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„Ein Gewerbebogen ist auch dann auszufüllen, wenn der Gewerbebetrieb mit
einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben verbunden ist.‘

Nachtrag III. Die Erhebungseinheit bei ausländischen Betriebszählungen.
 Im Anschluß an das früher Gesagte sei noch kurz darauf
hingewiesen, wie man sich bei einigen wichtigeren ausländischen Erhebungen
 mit diesem Problem abgefunden hat.
Die österreichische gewerbliche Betriebszählung vom 3. Juni
1902 geht von einer Zerlegung der Wirtschaftseinheiten aus, die
ähnlich, aber nicht ganz so weitgehend ist wie bei der deutschen
von 1907. Der „Betriebsbogen für Gewerbe-, Handels- und Industrieunternehmungen“
 sagt in der den einzelnen Fragen vorangestellten
„Belehrung“:

„C. In der Regel ist über jeden Betrieb ein besonderer Betriebsbogen
 auszufüllen. Wenn also beispielsweise das Gast- und Schankgewerbe
sowie das Fleischhauergewerbe von einem und demselben Inhaber (Pächter, Leiter)
betrieben wird, so ist ein Betriebsbogen für das Gast- und Schankgewerbe und ein zweiter
für das Fleischhauergewerbe auszufüllen. Dies gilt insbesondere auch von Z weigniederlassungen
 (Filialen, Faktoreien, Niederlagen), gleichviel ob diese auf
Grund eines eigenen Gewerbescheines betrieben werden oder nicht. Ebenso sind von
einem Gewerbeinhaber mehrere Betriebsbogen auszufüllen, wenn auf Grund eines
Gewerbescheines verschiedenartige Gewerbszweige (zum Beispiel Müllerei und Bäckerei
Pfaidlerei und Wirkwarenhandel) betrieben werden.
D. Betreibt aber ein Unternehmer mehrere Gewerbe auf Grund eigener Gewerbescheine
 für jedes derselben, jedoch in der Art, daß sie sämtlich zur Her
stellung eines einheitlichen Endproduktes zusammen:
wirken, ohne selbst marktfähige Fabrikate zu liefern,
und sind sie außerdem in einem räumlich geschlossenen
und einheitlich organisierten Betriebe vereinigt, so ist
nur ein einziger Fragebogen für diesen Gesamtbetrieb
auszufertigen (so zum Beispiel für eine Wagenfabrik, die auf Grund besonderer Gewerbescheine
 für Wagenschmiederei, Wagnerei, Sattlerei, Wagenlackiererei usw. be:
trieben wird).‘‘

Dazu heißt es in der vom Handelsministerium herausgegebener
Instruktion für die Zählungskommissäre:
„Wie schon aus der Belehrung bei Punkt C und D hervorgeht, fällt die Zahl
der von einem Unternehmer abzugebenden Betriebsbogen nicht notwendigerweise
zusammen mit der Zahl der Gewerbedokumente, die er besitzt.
Ebensowenigdecktsichder Begriffder Unternehmung
mit jenem des Betriebes; eine Unternehmung kann nämlich auch mehrere
Betriebe in sich fassen, und zwar sowohl wegen der räumlichen Trennung der einzelnen
Zweige (wie im Falle des Bestandes von Filialen usw.) oder selbst bei zusammenhängenden
Betriebsstätten durch die Verschiedenartigkeit der Betriebsrichtung.
Beispiele dafür, daß nicht die Behandlung nach Punkt D der Belehrung einzutreten,
 sondern die Ausstellung mehrerer Betriebsbogen stattzufinden hat, geben ab:
Metallwarenfabriken, welche sich etwa zusammensetzen aus einem Walzwerke (für