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„Filialbetriebe sind stets als besondere Betrieb
zählen, jede Filiale füllt also einen besonderen Fragebogen aus genau wie das Hat
geschäft, das die Angaben über Personal usw. wiederum nur für seinen Bereich,
etwa noch für die Filialen zu machen hat. Dementsprechend sind z. B. bei Großban.
die Zentrale einerseits und die einzelnen Depositenkassen anderseits stets als getrennte
Betriebe zu behandeln. Dagegen füllt beispielsweise ein Warenhaus nur einen Bogen
für seine sämtlichen Abteilungen aus; hat es dagegen noch ein Zweiggeschäft
 in derselben Stadt oder in einer anderen, so
stellt das Hauptgeschäft einen Fragebogen aus und jedes
Zweiggeschäft ebenso.
Kombinierte Betriebe (z. B. Eisengießerei und Maschinenfabrik, Schlächterei
und Bäckerei, Kolonialwarenhandel und Ausschank u. a. m.) stellen stets für den ge:
samten Betrieb nur einen Fragebogen aus.‘

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Auch das, was hier als Betrieb und als Geschäftsunternehmen
bezeichnet wird, entspricht nicht der wirtschaftlichen Einheit der
Unternehmung, wie ja schon aus der Tatsache, daß Filialen als besondere
 Betriebe zu zählen waren, hervorgeht. Auf die Betriebe
dieser Erhebung hat vielmehr das Anwendung zu finden, was in
dem vorstehenden Aufsatz über die „Einzel- und Gesamtbetriebe“
der Statistik von 1907 gesagt ist?).
Nachtrag II. Die Erhebungseinheit der gewerblichen Betriebszählung
1925. Das Erhebungsformular („Gewerbebogen‘“) für die Betriebszählung
 ı925 geht ebenfalls nicht von der in sich geschlossenen
wirtschaftlichen oder wenigstens rechtlichen Einheit der Unternehmung
 aus, sondern gegebenenfalls von kleineren räumlich-organisatorisch-technisch
 selbständigen Teilen der Unternehmungen. Sie geht
dabei in der Zergliederung der Unternehmungen allerdings nicht so weit
wie die Zählung von 1907, sondern schließt sich mehr an die Kriegszählung
 an. Die Einheit, für die ein besonderer Fragebogen auszufüllen
 ist, wird jetzt in erster Linie „Niederlassung“ genannt.
In der „Anleitung zur Ausfüllung des Gewerbebogens“ heißt es:
„Für jede gewerbliche Niederlassung, jeden Betrieb, jedes Geschäft usw. ist
ein Gewerbebogen auszufüllen. Hat eine Unternehmung — in der gleichen oder in
einer anderen Gemeinde — neben der Hauptniederlassung noch mehrere Zweigniederlassungen,
 Werke, Fabriken, Verkaufsfilialen, eigene Vertreterbureaus usw., so ist für
jede räumlich getrennte Niederlassung am Sitze der betreffenden Niederlassung ein
eigener Fragebogen auszufüllen.“
Wenn in einer und derselben Niederlassung mehrere Gewerbezweige betrieben
werden, so wird bei dieser Zählung ein Unterschied gemacht, ob es sich um ‚,wesensverschiedene‘‘
 oder ‚sich gegenseitig sachlich ergänzende‘ Tätigkeiten handelt. „Betreibt
 ein Gewerbetreibender in ein und derselben gewerblichen Niederlassung zugleich

ı) Vgl. dazu Conradt, Die Zähleinheit der gewerblichen Betriebsstatistik
Zur Kritik der gewerblichen Betriebszählung vom 15. Aug. 1917. (Allgemeines Stati
stisches Archiv, Bd. ı2, S. ı ff.A