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gesehen und verwertet werden dürfen, als ob sie Zahl, Größe und
Gliederung der in Deutschland vorhandenen Erwerbswirtschaften zur
Darstellung brächten. Die Teilbetriebe, die, wie wir sahen, auf fast
allen Gebieten sehr stark vertreten sind, fallen niemals mit selbständigen
 Einzelwirtschaften zusammen, aber auch die „Einzelbetriebe“
 sind durchaus nicht immer mit selbständigen
Erwerbswirtschaften identisch, sind vielmehr vielfach
nur Teile davon. In dieser Hinsicht ist zu beachten, daß Zweiggeschäfte
 stets als selbständige Betriebe gezählt worden sind, daß
also sämtliche Zweiggeschäfte (Tabelle 7 in Bd. 213 führt 34464 solcher
 Zweiggeschäfte mit 473077 Personen auf) unter den Einzelbetrieben
 aufgeführt sind!), soweit nicht etwa auch sie wieder zerlegt
sind und deshalb unter den Teilbetrieben erscheinen. Auch darüber
hinaus sind aber vielfach räumlich abgetrennte Teile einer Unternehmung
 als besondere Einzelbetriebe gezählt worden, ohne daß wir
das zahlenmäßig nachzuprüfen vermögen. Jedenfalls ist es also nicht
richtig, aus den Angaben über die Einzel- und Teilbetriebe vorbehaltlose
 Schlüsse auf die Zahl der in Deutschland existierenden Handwerker
 und kleinen Detailisten, auf die Zahl der Riesenunternehmungen
 usw. zu ziehen. Wie groß allerdings der Fehler ist, der
auf diese Weise entsteht, vermögen wir, wie das folgende ergeben
wird, nur teilweise zu ermessen.
Einzel- und Gesamtbetriebe. Die Betriebsstatistik hat sich nicht
darauf beschränkt, die Verhältnisse der Einzel- und Teilbetriebe darzustellen,
 sondern sie bietet daneben auch noch eine Reihe von Tabellen,
 in denen die Teilbetriebe, aber auch nur diese, zu „Gesamtbetrieben“
 zusammengefaßt sind. Um für diese Zusammenfassung
die nötigen Unterlagen zu gewinnen, enthielt der Gewerbebogen die
folgende Frage:
13. Wenn Sie Gewerbebogen über verschiedene Gewerbezweige ausfüllen, so
wollen Sie angeben, ob sämtliche oder mehrere Gewerbezweige einen technischen und
wirtschaftlich in sich abgeschlossenen Gesamtbetrieb bilden, d. h. gemeinsame
 Leitung und Buchführung haben.
Wenn Ja, sind die Gewerbezweige, die den Gesamtbetrieb ausmachen, hier zu
nennen (z. B. Eisengießerei und Maschinenfabrik; Baumwollweberei und -spinnerei;
Mahl- und Schneidemühle; Mälzerei, Brauerei und Ausschank).
Welcher von diesen Gewerbezweigen ist der haumptsächlichste ?

1) Die „Vorbemerkungen zu dem Tabellenwerke“‘‘ (Bd. 213, S. ı) stellen allerdings
die „Einzelbetriebe‘‘ in Gegensatz zu den ‚„‚Teilbetrieben‘‘ und den „Zweigbetrieben
(Zweiggeschäften‘‘); aber das ist, wie auch die Überschrift von Tabelle ı ergibt, falsch.
Die Zweigbetriebe (Zweiggeschäfte) sind entweder unter den Einzelbetrieben oder, wenn
die Zweiggeschäfte auch noch wieder zerlegt sind, unter den Teilbetrieben aufgeführt.