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Beispiele angeben?!), so wird man wohl zu der Vermutung kommen
müssen, daß die Zerlegung vielfach unvollständig und in verschiedener
Weise durchgeführt ist. Das wird denn auch gelegentlich von den
statistischen Behörden zugegeben. So sagt das Preußische Statistische
Landesamt):
„Besondere Schwierigkeiten hat im Bezirke Merseburg sowie in den Stadtkreisen
Berlin und Magdeburg die Vorschrift verursacht, daß für die einzelnen Betriebsabteilungen
 von Gesamtbetrieben besondere Bogen auszustellen waren. Die Spaltung
der Gesamtbetriebe machte oft eine willkürliche Verteilung der Personen, Maschinen
und elementaren oder motorischen Kräfte nötig, da die einzelnen Betriebsarten häufig
so ineinandergriffen, daß eine sichere Scheidung unmöglich sei. Dies gilt, wie aus dem
Bezirk Merseburg berichtet wird, namentlich von Maschinenfabriken, Warenhäusern,
Hotels mit Restaurationen, Konditoreien u. dgl. Die Bemerkung in der Anleitung,
daß die Ausführung der Trennung dem ‚sachgemäßen Ermessen des Geschäftsleiters‘“
überlassen sei, soll im Bezirke Merseburg die Betriebsleiter zur oberflächlichen Erledigung
 ihrer Aufgabe verleitet haben‘.

Auch mir sind zahlreiche Fälle bekannt geworden, aus denen
sich ergibt, daß die Zerlegung nicht nur in verschiedenen Gegenden,
sondern auch innerhalb einer und derselben Gemeinde ungleichmäßig
erfolgt ist. So sind große Waggonbauanstalten, die doch eine besonders
 große Anzahl verschiedenartiger Gewerbezweige umfassen,
in manchen Fällen überhaupt nicht geteilt worden. Besonders verschiedenartig
 sind die Reparaturhandwerker, die sich wohl in jedem
größeren industriellen Unternehmen finden, behandelt worden. Während
 vorhin ein Beispiel angeführt wurde, in dem je ein Reparaturschlosser
 oder -schreiner als besondere Betriebe gezählt wurden, sind
in zahlreichen Fällen solche Angestellten einem der anderen Betriebe
 zugerechnet worden. Wieder in einem anderen Falle sind
z. B. 27 solcher Leute, darunter Schlosser, Schreiner, Klempner, Sattler,
Dachdecker, Anstreicher, Maurer als ein besonderer Betrieb „Maschinenreparaturwerkstätte“
 gezählt worden usw. 3).

l) Auch die Erläuterungen für die Aufstellung des Tabellenwerkes (Bd. 213,
5. 30* f.) geben nur einige sehr dürftige Bestimmungen über diesen Punkt, die außerdem
 noch Unstimmigkeiten aufweisen. So sollen Restaurationsbetriebe auf Fahrzeugen
der Binnenschiffahrt stets als besondere Betriebe gezählt werden, auf Seeschiffen aber
nur dann, wenn der Restaurationsbetrieb an einen besonderen Wirt verpachtet ist.
?) Zeitschrift des Kgl. Preußischen Statistischen Landesamts, 1909, S. 8.
*) Anderseits muß die Frage aufgeworfen werden, ob die Zerlegung 1907 nicht
vielleicht in größerem Umfange erfolgt ist, als 1895 (Bd. 119, S. 18 wird gesagt, daß
1895 die Zerlegung in Betriebe in größerem Maße vorgenommen sein dürfte als 1882).
Während nämlich 1907 (ohne die 1895 nicht berücksichtigte Gruppe XXIII) die Zahl
der Haupt betriebe bei Zusammenfassung der Teilbetriebe zu Gesamtbetrieben
um 182 471 gegenüber der Zählung nach Einzel- und Teilbetrieben abnahm, betrug
die Differenz 1895 nur 79 746 (vgl. Bd. ı13, Tab. ı und ı5). Es ist möglich, daß dieser