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keinem einzigen Falle auf Umsatzsteuerfreiheit deshalb erkannt hat,
weil ein Unternehmen vollständig im Besitze eines anderen ist. Hinzukommen
 muß stets, daß es der Art seines Betriebes nach sich
ganz als Hilfsbetrieb oder, wie der RFH. übertreibend sagt: als
„Angestellter“ des beherrschenden Unternehmens darstellt. Wenn
die Grundsätze der Rechtsprechung auch noch nicht ganz definitiv
feststehen, so scheint es mir, daß der RFH. in neuerer Zeit in diesem
Punkte eher zurückhaltender geworden ist, als daß er die Steuerfreiheit
 von Konzernumsätzen auszudehnen geneigt sei‘).
Auch auf die Art der Finanzierung kann die Konzernbildung
von Einfluß sein. Dadurch, daß man einzelne Teile in eine rechtlich
selbständige Gesellschaft einbringt oder in solcher Form beläßt, ist
es oft möglich, daß z. B. diese Untergesellschaft lan gfristigen Kredit
in Anspruch nimmt, der sich für das Gesamtunternehmen nicht eignen
würde. Im übrigen können die einzelnen Konzernfirmen über einander
 Auskunft geben, für einander Bürgschaften übernehmen, Wechse]
akzeptieren usw,
Von der rechtlich einheitlichen Unternehmung unterscheidet
sich der Konzern ferner dadurch, daß — da grundsätzlich jede einzelne
!) In einer Entscheiduug des RFH., Bd. 7, S. 206 f. heißt es: „Rein wirtschaftlich
 betrachtet, könnte man dazu neigen, jemand, der sämtliche Anteile einer G. m. b. H.
oder sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft besitzt und dadurch dieses Rechtsgebilde
völlig beherrscht und seinen Willen bestimmt, unmittelbar als Inhaber des Sondervermögens
 zu behandeln. Auf diese Weise könnte man weiter dazu gelangen, Umsätzen
und Leistungen zwischen dem Sondervermögen und dem Privatvermögen nur formelle
Bedeutung zuzusprechen, wie sie etwa Verrechnungen und Buchungen zwischen rechtlich
 unselbständigen Abteilungen eines und desselben Unternehmens zukommt. Diese
Betrachtungsweise wäre aber doch sehr einseitig und auch wirtschaftlich nicht zutreffend.
 Denn sie gilt nicht für die Haftung des Inhabers. Sobald die Frage aufgeworfen
 wird, was den Gläubigern des einen oder anderen Vermögens haftet und wie
diese Haftung verwirklicht werden kann, macht sich der Unterschied, d. h. die rechtliche
 Sonderung der Vermögen, auch wirtschaftlich und zwar nicht nur für den Gläubiger,
sondern auch für den Inhaber geltend. Diese rechtliche Stellung darf auch das Steuerrecht
 nicht außer acht lassen. Wo ausnahmsweise etwas anderes vorgeschrieben ist,
vgl. 8 3 Grunderwerb-St.-G. und gegebenenfalls $ 5 AO., handelt es sich um Sondervorschriften,
 die besondere Zwecke verfolgen. Sie dürfen nicht verallgemeinert
 werden, sondern zeugen umgekehrt dafür,
daß jemand, der aus irgendwelchen Gründen, insbesondere zur
Ausnutzung und Verbesserung seines Vermögens, zwischen sich und den
Verkehr eine neue selbständige Rechtsperson einschiebt,
die er mit Vermögen ausstattet, oder der das Weiterbestehen einer solchen von ihm
wirtschaftlich aufgesogenen Rechtsperson zuläßt, auch steuerrechtlich
die aus dieser Organisation entspringenden nachteiligen
Folgen tragen muß, wie ihm anderseits auch die steuerrechtlichen
 Vorteilezugutekommen“