6y Leistungen der Banken. Vielfach werden zugleich auch Maximal- sätze für die an die Einleger zu zahlenden Zinsen vereinbart. In diesem Falle handelt es sich dann um kombinierte Anbieter- und Abnehmerkartelle. Leider ist bisher, wenn sich Gelegenheit bot, über die Banken- kartelle eingehendere Feststellungen zu machen, das nicht in ge- nügendem Maße ausgenutzt worden. Einmal hat sich das Kartell- gericht mit den Bankenkartellen zu befassen gehabt. Einer dem Reichstag vorgelegten Denkschrift!) ist folgendes zu entnehmen: „Das Kartellgericht hat sich gutachtlich — Erlaß vom 1ı5. Februar 1924; Gutachten vom 28. Juni 1924 — dahin geäußert, daß die Satzungen der Berliner Bedingungsgemeinschaft für den Wertpapier- verkehr einen Kartellvertrag im Sinne des 8 ı KartVO. darstellen, und daß das gleiche von den allgemeinen Abmachungen der Ver- einigung von Banken und Bankiers zu gelten hat, soweit nachweis- bar ist, daß die beim Vertragsschluß beteiligten Vereinigungen auf Grund ihrer Statuten oder besonderer Vollmachten ihre Mitglieder mit Rechtszwang an allgemeine Abmachungen gebunden haben.“ Leider ist dieses Gutachten, das doch von allgemeinerem wirt- schaftlichen Interesse wäre, nicht veröffentlicht worden?). Weshalb? Es macht jedenfalls keinen guten Eindruck, daß zwar die Äuße- rungen, die der Bankvertreter vor dem Kartellgericht gegen die Anwendbarkeit der Kartellverordnung vorgetragen hat, publiziert worden sind®), daß dagegen die Äußerungen der staatlichen Stelle, die sich (zutreffender) über das Wesen der Bankenvereinigungen und für die Anwendbarkeit der Kartellverordnung ausgesprochen hat, der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt werden. Eine zweite Gelegenheit zu genauerer Beschäftigung mit den Bankenkartellen hat sich daraus ergeben, daß der Enqueteausschuß sie 1928 zum Gegenstand von Vernehmungen gemacht hat*). Bisher ist aber nichts darüber veröffentlicht worden! ıy) Drucksache Nr. 3060 der III. Wahlperiode 1924—27, 5. 6. ?) Das Berliner Tageblatt schrieb in seiner Nr. 399 vom 22. August 1924: „Das Gutachten wurde vom Reichswirtschaftsminister zu dem Zwecke angefordert, daß im Falle von Klagen seitens der Mitglieder, oder falls der Reichswirtschaftsminister von sich aus gegen die Vereinigungen einschreiten möchte, die Frage nach dem Kar- tellcharakter bereits von vornherein entschieden sei... Unserer Ansicht nach wäre es durchaus angebracht, wenn dieses sehr wichtige Gutachten der Öffentlichkeit im Wortlaut zur Verfügung gestellt würde, wie dies auch bei den anderen Gutachten des Kartellgerichts stets der Fall war.“ 3) Bankarchiv, 23. Jahrg., S. 333. i u Vgl. den Bericht im Berliner Börsen-Courier Nr. 489 vom 20. Oktober 1928.