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Interessengemeinschaften die Rede war, handelte es sich regelmäßig
um jene Erscheinungen. Da aus dem Worte selbst eine solche enge
Bedeutung nicht abgeleitet werden kann, hat man sich aber vielfach
nicht an den wissenschaftlichen Sprachgebrauch gehalten und den
Ausdruck ziemlich wahllos auch auf alle möglichen anderen Verbindungen
 von Unternehmungen angewandt!). Wenn das Wort Interessengemeinschaft
 in solcher Weise für die verschiedenartigsten
Fälle, in denen mehrere Unternehmungen gemeinsame Interessen
haben, ja sogar für solche Fälle, in denen lediglich eine einseitige
Beteiligung eines Unternehmens an einem anderen vorliegt, gebraucht
wird, verliert es die nötige Präzision für einen wirtschaftswissenschaftlichen
 Fachausdruck.)

Allerdings sind mit der Vereinbarung einer Gewinngemeinschaft
regelmäßig noch andere Abmachungen verknüpft. Man legt regelund

 eisenverarbeitenden Industrie-Konzerne Deutschlands (Berlin 1923), führt S. 172 f.
aus: „Das Hauptmerkmal der Interessengemeinschaft ist die Gewinngemeinschaft,
die entweder in Form der Zusammenwerfung der Gewinne oder in Form der Dividendengarantie
 vorkommt. Auch bei den durch Aktienaustausch verbundenen Unternehmungen
 kann man von einer Art von Gewinnverteilung sprechen. Trotzdem sollen
in dieser Arbeit als Interessengemeinschaften der begrifflichen Klarheit wegen nur
durch Vertrag gebundene Gewinngemeinschaften bezeichnet werden.‘“
1) Sehr weit gefaßt war der Begriff bei Riesser, Zur Entwicklungsgeschichte
 der deutschen Großbanken, 2. Aufl., Jena 1906, S. 253 (ebenso in den folgenden
Auflagen), bei Völcker, Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft,
 1909, S. 1378 und Bankarchiv, 10. Jahrg., S. 131 ff.), ferner bei R. Isay,
Das Recht am Unternehmen, Berlin 1910, S. 125 ff. Man kann wohl sagen, daß seitdem
 in der nationalökonomischen Literatur und in der Handelspresse das Wort Interessengemeinschaft
 überwiegend die geschilderte engere Bedeutung erhielt. Neuerdings
 geht man nun wieder oft darüber hinaus. So Friedländer, Die Interessengemeinschaft
 als Rechtsform der Konzernbildung (Berlin 1921). Er rechnet auch „die
Vereinigung mehrerer Unternehmungen unter Austausch eines größeren Postens von
Aktien, Geschäftsanteilen usw., ohne Zusammenwerfung der Gewinne‘, ferner die
„Betriebsgemeinschaft in verschiedener Form einer Betriebsübertragung, Verpachtung,
Abschluß eines Betriebsführungsvertrages‘‘ zu den Interessengemeinschaften (S. 19).
Und Statthalter, Interessengemeinschaften (Essen 10922) definiert S. 13 die
Interessengemeinschaft als „eine Vereinigung von einer — gewöhnlich nicht allzu
großen — Zahl von gleichartigen oder sich ergänzender Unternehmungen, die entsteht
 durch Vereinbarung auf Grund von Gewinn- oder Finanzbeteiligung mit Verknüpfung
 von wirtschaftlich relevanten, das gemeinsame Geschäftsinteresse berührenden
Momenten, unter Wahrung der Selbständigkeit zur Erzielung einer höheren Wirtschaftlichkeit.“
 Auch Züge, Gewinnquotenbemessung und Gemeinschaftsgewinn
bei Interessengemeinschaften (Berlin 1925) will außer den Gewinngemeinschaften
„auch diejenigen wirtschaftlichen Gebilde zu den Interessengemeinschaften zählen,
Jie lediglich auf Aktientausch ohne Zusammenwerfung der Gewinne beruhen‘‘ (S. 9),
trotzdem er in seiner Arbeit nur Fragen der Gewinngemeinschaft behandelt.