126

wenn wir von den Nebenbetrieben absehen, 517538 Teilbetriebe auf?),
die 334783 „Gresamtbetrieben“ zugehörten?), außerdem sind 34464
Zweiggeschäfte, die zu 14453 Hauptgeschäften gehörten?), als selbständige
 „Betriebe“ gezählt worden. Damit ist jedoch, wie noch nachzuweisen
 sein wird, die Zahl der Fälle, in denen „Betrieb“ und Erwerbswirtschaft
 sich nicht decken, durchaus noch nicht erschöpft,
Um zu zeigen, wie weit man bei der Zerlegung von Erwerbswirtschaften
 in „Betriebe“ vielfach gegangen ist, seien folgende Beispiele
 aus der Praxis angeführt:
In einem mir bekannt gewordenen Falle wurde ein westdeutsches Warenhaus,
das selbst nur eine Filiale eines in verschiedenen Städten ansässigen großen Warenhausunternehmens
 ist, in ı1 „Betriebe“ zerlegt. Infolgedessen erscheinen in den Tabellen
 über die Einzel- und Teilbetriebe an Stelle des einen Warenhausbetriebes mit
mehreren hundert Personen u. a. mehrere ‚Betriebe‘ mit 4, 6, 7 und ır Personen!
Ähnlich wird aus Düsseldorf berichtet‘), daß dort drei Warenhäuser in 17, ır und
10 Einzelbetriebe zerlegt sind. Die Einzelbetriebe des größten dieser Warenhäuser
betrafen: ı. Manufakturwaren; 2. Schuhwaren; 3. Haushaltswaren; 4. Papier- und
Schreibwaren; 5. Herrenartikel; 6. Seifen und Parfüms; 7. Putzwaren; 8. Galanterieund
 Luxuswaren; 9. Kurzwaren; ıo0. Damenkonfektion; ıı. Herren- und Knabenkonfektion;
 ı2. Eßwaren aller Art; ferner in einer zweiten Verkaufsstelle: 13. Manufakturwaren;
 14. Schuhwaren; 15. Herrenkonfektion; 16. Damenkonfektion; 17. Kurzwaren.
 ‚In anderen Warenhäusern treten noch Optikerwaren, Möbel, Bücher u. a. m.
hinzu.“

In anderen mit bekannt gewordenen Fällen sind z. B. Tuchfabriken mit mehreren
hundert Arbeitern in 6, 7, 8, 9 Einzelbetriebe zerlegt worden; z. B. in ı. Spinnerei;
2. Spulerei, Zwirnerei; 3. Kettenschererei und Leimerei; 4. Weberei; 5. Stopferei und
Plüsterei; 6. Appretur; 7. Tuchlager. In einer großen Tuchfabrik sind weiter als besondere
 Betriebe angegeben: Schlosserei und Schreinerei mit je _ı Person.
In dieser Weise sind auch die Geschäftsbetriebe von Handwerkern
 und kleinen Detailhandlungen vielfach zerlegt worden.
Es muß aber betont werden, daß die Zerlegung der
Gesamtbetriebe in Teilbetriebe nicht überall mit der
nötigen Sorgfalt und nach gleichen Grundsätzen vorgenommen
 worden ist. Erwägt man, daß die rechnerische Zerlegung
 in sehr vielen Fällen erhebliche Schwierigkeiten bereitet und,
daß die Anweisungen der Zählpapiere hierfür doch nur einige wenige

Quellenwerkes, Die Tabellen, die von mir für den vorliegenden Aufsatz aufgestellt
sind, sind zum Unterschied mit römischen Ziffern bezeichnet.
') Tabelle ı (Bd. 213).
?) Vgl. Ergänzungstabelle zu ı (Bd. 213) und Tabelle ı1 (Bd. 214). ;
') Tabelle 7 (Bd. 213.)
‘) Mitteilungen zur Statistik der Stadt Düsseldorf. Nr. 3 (1908), S. 39*. Dort
und auf der folgenden Seite finden sich auch eine Reihe weiterer Beispiele.