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Bleche und Drähte aus Kupfer, Messing und Packfong), einer Patronenhülsenfabrik;
einer Fabrik von diversen Messing- und Bronzewaren; Wollwaren-, Baumwollwarenand
 Leinenwarenfabriken, Webereien, Fezfabriken und ähnliche Betriebe, welche eine
Spinnerei, Weberei, Appretur, Färberei und Druckerei oder wenigstens einzelne dieser
Gewerbszweige in sich vereinigen; Handschuhfabriken, welche mit einer Weißgerberei
und Fellfärberei verbunden sind; Hausschlossereien und Maschinenreparaturwerkstätten
von Spinnereien, Brauereien, Papierfabriken usw., sofern eine eingerichtete Werkstätte
 dafür vorhanden ist; Haussattlereien und Hausschmieden von Transportunternehmungen;
 Zeitungsunternehmungen, die mit einer eigenen Druckerei verbunden
sind und andere mehr. Für Hüttenwerke, Verkoksanstalten, Brikettfabriken, Maschinenwerkstätten,
 Bergschmieden und sonstige industrielle Anlagen, die auf Grund
einer Bergbauberechtigung betrieben werden, ist gleichfalls ein besonderer Betriebsbogen
 auszufertigen.
Wird die Ausübung eines Erzeugungsgewerbes mit einem Handelsgewerbe versint,
 So sind dann zwei Betriebe als vorhanden anzunehmen, wenn sich der Handel
auf dem Erzeugungsgewerbe fremder Waren erstreckt. Der Handel mit Waren
von noch so verschiedener Art bildet nur einen Betrieb)).“

Man ist dann nicht bei Berücksichtigung dieser „Betriebe“
stehengeblieben, sondern hat sich auch bemüht, die wirtschaftlichen
Einheiten zu erfassen (vgl. dazu die Aufsätze von W. Schiff über
die österreichische gewerbliche Betriebszählung in der Statistischen
Monatsschrift 1907 und 1908), doch ist das nicht völlig gelungen.
Auch die Bearbeitung der österreichischen gewerblichen Betriebszählung
 gebraucht den Ausdruck „Unternehmung“ unrichtig, wenn
sie darunter „die Gesamtheit der in einem Handelskammerbezirke
gelegenen einheitlich geleiteten Gewerbe des nämlichen Betriebsinhabers‘“
 versteht?. An den Grenzen der Handelskammerbezirke
macht der Begriff der Unternehmung nicht Halt.
Wie die österreichische, so macht auch die belgische Betriebszählung
 vom 3ı. Dezember 1910 hinsichtlich der Zerlegung in
Betriebe einen Unterschied zwischen Gewerbe und Handel. Der
Fragebogen enthielt für das Gewerbe die folgende Bemerkung:
„Un meme bulletin ne peut renfermer que les renseignements relatifs ä une
seule industrie. Si un meme Eetablissement presente des subdivisions oü
s’exercent des industries differentes, il faut utiliser autant de
bulletins qu’il y a d’industries differentes ou de subdivisions.‘“ Für den Handel heißt
es dagegen: „Un meme bulletin ne peut renfermer que les renseignements relatifs ä
une seule maison de commerce. Si une m6eme personne exploite plusieurs maisons,
il faut utiliser autant de bulletins qu’'il y a de maisons.‘““

Dazu heißt es in den Instruktionen für die Zähler für das
Gewerbe:

5 Österreichische Statistik, Bd. 75, ı. Heft, ı. Abt., S. XX f. Vgl. auch ebenda,
5. XL ff., LXIX.
?) Österreichische Statistik, Bd. 75, ı. Heft, ı. Abt., S. CXLIV.