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Fassung dieser Frage. Sollte sie richtig beantwortet werden, so
mußten hier u. a. die sämtlichen Zweiggeschäfte (die ja nicht zum
Gesamtbetrieb zu rechnen sind) nochmals aufgeführt werden. Dazu
lag aber gar keine sachliche Notwendigkeit vor, denn die Zweiggeschäfte
 sind bereits auf anderem Wege ermittelt. Hier brauchte
es sich nur noch darum zu handeln, diejenigen Fälle festzustellen, in
denen über den Kreis der Zweiggeschäfte hinaus noch weiter mehrere
Einzel- oder Gesamtbetriebe zu einer einzigen Wirtschaftseinheit zusammengefaßt
 waren).
Woran die Schuld nun aber auch gelegen haben mag, jedenfalls
 ist die Frage ı4 vielfach mißverstanden und unrichtig beantwortet
 worden. Das Preußische Statistische Landesamt sagt: „Die
Frage ı4 ist oft nicht ausgefüllt worden; teilweise ist die Ausführung
auch ungenau gewesen?).“ Und das Kaiserliche Statistische Amt
beginnt die Vorbemerkungen zu Tabelle ı4 (Bd. 214) mit den Worten:
„Die Ergebnisse dieser Übersicht können nicht als vollzählig und
lückenlos bezeichnet werden.“ Wäre die Frage ı4 richtig beantwortet
worden, so hätten mehr als 34464 Einzel- oder Gesamtbetriebe ermittelt
 werden müssen, die nicht als selbständige Wirtschaftseinheiten
für sich bestanden, sondern mit mehr als 14453 weiteren Einzel- und
Gesamtbetrieben zu wirtschaftlichen Einheiten zusammengefaßt waren;
denn die angegebenen Zahlen waren schon für die Zweig- und die
dazugehörigen Hauptgeschäfte ermittelt worden, und es gibt zweifellos
außerdem noch Fälle, in denen bloße Bestandteile einer einheitlichen
 Erwerbswirtschaft als besondere Einzel- oder Gesamtbetriebe
gezählt worden sind. Wie viele Fälle die amtliche Statistik nun auf
Grund von Frage ı4 ermittelt hat, läßt sich aus den Veröffentlichungen
nicht ersehen, denn Tabelle ı4 gibt nur Auskunft über „die Vereinigung
 größerer selbständiger Gewerbebetriebe in der Hand eines
Inhabers“, und zwar sind, wie die Tabelle ergibt, nur solche Fälle
berücksichtigt, in denen der größte der in einer Hand vereinigten
Betriebe mehr als 50 Personen beschäftigte. Diese Beschränkung
 auf die größeren Betriebe ist außerordentlich bedauernswert
 und entbehrt m. E. jeder sachlichen Begründun“


‘) Zweckmäßiger hätte deshalb die Frage gelautet: Wenn der Betriebsinhaber
außer den in Frage 13 bezeichneten Gewerbebetrieben und außer den bei
Frage 5 angegebenen Zweiggeschäften noch sonstige Gewerbebetriebe ...
besitzt, So sind diese hier anzuführen.
?) Zeitschrift des Kgl. Preußischen Statistischen Landesamts, 1909, S. a.