137

höher ist als die der Aktiengesellschaften. In mehreren Gewerbegruppen
 machen die Betriebe ein Vielfaches der Gesellschaften aus,
in anderen wichtigen Gewerbegruppen ist die Zahl der Betriebe fast
doppelt so hoch wie die der Gesellschaften. Bei den Aktiengesellschaften
 steht also jedenfalls fest, daß der Unterschied zwischen Einzelund
 Gesamtbetrieben einerseits und Unternehmungen andererseits ein
sehr großer ist. Andere Tatsachen, aus denen sich das Vorhandensein
 eines solchen bedeutenden Unterschiedes ergibt, werden im folgenden
 Abschnitt zur Besprechung kommen.
Die Erwerbswirtschaften, insbesondere die großen Unternehmungen.
Während die Betriebsstatistik von 1895 bei den Einzel- und Gesamtbetrieben
 haltmachte?), hat die Erhebung von 1907 wenigstens den
Versuch gemacht, hierüber hinaus auch die ökonomischen Einheiten
der Erwerbswirtschaften zu erfassen.
Zu diesem Zwecke hat man zunächst die Zusammenhänge zwischen
den — wie wir wissen, stets als selbständige Betriebe aufgeführten —
„Zweiggeschäften“ und ihren Hauptgeschäften zu ermitteln gesucht.
Der Gewerbebogen enthält unter Nr. 5 auch eine Frage nach dem
Sitz der „selbständig geleiteten Zweiggeschäfte (Filialen)“ und außerdem
 noch die Frage „Falls dieser Gewerbebogen für ein Zweiggeschäft
(Filiale) ausgefüllt wird, ist hier auch der Name und Sitz des Hauptgeschäftes
 anzugeben“. Die zweite Frage, nicht aber die erste, findet
sich auch in dem Gewerbeformular (unter Nr. 4).
Zweitens enthält der Gewerbebogen, nicht aber das Gewerbeformular,
 unter Nr. 14 die folgende Frage: „Wenn der Betriebsinhaber
außer den in Frage 13 bezeichneten Gewerbebetrieben [das sind solche,
die zu Gesamtbetrieben zu vereinigen sind] noch sonstige Gewerbebetriebe
 am selben Orte oder an anderen Orten des Deutschen Reiches
besitzt, für welche Gewerbebogen auszufüllen sind, so sind diese Betriebe
 unter Angabe des Betriebssitzes hier zu nennen (z. B. Brauerei
hier und Mälzerei in X. in Württemberg, Mahlmühle und Schneidemühle
 in Y. in Baden).“

Drittens hat man auch an die Fälle gedacht, in denen gewerbliche
 Betriebe mit land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zu einer
einheitlichen Erwerbswirtschaft zusammengehören. So kann ja ein
gewerblicher Betrieb (z. B. Brennerei, Ziegelei) den Bestandteil eines
landwirtschaftlichen Unternehmens bilden, und umgekehrt kann z. B.
ein industrielles Unternehmen (z. B. ein Bergbauunternehmen) neben-')

 Die in Bd. 119, S. 159 ff. für 10 Riesenunternehmungen gegebenen, überdies
aus dem Jahre 1899 stammenden Daten fallen hier nicht ins Gewicht.