R A die deshalb etwas näher eingegangen werden soll!). Nachdem ein scharfer Konkurrenzkampf beim Einkauf der Rüben („Rübenkrieg“, „Rübenjagd“) voraufgegangen war, schloß im Jahre 1897 die Mehrzahl der österreichischen Zuckerfabriken Verträge ab, „um ein gleiches Vorgehen bei Ankauf und Übernahme von Rüben zu erzielen und überflüssige Ausgaben bei der Zufuhr zu vermeiden“. Die Verträge sahen vor, daß die beteiligten Zuckerfabriken zunächst in eine Reihe von Gruppen zusammengefaßt wurden, deren jeder ein genau abge- grenzter Einkaufsrayon zugewiesen wurde, und daß innerhalb der Gruppen die einzelnen Gruppenmitglieder diesen Gruppenrayon wieder- um so aufteilen, daß jede einzelne Fabrik ein ganz bestimmtes Gebiet als Einkaufsrayon erhielt. In diesen Verträgen hieß es u. a.%): „Jede Verbandsfabrik ist, insoweit sie sich über das Gebiet für den Rübenankauf mit anderen Fabriken der Gruppe, welcher sie angehört, geeinigt hat, verpflichtet, sich mit diesem Rübenankaufsgebiet zu begnügen. Jeder Verbandsfabrik wird für die ganze Vertragsdauer der Besitzstand der Kampagne 1897/98 bezüglich der Klein- und Großkontrahenten, ferner bezüglich der Rübe aus Pachtungen und der Agentenrübe gewährleistet, so daß vom Zeitpunkte der Fertigung dieses Nachtrages keine wie immer geartete Verschiebung, sei es durch Entstehung neuer Kontrahenten, sei es durch Auspachtung oder durch Zurücknahme von Pachtungen, sei es endlich auf irgendeine andere Weise, stattfinden darf, und jeder Verbandsfabrik das ihr von nun an etwa durch eine andere Verbandsfabrik ent- zogene Rübenquantum von dieser letzteren in gleicher Menge in möglichst guter Quali- tät und zu den gleichen Bezugsbedingungen ersetzt werden muß. Unter keinen Umständen darf aber eine Verbandsfabrik in das Gebiet einer Gruppe, welcher sie nicht angehört, übergreifen, resp. aus dem Gebiet einer fremden Gruppe gehörigen Gemeinden oder Gutsgebieten einer fremden Gruppe Rüben be- ziehen, es wäre denn, daß in dem nach Absatz ı anzulegenden Verzeichnisse der zu einer Gruppe gehörigen Gemeinden oder Gutsgebiete bei einzelnen derselben aus- drücklich angeführt ist, daß eine einer anderen Gruppe angehörige und speziell nam- haft gemachte Fabrik das Recht habe, in diesen Gemeinden oder Gutsbezirken Rübe zu kontrahieren. Diese Bestimmungen gelten sowohl für den direkten Rübeneinkauf als auch für jede andere Art des Rübenbezuges, und darf daher eine Verbandsfabrik Rübe, welche sie mit Umgehung dieser Bestimmung, sei es direkt, sei es indirekt durch Ver- mittlung von Zwischenpersonen oder im Wege von Scheinverträgen, Lohn- und Schen- kungsverträgen, letztwilligen Verfügungen, Vereinigungen zu einzelnen Handels- geschäften, oder in welcher Weise immer beschafft hat, nicht zur Verarbeitung bringen. Bemerkt wird, daß es den einzelnen Gruppen freisteht, für ihr Gebiet, sohin inner- halb ihres örtlichen Umfanges, anstatt der Zuweisung des Einkaufsgebietes für jede Fabrik (Prinzip der Rayonierung) Bestimmungen darüber zu treffen, welches Rüben- kontingent den einzelnen Gruppenfabriken zur Verarbeitung zugewiesen wird (Prinzip 1) Auch die österreichischen Spiritusraffinerien haben früher derartige Rayo- nierungsabkommen bezüglich der den Rohspiritus herstellenden Brennereien ge- troffen. Österr. Kartellenquete, Heft 3, S. 11. 2\ Österr. Kartellenquete, Heft ı1ı, S. 20 {f.