An anderer Stelle (Book IV, Ch. V) behauptet Smith, Fälle zu kennen, in dem die verschiedenen Industriellen eines Gewerbezweiges sich gegenseitig zur Förderung der Ausfuhr ihrer Produkte Prämien (bounties) gewährten: „I have known the different undertakers of some particular works agree privately among themselves to give a bounty out of their own pockets upon the exportation of a certain proportion of the goods which they dealt in. This expedient suc- ceeded so well that it more than doubled the price of their goods in the home market, notwithstanding a very considerable increase in the produce.“ Seit man sich genauer mit dem Kartellwesen beschäftigt, ist man dann immer mehr auf analoge Fälle aus der Vergangenheit aufmerksam geworden. Über das Vorkommen von Kartellen in älterer Zeit sind wir vielfach nur durch die gegen sie gerichteten Verbote unterrichtet!). Für spätere Zeiten kann man manches aus Schriften über die gewerblichen Verhältnisse entnehmen. So ent- hält z. B. Babbage’s Buch „On the Economy of Machinery and Manufactures“?) ein besonderes Kapitel „On combinations of masters against the public“. Auch Eversmann, Die Eisen- und Stahl- erzeugung auf Wasserwerken zwischen Lahn und Lippe®, erwähnt eine Reihe von Kartellen, darunter auch solche in Syndikatsform. Seitdem R. Ehrenberg 1896 auf ein Kupferhandelssyndikat aus dem Jahre 1498 hingewiesen hatte*), haben wirtschaftsgeschicht- liche Monographien immer mehr Fälle älterer Kartellbildung ans Licht gezogen. !) In dem altindischen Werke des Kautilya heißt es: „Wenn Leute sich zusammentun und eine Verschlechterung der Beschaffenheit der Leistungen der Grob- handwerker und Kunsthandwerker, den Gewinn oder eine Störung des Verkaufes und des Kaufes (die Verhinderung anderer am Kauf und Verkauf) verfügen, ist die Strafe 1000 pana. Oder wenn die Händler sich zusammentun und eine Ware zurück- halten oder sie um ungehörigen Preis verkaufen oder kaufen, ist die Strafe 1000 pana.‘“ Vgl. Johann Jakob Meyer, Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. Das Arthacastra des Kautilya, Leipzig 1926, S. 323, 815. Ders., Über das Wesen der altindischen Rechtsschriften, Leipzig 1927, S. 185. Über die römische und ältere deutsche Gesetzgebung gegen Monopole vgl. auch Menzel in Schriften des Vereins für Socialpolitik, Bd. 61, S. 32 ff., Steinbach, Der Staat und die modernen Privatmonnpole. Wien 1903, S. 18 ff. 2) London 1832. % Dortmund 1804, S. 254, 259, 272f., 275. Das Zeitalter der Fugger, Bd. I, S. 396 ff., 417 ff. *) Vgl. z. B. Knapmann, Das Eisen- und Stahldrahtgewerbe in Altena bis zur Einführung der Gewerbefreiheit, Leipzig 1907, Möllenberg, Die Er- oberung des Weltmarkts durch das mansfeldische Kupfer, Gotha ı911, Moll im +)