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Die Vielheit der Rechtssubjekte ermöglicht es weiter vielfach
dem Konzern, gesetzliche Bestimmungen, die für das einzelne Unternehmen
 Schranken aufrichten, mit Hilfe von Untergesellschaften zu
umgehen‘).
Diese Verschiedenheiten — die Liste ließe sich noch wesentlich
verlängern — beweisen wohl zur Genüge, daß ein rechtlich einheitbetriebs
 nach dessen Inhaber am Gewinn oder am Vermögen seines Gewerbebetriebs
wesentlich beteiligt ist. ..“
l) Flechtheim legt in „Recht und Wirtschaft“, 1922, S. 23 f. zutreffend
dar, daß manche aktienrechtliche Bestimmungen durch Bildung und Benutzung von
Tochtergesellschaften umgangen werden können. Daraus darf aber nicht — wie F.
in jenem Zusammenhang will — gefolgert werden, daß das, was so indirekt möglich
ist, deshalb auch der einzelnen A.-G. direkt gestattet sei (vgl. dazu Passow, Die
Bilanzen der privaten und öffentlichen Unternehmungen, 3. Aufl., Bd. 2, Leipzig 1923,
S. 6). An anderer Stelle (S. 389) des gleichen Jahrgangs vertritt gerade Flechtheim
die Ansicht, daß bei dem Verhältnis von Ober- und Untergesellschaft andere Rechtssätze
 gelten (und auch de lege ferenda gelten sollen) als bei einer einheitlichen Gesellschaft.
 „Wir kommen ins Uferlose, wenn wir dem unmittelbaren Eigentum der Gesellschaft
 an eigenen Anteilen die Beherrschung solcher Anteile durch eine Tochtergesellschaft
 gleichsetzen.‘ Die entgegengesetzte Meinung vertreten Isay und
Tschierschky in der Kartellrundschau, 1922, S. 202 ff. Die Äußerungen der
drei letztgenannten Autoren waren veranlaßt durch das (in der amtlichen Sammlung,
Bd. 103, S. 64 ff. und in der Kartellrundschau, 1922, S. 199 ff. abgedruckte) Urteil
des Reichsgerichts vom 21. Okt. 1921, in dem dieses erklärt, daß es einen grundsätzlichen
 Unterschied ausmache, ob eine G. m. b. H. eigene Geschäftsanteile direkt
besitze oder ob eine (völlig beherrschte) Untergesellschaft solche Anteile innehabe.
Umgekehrt hat allerdings das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 18. Jan.
1924 (abgedruckt in der Kartellrundschau, 1924, S. 101 ff. und in der amtlichen Sammlung,
 Bd. 108, S. 41 ff.) sich auf den Standpunkt gestellt, daß eine A.-G. das, was ihr
selbst verboten sei, auch nicht auf dem Umwege über eine Tochtergesellschaft (auch
wenn sie nicht einmal deren sämtliche Anteile besitzt) tun dürfe. Es handelte sich
dabei um folgenden Fall: Eine A.-G. hatte beschlossen, nom. 35 Mill. Mk. neue Aktien
auszugeben mit der Verpflichtung für den Übernehmer, sie zur Verfügung der Gesellschaft
 zu halten. Diese neuen Aktien sollten von zwei Gewerkschaften übernommen
werden, deren Kuxe „bis auf einen geringen Rest‘“ der A.-G. gehörten. Das Reichsgericht
 erklärte die dagegen angestrengte Anfechtungsklage für berechtigt: „Von
grundlegender Bedeutung ist der Umstand, daß die Kuxe der Gewerkschaften sich
fast vollständig im Besitze der Beklagten befinden. Das hat zunächst zur Folge, daß
zwar nicht unmittelbar, aber doch der Sache nach ein mit der Vorschrift des $ 225
Abs. 2 Satz 2 HGB. in Widerspruch stehender Erwerb eigener, nicht voll bezahlter Aktien
vorliegt. Denn wenn auch die beiden Gewerkschaften äußerlich selbständige Rechtspersönlichkeiten
 sind, so ist ihr Vermögen doch in Wahrheit Vermögen der Beklagten,
so daß Zahlungen auf die — zur Verfügung der Beklagten stehenden — Aktien in Wahrheit
 aus Aktiven der Beklagten geleistet werden. Weiter ergibt sich aus diesem Verhältnis
 der Beklagten zu den beiden Gewerkschaften, daß eine Erhöhung des Grundkapitals,
 wie sie das Gesetz im Auge hat, überhaupt nur dem Namen nach stattgefunden
 hat. Zur Kapitalserhöhung gehört, daß durch die Ausgabe der Aktien der Ge-