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heiten gehende Anweisungen gibt, wie und wie weit bei der Zerlegung
 vorzugehen ist, welche Gesichtspunkte also z. B. bei der Zerlegung
 von Waggonbauanstalten oder Warenhäusern zu beachten sind,
wie die Reparaturhandwerker größerer Betriebe behandelt werden
sollen u. dgl. m. Solche Anweisungen müßten längere Zeit, mindestens
mehrere Monate, vor der Zählung bekanntgegeben werden, damit die
Gemeindebehörden, insbesondere die Statistischen Ämter der Großstädte,
 ferner die Zähler und die betreffenden Gewerbetreibenden
sich schon vorher genau damit vertraut machen können. Es müßten
vorher über diesen Punkt erläuternde Aufsätze in den gewerblichen
Fachzeitschriften erscheinen, es müßte vorher die Sache in den gewerblichen
 Fachvereinigungen, in den Handels- und Handwerkskammern
 besprochen werden, damit die Gewerbetreibenden — große
wie kleine — über Bedeutung und Zweck der Zerlegung aufgeklärt
sind. Wird so verfahren, dann werden wir das nächste Mal eine
genauere Aufstellung über die Einzel- und Teilbetriebe erhalten, als
das diesmal geschehen ist.
Neben den Einzel- und Teilbetrieben müssen
aber das nächste Mal auch die Verhältnisse der
selbständigen Erwerbswirtschaften auf das sorgfältigste
 geschildert werden‘), und zwar müssen dann für
diese wirtschaftlichen Einheiten die Angaben über Größenklassen,
Gliederung des Personals usw. mindestens ebenso ausführlich gemacht
werden, wie jetzt bei den Einzel- und Teilbetrieben. Ferner müßten
die wichtigsten Zahlen, insbesondere die über die Verteilung nach
Größenklassen, nicht nur für Gewerbegruppen und -klassen, sondern
auch für die Gewerbearten mitgeteilt werden. Dabei wären die zusammengesetzten
 Erwerbswirtschaften nicht bei dem größten, sondern
bei dem hauptsächlichsten Betrieb anzuführen, wie das ja auch jetzt
schon bei den Gesamtbetrieben, nicht aber in Tabelle ı4 geschehen
 ist.
Weiter ist es unbedingt notwendig, daß bei den gemischten
Erwerbswirtschaften angegeben wird, aus Betrieben welcher verschiedenen
 Gewerbearten sie sich zusammensetzen (alles unter Scheidung
 nach Größenklassen, sowohl bei den hauptsächlichsten als auch
bei den anderen Betrieben). Dabei ist es nätürlich nicht notwendig,
das Tabellenwerk so auszudehnen, daß es alle irgendwo einmal vorij)

 Allerdings muß man sich darüber klar sein, daß es mit den Mitteln der Statistik
nur möglich sein wird, die rechtlich einheitlichen Unternehmungen ganz scharf zu erfassen.
 Die oben S.ı1ooff. behandelten Gruppenbildungen (Konzerne) müssen monographischen
 Darstellungen vorbehalten bleiben.