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        <title>Kartelle</title>
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            <surname>Passow</surname>
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      <div>162 
ı. Mai 1920*) verlängert. . Als Mitglieder des Stahlwerksverbandes gelten diejenigen 
Werke, die am ı. April 1919 dem Stahlwerksverband angehört haben. Der Verkauf 
der von dem Stahlwerksverband erfaßten Produkte verbleibt somit unter allen bis- 
herigen Bedingungen und Vereinbarungen bis 29. Februar 1920 ausschließlich dem 
Stahlwerksverbande. 
$ 2. Mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark und mit Gefängnis oder mit 
einer dieser Strafen werden bestraft: Mitglieder des Stahlwerksverbandes im Sinne 
des 8 ı, die 
i. entgegen den Bestimmungen des Syndikatsvertrags Verbandserzeugnisse sowie 
das bei der Umwandlung in andere Erzeugnisse fallende Ausschuß- und Endmaterial 
von Verbandserzeugnissen ($ 9 des Syndikatsvertrags), unter Umgehung des Stahl- 
werksverbandes selbst verkaufen, oder zum Verkauf anbieten, 
ihren Lieferungsverpflichtungen durch eigene Schuld nicht nachkommen, 
einen ihnen vom Verbande zur Ausführung zugewiesenen und von ihnen übernom- 
menen Auftrag durch eigene Schuld nicht rechtzeitig ausführen.‘‘ 
Mit dem 31. Juni 1920 erreichte der Stahlwerksverband sein Ende. 
Erst 1925 ist er — freiwillig — von neuem begründet worden. 
Eine eigenartige Schöpfung der Übergangszeit von der Zwangs- 
wirtschaft zur freien Wirtschaft bildet das durch Verordnung vom 
3. Oktober 1922 auf ein Jahr ins Leben gerufene Zwangssyndikat 
der Zuckerindustrie. Als die Zuckerzwangswirtschaft der Kriegs- 
zeit durch Verordnung vom 31. August 1921 zum 15. September des 
gleichen Jahres aufgehoben wurde, kam auf Veranlassung des Ver- 
eins der deutschen Zuckerindustrie ein freies Kartell zustande, als 
dessen Geschäftsstelle die „Zuckerwirtschaftsstelle“ des genannten 
Vereins fungierte ?). 
Auch für das Wirtschaftsjahr 1922/23 war der Abschluß eines 
ähnlichen Kartellvertrages geplant. Er fand aber nicht die genü- 
gende Beteiligung, und deshalb kam es diesmal zur Schaffung eines 
Zwangssyndikats. Über die Vorgeschichte sagt der Verein der 
Deutschen Zuckerindustrie®): „Bei Beginn des neuen Betriebsjahres 
waren sämtliche Verbrauchszuckervorräte erschöpft. Die Erzeugung 
aus der neuen Ernte erlitt eine erhebliche Verzögerung infolge der 
durch die ungünstige Witterung sehr verspäteten Ernte, sowie durch 
den frühzeitig eintretenden Frost und die damit zusammenhängenden 
Transportschwierigkeiten, was angesichts der stürmischen Nachfrage 
1) Durch Verordnung vom 26. Februar 1920 wurde statt dessen als Endpunkt 
der ı. Juli 1920 festgesetzt. $ 20, Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Eisenwirt- 
schaft vom ı. April 1920 besagte: Die Verlängerung des Stahlwerksverbandes tritt zu 
einem vom Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Zeitpunkt außer Kraft. 
2) 14 Fabriken traten dem Kartell nicht bei. Denkschrift zum 75 jährigen 
Bestehen des Vereins der deutschen Zuckerindustrie 1850—10925, S. 404. 
3) In der vorgenannten Denkschrift, S. 405.</div>
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