Als dann, entsprechend der zunehmenden Bedeutung der Kartell. entwicklung, diese in großem Maße den Gegenstand wirtschafts- wissenschaftlicher Studien bildete, sind immer neue Kartelldefinitionen aufgestellt worden?!); doch kann man sagen, daß ungeachtet mancher Abweichungen im großen und ganzen eine starke Übereinstimmung darüber, was man als Kartell ansah, bestand. Nur einige dieser Definitionen, auf die weiterhin noch zurück- zukommen sein wird, seien hier angeführt: Auf der Wiener Tagung des Vereins für Sozialpolitik im Jahre 1894 erklärte Bücher?): „Ich möchte jede vertragsmäßige Vereinigung von selbständigen Unter- nehmungen zu den Kartellen rechnen, welche den Zweck verfolgt, durch dauernde monopolistische Beherrschung des Marktes den höchst- möglichen Kapitalprofit zu erzielen.“ 1897 meinte Andreas Vo igt®): „Wir verstehen unter einem Kartell jede vertragsmäßige, über bloße Preiskonventionen hinausgehende und daher eine komplizierte Satzung und Organisation erfordernde Vereinigung von Unternehmern zum Zweck, die Konkurrenz derselben beim Absatz ihrer Produkte zu beschränken.“ Kurz danach schrieb Pohle*%: „Als Kartelle sind die auf dem Wege des freien Vertrages entstandenen Vereinigungen von Wirtschaftssubjekten gleicher oder verwandter Berufe zu bezeichnen, welche in einer auf dem System der freien Konkurrenz beruhenden Volkswirtschaft durch die aus der Einschränkung des freien Wett- bewerbes unter den Beteiligten hervorgehende monopolistische Be- einflussung der Marktverhältnisse den größtmöglichen Vorteil für ihre Mitglieder zu erreichen suchen.“ Im gleichen Jahre erklärte Schäffle®): „Das Kartell wird jetzt ziemlich übereinstimmend als vertragsmäßige, also freiwillige Vereinigung selbständiger Geschäfte meist derselben Berufsart, als Berufsgenossenschaft von Unternehmern, als „Unternehmerverband“ definiert und zwar als ein Unternehmer- verband zur Herbeiführung gewinnbringender Preise mittelst Beseiti- gung von Konkurrenz.“ Die allgemeinste Anerkennung fand dann die Definition, die Liefmann in seinem weitverbreiteten Buche Werke verteilt wird, so daß keines derselben feiert, keines mit Bestellungen über- häuft wird, sondern alle gleichmäßig beschäftigt werden, Kartelle, bei welchen den kartellierten Unternehmungen bestimmte geographisch be- grenzte Absatzgebiete zugewiesen werden. l) Vgl. z. B. die Zusammenstellung bei Hirsch , Die rechtliche Behandlung der Kartelle, Jena 1903. S. 25 ff. ?) Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Bd. 61, S. 145. *) Soziale Praxis. 6. Jahrg. S. 1193. ') Die Kartelle der gewerblichen Unternehmer. Leipzig 1898. S. ı1. “ Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1808. S. 468 f Ye