SG 3 gesetzgebung geführt!), die aber praktisch nicht recht wirksam ge- worden ist. In die Kategorie der Abnehmerpreiskartelle gehören auch die Bank kartelle, insoweit sie?) für die Gewährung von Zinsen an ihre Kapitaleinleger Maximalsätze vereinbaren. „Die Stellung der Bankenkartelle als Anschaffungs- oder Einkaufskartelle ist kaum weniger machtvoll als in ihrer Eigenschaft als Absatzkartelle ?).“ Rayonierung des Einkaufs. Eine noch sehr viel wirksamere Art der Konkurrenzbeschränkung beim Einkauf besteht darin, daß das Einkaufsgebiet zwischen den einzelnen Werken aufgeteilt wird, daß der eine Bezirk diesem, der andere jenem Unternehmen derart über- wiesen wird, daß andere Werke dort nicht einkaufen dürfen. Dieser Weg ist mehrfach insbesondere dort eingeschlagen, wo wegen des hohen Gewichts, leichter Verderblichkeit, schwieriger Transportver- hältnisse eine Heranschaffung von Rohmaterial aus größerer Ent- fernung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, So haben, um auch hierfür einige Beispiele anzuführen, in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verschiedene niederrheinische Hüttenwerke, als die Holzkohlen knapper und teuerer wurden, sich sog. Holzkohlenreviere abgegrenzt, innerhalb derer die ein- zelnen Werke sich beim Einkauf keine Konkurrenz machen sollten. „Derartige Verabredungen bestanden 1843 zwischen der Gutehoff- nungshütte, der Friedrich-Wilhelmshütte in Mülheim, der Gewerk- schaft Prinz Rudolf bei Dülmen und der Hütte in Lünen“ 4). In größerem Umfange sind solche Vereinbarungen, wonach der Bezug aus gewissen Gebieten einzelnen Vertragsschließenden vorbehalten bleibt, in bezug auf Produkte der Landwirtschaft und auch landwirtschaftlicher Nebengewerbe vorgekommen. Eine besondere Bedeutung haben die Rayonierungsvereinba- rungen der österreichischen Zuckerfabriken erlangt, auf ') Vgl. dazu Lammers, Kartellgesetzgebung des Auslandes. Berlin 1927. S. 71. * ?) Vgl. oben S. 64. ) Braune,a. a. O., S. 98. ‘) Festschrift der Gutehoffnungshütte, S. 14. ’) Für Deutschland kommen Rayonierungsvereinbarungen in solchem Um- fange deshalb nicht in Frage, weil hier in sehr zahlreichen Fällen die rübenbauenden Landwirte gleichzeitig auch die Eigentümer (Aktionäre, Gesellschafter) der Zucker- fabriken sind und sich im Zusammenhang damit ohnehin auf die Dauer verpflichtet haben, ihre gesamte Rübenproduktion lediglich an die Mabrik, deren Gesellschafter sie sind, abzuliefern