SI wiegend auf die großen Schwierigkeiten solcher Zusammenschlüsse hingewiesen ist. Im Ausland ist man teilweise auf diesem Wege schon weiter gegangen. In den Vereinigten Staaten haben die Landwirte erreicht, daß durch ein besonderes Gesetz, den Capper-Vollstaed Act von ı922, die landwirtschaftlichen Organisationen weitgehend als nicht unter die Antitrustgesetzgebung fallend erklärt wurden?!). Darüber hinaus ist durch den Agricultural marketing Act von 1929?) auch eine starke positive Förderung dieser Organisationen eingeleitet. Wo die Verhältnisse günstiger liegen, finden wir auch in der europäischen Landwirtschaft manche Ansätze zur Kartellbildung. So haben sich vielfach die Anbauer von Zuckerrüben zusammengeschlossen, um die gegenseitige Konkurrenz gegenüber den Zuckerfabriken zu mildern. Für die Versorgung einer Zuckerfabrik kommen aus Transportgründen nur die in einem verhältnismäßig engen Gebiete angebauten Rüben in Betracht; infolgedessen ist der Kreis teressengemeinschaften. Die Spezialgenossenschaften haben jedoch keine selbständige wirtschaftliche Entschlußfreiheit, sondern haben nur die Aufgabe, als Sammelstellen die kleineren Warenmengen zu marktgängigen Einheiten zusammenzuführen. Die Durchführung der Kartellierung muß, um erfolgreich zu sein, systematisch nach einem bestimmten Arbeitsprogramm erfolgen. Zur Durchführung dieses Arbeitsprogramms wird die Initiative und finanzielle Unterstützung des Reiches bzw. des Reichsernährungsministeriums nicht zu entbehren sein.‘ (S. 79f.) Die Schrift von Steding hat sehr anregend gewirkt und eine Reihe von Äußerungen zu diesem Thema veranlaßt. Ich führe hier noch folgende Stimmen an: Beckmann betont in einem Aufsatz „Probleme des landwirtschaftlichen Kartells‘“ (Mitteilungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft 1928, S. 707 ff.) die Schwierigkeiten einer Kartellierung der Landwirte, „da nur zu leicht in der Masse der Landwirtschaft Hoffnungen erweckt werden können, deren Verwirklichung eine Unmö6öglichkeit ist.‘ Die Grundfrage bei der Verbesserung des Absatzes der landwirtschaftlichen Erzeugnisse bleibe nach wie vor die des genossenschaftlichen Zusammenschlusses. Vogel, Kartell oder Absatzsyndikat als Mittel der Preisregulierung in der Landwirtschaft (Landwirtschaftliche Jahrbücher, Bd. 68, 1929, S. ı ff.) macht Bedenken gegen Steding geltend, ohne aber eine Kartellierung abzulehnen. Mielck, Pool, Kartell, Monopol und Zoll als Maßnahmen zur Hebung der Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Berichte über Landwirtschaft, N.F., Bd. ı1, 1930, S. 201 ff.), vertritt die Ansicht, daß eine Kartellierung auf deutsche Verhältnisse nicht anwendbar sei, daß dagegen der Zoll eine schnell und einfach durchführbare Hilfe bringen könne. Im übrigen vgl. Ritter, Kartell oder Genossenschaft? (Deutsche Landwirtschaftliche Presse 1928, S. 359 f., dazu Bock, ebenda, S. 458), Brenning, Die Kartellierung der Landwirtschaft (Deutsche landwirtschaftliche Genossenschaftspresse 1928, S. zızff.), Schreiber, Die Diskussion über die Frage der Kartellierung der Landwirtschaft (ebenda, S. 343 f.). ') Vgl. dazu Kartell-Rundschau 1930, S. ı1ı f. ?) Vgl. dazu Solmssen, Youngplan und Agrarpolitik. Berlin 10209, S. 334f.