D definitionen aber häufig der Fehler gemacht wird, auch solche Merk- male, die zwar vielen oder den meisten, nicht aber allen Kartellen eigen sind, in die Definition aufzunehmen, so sei ergänzend noch auf einige Punkte hingewiesen, die in den Kartellbegriff nicht einbezogen werden dürfen. ı. Nicht richtig ist es, die Kartelle als „freie“ oder „freiwillige“ Verbände zu definieren!). Die Freiwilligkeit (im Gegensatz zu staat- lichem Zwang) liegt zwar bei den meisten Kartellen vor; aber es gibt daneben auch Zwangskartelle. Auf sie wird in Abschnitt IV genauer eingegangen werden. Es ist auch unrichtig, zu sagen, daß zwar nicht im wirtschaftlichen, wohl aber im Sinne von S$ ı der Kartellveroränung nur freiwillige Verbände Kartelle seien. Wäre das der Fall, so hätte ja nicht im 8 ı9 ausdrücklich betont zu werden brauchen, daß die Kartellveroräanung auf solche Verbände keine Anwendung finde. Übrigens hat der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues vom Dezember ı925 (Art. III) gerade diese letztere Bestimmung wieder streichen wollen. Die Begründung sagt dazu: „Nach der vorgeschlagenen Fassung des 8 ıg9 sind Ver- bände, deren Bildung in Gesetzen oder Verordnungen angeordnet ist (Zwangssyndikate, Zwangsinnungen), dem gleichen Recht unter- worfen, wie andere Kartelle und Syndikate.“ 2. Mit Rücksicht auf das Bestehen von Zwangskartellen kann man auch nicht sagen, daß die Kartelle schlechtweg auf Vertrag beruhen. Zwar trifft das auch bei manchen Zwangskartellen zu, es braucht aber nicht so zu sein, und es ist auch nicht immer der Fall. 3. Falsch ist es, die Kartelle als Verbände von Erzeugern, von Produzenten zu bezeichnen. Zwar sind die Produzentenkartelle besonders häufig, aber neben ihnen gibt es auch zahlreiche Kartelle auf dem Gebiete des Handels, des Bank-, des Versicherungs-, des Verkehrswesens usw. Deshalb ist es auch zu eng, zu sagen: die Kartelle „bezwecken die Anpassung der Produktion an den Bedarf“. 4. Weiter ist es unrichtig, die Kartelle als Organisationen von Anbietern, als Verbände zur Regelung des Absatzes zu be- zeichnen, denn es gibt auch Kartelle von Abnehmern. Auf sie wird l) Fridrichowicz, der in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissen- schaft, 1895, S. 635 die Kartelle als freie Vereinigungen definiert, machte schon damals dazu die Einschränkung: „An sich ist es wohl nicht nötig, daß eine Vereinigung von Unternehmungen eine freie sei, um ihr den Namen Kartell beizulegen; die Vereinigung könnte auch gesetzlich vorgeschrieben sein ; doch gibt es zur Zeit nicht derartige Kartelle.‘““