beschränkenden Abmachungen die Tendenz haben, sich zu wieder- holen und zu dauernden Einrichtungen zu werden, wird die Kartell- gesetzgebung auch solche einmaligen Verabredungen regelmäßig der gleichen rechtlichen Behandlung unterwerfen wie die dauernden Kartelle. Die deutsche Kartellverordnung, die sowohl im 8 ı wie im 8 ıo neben den Kartellen auch „ähnliche“ Erscheinungen er- wähnt, erstreckt sich zweifellos auch auf diese, den Kartellen ähn- lichen verwandten Erscheinungen. Regelmäßig werden, wenigstens in der Gegenwart, für die Durchführung der. Kartellzwecke besondere Verbände gebildet, die sich ausschließlich oder doch ganz überwiegend dieser Aufgabe widmen. Es kann aber natürlich auch sein, daß ein Kartell neben den eigentlichen Kartellfunktionen noch weitere, nicht kartellmäßige übernimmt. Ebenso kommt es vor, daß Verbände, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen (Verbände zur Wahrung der allge- meinen wirtschaftspolitischen Interessen eines Gewerbezweiges, Arbeit- geberverbände, Innungen) nebenher auch noch die Funktion eines Kartells mitübernehmen. Vielfach sind die allgemeinen wirtschaft- lichen Verbände der Ausgangspunkt für Kartellierungsbestrebungen‘). Es kommt deshalb, insbesondere in den Anfängen der Kartell- bildung, häufig vor, daß solche allgemeinen Verbände zugleich auch Kartellzwecke mit in ihren Aufgabenkreis einbeziehen. Wenn sich die Kartellierung dann weiter festigt, ist aber eine Verselbständigung des Kartells üblich. 2. Für den Begriff des Kartells ist es wesentlich, daß die darin zusammengeschlossenen Konkurrenten selbständig bleiben, und zwar müssen sie nicht nur ihre rechtliche Selbständigkeit behalten. ') Vgl. dazu Tschierschky,‚, Die wirtschaftlichen Vereine als Fundament der Kartellbildung, Kartell-Rundschau 1904, S. 734 ff. Welch große Bedeutung der Verein für die bergbaulichen Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund für die Entstehung des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats gehabt hat, ergibt sich aus den bei Passow, Kartelle des Bergbaues, Leipzig 1911, S. ı ff. zusammengestellten Berichten. Wie sich diese Entwicklung immer wieder von neuem vollzieht, zeigt folgende Stelle aus dem Jahresbericht 1929 der Gesamtvereinigung der Weiß- und Schwarzblech verarbeitenden Industrien e. V., S. 7: „Die krisenhaften Verhältnisse im vergangenen Jahr haben bei den einzelnen Industrien den Wunsch, sich zum Zwecke der Hebung des betreffenden Industriezweiges fachlich enger zusammenzuschließen, lebhafter als je werden lassen. Innerhalb der Gesamtvereinigung haben sich solche Gruppen ge- bildet, die in einen mehr oder weniger lebhaften Austausch über die Verbesserung der Fabrikations- und Verkaufsbedingungen ihres Industriezweiges eingetreten sind. Der Grad der Bindungen, welche die einzelnen Gruppen eingegangen sind, schwankt zwischen der losen Tuchfühlung in einem Wirtschaftsfachverband und Organisationsformen, die Produktion und Verkauf gemeinsam regeln.‘