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mehrere wesensungleiche Gewerbezweige (z. B. Schlosserei und Kolonialwarenhandlung),
so ist für jeden Gewerbezweig ein‘ besonderer Gewerbebogen
 auszufüllen; handelt es sich jedoch um mehrere Teilbetriebe, die sich
gegenseitig sachlich ergänzen (z. B. Schlosserei und Fahrradhandlung oder Fleischerei
und Gastwirtschaft oder Konditorei und Kaffeeausschank oder Berg-, Hütten- und
Walzwerk), so ist — falls sie räumlich zusammenhängen und einer einheitlichen Leitung
unterstehen — für die ganze Betriebsstätte nur ein Gewerbebogen auszufüllen.‘‘

Durch eine Reihe von Fragen ist die Möglichkeit geschaffen,
bei der Aufarbeitung des Materials einerseits verschiedene „Niederlassungen“
 eines Unternehmens zusammenzufassen, anderseits eine
Niederlassung nach den verschiedenen in ihr zusammengefaßten Gewerbezweigen
 in „technische“ Einheiten zu zerlegen. Zunächt ist
unter 5 gefragt: „Ist die gewerbliche Niederlassung die einzige
Niederlassung oder die Hauptniederlassung der Unternehmung oder
ist sie eine Zweigniederlassung, d.h. ein räumlich getrennt liegendes
Werk, eine Betriebs- oder Verkaufsfiliale, ein Zweiggeschäft usw.
einer Unternehmung?“ Zweigniederlassungen sollen dabei Namen
und Hauptsitz der Firma, zu der sie gehören, angeben, Zur Ergänzung
 wird (Frage ı2) von der Hauptniederlassung verlangt, daß
sie ihre sämtlichen Zweigniederlassungen einzeln aufführe. Inwieweit
es auf Grund dieser Unterlagen gelingen wird, die rechtlich einheitlichen
 Unternehmungen als solche zur Darstellung zu bringen, wird
sich erst später übersehen lassen.
Der Zerlegung der als Einheit erhobenen Niederlassung in einzelne
 Bestandteile soll Frage ıı1 dienen. Sie lautet:
Falls die... (räumlich zusammenhängende) gewerbliche Niederlassung aus
mehreren Teilbetrieben (Bestandteilen, Produktionsstufen usw.) besteht, oder falls eine:
offene Verkaufs- bzw. Annahmestelle damit verbunden ist, so sind diese Teilbetriebe
asw. einzeln (unter Aufteilung des Personals auf die einzelnen Teilbetriebe) aufzuführen.
Zur Erläuterung dieser Anforderung ist ein besonderes „Merkblatt zur Beantwortung
 der Frage 11 des Gewerbebogens‘‘ verteilt. Darin sind die einzelnen Gewerbezweige,
 auf deren Ausgliederung es vor allem ankomme, aufgeführt. Dazu wird dort
noch gesagt: „Bei der Beantwortung der Frage II sind die in dem Betrieb tatsächlich
gebräuchlichen Benennungen anzugeben, auch wo sie mit den im Verzeichnis aufgeführten
 Bezeichnungen, die vielfach Sammelbegriffe darstellen, nicht zusammenfallen.
 Außerdem ist zu beachten, daß auch die gewöhnlich als Hilfsbetriebe
bezeichneten Teile, wie z. B. Kraftzentralen, Reparaturwerkstätten, Transportanlagen
(Industriebahnen, Fuhrparks usw.), Hausdruckereien sowie Wohlfahrtseinrichtungen
(Betriebskrankenkassen, Fabrikkantinen usw.) und Verwaltungsabteilungen, sofern sie
deutlich ausscheidbare Teile des Gesamtbetriebs bilden, ferner auch in der Niederlassung
 etwa vorhandene offene Verkaufs- und Annahmestellen angegeben
 werden müssen.“

noch

Weiter ist in der Anleitung zur Ausfüllung des Gewerbebogens
gesagt: