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liches Unternehmen, auch wenn es durch Verschmelzung mehrerer
Betriebe entstanden ist und seinen einzelnen Abteilungen eine weitgehende
 Selbständigkeit läßt, sich ökonomisch von einer Gruppe
rechtlich selbständiger Unternehmungen, deren eine die anderen vollständig
 beherrscht, so wesentlich unterscheidet, daß diese beiden
Tatbestände begrifflich und durch die Art der Bezeichnung scharf
auseinandergehalten werden müssen. Erst recht ist das dann natürlich
 da nötig, wo die Beherrschung der Unterfirmen nicht eine so
vollständige ist, wie in dem obigen Beispiel, Es ist durchaus möglich,
 daß das Recht, insbesondere das Steuerrecht, allmählich den
Abstand zwischen einheitlicher Unternehmung und Unternehmungsgruppe
 verringert; aber ein großer, bedeutsamer, entscheidender
Unterschied wird auf alle Fälle bleiben.

Nachdem im vorstehenden auf den Gegensatz zwischen Konzern
und einheitlicher Unternehmung hingewiesen wurde, bleibt noch kurz
der Unterschied zwischen Konzernen und loseren Unternehmungsgruppen
 und -verbänden darzulegen.
Kein Konzern wird dadurch geschaffen, daß sich mehrere
Unternehmungen zu einzelnen bestimmten Geschäften oder Arten
von Geschäften zusammenschließen (Konsortien). Ebenso wird
noch kein Konzern dadurch begründet, daß mehrere Betriebe einen
gemeinsamen Ergänzungsbetrieb erwerben oder ins Leben rufen, der
für sie die Produktion von Rohmaterialien, den Einkauf. den Versellschaft

 neue Aktiven zugeführt werden. Daran fehlt es hier, weil das Vermögen
der Übernehmer der Aktien wirtschaftlich mit dem der Beklagten zusammenfällt.‘‘
Mit Recht bemerkt dazu Isay (Kartellrundschau, 1924, S. 103): „Die Tragweite
 des Urteils kann kaum überschätzt werden. Die moderne Konzernbildung hat
in weitgehendstem Umfange sich den Umstand zunutze gemacht, daß Tochtergesellschaften,
 die wirtschaftlich mit der Muttergesellschaft identisch sind, juristisch als vollkommen
 selbständige Rechtssubjekte behandelt werden. In diesen Grundsatz legt das
Reichsgericht nunmehr Bresche. Es erklärt, allerdings nur für bestimmte aktienrechtliche
 Fragen, daß es Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft als eins betrachtet,
und daß daher eine Handlung, die der Muttergesellschaft selber verboten sein würde,
auch der Tochtergesellschaft nicht erlaubt ist. Welche Konsequenzen im einzelnen
aus dem Urteil noch hergeleitet werden, ist abzuwarten. Zweifellos wird die Abgrenzung
seiner Tragweite noch recht große Schwierigkeiten machen. Es genügt, in dieser Beziehung
 darauf hinzuweisen, daß das Reichsgericht völlige wirtschaftliche Identität
 nicht fordert. Im vorliegenden Falle befinden sich nur etwa 95% der Kuxe der
Tochtergewerkschaft in Händen der Muttergesellschaft. Wie ist es, wenn ein größerer
Prozentsatz der Anteile der Tochtergesellschaft sich in Händen Dritter befindet? Wo
ist hier die Grenze zu ziehen ?‘‘ Zunächst bleibt aber abzuwarten, ob das Reichsgericht
wirklich die Auffassung jenes Urteils weiter vertritt und konsequent durchführt. Ich
nalte das für ausgeschlossen.