71 übrigens Bestrebungen im Gange, die beiden Verbände zu gemein- samen Vorgehen zu veranlassen. Da es für die „Kunden“ große Schwierigkeiten macht, wenn sie mit zwei verschiedenen Organi- sationen verhandeln müssen, so wird ein solches Zusammengehen auch von ihnen gefordert!). Würde, was auch schon angeregt ist, durch Gesetz ein einheitlicher Zusammenschluß der Urheberrechts- inhaber erfolgen, so würde ein Zwangssyndikat vorliegen. Auch bezüglich der Komponistenverbände ist übrigens zu be- achten, daß die Kartellierung der Urheber zwar gegenüber den Musikverbrauchern, nicht aber gegenüber den Musikverlegern be- steht. Die Verleger sind Mitglieder der Verwertungsgesellschaften und spielen darin vom Beginn dieser Organisationen an eine sehr erhebliche Rolle 2), ausgespielt worden. Die Abnehmer sind seit 1928 in dem wirtschaftlich mächtigen „Reichskartell der Musikveranstalter Deutschlands‘ zusammengeschlossen. ‘) Vgl. Plugge und Roeber, a. a. O., S. 95, 125, 132 ff. *) Plugge und Roeber, die allerdings in ganz einseitiger Weise die Inter- essen der Musikveranstalter vertreten, sagen a. a. O., S. 138: „Die Entwicklung hat vermöge der organisatorischen Verwertung des Aufführungsrechts und des Instituts der freien Übertragbarkeit des Urheberrechts dahin geführt, daß das Urheberrecht mehr und mehr zu einem verstärkten Rechtsschutz der Verleger wurde. Was man dem Urheber gewähren wollte, wurde in Wahrheit einer an sich schon wirtschaftlich starken Kategorie von Unternehmern gewährt, die in der Praxis so gut wie immer sämtliche Urheberrechte und damit auch das musikalische Tantiemenrecht auf sich übertragen ließen. Neuerdings wird bei dem Abschluß von Verlagsverträgen den Ur- hebern musikalischer Kompositionen in zahlreichen Fällen das Aufführungsrecht ge- lassen. Dies geschieht aber nicht, um dem Grundgedanken des Urheberrechts erhöhte Geltung zu verschaffen, sondern um die Urheber auf die Einnahmen aus der Verwer- tung der „kleinen Rechte‘ zu verweisen und auf diese Weise die Einnahmen der Ur- heber aus der Verwertung der großen, insbesondere der Verlagsrechte nach Möglichkeit zu beschneiden. Der Verleger rückte so aus seiner anfänglichen Stellung als „Ver- mittler‘‘ zwischen Musikerzeuger und Musikverbraucher allmählich in die Stellung des wirtschaftlichen Antipoden sowohl des Musikurhebers wie des Musikverbrauchers. Der Streit um die Höhe der in Verwertungsgesellschaften geballten Aufführungsrechte, wie überhaupt um die Veranlagungsmethoden und das Veranlagungssystem, ist im Grunde ein Kampf zwischen Verlegern und Musikverbrauchern und wirkt in jeder Hinsicht nachteilig zurück auf die Interessen der wirklichen Urheber. Aus dem als Urheberschutz gedachten Autorrecht ist ein verstärktes Verlegerrecht geworden.‘