70 uns ein Übereinkommen dahingehend erzielt wurde, daß zur Gesundung des Hasen- fellgeschäftes vom ı. Januar 1914 ab die nachstehenden Bedingungen geltend gemacht werden, und daß Käufe seitens der unterzeichneten Firmen direkt oder indirekt nur auf der Basis dieser Bedingungen vorgenommen und anerkannt werden: ı. Es muß von den Lieferanten eine Erklärung der Provenienz, sowie des Durchschnittsgewichtes der Felle pro Ballen von 500 Stück gefordert und gegeben werden. Die Ware darf keine Felle eines anderen Landes resp. einer anderen Provinz enthalten, als die ange- gebene Provenienz, Ausnahmen sind nur dann gestattet, wenn dies bei der Offerte, spätestens aber vor Abschluß des Geschäftes ausdrücklich vereinbart worden ist. 2. Bei Winterhasen darf die Anzahl der Ausschußfelle nicht mehr als höchstens 30 Stück im Ballen von 500 Stück betragen. Diese Ausschußfelle müssen gute, milchblaue Hasen sein; es dürfen dies weder tiefblaue Hasen, noch Kranzhasen sein, also keine ausgesprochenen Halbhasen, geschweige denn noch minderwertigere Sorten, wie Sommerhasen. Die Halbhasen dürfen unter keinen Umständen Sommerhasen enthalten. Die Sommer- hasen dürfen unter keinen Umständen Krauthasen (Mäuschen) enthalten. Die Mäus- chen sind evtl. als separate Sorte zu handeln. 3. Zur Vermeidung von Prozessen soll bei vorkommenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht entscheiden, das aus einem vom Käufer und einem vom Verkäufer zu ernennenden Sachverständigen bestehen soll. Sollten diese beiden Sachverständigen sich nicht einigen können, so wählen dieselben einen dritten, branchenkundigen Sachverständigen als Obmann, welcher die Ent- scheidung trifft. Dem Schiedsspruch haben sich beide Streitteile zu unterwerfen. 4- Zahlungsbedingungen sind: Nach Erhalt und Richtigbefund der Ware entweder Kassa mit ı Prozent innerhalb 30 Tagen oder 3 Monate netto nach Übereinkunft. 5. Extraspesen, wie Verpackung, Einpulvern, Trinkgelder, Stricke usw. gehen zu Lasten des Verkäufers. 6. Der Einkaufspreis versteht sich jeweilig franko Bahn des betreffen- den Verkaufsplatzes. Wir bitten Sie höflichst, bei Ihren Einkäufen, sowie insbesondere bei der Sortierung der Hasenfelle von vornherein auf vorstehende Bedingungen in Ihrem eigensten Interesse Rücksicht zu nehmen, weil wir, ebenso auch unsere Ver- treter, Kommissionäre und Agenten, dieselben unseren Einkäufen zugrunde legen werden ‘‘ Regelung der Produktionsmenge. Vereinbarungen zur gemein- samen Beschränkung und Regelung der Produktion haben fast immer den Zweck, die Absatztätigkeit, die Preise für die hergestellten Pro- dukte günstiger zu gestalten. Es gibt aber auch Fälle, wo derartige Produktionseinschränkungen geplant und durchgeführt werden, um auf den Preis der Rohmaterialien einzuwirken, ihn hinunterzudrücken oder nicht weiter steigen zu lassen!). Das ist beispielsweise mehr- fach — regelmäßig allerdings nur für kurze Zeit — in der Leder- industrie geschehen. So haben im März 1914 die Roßlederproduzenten eine Ein- schränkung ihrer Produktion beschlossen, um dadurch der Preis- Steigerung des Rohmaterials Einhalt zu gebieten. Die Gründe, die ‘) Natürlich kann eine solche Produktionseinschränkung dann zugleich auch auf den Preis der Produkte steigernd einwirken. Hier handelt es sich aber darum, daß in erster Linie und als Hauptzweck eine günstigere Gestaltung der Einkaufsverhält- nisse erstrebt wird