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der Begriff des Betriebes im statistischen Sinne von dem der Unternehmung
 abweicht, ergibt sich aus folgenden Sätzen der „Anleitung
zur Ausfüllung des Gewerbebogens“:
„Für verschiedenartige Gewerbe sind, auch wenn si:
zu einem Betriebe vereinigt sind, unter gemeinsamer
Leitung stehen und für sie eine gemeinsame Buchführung
stattfindet, getrennte Angaben zu machen. Je ein besonderer
Gewerbebogen ist auch auszufüllen:
a) für jede in sich abgeschlossene und zu einer besonderen Betriebsabteilung
vereinigte Stufe des technischen Produktionsprozesses, die so gestaltet ist, daß sie
auch als selbständiger Gewerbebetrieb vorkommt, z. B. die zu einer Tuchfabrik gehörige
Wollwäscherei, Spinnerei, Weberei, Appreturanstalt, Färberei;
b) für jede zur Durchführung des Gesamtbetriebes bestimmte, technisch in
sich abgeschlossene und zu einer besonderen Betriebsabteilung vereinigte, ergänzende,
vorbereitende, abschließende Arbeit, z. B. die Eisgewinnungsanstalt einer Brauerei,
Gasanstalt einer Tuchfabrik, Kistenherstellungsanstalt einer Reisstärkefabrik usw.
Bei Handels-, Verkehrs-, Versicherungs-, Bank- und anderen kaufmännischen
Betrieben ist je ein besonderer Gewerbebogen auszufüllen für jeden in sich abgeschlossenen
 und zu einer besonderen Abteilung vereinigten Geschäftszweig, z. B. Hypo
thekenabteilung einer Bank, die Personenbeförderung einer Dampfschiffahrtsgesellschaft,
 Möbelabteilung eines Warenhauses.
Das Geschäftspersonal ist in solchen Fällen zu teilen. Dies muß so geschehen,
daß jede Person, einschließlich des Betriebsinhabers, nur auf einem Gewerbebogen
 vorkommt und zwar bei dem Gewerbezweige, wo sie allein oder hauptsächlich
 beschäftigt wird. Dem sachgemäßen Ermessen des Geschäftsleiters muß es
überlassen werden, obiger Regel bestens nachzukommen und auch in schwierigen Fällen
die der Wirklichkeit am meisten entsprechende Verteilung des Personals vorzunehmen.“
Ähnlich heißt es in den Erläuterungen zu dem für die kleinsten
Betriebe bestimmten „Gewerbeformular“:
„Betreibt eine Person verschiedene Gewerbe (z. B. Gastwirtschaft und Fleischerei,
 Bäckerei und Weinausschank usw.), so sind die Angaben für jedes dieser Gewerbe
 getrennt auf einem besonderen Formular zu machen.‘

Weiter besagt der Gewerbebogen (nicht aber das Gewerbeformular):

„Filialen (Zweiggeschäfte) mit eigener Leitung sowie
örtlich abgetrennte Betriebsabteilungen, selbst wenn nur
vorübergehend eingerichtet, sind als selbständige Betriebe
 zu betrachten; für jede derselben ist demgemäß ein besonderer Gewerbebogen
 auszufüllen.‘
Nach dieser Anweisung sind nun bei der Zählung in mehreren
hunderttausend Fällen Erwerbswirtschaften statistisch in einzelne „Betriebe“
 zerlegt worden. So weisen die amtlichen Veröffentlichungen‘)),

Wo im folgenden ein „Bd.‘ ohne weiteren Zusatz zitiert ist, ist immer der
betreffende Band der „Statistik des Deutschen Reiches‘‘ gemeint. Bei Tabellen, die
mit arabischen Ziffern numeriert sind, handelt es sich um die Tabellen des amtlichen