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mäßig zugleich fest, daß die Konkurrenz zwischen den Mitgliedsfirmen
 eingeschränkt wird, daß eine Arbeitsteilung zwischen ihnen
stattfindet, daß gegebenenfalls das eine Werk das andere beliefert,
daß Patente und Fabrikationserfahrungen gegeneinander ausgetauscht
werden usw. Um die Durchführung solcher Abreden zu gewährleisten,
 wird bisweilen eine gemeinsame ÖOberleitung festgesetzt.
Wenn das geschehen ist und wenn diese Stelle auch wirklich den
entscheidenden Willen repräsentiert, kann der Zusammenhang der
verschiedenen Firmen ein so enger sein, daß man von einem Konzern
sprechen muß; aber das wird dann eben nicht durch die Gewinngemeinschaft
 als solche, sondern durch die erwähnten anderen damit
verknüpften Abreden bedingt.
Im Gegensatz zu dem Begriffe Konzern steht auch das Kartell,
denn zum Wesen des Kartells gehört es, daß die einzelnen Mitglieder,
 die sich kartellmäßig binden, im übrigen selbständig bleiben.
Wären sie zu einem Konzern vereinigt, unterständen sie also einer
einheitlichen Leitung, dann bedürfte es ja gar nicht eines kartellmäßigen
 Zusammenschlusses, denn der Zweck des Kartells: die Beseitigung
 oder Einschränkung der Konkurrenz, könnte viel einfacher
durch bloße Anordnung der Konzernleitung erfolgen. In der Literatur
 wird es zwar gelegentlich so hingestellt, als ob ein Unternehmen,
das sich einem Kartell, insbesondere in der festgefügten Form eines
Syndikats, anschließt, damit so ziemlich ganz auf seine Selbständigkeit
 verzichtete — gelegentlich werden sogar die sämtlichen Kartellfirmen
 als einem einheitlichen Unternehmen ähnlich erklärtl) —,

') R.Isay, Das Recht am Unternehmen, Berlin 1910, S.ı32ff., meint, daß
auch viele Kartelle als „komplexe Unternehmungen‘‘ anzusehen seien. ‚,Das Vorhandensein
 eines komplexen Unternehmens ist zweifelsohne [!] bei den höchsten Formen
der Kartelle anzuerkennen, bei dem Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat, dem
Stahlwerkverband u. dgl. Es wäre m. E. eine sehr äußerliche Auffassung vom Wesen
dieser Gebilde, wollte man in ihnen nichts weiter sehen als eine Reihe von obligatorischen
Verträgen, die zwischen Zechen- oder Stahlwerksbesitzern und einer Vertriebsgesellschaft
 eingegangen worden sind. In Wahrheit bilden auch hier wieder die vereinigten
Unternehmen in ihrer Gesamtheit einen Organismus, der in den wesentlichsten und
verschiedensten Fragen nach dem einheitlichen Willen der Kartelleitung tätig wird.
Die kartellierten Unternehmer sind zwar Herren im eigenen Hause (auch das bloß in
gewissen Grenzen), nach außen aber treten sie nur als kompakte Masse auf, und der
einzelne Unternehmer verschwindet hinter dem Syndikat, das für ihn handelt und abschließt.
 ... Jedenfalls bilden die mit einem selbständigen Verkaufskontor arbeitenden
Kartelle komplexe Unternehmungen. Bei den übrigen Kartellen ist die Frage von Fall
zu Fall zu prüfen. Und zwar kommen hier Stärke und Dauerhaftigkeit der Organisation,
der Grad der den einzelnen Unternehmungen verbleibenden Bewegungsfreiheit und das
Maß der Unterstützung, die sie einander gewähren, als wichtigste Kriterien in Betracht.“