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        <title>Kartelle</title>
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Behandlung angedeihen zu lassen, so könnte auch diesem Bedürfnisse 
durch die Erlassung mehrerer Spezialgesetze für die verschiedenen 
Zweige der Großindustrie Rechnung getragen werden“ (S. 206) 1). 
Die Anregungen Kleinwächters fanden bei ihrem Erschei- 
nen allgemeine Ablehnung ?. Wohl aus diesem Grunde hat Kl. 
ı) Ob das gleiche Prinzip auch auf das Kleingewerbe anwendbar sei, 
ist Kl. nicht ganz sicher. Er macht einen Unterschied zwischen Gewerben, deren Er- 
zeugnisse transportfähig sind und solchen, bei denen das nicht der Fall ist (Bäcker, 
Fleischhauer, Zuckerbäcker, Restaurateure und andere Nahrungsmittelgewerbe, Ge- 
werbe der persönlichen Dienstleistung, Baugewerbe). Wenn sich bezüglich der letzteren 
ein Bedürfnis nach einer Organisation geltend mache, so sei es wohl kaum nötig, eine 
das ganze Staatsgebiet umfassende Organisation zu schaffen, dann genüge eine lokale 
Ordnung, etwa nach Art der früheren Zünfte oder ein lokales Kartell. Bei denjenigen 
Gewerben, deren Erzeugnisse transportabel sind, sei eventuell eine den ganzen Staat 
umfassende Organisierung des Gewerbes wünschenswert. ‚Prinzipiell unmöglich sind 
Kartelle von Kleingewerbetreibenden nicht. Kann ein Gewerkverein mehrere Zehn- 
tausende Fabrikarbeiter vereinigen und sie zu gemeinsamen Handeln veranlassen, 
so ist nicht abzusehen, warum die kleinen Unternehmer nicht ebensogut einen großen, 
das ganze Staatsgebiet umfassenden Verein bilden sollen. Andererseits aber kann nicht 
geleugnet werden, daß ein Kartell, welches einige Tausend Handwerker umfassen soll, 
jedenfalls mit weit größeren Schwierigkeiten kämpft als ein solches, das von verhältnis- 
mäßig wenigen Großindustrien abgeschlossen wird‘ (S. 201 ff.). 
2?) Vgl. Schmoller in seinem Jahrbuch 1883, S. 336f., Schäffle in 
der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1883, S. 496, W. St. in den Jahr- 
büchern für Nationalökonomie und Statistik, Bd. 40 (1883), S. 480 f. Ganz in den Ge- 
dankengängen Kleinwächters bewegen sich dagegen die Vorschläge, die Wasserab in 
seiner Schrift ‚‚Soziale Politik im Deutschen Reich‘ (Stuttgart 1889) für eine Zwangs- 
kartellierung der Industrie macht. Er führt S. 93 ff. aus: „Jede Industrie kennt ihre 
Bedürfnisse am besten und ist, wenn nur die blindwütige innere Konkurrenz einge- 
dämmt wird, welche in vielen Betriebszweigen die Preise weit mehr drückt als auslän- 
dische Konkurrenz, auch leistungsfähig genug, in Sachen des Arbeiterschutzes erheb- 
liche Opfer zu bringen. Was der großen Industrie also not tut, ist ihre Organisation, 
ihre korporative Gliederung nach umfangreicheren Betriebszweigen. Wie ist nun der 
Weg zu einer solchen korporativen Zusammenfassung der großen Industrien zu denken ? 
Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß eine Übergangsform zu solchen Neu- 
bildungen in den Koalitionen, Verkaufskomptoirs oder Kartellen der Industrie be- 
reits besteht, nur freilich bisher fast ausschließlich zu kapitalistischen Zwecken, so 
daß die Einrichtung nur sehr indirekt und zum allergeringsten Teile auch den Arbeitern 
zustatten kommt. Die Umbildung der Kartelle, ihre Fähigmachung zur Lösung sozial- 
ökonomischer Aufgaben ließe sich erreichen wie folgt. Es wird vorerst durch Reichs- 
gesetz eine Enquete über die im Deutschen Reiche bestehenden Koalitionen oder Kar- 
telle der Großindustrie beschlossen, woraus das Geltungsgebiet, die Teilnehmer, die 
Produktionshöhe, die Arbeiterzahl, die Zwecke, die Geltungsdauer und die bisherige 
Einwirkung auf die Preise bei den zur Zeit bestehenden Koalitionen ersichtlich werden 
muß, Hiernächst könnte den bestehenden Koalitionen oder Kartellen unter gewissen 
Voraussetzungen und Auflagen die Ausübung eines Beitrittszwangs gegenüber allen Un- 
ternehmern desselben Betriebszweiges innerhalb des von der Koalition umspannten</div>
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