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Aus der Tabelle ı4, wie sie nun einmal aufgestellt ist, ersieht
man, daß

1476 Betriebe mit bis 50 Personen
474 - „= 51—100 vs
270 „ ;„„ I01—200 »
L7I „ »» 201—500
90 ‚„. mehr als sor

zusammen 2481 Betriebe mit 257 851 Personen,

die in den Übersichten nach Einzel- und Gesamtbetrieben als selbständige
 Betriebe aufgeführt sind, tatsächlich nicht selbständige Wirtschaftseinheiten
 darstellen, sondern daß diese 2481 Betriebe mit 1290
anderen Betrieben, die ihrerseits 431228 Personen beschäftigen, in
der Hand von ı290 Inhabern sich befinden. Wie viele von den
2481 Betrieben Zweiggeschäfte im Sinne der Statistik sind und wie
viele nicht, vermag auch das Statistische Amt nicht zu sagen?).
Da sowohl die 1290 „größten Betriebe“ als auch die 2481 „übrigen
Betriebe“ nach Gewerbegruppen und nach je 5 (allerdings verschiedenen)
 Größenklassen gegliedert sind, so wäre es möglich, von den
Zahlen der Einzel- und Gesamtbetriebe, nachdem man diese auf die
fünf oben angegebenen Größenklassen zusammengezogen hat, die
„übrigen Betriebe“ an entsprechender Stelle abzuziehen und sie bei
den Stellen der 1290 größten Betriebe wieder hinzuzuzählen. Ich
sehe aber davon ab, diese Umrechnung durchzuführen, denn:
ı. würde das Ergebnis ja immer noch nicht annähernd richtig
sein, da einmal die Frage ı4 ungenügend beantwortet ist und zum
andern die Tabelle 14 sich auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen
der „größte“ Betrieb mehr als 50 Personen beschäftigte,
2. ist nicht ersichtlich, wie viele der Vereinigungsfälle auf private
und wie viele auf öffentliche Betriebe entfallen. Für das eingangs
formulierte Problem ist es aber vor allem von Bedeutung, zu wissen,
wie sich die Zahl und Größe der privaten Erwerbswirtschaften darstellt.
 Natürlich ist es auch von Bedeutung, wie viele und wie große
Betriebe etwa der preußische Staat oder die einzelnen Großstädte in
sich vereinigen, aber das ist ein anderes Problem. Würde dieser
zweite Mangel beseitigt werden, würde also, was dringend zu wünschen
ist, in der zusammenfassenden Darstellung der Ergebnisse noch eine
Trennung der Vereinigungsfälle von privaten und öffentlichen Betrieben
 durchgeführt ?), dann würde es sich immerhin noch lohnen, die
Zahlen der privaten Einzel- und Gesamtbetriebe auf Grund dieser

') Vgl. Bd. 214, Vorbemerkung zu Tabelle 14.
?) Das ist nicht geschehen. Vgl. Bd. 220/221, S. 148 f.