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kauf oder sonst irgendwelche Spezialfunktionen übernimmt. Das
gleiche gilt von bloßen Patentgemeinschaften u. dgl.
Kein Konzern liegt weiter da vor, wo zwei oder mehr Unternehmungen
 lediglich eine Gewinngemeinschaft untereinander in
der Weise vereinbaren, daß der Gewinn der beteiligten Unternehmungen
 als eine Einheit behandelt und in einem bestimmten Verhältnis,
 nach einem verabredeten Schlüssel auf die Mitglieder verteilt
wird. (Ich vermeide hier den Ausdruck Interessengemeinschaft,
weil er insbesondere in neuerer Zeit in gar zu unbestimmtem Sinne
gebraucht wird. Es hatte sich dieses Wort allmählich in der wissenschaftlichen
 Literatur gerade zur Bezeichnung solcher Gewinngemeinschaften
 eingebürgert!), und auch, wenn in der Handelspresse von

1) Das ist im wesentlichen. schon die Auffassung bei Marquardt, Die
Interessengemeinschaften (Berlin 1910), der ersten speziell diesen Gebilden gewidmeten
Schrift. Allerdings ist seine Definition in einzelnen Punkten sachlich unrichtig und mit
Nebenpunkten zu überladen. Er sagt S. 7: „Eine Interessengemeinschaft ist eine unter
Wahrung der Selbständigkeit freiwillig eingegangene, durch Vertrag oder Aktienaustausch
 [auch ein Aktienaustausch beruht auf Vertrag!] entstandene Vereinigung
von gewöhnlich zwei bis drei Unternehmungen, meistens Großunternehmungen, mit
gleichen oder gleichartigen Interessen in der Art, daß zwecks Erreichung aller Vorteile,
 die die monopolistischen Organisationsformen, jedoch nur unter Aufgabe der
Selbständigkeit ihrer Mitglieder, bieten — d. h. daß zwecks Konsolidierung der wirtschaftlichen
 Lage, Vergrößerung der Leistungsfähigkeit und Erreichung des höchstmöglichen
 Gewinnes —, die Jahresgewinne zusammengeworfen
und nach einem bestimmten Schlüssel untereinander in
Verteilung gebracht werden.“
Liefmann, Art. Interessengemeinschaft im Handwörterbuch der Staatswissenschaften,
 4. Aufl., Bd. 5, S. 468 sagt: „Unter Interessengemeinschaft versteht
man heute eine vertragsmäßige Vereinbarung zwischen 2 oder 3, selten mehreren,
selbständig bleibenden Unternehmungen, die Gewinne untereinander nach einem
vereinbarten Schlüssel zu verteilen.‘ (Ähnlich in seinen anderen Schriften.)
Schwiedland bemerkt im Grundriß der Sozialökonomik, Bd. 6 (1914),
S. 53: „Bringen selbständige Unternehmungen ihr einverständliches Zusammenwirken
dadurch zum Ausdruck, daß sie ihre Gewinne (sei es alle, sei es solche aus bestimmten
Geschäften) nach einem bestimmten Verhältnis untereinander teilen, spricht man
von ihrer Interessengemeinschaft.‘“ Cunow sagt in der S. 102 zitierten Schrift:
„Als Interessengemeinschaft bezeichnet man eine Vereinigung zwischen gewerblichen
{sowohl industriellen als handels- und bankgewerblichen) Unternehmungen zum Zweck
eines Zusammenwerfens der Gewinne und Verteilung derselben nach bestimmten
Anteilsnormen.“‘
In demselben Sinne hatte ich mich in meinem Buche über die „Aktiengesellschaft‘,
 2. Aufl., S. 314 ausgesprochen (ähnlich schon in der ı. Aufl., 1907, S. 161).
Geiler, Gesellschaftliche Organisationsformen des neueren Wirtschaftsrechts (Mannheim
 1922) sagt S. ı9: „Bei den Interessengemeinschaften ist das Wesentliche die Bildung
 einer Gewinngemeinschaft.‘“ (Ähnlich S. 74 und in Düringer-Hachenburg,
 Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., Bd. 4, S. 332.) Tross, Der Aufbau der Eisen-