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Konzerngesellschaft für sich der Körperschaftssteuer, aber auch mancher
anderen Steuer unterliegt — z. B. ein und derselbe Gewinn mehrfach,
 zunächst bei der Untergesellschaft, soweit er ausgeschüttet wird
und an die Obergesellschaft fließt, auch bei dieser besteuert wird.
Zwar sehen viele Steuergesetze für solche Fälle der Gesellschafts-„verschachtelung“1)
 Milderungen vor; aber das muß in jedem einzelnen
Falle besonders statuiert sein. Ist das nicht geschehen, so greift
immer eine Mehrfachbesteuerung Platz.
Wo die geschäftliche Tätigkeit sich über Gebiete mit verschieden
hoher Besteuerung erstreckt und es den Beteiligten deshalb erwünscht
ist, ihre Gewinne in den Bezirken niederen Steuerdrucks in die Erscheinung
 treten zu lassen, da hat der Konzern die Möglichkeit, die
geschäftlichen Beziehungen zwischen seinen einzelnen Firmen so
zu regeln, daß der insgesamt erzielte Gewinn nach Wunsch „verteilt“
 wird. Zwar haben sich Steuergesetzgebung und -rechtsprechung
mehrfach dagegen gewandt?); aber sie können ein solches Vorgehen
doch immer nur in ganz bestimmten Fällen verhindern.

1) Nach dem Vorgang von $ ı8 des Kriegssteuergesetzes 1916 (vgl. dazu
Strutz, Kommentar zum Kriegssteuergesetz 1916, Berlin 1917, 5. 373 ff.) haben viele,
aber durchaus nicht alle Steuergesetze für solche Fälle, in denen bestimmte Gesellschaften
 einen erheblichen Teil der Anteile bestimmter anderer Gesellschaften (seit
bestimmter Zeit) besitzen, eine Steuererleichterung (sog. Schachtelprivileg) eintreten
lassen (vgl. dazu Flechtheim im Bankarchiv, Jahrg. 1920/21, S. 68 ff. und
Haußmann, ebenda, Jahrg. 1924/25, S. 165 ff.). Diese Regelung besagt für
unser Problem auch deshalb sehr wenig, weil sie einfach an die Tatsache einer entsprechend
 großen (und evtl. schon länger bestehenden) Beteiligung, nicht aber
an die Voraussetzung konzernmäßiger Beherrschung geknüpft ist. Das ‚Schachtelprivileg‘
 kommt also auch da zur Anwendung, wo zwar eine erhebliche Beteiligung
in Frage kommt, diese aber nicht so groß ist, daß von einem Konzern geredet werden
könnte. — Im übrigen ist die Anwendung des Ausdrucks „Schachtelgesellschaften‘“
auf die erwähnten Fälle recht ungeschickt. Zugrunde liegt offenbar die Vorstellung
von jenen Spielereien, bei denen eine Schachtel andere kleine umschließt. Demgemäß
dürfte der Ausdruck nur angewendet werden, wo ein Unternehmen ein anderes (und
dieses etwa ein drittes) vollständig besitzt, nicht aber da, wo nur eine Beteiligung vorliegt.


?) Vgl. oben S. 54, Anm. 3.— Das neue Einkommensteuergesetz (1925) bestimmt
in $ 33: „Steht der Gewinn aus einem inländischen Gewerbebetrieb infolge besondereı
Vereinbarungen des Steuerpflichtigen mit einem im Inland nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen
 in offenbarem Mißverhältnis zu dem Gewinn, der sonst bei Geschäften gleicher
oder ähnlicher Art erzielt wird, so kann dieser Gewinn, mindestens aber die übliche
Verzinsung des dem Betriebe dienenden Kapitals bei der Einkommensermittelung
für den inländischen Gewerbebetrieb angesetzt werden. .. .
Die Vorschrift des Abs. ı findet keine Verwendung, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, daß weder er am Vermögen oder am Gewinn des ausländischen Gewerbe-