152

fabrik; Gießerei, Walzerei und mechanische Werkstätte eines Eisenwerkes; Ausrüsterei,
Glätterei usf. in einer Hutfabrik; Kartonage und Kistenschreinerei in einer Schokoladenfabrik).
 Die derart zu einer Erwerbsbranche vereinigten
verschiedenen Berufsarten bilden je für sich nur Be«
triebszweige und nicht selbständige Betriebe. Umgekehrt dürfen
aber die selbständigen Betriebe ein und desselben Inhabers (z. B. die Bäckerei, Metzgerei,
Molkerei, Spezereihandlung usw. einer Konsumgenossenschaft; die Gastwirtschaft
eines Landwirts, die Bäckerei eines Müllers; die Filialen von Handlungen) nicht nur als
Betriebszweige aufgefaßt werden!).‘“

Ähnlich sagt die Instruktion für die Zähler:
„Bei der Festsetzung der Betriebe darf sich der Zähler namentlich nicht irreführen
 lassen, wenn mehrere Betriebe in ein und derselben Hand vereinigt sind, oder
durch gemeinschaftliche Benutzung von Arbeitskräften sonst in engerer Beziehung
stehen. Jeder Betrieb muß einen Fragebogen erhalten. Wenn eine Unternehmung
aus verschiedenen Betrieben besteht, d. h. wenn der gleiche Inhaber z. B. eine Müllerei,
eine Sägerei und einen landwirtschaftlichen Betrieb hat, müssen also so viele Fragebogen
 abgegeben werden, als sich Betriebe dieser Unternehmung im Zählkreise vorfinden,
 Wenn Betriebe verschiedener Glieder einer Haushaltung oder überhaupt verschiedener
 Inhaber durch gemeinsame Benutzung von Betriebsmitteln verbunden
3ind, z. B. die Metzgerei eines Sohnes mit dem Landwirtschaftsbetrieb des Vaters, so
muß für jeden dieser verbundenen Betriebe ein besonderer Fragebogen ausgeteilt werden.
Der Zähler darf sich aber auch nicht irreführen lassen, wenn im nämlichen Betriebe
 mehrere Berufsarten, namentlich solche, welche die Erwerbsbranche nicht unbedingt
 erfordert (wie Buchbinderei in einer Buchdruckerei) ausgeübt werden. Wenn
in einem Betriebe also mehrere Berufsarten als Betriebszweige ausgeübt werden, so
darf ein solcher Betrieb nicht nach Berufsarten zerlegt und der bloße Betriebszweig
als selbständiger Betrieb behandelt werden?\.“

Bei diesen unklaren Vorschriften kann es nicht wundernehmen,
daß bei Durchführung der Zählung der Begriff „Betrieb“ in sehr
verschiedenem Sinne verstanden wurde?).
Der Census der Vereinigten Staaten verzichtet auf eine
weitgehende Zerlegung der Unternehmungen in „technische“ Betriebseinheiten;
 aber auch seine Zähleinheit, das ‚establishment‘, fällt nicht
notwendig mit der wirtschaftlichen Einheit der Unternehmung zusammen.
 Der Bericht über den Census von 1910 sagt darüber:
„As a rule, the ‚establishment‘ correspondents to a plant as understood in ordinary
usage; in other words, it represents a single plant or mill and represents it as an entirety.
In some cases, however, the Bureau of the Census obtains only one combined report
for two or more separate plants which are operated under a common ownership and for
which only one set of books of account is kept, and therefore counts them as one establishment.
 But if the plants having a common set of books are located in different
states, of if a part of them are located in a city of 10,000 or more inhabitants, the plants

*)
x
}

ty

Schweizerische Statistik, 154. Lieferung, S. 50*.
Ebenda, S. 56*.
Vgl. ebenda, Lieferung 154, S. VII ff,