ha so müssen alle Bühnenschriftsteller und Komponisten, die ihre Werke auf deutschen Bühnen aufgeführt sehen wollen, diesem Verbande beitreten. Der Verband der Bühnenschriftsteller und Bühnenkomponisten ist deshalb ein verhältnismäßig fest gefügtes Kartell!). Doch ist zu beachten, daß diese kartellmäßige Stellung nur gegenüber den Bühnen besteht, gegenüber den Verlegern haben die Autoren einen solchen Schutz nicht. Als Kartelle sind wohl auch anzusehen die Verbände („Genossenschaften“) der Komponisten zur Verwertung ihrer Urheberrechte außerhalb der bühnenmäßigen Aufführungen. Als das musikalische Urheberrecht allgemeine gesetzliche Anerkennung fand (in Deutschland ist das erst 1901 geschehen!), haben sich solche Organisationen gebildet, weil es dem einzelnen Komponisten praktisch außerordentlich schwierig wäre, sich mit all den einzelen Konzertveranstaltern, die als Abnehmer in Betracht kommen, in Verbindung zu setzen und unberechtigte Aufführungen seiner Werke festzustellen. Aus diesem Grunde wurde von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer die „Anstalt für musikalische Urheberrechte“ begründet ?). Später ist daneben noch die Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte (Gema) entstanden?. Sie bildet zusammen mit der Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) in Wien den Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland (Musikschutzverband). aufzunehmen, die durch den Inhalt dieses Vertrages, seiner Ergänzungen und Abänderungen bedingt und geboten sind, um die Mitglieder zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen wirksam anzuhalten.“ Der zwischen den drei Vereinen abgeschlossene Vertrag war früher als Kartell. vertrag, ist jetzt als Tarifvertrag bezeichnet. Beide Ausdrücke sind inkorrekt. ') Goldbaum, Kartellrecht und Kartellgericht, 2. Aufl., Berlin 1926, nennt S. 38 die drei an dem erwähnten Vertrage beteiligten Organisationen „das Bühnenkartell‘‘. Weiterhin sagt er auf derselben Seite, die drei Vereine seien drei Kartelle. Die letztere Ausdrucksweise ist richtig (wenn man den Deutschen Bühnenverein, der in erster Linie ein Arbeitgeberverband ist, zugleich als Abnehmerkartell ansieht, was zutreffend sein dürfte). Das Kartellgericht hat sich die Antwort auf die Frage nach dem Vorliegen eines Kartells in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1927 (Nr. 94 in der Sammlung des Reichsverbandes der deutschen Industrie) etwas reichlich einfach gemacht, ebenso in der Entscheidung vom 13. Februar 1929 (Kartell-Rundschau 1929, S. 220ff.). Vgl. auch die Entscheidungen des Kammergerichts vom ı5. März 1924 (Kartell-Rundschau 1924, S. 172 ff.) und des Reichsgerichts vom 5. Januar 1925 (ebenda, 1925, S. ı52 ff.) ?) Vgl. dazu d’Albert, Die Verwertung des musikalischen Aufführungsrechtes in Deutschland. Jena 1907. °) Vgl. dazu Plugge und Roeber, Das musikalische Tantiemenrecht in Deutschland. Berlin 1930. S. 22 {ff