IS Weiter ist — ohne daß damit die Liste derjenigen, die sich kartellieren können, erschöpft wäre — zu betonen, daß auch die entsprechenden Verbände von Angehörigen der freien Berufe zu den Kartellen gerechnet werden müssen!). Manche Vertreter der freien Berufe können zwar auch als Unternehmer bezeichnet werden. Die neuere Gesetzgebung betont ja immer mehr ihren Charakter als Gewerbetreibende, aber bei anderen (z. B. bei Schriftstellern, Komponisten, insbesondere solchen, die die literarische und künstlerische Tätigkeit nur nebenher ausüben) ist der Ausdruck Unternehmer nicht am Platze, Da auch sie Verbände bilden, die ganz ähnliche Zwecke verfolgen wie die industriellen usw. Kartelle, so muß der Kartellbegriff entsprechend weit gefaßt werden. Schon Schäffle hat in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1898, S. 472 betont, daß man „die Ausübung der liberalen Berufe und der freien Künste“ beim Kartellbegriff berücksichtigen müsse. „Es wird sich wenigstens vom Standpunkt der kartellpolitischen Betrachtung empfehlen, Preiskoalitionen von selbständig tätigen Berufsgenossen dieser Art in den Kreis der Kartellverbindungen einzubeziehen. Wilde Konkurrenz, also das Bedürfnis zur Beseitigung oder doch Beschränkung der letzteren für den Zweck der Herbeiführung lohnender Preise, d. h. das Kartellierungsbedürfnis ist auch bei Geschäften dieser Art, bei welchen das Kapitalrisiko sehr in den Hintergrund tritt, mehrfach vorhanden; das aber, nicht der Grad der Intensität des Kapitalrisikos ist kartellpolitisch der für die Definition überragende Gesichtspunkt.“ Weiterhin S. 481 sagt er: „Gegenstand der Kartellierung können weiter sein und sind mehrfach die selbständigen, mehr oder minder unternehmerartigen, einem voraus unbestimmten Publikum angebotenen Dienstleistungen, z. B. „Zusammenschluß der schleswig-holsteinischen Krankenanstalten. In Neumünster kamen Vertreter Schleswig-holsteinischer Krankenanstalten, sowohl der staatlichen, Kreis- und städtischen, wie auch der charitativen und privaten Krankenhäuser zusammen, um über einen Zusammenschluß zwecks Regelung und Vertretung der gemeinsamen Interessen zu verhandeln. Die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft kam zustande ... Eine ausgedehnte Aussprache fand statt über die Festsetz ung von Mindestverpflegungssätzen. Der Vorstand wurde beauftragt, alsbald die nötigen Unterlagen für weitere Beschlußfassung zu schaffen . . .“ ') Das Kammergericht hat in einem Urteil vom 6. Juli 1929 (abgedruckt in der Kartell-Rundschau 1930, S. 36 ff.) erklärt, daß der Kartellcharakter der Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte, auf die an späterer Stelle noch hingewiesen werden wird, deshalb zum mindesten höchst zweifelhaft sei, weil es sich nicht um einen Verband von ‚Unternehmern‘ handele. Dieses Bedenken ist nach dem oben Dargelegten nicht am Platze. Ebenso Herzo g in der Kartell-Rundschau 10930, 5. 24 f.