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            <forname>Richard</forname>
            <surname>Passow</surname>
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        Beiträge zur Lehre von den Unternehmungen
In Verbindung mit dem Seminar für Wirtschaftslehre der Unternehmungen
an der Universität Göttingen
herausgegeben von
Dr. phil. et jur. Richard Passow
ord. Professor der wirtschaftlichen Staatswissenschaften an der Universität Göttingen
Heft 13

artelle

Von

Richard Passow

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Jena
Verlag von Gustav Fischer
1920
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        Verlag von Gustav Fischer in Jena
Monopole, Kartelle und Trusts in der Geschichte und Gegenwart der
englischen Industrie. Von Dr. Hermann Levy, a0. Professor der Volkswirt
schaftslehre an der Techn. Hochschule in Berlin. Zweite, vollständig neu bear
beitete und erweiterte Auflage. XIV, 328 S. gr. 8° 1927 Rmk 12.—. geb. 13.50

Inhalt:I. Die Monopole der frühkapitalistischen Industrie Englands, 1. Die früh-
kapitalistische Entwicklung. 2. Die Monopolorganisation. 3. Wirkungen und Bedeutung
der Monopole. 4. Vergleiche mit der deutschen Entwicklung. — II. Die Zahl des freien

Wettbewerbs und der ersten monopolistischen Unternehmerverbände. 1. Die Lehre

vom freien Wettbewerb. 2. Die monopolistischen Vereinigungen im englischen Bergbau. —

III, Die Neuorganisation der britischen Großindustrie auf monopolistischer Grundlage,

]. Einleitendes. Der Uebergang zur Gegenwart. 2, Die Sphäre des Wettbewerbes, 3. Die

heutige Monopolbildung in der britischen Großindustrie. 4. Organisationsfragen. 5. Theo-

retisches und Kritisches. — Geschichtlicher Anhang. ı. Ein Kartellvertrag vom Jahre 1835.

2. Zur Frage der Betriebskombination. (Rede des Lord [Sir Christopher] Furness.) 3. Zur

Frage der Monopolorganisation. (Ueber das Industriespirituskartell.) 4. Zur Frage deı

Monopolorganisation in der Nachkriegszeit. (Aus dem Report on Trusts.)
Das Wesen der Kartell-, Konzern- und Trustbewegung. Ein wirtschaft
liches und soziologisches Problem. Von Oskar Klug, Hamburg. Mit 5 Abbild.
im Text. XIV, 8370 S. gr. 8% 1980 Rmk 18.—, geb. 19.50
Die Arbeit stellt einen Versuch dar, die kapitalistischen Gebilde Kartell, Kon-
zern, Trust aus dem kapitalistischen Wirtschattssystem heraus zu verstehen und
— unter Betonung der dynamischen Gesichtspunkte — die tiefere Problematik der
kapitalistischen Gebildebewegung aufzuzeigen. Damit ist die Schrift zugleich ein
Beitrag zur Aufhellung des kapitalistischen Akkumulations- und Konzentrations-
prozesses an sich,
Die Rechtsform der Kartelle. Von Dr. jur. et phil. Fritz Bauch, Referendar
(„Abhandl. des wirtschaftswissenschaftl. Seminars zu Jena“, Herausgegeben
von J. Pierstorff. Bd. 7, 1.) VIII, 88 S. gr. 8° 1908 Rmk 2.—
Inhalt: ı. Das Wesen und die Arten der Kartelle. — 2. Die juristische Natur
der Kartelle. — 3. Das Problem eines Kartellgesetzes unter besonderer Berücksichtigung
der Stellung der Kartelle im System der modernen wirtschaftlichen Vereinigungsformen.
Zur Kartellirage. Von Gerichtsassessor Dr. Karl Hirsch, 3258. gr. 8° 1904
Rmk —.80
Ursachen und Ziele des Zusammenschlusses im Gewerbe, unter beson-
derer Berücksichtigung der Kartelle und Trusts. Von Dr. phil. et rer. pol.
Heinrich Mannstaedt, Bonn. VII, 158 S. gr. 8° 1916 Rmk 4.—
Inhalt: Einleitung. / 1. Die Perioden der gewerblichen Freiheit und Bindung. /
2. Die letzten Gründe zur Ausschaltung der freien Konkurrenz: Das Verhältnis von An-
gebot und Nachfrage. Die Aufgaben der freien Konkurrenz. Die Wirkung der freien
Konkurrenz. / 3. Die Mittel zur Milderung der Folgen des Wettkampfes; insbesondere
die Kombinationsbestrebungen. / 4. Die Konkurrenzregulierung durch die Kartelle und
Trusts: Die Kartelle, Die Trusts. Kartell und Trusts. Die Organisationsbestrebungen in
den Vereinigten Staaten, England und Deutschland. Die Beurteilung der Preispolitik.
Die Monopole und der Staat.
Horizontal und Vertikal im Wandel der letzten Jahrzehnte. Begriff-
liches, Tatsächliches, Problematisches. Von Dr. Manuel Saitzew, o. Prof. der
Nationalökonomie an der Univers, Zürich. („Kieler Vorträge“. Hrsg. von
Prof. Dr. Bernhard Harms. Nr. 19.) 36 8. gr. 8° Rmk 1.20
Wirtschaftsformen. Grundzüge einer Morphologie der Wirtschaft. Von Dr. phil.
et ver. pol. Herbert Schack, Prof. der Volkswirtschaftslehre an der Handels-
hochschule Königsberg i. Pr. VI, 172 8. gr. 8° 1927 Rımk 7.50, geb. 9.—

Die Zement-Industrie. Ihre volkswirtschaftliche und organisatorische Struktur
Von Dr. Günther Kühn, Mit 24 Darstellungen im Text und ciner Standort-
karte. VI, 156 8. gr. 8° 1927 Rmk 8.—

Der finanzielle Aufbau der englischen Industrie. Von Carl Wolfgang
Frhr, v. Wieser +, Hrsg. von Ernst Herzeubere. XV, 482 8. Text u. 59 S.
Anhanc. or. 80 | 12 Rmk 12.50

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        Beiträge zur Lehre von den Unternehmungen
In Verbindung mit dem Seminar für Wirtschaftslehre der Unternehmungen
an der Universität Göttingen
herausgegeben von
Dr. phil. et jur. Richard Passow
ord. Professor der wirtschaftlichen Staatswissenschaften an der Universität Göttingen
Heft 13

artelle

Von

Richard ‚Passow

Jena
Verlag von Gustav Fischer
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        Alle Rechte vorbehalten
Printed in Germany

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Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei (F. Mitzlaff} Rudolstadt
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        Vorwort.

Die vorliegende Schrift soll zu der schon reichlich umfang-
reichen Kartelliteratur eine Ergänzung bilden, indem sie solche
Fragen, die anderwärts nicht oder nach meiner Auffassung nicht
zutreffend behandelt sind, näher erörtert. Ich bin öfter gebeten
worden, einzelne von mir zu dem gleichen Zweck früher veröffent-
lichte Zeitschriftenaufsätze gesammelt herauszugeben. Zu einem
solchen Neudruck in unveränderter Form habe ich mich nicht ent-
schließen können, sondern eine gründliche Neubearbeitung für not-
wendig gehalten. Sie bildet einen Teil der folgenden Darlegungen.
Daneben sind auch andere Punkte, zu denen ich bisher noch nicht
literarisch Stellung genommen hatte, behandelt worden. Dabei bot
sich auch die Gelegenheit, eine Reihe von Arbeiten meiner Schüler
mit heranzuziehen: die weiterhin erwähnten Arbeiten von Bruns,
Dankworth, Dethloff, Heise, Herzog, Krefft, Rathje, Thoenes, Vos-
gerau sind auf meine Anregung entstanden.

Wie in anderen Schriften auch, habe ich besonderen Wert auf
begriffliche Klärung gelegt, habe mich aber überall bemüht, die ab-
strakten Darlegungen durch Tatsachenmaterial zu beleben. Im
Vordergrunde stehen die deutschen Kartelle, doch ist gelegentlich
auch auf ausländische Verhältnisse eingegangen.

Göttingen, 1... Mär ©
Richard Passow.
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        Inhaltsverzeichnis.
[. Der Kartellbegriff
Definition des Kartells. , . ‚3 AG ;
Die einzelnen Wesensmerkmale des Kartellbegriffs ;
Merkmale, die zu Unrecht in den Kartellbegriff aufgenommen werden .
Neuere Versuche, den Kartellbegriff zu erweitern .........
Die Begriffe Konvention, Syndikat, Ring . .

HN. Über Geschichte und Anwendungsgebiet der An-

bieterkartelle .....

Zur Geschichte der Kartelle . .

Die Zünfte als Kartelle ..........

Das Anwendungsgebiet der (Anbieter-)Kartelle .

Kartelle in der Landwirtschaft .. .

Kartelle im Bankwesen .....

Kartelle in den freien Berufen... ..

III. Abnehmerkartelle. .
Begriffliches ........... ‚
Das tatsächliche Vorkommen von Abnehmerkartellen
Zur Geschichte der Abnehmerkartelle ......
Verschiedene Arten von Abnehmerkartellen ...
Festlegung der Einkaufskonditionen . . .
Regelung der Produktionsmenge .....,
Festlegung von (Maximal-)Einkaufspreisen .
Rayonierung des Einkaufs .......
Kontingentierung der Einkaufsmenge . ....
Verbände mit gemeinschaftlicher Einkaufsstelle

«

IV. Zwangskartelle. 0. ..........,. . * x
Begriff des Zwangskartells und des Zwangssyndikats ........
Abgrenzung der Zwangskartelle gegen andersartige Tatbestände ....
Das tatsächliche Vorkommen von Zwangskartellen in der Vorkriegszeit .
Vorschläge aus der Vorkriegszeit zur Schaffung von Zwangskartellen . .
Zwangsinnungen als Zwangskartelle . ... 0.0 .0.0000004.0000 4
Die Vertriebsgemeinschaft des Kaligesetzentwurfs von 1910... ...
Zwangskartelle der Kriegszeit .. 0.000000 00 0.0.0.0.0.0.0.0L
Einschaltung: Zwangsorganisationen der Kriegswirtschaft, die zu Unrecht als

Zwangskartelle (Zwangssyndikate) bezeichnet werden ........
Neuere Vorschläge zur allgemeinen Schaffung von Zwangskartellen .
Die Zwangskartelle der sog. Sozialisierungsgesetzgebung . .....
Sonstige Zwangskartelle der Nachkriegszeit. . . .
Abnehmerzwangskartelle ....

Fr

Zur Frage der Kartellgesetzgebung

Seite
4
5
23
27
26

38
38
42
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47
63
55

72
72
74
77
78
78
79
81
85
90
Q2

100
100
104
III
111
126
129
1371

137
145
153
160
165
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        I. Der Kartellbegriff®

Definition des Kartells. Was ist ein Kartell??) Faßt man die
wirtschaftlichen Tatbestände ins Auge, an die jeder Kenner des Wirt-
schaftslebens zunächst denkt, wenn er von Kartellen reden hört,
prüft man, was den Gegenstand der ganzen großen Kartelliteratur
bildet, überlegt man, was den Anlaß gegeben hat, Kartellenqueten zu
veranstalten, in den Parlamenten immer wieder nach einer Kartell-
gesetzgebung zu verlangen, berücksichtigt man, welche Erscheinungen
zum Erlaß der Kartellverordnung geführt haben und auch in Zu-

1) Diesem Abschnitt liegt der Aufsatz über den Kartellbegriff zugrunde, den
ich im Zentralblatt für Handelsrecht 1928, S. 240 ff., veröffentlicht habe. Soweit in der
Kartelldefinition die Formulierung geändert ist, ist damit nicht eine grundsätzliche Ände-
rung, sondern nur eine noch präzisere Abgrenzung bezweckt.

?) Aus der Etymologie des Wortes läßt sich für unsere Zwecke nichts von Be-
deutung entnehmen. Seit es eine deutsche Literatur über Kartelle gibt, ist das Wort
aber schon in der heutigen Bedeutung gebraucht. Auch im Ausland wird nach dem deut-
schen Vorbild der Ausdruck Kartell immer häufiger verwendet. So hat sich in der
französischen Literatur an Stelle der früher gebrauchten Bezeichnungen syn-
dicats, unions, ententes, coalitions de producteurs usw. (mit denen übrigens oft noch mehr
als nur Kartelle bezeichnet wurden) das Wort cartel immer mehr eingebürgert. Vgl.
z.B. Truchy, Cours d’&amp;conomie politique. 3. Aufl. Bd. ı (Paris 1929), S. 267: „Les
cartels, qu’ on a longtemps appeles en France syndicats de producteurs, avant que
V’expression ‚cartel‘ eüt definitivement prevalu.‘ Die Terminologie der englisch-
amerikanischen Literatur ist nicht sehr feststehend. Zur Bezeichnung des
Kartells werden besonders die Ausdrücke trade association, combination, agreement
gebraucht, ferner spricht man von pool (obgleich die ursprüngliche Bedeutung eine
engere ist) und combine (damit ist aber bisweilen das gemeint, was im deutschen Sprach-
gebrauch ein Konzern ist). Oft wird auch trust so weit gefaßt, daß Kartelle mit darunter
fallen. Am häufigsten wird zur Bezeichnung der Kartelle wohl „trade association‘‘ ver-
wendet. So nennt z. B. Stockder, German Trade Associations. The Coal Kartells.
(New York 1924) S. XII das Kartell ‚the German counterpart of our trade associations‘“ ;
doch ist zu beachten, daß unter den Ausdruck trade association regelmäßig auch noch
andere Verbände als nur Kartelle subsumiert werden. Vgl. dazu Notz, Die ameri-
kanischen Trade Associations (Weltwirtschaftliches Archiv, Bd. 17, S. 375 ff.). Trade
Associations. National Industrial Conference Board. New York 1925. Kirsh, Trade
Associations. New York 1928. Neuerdings erscheint in englischen und amerikanischen
Schriften auch der Ausdruck cartel mit und ohne ‚,‘“ immer hänufiger

Paceow_ Kartelle
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        kunft zu einer Sonderregelung führen werden, so kann man auf alle
diese Fragestellungen eine einheitliche Antwort geben. Die folgende
Definition scheint mir das Wesen der Sache am besten zu treffen:
Kartelle sind — unter Ausschluß der Arbeitnehmer- und der Arbeit-
geberverbände — Verbände von (nicht nur rechtlich, sondern
auch wirtschaftlich) selbständig bleibenden Unternehmern
oder sonstigen Wirtschaftssubjekten (oder Vereinigungen
solcher), die die Beseitigung oder Einschränkung der
gegenseitigen Konkurrenz bezwecken und die die aus-
schlaggebende Mehrheitder Konkurrenten eines Markt-
gebietes umfassen.

Bevor auf die einzelnen Bestandteile dieser Definition näher
eingegangen wird, sei noch folgendes betont:

Es ist bemerkenswert, daß sich in der wirtschaftswissen-
schaftlichen Literatur schon frühzeitig eine weitgehende Über-
einstimmung hinsichtlich des Kartellbegriffes ergeben hat. Als die
modernen Kartelle in einer Schrift von Friedrich Kleinwächter?)
ihre erste wissenschaftliche Darstellung fanden, hat der Verfasser,
obwohl er in Czernowitz lebte und sich im wesentlichen auf brief-
liche Auskünfte stützen mußte, für einen ersten Versuch mit erstaun-
licher Sicherheit das Wesen dieser Gebilde erkannt und ihre Formen
beschrieben. Er gab damals?) folgende Definition: „Kartelle sind
Übereinkommen der Produzenten, u. zw. der Unternehmer der näm-
lichen Branche, deren Zweck dahin geht, die schrankenlose Kon-
kurrenz der Unternehmer untereinander einigermaßen zu beseitigen
und die Produktion mehr oder weniger derart zu regeln, daß dieselbe
wenigstens annähernd dem Bedarf angepaßt werde, speziell beab-
sichtigen die Kartelle eine etwaige Überproduktion zu verhindern“).

1) Die Kartelle. Ein Beitrag zur Frage der Organisation der Volkswirtschaft.
Innsbruck 1883.

2) A. a. O., S. 126. Im Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 3. Aufl.,
Bd. 5, S. 792, bietet Kl. folgende Begriffsumschreibung: „Die Kartelle sind Verbände
von Unternehmern derselben Branche, deren Zweck dahin geht, durch ein gewisses
solidarisches Vorgehen der Genossen die gegenseitige Konkurrenz einzudämmen oder
gänzlich auszuschließen, um auf diese Weise die wirtschaftliche Lage der betreffenden
Geschäftsbranche günstiger zu gestalten.“

3) Kleinwächter hat schon 1883 folgende verschiedene Formen unter-
schieden:

ı. Kartelle, welche lediglich die Menge der Produktion regeln,

2. Kartelle, die lediglich die Preise der Artikel regeln,

3. Kartelle, bei welchen sowohl das Quantum der Produktion geregelt, als auch ein.
Minimalpreis des Artikels festgesetzt wird,
Kartelle, bei welchen die Produktion in irgendeiner Weise unter die kartellierten
        <pb n="14" />
        Als dann, entsprechend der zunehmenden Bedeutung der Kartell.
entwicklung, diese in großem Maße den Gegenstand wirtschafts-
wissenschaftlicher Studien bildete, sind immer neue Kartelldefinitionen
aufgestellt worden?!); doch kann man sagen, daß ungeachtet mancher
Abweichungen im großen und ganzen eine starke Übereinstimmung
darüber, was man als Kartell ansah, bestand.

Nur einige dieser Definitionen, auf die weiterhin noch zurück-
zukommen sein wird, seien hier angeführt: Auf der Wiener Tagung
des Vereins für Sozialpolitik im Jahre 1894 erklärte Bücher?): „Ich
möchte jede vertragsmäßige Vereinigung von selbständigen Unter-
nehmungen zu den Kartellen rechnen, welche den Zweck verfolgt,
durch dauernde monopolistische Beherrschung des Marktes den höchst-
möglichen Kapitalprofit zu erzielen.“ 1897 meinte Andreas Vo igt®):
„Wir verstehen unter einem Kartell jede vertragsmäßige, über bloße
Preiskonventionen hinausgehende und daher eine komplizierte Satzung
und Organisation erfordernde Vereinigung von Unternehmern zum
Zweck, die Konkurrenz derselben beim Absatz ihrer Produkte zu
beschränken.“ Kurz danach schrieb Pohle*%: „Als Kartelle sind die
auf dem Wege des freien Vertrages entstandenen Vereinigungen von
Wirtschaftssubjekten gleicher oder verwandter Berufe zu bezeichnen,
welche in einer auf dem System der freien Konkurrenz beruhenden
Volkswirtschaft durch die aus der Einschränkung des freien Wett-
bewerbes unter den Beteiligten hervorgehende monopolistische Be-
einflussung der Marktverhältnisse den größtmöglichen Vorteil für
ihre Mitglieder zu erreichen suchen.“ Im gleichen Jahre erklärte
Schäffle®): „Das Kartell wird jetzt ziemlich übereinstimmend als
vertragsmäßige, also freiwillige Vereinigung selbständiger Geschäfte
meist derselben Berufsart, als Berufsgenossenschaft von Unternehmern,
als „Unternehmerverband“ definiert und zwar als ein Unternehmer-
verband zur Herbeiführung gewinnbringender Preise mittelst Beseiti-
gung von Konkurrenz.“ Die allgemeinste Anerkennung fand dann
die Definition, die Liefmann in seinem weitverbreiteten Buche
Werke verteilt wird, so daß keines derselben feiert, keines mit Bestellungen über-
häuft wird, sondern alle gleichmäßig beschäftigt werden,
Kartelle, bei welchen den kartellierten Unternehmungen bestimmte geographisch be-
grenzte Absatzgebiete zugewiesen werden.

l) Vgl. z. B. die Zusammenstellung bei Hirsch , Die rechtliche Behandlung der

Kartelle, Jena 1903. S. 25 ff.

?) Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Bd. 61, S. 145.

*) Soziale Praxis. 6. Jahrg. S. 1193.

') Die Kartelle der gewerblichen Unternehmer. Leipzig 1898. S. ı1.

“ Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1808. S. 468 f

Ye
        <pb n="15" />
        über Kartelle gegeben hat. Er sagt!): „Unter Kartellen verstehen
wir freie Vereinbarungen oder Verbände zwischen selbständig blei-
benden Unternehmern derselben Art zum Zwecke monopolistischer
Beherrschung des Marktes.“

Neben wirtschaftswissenschaftlichen Autoren haben sich auch
juristische Schriftsteller schon frühzeitig um die Abgrenzung
des Kartellbegriffes bemüht. Dabei handelte es sich — da lange
Zeit besondere gesetzliche Bestimmungen über Kartelle fehlten —
zum Teil um die Feststellung eines wirtschaftlichen Begriffes, zum
großen Teil aber auch um die de lege ferenda versuchte Abgren-
zung eines juristischen Begriffes, um die Abgrenzung jenes Tat-
bestandes, auf den die postulierte Kartellgesetzgebung Anwendung
finden sollte. Auch hier ist zu betonen, daß sich im großen und
ganzen eine weitgehende Übereinstimmung mit den Auffassungen
der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur findet.

Menzel, der als einer der ersten unter den Juristen sich mit
dem Kartellbegriff befaßte, sagte 1894?): „Die wesentlichen Merk-
male jener volkswirtschaftlichen Erscheinung, für welche in Deutsch-
Jand und Österreich die Bezeichnung „Kartelle“ üblich geworden ist,
sind die nachstehenden: ı. Es handelt sich um eine Vereinigung
selbständiger Unternehmer.... 2. Ein wichtiges Moment für den
Begriff des Kartells ist es, daß die Selbständigkeit der verbundenen
Unternehmungen nicht vollkommen beseitigt erscheint.... 3. Die
Vereinigung wird zu dem Zweck geschlossen, um den freien Wett-
bewerb der einzelnen Unternehmer in geringerem oder höherem
Maße einzuschränken.... Zweck des Kartells ist demnach die Ein-
schränkung des Wettbewerbes durch freie Vereinigung der Unter-
nehmer.“ Landesberger sagt in seinem dem Juristentag erstatteten
Gutachten 3): „Die Verbände, die wir in Europa als Kartelle be-
zeichnen, charakterisieren sich dadurch, daß mehrere selbständige
Unternehmer der gleichen oder verwandter Branchen sich vermittelst
Vertrages dazu vereinigen, um gemeinschaftlich, aber ohne Preis-
gebung ihrer formalen, rechtlichen Selbständigkeit, durch Beschrän-
kung oder Beseitigung des unter ihnen bestehenden freien Wett-
bewerbs, die Marktverhältnisse zu ihrem Vorteile, womöglich bis zur

ve
1) Kartelle, Konzerne und Trusts. 7. Aufl. Stuttgart 1927. S. 10. In der kürz-
lich erschienenen 8. Auflage (Stuttgart 1930, S. 9), die den späteren Zitaten zugrunde
liegt, spricht er von ‚‚monopolistischer Beeinflussung‘ (statt ‚„‚monopolistischer Be-
herrschung“‘).

Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Bd. 61. S. 24f.
Verhandlungen des 26. Deutschen Juristentags. Bd. 2 (1902). S. 296 £f.
        <pb n="16" />
        Erzielung einer faktischen Monopolstellung, zu beeinflussen.“ Rund-
stein!) gibt im Anschluß an die wirtschaftswissenschaftliche Literatur
folgende Begriffsbestimmung: „Unter einem Kartell verstehen wir
eine auf dem Wege freier Vereinbarung geschaffene Vereinigung von
selbständigen Unternehmern mit Interessengemeinschaft — zum Zweck
der Einwirkung auf die Produktions- und Absatzverhältnisse durch
Beschränkung oder Beseitigung des freien Wettbewerbs.“ Flecht-
heim in seinem Kartellrecht?) vermeidet es, eine Definition aufzu-
stellen, er sagt aber, daß er im wesentlichen die Definition von Lief-
mann für zutreffend halte,

In die deutsche Gesetzgebung hat das Wort Kartell lange
Zeit keinen Eingang gefunden 9).

Seit dem Erlaß der Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaft-
licher Machtstellungen vom 2. November 1923 gibt es nun in Deutsch-
land eine besondere Regelung für das Kartellwesen. Wenn diese
sog. Kartellverordnung sich auch nicht nur mit Kartellen be-
faßt (vgl. insbesondere ihren 8 ıo!), so stehen sie doch (wie schon
der Name des zur Durchführung der Verordnung geschaffenen
Kartellgerichts andeutet) ganz im Mittelpunkt. Die Verordnung
unterläßt es allerdings, den Begriff des Kartells genau zu bestimmen,
aber es scheint mir kein Zweifel daran möglich, daß sie unter Kar-
tellen nichts anderes verstanden wissen will als das, was man bei
ihrem KErlaß allgemein so nannte®. Da es sich nicht um ein Gesetz
ı Das Recht der Kartelle. Berlin 1904. S. 2.

ı Die rechtliche Organisation der Kartelle. 2. Aufl. Mannheim 1923. S. 5.
3) In Österreich wäre es zu einer gesetzlichen Kartelldefinition gekommen, wenn
der Kartellgesetzentwurf von 1897 Gesetz geworden wäre. Im $ ı jenes Entwurfs heißt
es: ‚„„‚Verbinden sich selbständige Unternehmer zu dem Zwecke, um durch solidarisches
Vorgehen, insbesondere durch einverständliche Beschränkung oder Beseitigung des
freien Wettbewerbs auf die Produktions-, Preis- oder Absatzverhältnisse . . . einzu-
wirken, . . . So sind solche Unternehmerverbände (Kartelle) der Staatsaufsicht nach diesem
Gesetze unterworfen‘. (Nr 188 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abge-
ordnetenhauses. XII. Session 1897. Einen Abdruck des Entwurfs mit Angabe der
Änderungen, die bei der zweiten — ebenfalls erfolglosen — Einbringung vorgenommen
sind, s. bei Grunzel, Über Kartelle, Leipzig 1902, S. 173 ff., einen Abdruck der
2. Fassung auch im Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik. Bd. ı3. S. 187 ff.)
Ganz ähnlich sagt $ ı des von Alois Reich dem österreichischen Industrierat
vorgelegten Entwurfs eines Kartellgesetzes: ‚„‚Kartelle, das sind Vereinigungen oder
Verbände selbständiger Unternehmer zu dem Zwecke, um durch gemeinsames Vor-
gehen, insbesondere durch einverständliche Beschränkung oder Beseitigung des freien
Wettbewerbes auf die Produktions-, Preis-, Bezugs- oder Absatzverhältnisse einzu-
wirken.“ (Wieder abgedruckt in Heft 31 der Verhandlungen und Beschlüsse des In-

dustrierates. Wien ı912. S. 28.)
'\' Immerhin wäre es wünschenswert, daß das künftige Kartellgesetz dies in einer
        <pb n="17" />
        '

im engeren Sinne, sondern um eine auf Grund des Ermächtigungs-
gesetzes vom 13. Oktober 1923 erlassene Verordnung handelt, fehlen
Materialien, wie sie bei Gesetzen sonst zur Verfügung stehen.
Immerhin beweisen die folgenden Äußerungen, daß ganz offenbar
gerade die Verbände gemeint waren, deren Wesensmerkmale im
vorstehenden charakterisiert sind.

In der Reichstagssitzung vom 6. Oktober 1923 kündigte der damalige Reichs-
kanzler Stresemann, der auf den Erlaß der Kartellverordnung auch persönlich von be-
sonderem Einfluß gewesen ist, diese mit folgenden Worten an: „Was wir brauchen, ist
ein Vorgehen gegen eine Monopolpreistendenz, die uns vielfach mit dazu gebracht hat,
daß wir über dem Weltmarktpreise liegen. Es geht nicht an, daß wir durch Konven-
tionen und Syndikate den Wettbewerb des Wirtschaftslebens überhaupt in der Weise
ausschalten, wie er ausgeschaltet worden ist. Wir haben zum Teil durch die Verhältnisse
des Krieges und der Nachkriegszeit, wo der Bedarf die Produktion weit überstieg, den
für die Wirtschaft ganz ungesunden Zustand, daß der Produzent sich nicht mehr zu
sorgen braucht um den Absatz seiner Ware. Das ist das Ende des technischen. Fort-
schritts, das ist der Anfang der Stagnation. Wenn dazu das zweite kommt, daß an
Stelle der Aufgabe, durch Höchstqualität oder durch ein Minimum von Ausgaben in
bezug auf Herstellung der Waren konkurrenzfähig zu sein, wenn an Stelle dieser kauf-
männischen Aufgabe die neue tritt, in Konventionssitzungen neue Preise festzusetzen,
Entwertungsfaktoren hineinzukalkulieren, dann hört wieder auf, was einst Grundlage
der Entwicklung der deutschen Wirtschaft war. Wir waren einst beneidet. Mit dieser
Preispolitik der Konventionen und Syndikate hätten wir niemals den Weltmarkt er-
obert und wären niemals vorwärtsgekommen ... Wir müssen ein Eingreifen in die
Preispolitik fordern. Damit nicht der Mehrleistung eine Ausbeutung durch unberechtigte
Preise gegenübersteht, müssen wir die Mehrleistung des Besitzes fordern. In diesem
Zusammenwirken sollen sich die Verordnungen bewegen, derentwegen ich eine Er-
mächtigung von Ihnen fordere.““

Als dann die Kartellverordnung erging, wurde folgende offiziöse Pressenotiz ver-
breitet: „Die Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen muß in
den Gesamtrahmen der Maßnahmen eingestellt werden, die die Reichsregierung auf
Grund des Ermächtigungsgesetzes zum Zwecke der Produktionssteigerung und zur
Befreiung der Wirtschaft von unproduktiven Hemmungen trifft. Wie durch die Auf-
hebung wichtiger Teile der Demobilmachungsverordnungen die Beweglichkeit auf dem
Arbeitsmarkt wiederhergestellt worden ist, so sollen durch die vorliegende Verordnung
angesunde Hemmungen des freien Wettbewerbs beseitigt werden.

Die Erzeugungs- und Preispolitik der Kartelle und Konventionen ist seit vielen
Monaten Gegenstand heftigster Angriffe aus den Kreisen der Verbraucher wie auch eines
Teils der Produzenten. Die Reichsregierung hat es als ihre Aufgabe angesehen, die er-
hobenen Klagen auf ihre Berechtigung zu prüfen und ihre Maßnahmen unter Voran-
stellung allgemein-wirtschaftlicher Gesichtspunkte ausschließlich nach obiektiven Maß-
präziseren Umschreibung zum Ausdruck brächte. Eine zu eng gefaßte Definition kann
gewiß den Nachteil haben, daß Tatbestände, die eigentlich auch der Regelung unter-
worfen werden sollten, ihr entschlüpfen; aber auf der anderen Seite erfordert das Inter-
esse der Rechtssicherheit, daß die beteiligten Kreise schon aus dem Wortlaut des Ge-
setzes mit einiger Sicherheit entnehmen können, ob seine Bestimmungen auf sie An-
wendung finden oder nicht
        <pb n="18" />
        stäben zu treffen. Es ist unbestreitbar, daß unter der Wirkung der Geldentwertung und
der durch sie hervorgerufenen Produktions- und Absatzverhältnisse sich bei den Orga-
nisationen der Produzenten vielfach schwerste Mißstände entwickelt haben. Bei der
kritischen Zuspitzung, die die wirtschaftliche Konjunktur seit dem Sommer des Jahres
erfahren hat, und durch welche der Preis einzelner deutscher Produkte über den Welt-
marktstand hinaus getrieben worden ist, besteht ein allgemeines Interesse daran, durch
Wiederherstellung wirklicher Marktfreiheit eine künstliche Einschränkung der Er-
zeugung, übermäßige Risikozuschläge und Preisstellungen, die durch die tatsächlichen
Produktionskosten nicht begründet sind, nachdrücklichst zu bekämpfen und die Kreise
der Produktion und des Handels wieder zu dem vielfach verloren gegangenen Verant-
wortungsbewußtsein gegenüber dem Gemeinwohl zurückzuzwingen.

Die Reichsregierung glaubt aber, zur Erreichung dieses von ihr entschieden an-
gestrebten Zieles nicht den Weg der völligen Zertrümmerung der Kartelle beschreiten
zu dürfen, wie es von manchen Seiten gefordert wird. In diesen radikalen Plänen dürfte
die volkswirtschaftlich bedeutsame Funktion verkannt werden, zu welcher verantwor-
tungsbewußte Erzeuger-Organisationen gerade in der augenblicklichen Wirtschaftskrise
berufen erscheinen. Wenn durch die vorliegende Verordnung die Handhabe geboten
werden soll, um die schädlichen Auswüchse des Kartellwesens mit aller Schärfe zu be-
kämpfen, so will sie anderseits diese Organisationen durch ihre Reinigung dazu befähigen,
der Anbahnung einer lauteren Geschäftsbarung, der Verbreitung rationeller Produk-
tionsmethoden und einer Vereinheitlichung der Preisbildung zu dienen. Schließlich
darf nicht übersehen werden, daß eine völlige Zertrümmerung der Kartelle auf die Dauer
die Marktfreiheit keineswegs begünstigen, sondern gerade in dem kommenden Um-
bildungsprozeß nur eine große Zahl gesunder mittlerer und kleinerer Betriebe der finan-
ziellen Übermacht der Konzerne ausliefern würde.“ ü

Die in großer Eile verfaßte Verordnung vermeidet es, wie
schon gesagt, eine bestimmte Kartelldefinition zu geben. Sie spricht
($ ı) von „Verträgen und Beschlüssen, welche Verpflichtungen über
die Handhabung der Erzeugung oder des Absatzes, die Anwendung
von Geschäftsbedingungen, die Art der Preisfestsetzung oder die
Forderung von Preisen enthält (Syndikate, Kartelle, Konventionen
und ähnliche Abmachungen)“. Man hat sich danach vielfach be-
müht, den juristischen Kartellbegriff im Sinne der Verordnung zu
umreißen. Wenn die dabei aufgestellten Meinungen auch mannig-
fach auseinandergehen, so kann man doch sagen, daß meist die in
der wirtschaftlichen Literatur herrschenden Meinungen zugrunde
gelegt sind und daß sich auch die juristischen Interpretationen ihnen
in der Hauptsache angeschlossen haben.

Eine Ausnahme macht Isay in Isay-Tschierschky, Kartellverordnung, Mann-
heim 1925. Er sagt auf S. 12 5: „Die Legaldefinition ist offenbar aus gesetzestechnischen
Gründen und auf Grund der amerikanischen Erfahrungen möglichst formal gehalten
und möglichst scharf umgrenzt. Erforderlich ist das Vorhandensein eines Vertrages
oder Beschlusses, der bestimmte, erschöpfend aufgezählte Verpflichtungen enthält.
Ob der Vertrag monopolistische Tendenz hat, ob er nach Zweck oder Wirkung geeignet
ist, den Markt nicht unwesentlich zu beeinflussen, ist gleichgültig. Der Begriff des
Monopols ermangelt der scharfen Abgrenzung. An die Stelle des wirtschaftlichen Merk-
        <pb n="19" />
        Q

mals der Marktbeherrschung ist eben die inhaltliche Bestimmung des Kartellvertrages
getreten, auf Grund der Erfahrung, daß Verpflichtungen über Erzeugung und Absatz,
über Geschäftsbedingungen und Preise eben fast nur in Verträgen mit monopolistischer
Tendenz enthalten sind‘‘. Diese letztere Behauptung ist zweifellos unrichtig. Im ganzen
Gebiete des Wirtschaftslebens gibt es zahllose Verträge, welche Verpflichtungen über
die Handhabung der Erzeugung oder des Absatzes usw. enthalten, aber mit Kartellen
nicht das geringste zu tun haben. Schon daraus ergibt sich, daß der Versuch, auf alle
derartigen Verträge die Kartellverordnung anzuwenden, zu ganz unmöglichen Er-
gebnissen führen muß. Isay selbst zieht denn auch ganz, kartellfremde Gebilde hinein.
So sagt er auf S. 131: „Absatzgenossenschaften, wie z. B. Molkereigenossenschaften,
gehören hierher, wenn sie ihre Mitglieder verpflichten, durch Vermittelung der Ge-
nossenschaft ihre Ware zum Verkauf zu bringen, desgleichen unter Umständen Pro-
duktivgenossenschaften wie Rübenzuckergesellschaften, genossenschaftliche Stärke-
fabriken und dergleichen.‘‘

Sehr mit Recht hat das Kammergericht in einem Urteil vom 6. Juli 1929 (Kar-
tell-Rundschau 1930, S. 37) gegen diese unmögliche Ausweitung des Kartellbegriffs
ausgeführt: „Die Auffassung Isays kann nicht gebilligt werden. Nach dieser Auffassung
müßte sogar dann ein Kartell angenommen werden, wenn etwa — um einen besonders
krassen Fall zu wählen — zwei Schneider einen Vertrag abschließen würden, nach dessen
Inhalt jeder den andern bei der Ausführung der von diesem zu fertigenden Anzüge gegen
eine bestimmte Vergütung zu unterstützen hat und zwar in der Weise, daß der eine die
Hosen und der andere den Rest der Anzüge herzustellen hat: auch hier handelt es sich
stets um vertragliche Verpflichtungen von ‚Unternehmern‘ (im Sinne Isays) ‚über die
Handhabung der Erzeugung‘. Daß nicht jeder Vertrag ‚über die Handhabung der Er-
zeugung‘ unter $ ı KVO fällt, leuchtet hiernach ohne weiteres ein. Wie wenig $ ı KVO
beanspruchen kann, als Kartelldefinition angesehen zu werden, ergibt sich weiterhin dar-
aus, daß $ ı nicht einmal von einem Zusammenschluß von Unternehmern spricht,
obgleich dies Element der Definition — wie Isay, a. a. O., Anm. 9, Abs. ı ausdrücklich
und von seinem Standpunkt aus mit Recht anerkennt, keineswegs selbstverständlich ist.
Muß aber — mit Isay — die Definition des Gesetzes aus ‚Zweck, Wortlaut und Aufbau
der Vorschriften‘ ergänzt werden, so ergibt sich aus dem Zweck dieser ‚Verordnung
gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen‘, daß der 8 ı der Verordnung
nur solche Verträge und Beschlüsse zum Gegenstand haben kann, die irgendwie als
Grundlage eines Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellungen in Frage kommen. Dies
führt weiter zu der Annahme, daß sich die Verordnung an die fast allgemein anerkannte
Kartelldefinition von Liefmann jedenfalls soweit anlehnt, daß der Zweck einer Markt-
beeinflussung für die Anwendbarkeit des $ ı KVO zu fordern ist. — Daß dies auch die
Auffassung der Schöpfer der KVO war, darf insbesondere auch daraus geschlossen
werden, daß Schaeffer (Strukturwandlungen der Deutschen Volkswirtschaft
1929 I, S. 328 f.) die ‚Marktbeeinflussung‘ (durchaus mit Recht) als ein wesentliches
Kennzeichen des Kartells ansieht. Er versteht unter Kartellen gewisse ‚Organisationen,
die sich eine Beeinflussung des Marktes zum Ziele setzen‘, und bezeichnet sie als Formen
der ‚Marktbeeinflussung‘.““
Während bezüglich mancher anderer Ausdrücke, die dem
praktischen Leben entnommen sind, z. B. Betrieb, Unternehmung
eine beklagenswerte Unsicherheit der Ausdrucksweise zu konsta-
tieren ist!), bestand also hinsichtlich der Auffassung vom Wesen

Vel. Passow, Betrieb, Unternehmung, Konzern. Jena 10925.

‘X
        <pb n="20" />
        des Kartells erfreulicherweise eine weitgehende grundsätzliche Über-
einstimmung?!). In neuerer Zeit sind aber eine Reihe von Stimmen
laut geworden, die den Kartellbegriff anders abgrenzen wollen, als
das bis dahin üblich war. Mit Rücksicht auf die große wissen-
schaftliche und praktische Bedeutung des Problems erscheint es
deshalb notwendig, den Kartellbegriff einer neuen Prüfung zu
unterziehen.

Die einzelnen Wesensmerkmale des Kartellbegriffs. Zur näheren
Erläuterung der auf S. 2 gegebenen Definition sei zunächst das
Folgende ausgeführt:

ı. Das Kartell ist ein Verband?). Damit soll zunächst gesagt
sein, daß ein gemeinsames Vorgehen, irgendwie ein gemeinsames
Handeln der Konkurrenten erforderlich ist. Ein Kartell liegt also,
worauf in Abschnitt IV noch näher einzugehen sein wird, nicht
schon dann vor, wenn z. B. der Staat — etwa im Zusammenhang
mit der Verbrauchsbesteuerung — die einzelnen Betriebe eines
Gewerbezweiges hinsichtlich der Produktionsmenge, des Bezuges der
Rohmaterialien oder des Absatzes kontingentiert. Solange die so
in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkten Geschäftsbetriebe nicht
irgendwie zueinander in Beziehung gesetzt werden und selbst bei
der Beschränkung der gegenseitigen Konkurrenz mitwirken, liegt
kein Zusammenschluß, kein Verband und damit kein Kartell vor.
1) Das gilt aber nur von der wissenschaftlichen Literatur. Der Sprachgebrauch
des täglichen Lebens und der geschäftlichen Praxis ist unsicher, oft vermeidet man
absichtlich den Ausdruck Kartell und sucht ihn durch eine harmloser klingende Be-
zeichnung zu ersetzen (besonders gilt das da, wo die Gesetzgebung oder die Recht-
sprechung den Kartellen nicht günstig ist). So pflegen Handwerker es kategorisch abzu-
lehnen, daß ihre entsprechenden Verbände Kartelle seien. Herzo g, Die Konkur-
renzverhältnisse im deutschen Braugewerbe, Nürnberg 1928, S. 139, sagt: „In der
Brauindustrie findet sich das Wort ‚Kartell‘ nur selten. Es ist in der Praxis meist nicht
bekannt. Jedenfalls macht man sich fast niemals klar, daß es in der Brauindustrie
Kartelle gibt. Man spricht vielmehr immer nur von ‚Verband‘, ‚Brauereivereinigung'
usw.‘ Die Schiffahrtskartelle werden in der Praxis selten als Kartelle bezeichnet.
dafür sind die Ausdrücke Konferenzen, Verbände, auch Pools üblich.

Andererseits wird im gewöhnlichen Sprachgebrauch das Wort Kartell auch in
ganz anderem Sinne gebraucht, vor allem zur Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses
zwischen mehreren Vereinen, gewerkschaftlichen Organisationen und dergleichen.

?) Nicht korrekt ist es, die Kartelle zu definieren als Vereinbarungen, Verab-
redungen und dgl. Die Kartelle kommen zwar regelmäßig (bei Zwangskartellen trifft
das nicht immer zu) auf Grund von Verträgen zustande, aber der dadurch gegründete
Verband ist etwas anderes als der ihn begründende Vertrag. Wenn man davon spricht,
daß ein Kartell diesen oder jenen Beschluß faßt, die Preise ändert, neue Listen heraus-
gibt, ein Personal von so und so viel Köpfen beschäftigt, ein Outsiderwerk ankauft usw.,
dann meint man nicht einen Vertrag, eine Vereinbarung, sondern einen Verband.
        <pb n="21" />
        10

Im übrigen aber ist es für den Kartellbegriff ganz gleichgültig,
welche tatsächliche und rechtliche Form der Verband hat, ob er
lediglich auf einer unformellen mündlichen Vereinbarung (honourable
understanding, gentlemen’s agreement) beruht, ob schriftlich fixierte
Verträge vorliegen !), ob die Einhaltung der Kartellbestimmungen
durch Konventionalstrafen und dgl. erzwungen werden kann oder
auch ob der Zusammenschluß durch staatliches Gebot herbeigeführt
ist. Ebenso ist es für den Kartellbegriff unwesentlich, ob das
Kartell gesetzlich erlaubt oder verboten ist.

Ein Kartell liegt auch dann vor, wenn die Konkurrenten
untereinander sich nur mündlich verständigt haben, die schriftlich
fixierten Verträge aber nicht von den Konkurrenten untereinander,
sondern lediglich zwischen den einzelnen Firmen und einem Dritten,
der als Verkaufsstelle fungiert, abgeschlossen werden.

Als Beispiel sei der Fall des österreichischen Stärkesyrupkartells erwähnt, den
Grunzel, a. a. O., S. 261 ff., anführt. 1900 hat die österreichische Länderbank mit
den einzelnen Syrupherstellern gleichlautende Separatverträge abgeschlossen, durch
die ihr der kommissionsweise Vertrieb des Syrups übertragen wurde. In der Vertrags-
bestätigung der Bank gegenüber den einzelnen Firmen heißt es u. a.:

„Sie begeben sich des Rechtes, während der Dauer dieses Übereinkommens oben-
genannte Erzeugnisse unter eigener oder fremder Firma auszubieten oder ausbieten zu
lassen, falls wir nicht einverständlich ein anderes Übereinkommen treffen, welches Ihnen
den selbständigen Verkauf oder die eigene Verarbeitung eines Teiles Ihrer Erzeug-
nisse gestattet.

Auch verpflichten Sie sich, niemandem flüssigen oder festen Stärkezucker im
Lohn-, Dienst- oder Mietverhältnisse herzustellen oder in Ihrer Fabrik herstellen zu lassen.

Sie verpflichen sich ferner, alle Ihnen direkt zugehenden, den Verkauf betreffen-
den Korrespondenzen und Aufträge uns zur Erledigung abzutreten.

Alle Verkäufe Ihrer Erzeugnisse erfolgen durch uns, in unserem Namen, für
Ihre Rechnung.

Mit Rücksicht auf den Umstand, daß wir auch andere Syrupfabriken kommissions-
weise vertreten, bedingen Sie sich und haben wir uns verpflichtet, daß von unseren Ge-
samtverkäufen in den gegenständlichen Artikeln mindestens ein Anteil per... %, in

Worten . .. Prozent auf Sie entfallen muß.

Sollte sich anläßlich des ganzjährigen Abschlusses zeigen, daß Sie Ihren pro-
zentuellen Anteil an unseren Verkäufen nicht erreicht oder überschritten haben, so
haben Sie im ersten Falle Anspruch auf eine Entschädigung, und im letzteren Falle die
Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung, deren Höhe alljährlich im Monate
September nachhinein einverständlich zwischen uns zu bestimmen ist.

Nachdem wir, um unserer Aufgabe als Kommissionärin nachzukommen, eine
kostspielige Organisation zu unterhalten und auf eine Reihe von Jahren hinausreichende
Engagements einzugehen gezwungen sind, insbesondere Beamten und Agenten anzu-
stellen haben werden usw., so müssen wir uns demgemäß auch eine entsprechend lange

ıy $ ı der Kartellverordnung verlangt allerdings bei Strafe der Nichtigkeit für
Kartellverträge die Schriftform
        <pb n="22" />
        Dauer dieses Vertrages, sowie die Gewähr dafür sichern, daß wir auch wirklich auf
unsere Kosten kommen werden. Demgemäß wird vereinbart, daß dieses Übereinkommen
am I. Oktober 1900 in Kraft tritt und erst am 30. September 1905 endet.

Sie, sowie alle übrigen Stärkezuckerfabrikanten, mit denen wir Kommissionsver-
träge abschließen, werden berechtigt sein, Einsicht in alle, unser gesamtes Stärkezucker-
Verkaufsgeschäft betreffenden Bücher, Briefe und Schriftstücke zu nehmen.

Umgekehrt erklären Sie sich im vorhinein damit einverstanden, beziehungsweise
verpflichten Sie sich, während der ganzen Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens
zu gestatten, daß wir durch Angestellte unseres Institutes die gesamte Geschäftsge-
barung Ihres Fabriketablissements, soweit dieselbe mit diesem Vertrage in Beziehung
steht, sollen kontrollieren dürfen, und daß wir zu diesem Behufe jedenfalls in alle Ihre
betreffenden Fabriksräume freien Zutritt und in alle Ihre bezüglichen Bücher, Auf-
schreibungen sowie Korrespondenzen freie Einsicht haben werden, eventuell auch ein
Kontroll- sowie Aufsichtsorgan in Ihre Fabrik sollen exponieren dürfen.‘

Wenn auch schriftlich ein Vertrag nur zwischen der Bank und den einzelnen
Fabrikanten abgeschlossen ist, zeigen doch die vorstehend wiedergegebenen Bestim-
mungen, insbesondere auch der Passus über die prozentuale Beteiligung am Gesamt-
absatz, daß de facto ein gemeinsames Vorgehen der Fabrikanten zugrunde liegt, und
in der Literatur ist bei Besprechung dieses Falles auch niemals bezweifelt worden. daß
es sich um ein Kartell handele.

Die Richtigkeit dieser Auffassung für den erwähnten Fall tritt ganz zweifelsfrei
hervor, wenn man die frühere Entwicklung des Syrupkartells prüft!). Schon im Jahre
1894 war ein Kartell der Syrupfabrikanten zustande gekommen. Um die Einhaltung
der Preise und der Verkaufskonditionen zu sichern, wurde schon damals der Länderbank
der kommissionsweise Verkauf der Fabrikate und die Führung der gemeinsamen Ver-
kaufsstelle übertragen. Wenn nun bei der Erneuerung des Kartells im Jahre 1900 aus
nicht ersichtlichen Gründen die oben skizzierte Form der schriftlichen Vertragsfixierung
gewählt wurde, so ist ein Aufgeben des Kartellcharakters zweifellos nicht beabsichtigt
gewesen,

Würde man in einem solchen Falle den Kartellcharakter verneinen, so würde
sich jeder Verband sehr einfach der Anwendung der für Kartelle geltenden Bestimmungen
dadurch entziehen können, daß die Kartellrechte und -pflichten nicht in einem Vertrage
der Konkurrenten untereinander, sondern in gleichlautenden Einzelverträgen der Kar-
tellmitglieder mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle niedergelegt würden?.
- *) Vgl. die eingehende Darstellung in der Denkschrift der Handels- und Gewerbe-
kammer in Prag, gerichtet an das K. K. Handelsministerium in betreff der staatlichen
Regelung des Kartellwesens (Prag 1896). S. 61 ff.

2) Vgl. dazu folgenden Tatbestand, der einer Entscheidung des Kartellgerichts
vom 14. April 1924 (Nr. 19 in der Sammlung des Reichsverbandes der Deutschen In-
dustrie) zugrunde lag: „In dem nicht rechtsfähigen ‚Verein Deutscher Gummireifen-
Fabriken in Hannover‘ hat sich eine Anzahl von Betrieben ‚zum Zwecke der Vertretung
und Förderung aller allgemeinen und gemeinsamen Interessen der deutschen Gummi-
reifen-Industrie‘ zusammengeschlossen. Nach 8 z der Satzungen ist es insbesondere
Aufgabe des Vereins, ‚bei allen Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung, sowie
in allen Fragen des Innen- und Außenhandels die Interessen der deutschen Gummi-
reifen-Industrie zu vertreten‘. Dagegen ist ausdrücklich bestimmt, daß es nicht Auf-
gabe des Vereins sein soll, ‚Bestimmungen über Preisfragen zu treffen‘. Justizrat P.
ist ‚Vertrauensmann des Vereins‘. Über seine Stellung und seine Befugnisse enthalten
        <pb n="23" />
        2

Anders würde die Sache liegen, wenn etwa ein KErzhändler
nach und nach mit den sämtlichen für ein bestimmtes Marktgebiet
in Betracht kommenden Bergwerken Verträge abschlösse und sich
deren ganze Förderung sicherte. Wenn die Bergwerke in einem
solchen Falle gar keine Beziehungen untereinander hätten, würde
kein Verband und damit kein Kartell der fraglichen Gruben vor-
liegen.
Mit dem Worte Verband soll weiter ausgedrückt werden, daß
es sich um eine Organisation handeln muß, die auf eine gewisse
Dauer berechnet ist. Durch eine Verabredung der Konkurrenten,
die sich nur auf einen einzigen Geschäftsfall, z. B. eine einzelne
Submission bezieht, wird ein Kartell nicht begründet. Da aber,
abgesehen von dem Moment der Dauer, der Fall ganz ähnlich liegt
wie bei den Kartellen, und da solche einmaligen konkurrenz-

die Satzungen keine Bestimmung ... Dem Vertrauensmanne gegenüber sind jedoch
die Vereinsmitglieder und einige weitere dem Vereine nicht beigetretene Firmen gewisse
Verpflichtungen eingegangen. Über diese Verpflichtungen haben die Beteiligten dem
Vertrauensmanne sogenannte ‚Reverse‘ ausgestellt und zwar den ‚Fahrrad- und Kraft-
reifen-Revers‘, den ‚Pneumatik-Revers‘ und den ‚Vollgummireifen-Revers‘. In diesen
Urkunden übernehmen sie insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter,
von einer in den Satzungen ebensowenig wie der Vertrauensmann erwähnten ‚Valuta-
Kommission‘ des Vereins, festgesetzter Mindestpreise. Für den Fall der Zuwiderhand-
lung, also vor allem für den Fall des Unterschreitens der Mindestpreise, unterwerfen
sie sich der Strafgewalt des Vertrauensmanns. Sämtliche Beteiligten haben sich vor
Unterzeichnung der Reverse am 26. Juli 1923 zu einer Besprechung mit dem Ver-
trauensmann in Hannover eingefunden.“

Die Firmen A. und B., die nicht Mitglieder des Vereins Deutscher Gummireifen-
Fabriken waren, haben ebenfalls Reverse unterzeichnet und dem Vertrauensmanne
eingesandt. Später haben sie ihre aus dem Revers hervorgehenden Verpflichtungen
fristlos gekündigt und den (offenbar zutreffenden R. P.) Standpunkt vertreten, daß
die Unterzeichner der drei Reverse rechtlich drei verschiedene Vereinigungen bildeten,
die als Kartelle aufzufassen seien. Der genannte Verein und der „Vertrauensmann‘“
vertraten demgegenüber die Auffassung, daß vertragliche Vereinbarungen, wie sie $ I
der Kartellverordnung im Auge habe, nicht vorlägen; durch die Reverse seien viel-
mehr lediglich einseitige Verpflichtungen gegenüber dem Vertrauensmanne begründet
worden. Zwischen den einzelnen Unterzeichnern sei ein Vertragsverhältnis überhaupt
nicht erwachsen.

Das Kartellgericht entschied, daß der Verein Deutscher Gummireifen-Fabriken
wegen des geschilderten Inhalts der Satzungen kein Kartell sei. Ob die V ereinigungen
der Reverseunterzeichner, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet, als
Kartelle zu bezeichnen seien, könne dahingestellt bleiben. Rechtlich seien sie jeden-
falls keine Kartelle im Sinne der Kartellverordnung, da die durch $ ı vorgeschriebene
schriftliche Form nicht gegeben sei. (Diese letztere Auffassung wird durch übertriebene
Anforderungen an die Schriftform begründet, die das Kartellgericht in späteren Ent-
scheidungen selbst wieder hat fallen lassen.
        <pb n="24" />
        beschränkenden Abmachungen die Tendenz haben, sich zu wieder-
holen und zu dauernden Einrichtungen zu werden, wird die Kartell-
gesetzgebung auch solche einmaligen Verabredungen regelmäßig
der gleichen rechtlichen Behandlung unterwerfen wie die dauernden
Kartelle. Die deutsche Kartellverordnung, die sowohl im 8 ı wie
im 8 ıo neben den Kartellen auch „ähnliche“ Erscheinungen er-
wähnt, erstreckt sich zweifellos auch auf diese, den Kartellen ähn-
lichen verwandten Erscheinungen.

Regelmäßig werden, wenigstens in der Gegenwart, für die
Durchführung der. Kartellzwecke besondere Verbände gebildet,
die sich ausschließlich oder doch ganz überwiegend dieser Aufgabe
widmen. Es kann aber natürlich auch sein, daß ein Kartell neben
den eigentlichen Kartellfunktionen noch weitere, nicht kartellmäßige
übernimmt. Ebenso kommt es vor, daß Verbände, die in erster
Linie andere Zwecke verfolgen (Verbände zur Wahrung der allge-
meinen wirtschaftspolitischen Interessen eines Gewerbezweiges, Arbeit-
geberverbände, Innungen) nebenher auch noch die Funktion eines
Kartells mitübernehmen. Vielfach sind die allgemeinen wirtschaft-
lichen Verbände der Ausgangspunkt für Kartellierungsbestrebungen‘).
Es kommt deshalb, insbesondere in den Anfängen der Kartell-
bildung, häufig vor, daß solche allgemeinen Verbände zugleich auch
Kartellzwecke mit in ihren Aufgabenkreis einbeziehen. Wenn sich
die Kartellierung dann weiter festigt, ist aber eine Verselbständigung
des Kartells üblich.

2. Für den Begriff des Kartells ist es wesentlich, daß die darin
zusammengeschlossenen Konkurrenten selbständig bleiben, und
zwar müssen sie nicht nur ihre rechtliche Selbständigkeit behalten.
') Vgl. dazu Tschierschky,‚, Die wirtschaftlichen Vereine als Fundament
der Kartellbildung, Kartell-Rundschau 1904, S. 734 ff. Welch große Bedeutung der
Verein für die bergbaulichen Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund für die
Entstehung des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats gehabt hat, ergibt sich aus
den bei Passow, Kartelle des Bergbaues, Leipzig 1911, S. ı ff. zusammengestellten
Berichten. Wie sich diese Entwicklung immer wieder von neuem vollzieht, zeigt folgende
Stelle aus dem Jahresbericht 1929 der Gesamtvereinigung der Weiß- und Schwarzblech
verarbeitenden Industrien e. V., S. 7: „Die krisenhaften Verhältnisse im vergangenen
Jahr haben bei den einzelnen Industrien den Wunsch, sich zum Zwecke der Hebung
des betreffenden Industriezweiges fachlich enger zusammenzuschließen, lebhafter als
je werden lassen. Innerhalb der Gesamtvereinigung haben sich solche Gruppen ge-
bildet, die in einen mehr oder weniger lebhaften Austausch über die Verbesserung der
Fabrikations- und Verkaufsbedingungen ihres Industriezweiges eingetreten sind. Der
Grad der Bindungen, welche die einzelnen Gruppen eingegangen sind, schwankt zwischen
der losen Tuchfühlung in einem Wirtschaftsfachverband und Organisationsformen, die
Produktion und Verkauf gemeinsam regeln.‘
        <pb n="25" />
        sondern auch wirtschaftlich soweit selbständig bleiben, daß sie nicht
in ihrer gesamten Geschäftsführung einem einheitlichen Willen unter-
stehen. Danach sind vom Kartellbegriff auszuschließen einerseits die
Fälle, in denen die verschiedenen bisher konkurrierenden Betriebe
zu einem rechtlich einheitlichen Unternehmen verschmolzen werden,
dann aber auch die Fälle, in denen die Betriebe der Konkurrenten
zwar ihre formelle rechtliche Selbständigkeit behalten, aber zu einem
Konzern zusammengefaßt werden, d. h. zu einer Gruppe von Ge-
schäftsbetrieben, die faktisch eine wirtschaftliche Einheit bilden, einer
einheitlichen Leitung unterstehen?!). Da hier schon eine einheitliche
Leitung besteht, bedarf es nicht erst der Verbandsbildung, um die
Zwecke, die sonst ein Kartell anstrebt, zu erreichen ?).

3. Das Kartell wird gewöhnlich bezeichnet als ein Verband von
Unternehmern. Das ist für die weitaus größte Zahl der Fälle
zutreffend (wenn man unter Unternehmer mit dem Sprachgebrauch der
Gesetze einfach den Inhaber eines Unternehmens versteht). Will
man aber alle gleichartigen Erscheinungen begrifflich zusammen-
fassen, dann ist es zu eng, von einem Unternehmerverband zu reden.

Zunächst ist zu betonen, daß neben den Inhabern von Erwerbs-
betrieben (auf sie möchte ich den Ausdruck Unternehmung be-
schränken)%) auch die Inhaber von nicht auf Gewinn ge-
richteten Geschäftsbetrieben“®, z. B. Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, auch
Inhaber von reinen Kostendeckungsbetrieben (etwa staatlichen
Elektrizitätswerken, die sich in dem Strompreis nur ihre Selbstkosten
vergüten lassen), ja selbst von ausgesprochenen Zuschußbetrieben
(z. B. von staatlichen oder städtischen Theatern) Mitglieder eines
Kartells sein können und es tatsächlich auch gelegentlich sind. Es
gibt Kartelle, bei denen Inhaber von Erwerbsbetrieben und von
Nichterwerbsbetrieben nebeneinander Mitglieder sind, es gibt aber
auch Kartelle, die sich ausschließlich auf Zuschußbetriebe beziehen,
z. B. Hafenbetriebe, Krankenhäuser®) und dgl.

1) Vgl. über den Konzernbegriff Passow„‚, Betrieb, Unternehmung, Konzern.
Jena 1925. S. ı00 ff.

2) Es kann aber auch vorkommen, daß die Konzernbetriebe untereinander kar-
tellmäßige Abreden treffen. Sie würden dann in Kraft bleiben, wenn einzelne Betriebe
aus dem Konzern wieder ausschieden. Vgl. dazu auch Herzog, a.a. O., 5. 142,
Anm. 619.

3) Darüber, daß der Begriff Geschäftsbetrieb ein weiterer ist als Unternehmung,
vgl. Passow, a. a. O., S. 69.

4) Vgl. ebenda, S. 41 ff.

;) Vgl. z. B. folgende Notiz der Flensburger Nachrichten vom 12. Dezember 1929:
        <pb n="26" />
        IS

Weiter ist — ohne daß damit die Liste derjenigen, die sich kar-
tellieren können, erschöpft wäre — zu betonen, daß auch die entsprechen-
den Verbände von Angehörigen der freien Berufe zu den
Kartellen gerechnet werden müssen!). Manche Vertreter der freien
Berufe können zwar auch als Unternehmer bezeichnet werden. Die
neuere Gesetzgebung betont ja immer mehr ihren Charakter als
Gewerbetreibende, aber bei anderen (z. B. bei Schriftstellern, Kom-
ponisten, insbesondere solchen, die die literarische und künstlerische
Tätigkeit nur nebenher ausüben) ist der Ausdruck Unternehmer
nicht am Platze, Da auch sie Verbände bilden, die ganz ähnliche
Zwecke verfolgen wie die industriellen usw. Kartelle, so muß der
Kartellbegriff entsprechend weit gefaßt werden. Schon Schäffle
hat in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1898, S. 472
betont, daß man „die Ausübung der liberalen Berufe und der freien
Künste“ beim Kartellbegriff berücksichtigen müsse. „Es wird sich
wenigstens vom Standpunkt der kartellpolitischen Betrachtung
empfehlen, Preiskoalitionen von selbständig tätigen Berufsgenossen
dieser Art in den Kreis der Kartellverbindungen einzubeziehen.
Wilde Konkurrenz, also das Bedürfnis zur Beseitigung oder doch
Beschränkung der letzteren für den Zweck der Herbeiführung
lohnender Preise, d. h. das Kartellierungsbedürfnis ist auch bei
Geschäften dieser Art, bei welchen das Kapitalrisiko sehr in den
Hintergrund tritt, mehrfach vorhanden; das aber, nicht der Grad
der Intensität des Kapitalrisikos ist kartellpolitisch der für die Defi-
nition überragende Gesichtspunkt.“ Weiterhin S. 481 sagt er:
„Gegenstand der Kartellierung können weiter sein und sind mehr-
fach die selbständigen, mehr oder minder unternehmerartigen, einem
voraus unbestimmten Publikum angebotenen Dienstleistungen, z. B.
„Zusammenschluß der schleswig-holsteinischen Krankenanstalten. In Neumünster
kamen Vertreter Schleswig-holsteinischer Krankenanstalten, sowohl der staatlichen,
Kreis- und städtischen, wie auch der charitativen und privaten Krankenhäuser zusam-
men, um über einen Zusammenschluß zwecks Regelung und Vertretung der gemeinsamen
Interessen zu verhandeln. Die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft kam zustande ...
Eine ausgedehnte Aussprache fand statt über die Festsetz ung von Mindest-
verpflegungssätzen. Der Vorstand wurde beauftragt, alsbald die nötigen
Unterlagen für weitere Beschlußfassung zu schaffen . . .“

') Das Kammergericht hat in einem Urteil vom 6. Juli 1929 (abgedruckt in der
Kartell-Rundschau 1930, S. 36 ff.) erklärt, daß der Kartellcharakter der Genossenschaft
zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte, auf die an späterer Stelle noch hin-
gewiesen werden wird, deshalb zum mindesten höchst zweifelhaft sei, weil es sich nicht
um einen Verband von ‚Unternehmern‘ handele. Dieses Bedenken ist nach dem oben
Dargelegten nicht am Platze. Ebenso Herzo g in der Kartell-Rundschau 10930,
5. 24 f.
        <pb n="27" />
        iı9

ein Honorarkartell von Ärzten, welche örtlich Minimalhonorare für
Tag- und für Nachtbesuche verabreden.“ In Abschnitt II wird auf
diese Fälle noch näher eingegangen werden.

in manchen Definitionen werden die Kartelle nicht als Ver-
bände von Unternehmern, sondern als Verbände von Unternehmungen
bezeichnet. Das stiftet für viele Fälle keinen Schaden. Wo es auf
eine ganz exakte Ausdrucksweise ankommt, muß man sich aber vor
Augen halten, daß nicht die Geschäftsbetriebe als solche, sondern
ihre Inhaber Subjekte der Rechte und Verpflichtungen aus dem
Kartellverhältnis sind, was z. B. bei der Veräußerung des Geschäfts-
betriebes ja oft scharf zum Ausdruck kommt.

Die meisten Kartelle haben unmittelbar die einzelnen Unter-
nehmer usw. zu Mitgliedern, aber wie es (Zentral-) Genossenschaften
gibt, deren Mitglieder nicht Einzelpersonen, sondern selbst wieder
Genossenschaften sind, so gibt es auch Kartelle, deren unmittelbare
Mitglieder selbst wieder Verbände sind, die die ihnen angeschlossenen
Firmen auf die Innehaltung der zwischen den Verbänden eingegan-
genen Vereinbarungen verpflichten. Insbesondere viele internationale
Kartelle sind so organisiert!). Es empfiehlt sich deshalb, zu den
Worten „Kartelle sind Verbände von selbständig bleibenden Unter-
nehmern usw.“ noch hinzuzusetzen „oder Vereinigungen solcher“.
Damit sind dann auch diejenigen Kartelle getroffen, deren Mitglieder
teils Verbände, teils einzelne Unternehmer usw. sind 2).

4. Wesentlich für den Kartellbegriff ist weiter, daß die frag-
lichen Verbände den Zweck verfolgen, die gegenseitige
Konkurrenz zu beseitigen oder doch wenigstens ein-
zuschränken. Da neuerdings der Versuch gemacht ist, diesen
Kernpunkt des ganzen Kartellproblems in den Hintergrund zu drängen,
sei darauf besonders hingewiesen. Fast alle die auf S. zff. ange-
führten Definitionen betonen ja die Einschränkung der Konkurrenz
als wesentlichen Kartellzweck, und ebenso geschieht das in den
S. 5 angeführten österreichischen Gesetzentwürfen ®). „Des Pudels
1) Aber durchaus nicht alle. So sind bei den internationalen Schiffahrtskartellen
regelmäßig die einzelnen Reedereien unmittelbar Mitglieder.

2) So ist der deutsch-französische Kalivertrag von 1926 abgeschlossen zwischen
dem Deutschen Kalisyndikat G. m. b. H. und a) der Societe Commerciale des Potasses
d’Alsace, b) den Mines Domaniales de Potasse d’Alsace und c) der Aktiengesellschaft
Mines de Kali Ste. Theröse.

Es gibt auch internationale Kartellverträge, die sowohl von den nationalen
Kartellen als auch von deren einzelnen Mitgliedern unterzeichnet sind. Das letztere kann
besonders wichtig werden, wenn die Unterkartelle sich auflösen würden.

; Die Begründung des Regierungsentwurfes beginnt a. a. O., S. 9 mit den Wor-
        <pb n="28" />
        y m

Kern bei jedem Kartell, sagt Kleinwächter einmal!), besteht
darin, daß die Kartellteilnehmer sich verpflichten, sich gegenseitig
keine Konkurrenz zu machen.“ Gustav Cohn erklärt?): „Das Problem
der Kartelle ist nach meiner Auffassung dieses: Wie soll sich unsere
Wirtschaftsordnung zu einem Entwicklungsprozeß verhalten, vermöge
dessen ein grundlegendes Prinzip derselben, die freie Konkurrenz
aus eigener Kraft in ihr Gegenteil umzuschlagen droht?“ Landes-
berger sagte in seinem Gutachten für den 26. Deutschen Juristen-
tag%): „Für die wirtschaftliche Betrachtung ist, um eine Vereinigung
als Kartell anzusprechen, von Wesenheit, daß sich mehrere Unter-
nehmer vereinigen, um den freien Wettbewerb untereinander einzu-
schränken oder zu beseitigen. Will man hierfür ein dialektisches
Wortspiel anwenden, so kann man das Kartell bezeichnen als jene
Erscheinung, in der die freie Konkurrenz sich freiwillig selbst auf-
hebt.“ Und bei Baumgarten-Meszleny“*) wird auf die Frage,
welches der gemeinsame Zweck der Kartelle und Trusts sei, die
Antwort gegeben: „Die Beschränkung oder Ausschließung der Kon-
kurrenz. Unter Kartellen und Trusts verstehen wir also Unter-
nehmerverbände, welche die Einschränkung oder Ausschließung der
Konkurrenz bezwecken.“

In sehr vielen Fällen bezieht sich die Konkurrenzbeschränkung
nur auf bestimmte Punkte: geregelt werden oft nur die Konditionen
oder die Preise oder die Absatzmenge u. dgl., während die Kon-
kurrenten in anderer Hinsicht völlig frei bleiben. Es sei besonders
betont, daß auch bloße Beschränkungen hinsichtlich der sog. Kon-
ditionen ein Kartell konstituieren können. In manchen Zweigen
z. B. der Textilindustrie und der Konfektionsindustrie betätigt sich
die Konkurrenz gerade in der Einräumung immer günstigerer Zah-
lungsbedingungen u. dgl., und deshalb muß ein Verband, der in
diesem Punkte die Konkurrenz beseitigt, auch zu den Kartellen ge-
zählt werden. Der Ausdruck Konditionenkartell ist ja jetzt auch
ziemlich allgemein anerkannt 5.
ten: ‚Die Errichtung von Unternehmerverbänden zu dem Zwecke, um schädliche Wir-
kungen des freien Wettbewerbes abzuschwächen oder zu beseitigen und an deren Stelle
durch einverständliches, solidarisches Vorgehen der Verbandsmitglieder eine für diese
möglichst günstige Gestaltung der Produktions-, Preis- oder Absatzverhältnisse der
betreffenden Erwerbszweige zu setzen, vollzieht sich ...in immer steigendem Maße.“
') Österreichisches Verwaltungsarchiv, I. Jahrgang (1904), S. 58.
?) Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik 1895, 5. 306 f.
*) Bd. II, S. 298.
Kartelle und Trusts, Berlin 1906. S. 38.
Daran, daß auch die Konditionenkartelle den Bestimmungen der Kartell-
Passow. Karitelle.
        <pb n="29" />
        — 18

Nicht notwendig ist es, daß das Ziel der Konkurrenzbeschrän-
kung faktisch erreicht wird. Entscheidend ist nur, daß es verfolgt
wird (wie für den Begriff des Gewerbebetriebes, der Unternehmung
ja auch nur die Absicht der Gewinnerzielung erforderlich ist, nicht
das tatsächliche Eintreten von Überschüssen). ;

5. Von entscheidender Bedeutung für den Kartellbegriff ist
weiter, daß in einem solchen Verbande die ausschlaggebende
Mehrheit der Konkurrenten eines Marktgebietes (mag dieses
im einzelnen nun groß oder klein sein) zusammengeschlossen ist.
Darüber, daß das zum Wesen des Kartells gehört, dürfte weitgehende
Übereinstimmung herrschen, es wird aber oft unterlassen, dieses
wichtige Erfordernis in der Definition ausdrücklich hervorzuheben.
Das Ideal vom Standpunkt der Kartellgründer liegt natürlich vor,
wenn alle in Betracht kommenden Konkurrenten zusammengeschlossen
sind. Ganz läßt sich das meist nicht erreichen !), aber nahezu alle,
jedenfalls diejenige Menge von Konkurrenten, die in der Lage ist,
den Markt maßgeblich zu beeinflussen, muß dem Verbande ange-
hören, damit ihm Kartellcharakter zugesprochen werden kann. Nur
in diesem Falle entsteht eine Marktsituation, bei der durch die Ver-
bandsbildung die freie Konkurrenz in der Hauptsache ausgeschlossen
ist, woraus sich dann gerade all die besonderen Probleme, die mit

Jem Kartellwesen zusammenhängen, ergeben. Wenn also z. B. von
20 Brauereien, die für die Belieferung eines Gebietes in Frage
kommen, zwei oder drei untereinander vereinbaren, daß sie jede
gegenseitige Konkurrenz in Zukunft unterlassen wollen, so entsteht
dadurch noch kein Kartell. Damit man von einem solchen sprechen
kann, müßten auch andere Brauereien in solchem Ausmaß beitreten,
jaß der Verband für dieses Marktgebiet maßgebend ist?). Nur wenn
man sich diesen Gesichtspunkt vor Augen hält, kann man zu einer
klaren Abgrenzung zwischen den Kartellen und den normalen Ein-
kaufs- und Absatzgenossenschaften kommen ®).
verordnung unterliegen, besteht kein Zweifel. Vgl. z. B. die Entscheidung des Kartell-
gerichts, Nr. 116, in der Sammlung des Reichsverbandes der Deutschen Industrie.

4‘) Selbst bei Zwangskartellen ist das nicht immer der Fall.

2) Auf die absolute Zahl der Kartellmitglieder kommt natürlich gar nichts an.
Gibt es in einem Gewerbezweige überhaupt nur zwei Konkurrenten, so kann ein Kartell
auch von diesen beiden gebildet werden. Umgekehrt entsteht kein Kartell durch den
Zusammenschluß von hundert oder tausend Landwirten zum gemeinsamen Absatz ihres
Getreides, wenn die Produktion der so zusammengeschlossenen Landwirte für den be-
treffenden Markt nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung hat.

3) Vgl. Sauer, Kartellierungsbestrebungen in der deutschen Landwirtschaft.
2. Aufl. Kirchhain 1029, S. 13: „Was das Kartell wesentlich von der Genossenschaft
        <pb n="30" />
        ı1n

Hier ist nun auch der Platz, auf den „monopolistischen“
Charakter der Kartelle einzugehen, auf den in den eingangs er-
wähnten Definitionen von Bücher, Pohle und Liefmann, aber auch
sonst sehr vielfach in der wirtschaftswissenschaftlichen wie auch der
juristischen Literatur!) besonderes Gewicht gelegt wird, der aber
neuerdings öfter als Wesensmerkmal des Kartells abgelehnt wird.
Dazu ist folgendes zu sagen: Der Ausdruck Monopol hat den Nach-
teil, daß er in außerordentlich verschiedener Bedeutung gebraucht
wird ?), daß er deshalb immer wieder zu Mißverständnissen Anlaß
gibt und daß viele Autoren gerade bei der Besprechung dieses
Punktes aneinander vorbeireden, weil sie sich unter monopolistischer
Marktbeeinflussung oder Marktbeherrschung etwas Verschiedenes
vorstellen. Außerdem verbinden sich für viele mit dem Ausdruck
Monopol gewisse subjektive Wertvorstellungen®), weshalb der Aus-
druck auch als politisches Schlagwort gern verwendet wird, was der
begrifflichen Klarheit nicht zuträglich zu sein pflegt. In erster
Linie wird das Wort Monopol zur Bezeichnung des Falles verwendet,
in dem eine Person die Möglichkeit des „Alleinverkaufs“ hat,
Denkt man an diese Bedeutung, dann kann man die Kartelle natür-
lich nicht als monopolistische Bildungen bezeichnen, denn bei den
meisten von ihnen erfolgt das Angebot (oder die Nachfrage) auch
nach Bildung des Kartells durch die Vielheit der einzelnen Mit-
glieder. In erweitertem Sinne wird der Ausdruck Monopol aber
auch für Fälle angewendet, wo nicht ein Einzelner, sondern eine
Gruppe mehrerer allein für den Absatz (oder für den Einkauf) in
Betracht kommt*). Nur in diesem letzteren Sinne wird das Wort
Monopol von denjenigen gemeint, die die Kartelle als mono-
unterscheidet, ist die Behauptung der Monopolstellung nach außen und das Herrschafts-
ziel auf Einschluß aller Produzenten und Unterordnung der Vereinigten nach innen.“

!) Vgl. dazu auch Wolfers, Über monopolistische und nicht-monopolistische
Wirtschaftsverbände (Arch. f. Sozialwiss. und Sozialpol., Bd. 59, S. 291 ff.).

?) Vgl.dazu z.B. den Artikel Monopol von Weiß im Handw.d. Staatsw.
4. Aufl., Bd. VI, S. 616 ff.

°) Saitzew sagt in der Zeitschrift für Schweizerische Statistik und Volks-
wirtschaft 1928, S. 172: „Wenn man heute von monopolistischer Marktbeherrschung
spricht, so hat man vielfach die Benachteiligung, die Auswucherung des Marktes durch
den Monopolisten im Auge — daher wohl (nebenbei bemerkt) die auch in der Wissen-
schaft gelegentlich zu konstatierenden Versuche einer neuen Definition der Kartelle
unter Fortlassung des Merkmales der monopolistischen Marktbeherrschung.“

‘) So sagt Liefmann, a.a.0O., S. 9: „Im wirtschaftlichen Sinne ist eine
Monopolstellung immer schon dann vorhanden, wenn ein erheblicher Teil der Nachfra-
genden seine Befriedigung nur durch einen Anbieter oder, wie bei dem Kartell, eine
vereinigte Gruppe von Anbietern finden kann.“
        <pb n="31" />
        Dry

polistische Organisationen kennzeichnen wollen. Legt man diese
weitere Bedeutung zugrunde, dann besagt aber der Ausdruck
Monopol für den Kartellbegriff nichts anderes als das, was oben —
weniger schlagwortmäßig, dafür aber auch weniger mißverständlich
— als Zusammenschluß der „ausschlaggebenden Mehrheit der Kon-
kurrenten eines Marktgebietes“ bezeichnet ist. Da durch solche
Ausdrucksweise weniger Anlaß zu Mißverständnissen und Irrtümern
gegeben wird, scheint es mir wünschenswert, ihn der Bezeichnung
„monopolistische Organisation“ vorzuziehen ‘?).

6. Ausgeschlossen von dem Kartellbegriff werden
die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberverbände.
Damit soll in keiner Weise verkannt werden, daß zwischen ihnen
und den Kartellen eine sehr weitgehende Verwandtschaft besteht.
Was zunächst die Gewerkvereine (Gewerkschaften) der Arbeitnehmer
anlangt, so handelt es sich auch bei ihnen um Verbände von
Anbietern, die einander ohne Zusammenschluß als Konkurrenten
gegenüberstehen würden. Die Verbandsbildung verfolgt, gerade wie
bei den Kartellen, den Zweck, diese gegenseitige Konkurrenz ein-
zuschränken?), und auch die Mittel, die die Gewerkschaften dabei
anwenden, sind den Maßnahmen der Kartelle oft analog. In der
Literatur ist deshalb auch oft anerkannt worden, daß die Arbeit-
nehmerverbände hinsichtlich ihrer Ziele und der Methoden ihres Vor-
gehens eine weitgehende Verwandtschaft mit den Kartellen haben.

So sagte Brentano ®) 1890, nachdem er die Wettbewerbsverhältnisse beim
Angebot von Arbeitskraft dargelegt hatte: ‚,Das einzige Mittel gegen jedwede Unfähig-

1) Wenn man sich dafür entscheidet, auch bei Verbänden einer Vielzahl selb-
ständiger Anbieter, die sich nur hinsichtlich der Verkaufskonditionen, der Produktions-
menge oder dgl. gewissen Beschränkungen unterworfen haben, von einer monopolisti-
schen Organisation zu reden, dann muß man sich jedenfalls darüber klar sein, daß der
Ausdruck monopolistische Organisationen mehr umfaßt als nur Kartelle. Spricht man
also von Monopolbildungen, Monopolpreisen, Monopolkontrolle, so bedeutet das mehr
als nur Kartellbildungen, Kartellpreise, Kartellkontrolle.

2) In den von Marx formulierten Resolutionen des Genfer Kongresses der ‚,Inter-
nationale‘ 1866 heißt es bei Erörterung der Gewerkschaften: ‚Die einzige soziale Macht
auf der Seite der Arbeiter ist ihre Masse. Die Macht der Masse wird jedoch durch Un-
einigkeit gebrochen. Die Zersplitterung der Arbeiter wird erzeugt und erhalten durch
die unvermeidliche Konkurrenz unter sich selbst. Die Gewerkscha ften ent-
standen zuerst aus spontanen Versuchen von Arbeitern
zur Beseitigung oder mindestens Einengung dieser Kon-
kurrenz, um Vertragsbedingungen zu erringen, die sie wenigstens über die Stellung
bloßer Sklaven erhoben.‘ (Abgedruckt im Anhang von Ka rl] Marx, Die Inaugural-
adresse der internationalen Arbeiter-Association, herausgegeben von Kautsky,
Berlin 1922, S. 47).

Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 45, S. XXX f.

3\
        <pb n="32" />
        71

keit der einzelnen, ihre Produktion und das Angebot ihrer Waren zu mindern, heißt Auf-
hebung der Vereinzelung durch die Organisation. Die Arbeiter selbst haben dies als-
bald herausgefunden. Sie haben es weit früher entdeckt wie unsere großen Betriebe,
in denen enorme Kapitalien fixiert sind, die bei rückgehender Nachfrage zurückzuziehen
gleichfalls unmöglich ist. Lange bevor diese ihre Koalitionen schlossen, um durch An-
passen der Produktion an die Nachfrage den Preis auf der Höhe ihrer Kosten zu halten,
haben die Arbeiter ihre Organisationen zu demselben Zwecke gegründet. Lange vor
jenen modernen Theoretikern . . . haben sie gewußt, daß der Wert ihrer Arbeit von der
Menge der Beschäftigungslosen in ihrem Gewerbe bedingt wird. Unbeirrt von der Un-
fehlbarkeit der individualistischen ökonomischen Doktrin, welche ihnen die Konkurrenz
predigte, haben sie, durch eine Regelung des Angebots ihrer Arbeit, diese Beschäfti-
gungslosen zu beseitigen und den ‚„‚Grenznutzen‘‘ ihrer Arbeit zu erhöhen gesucht.
Die Mittel, mit denen die organisierten Arbeiter die Anpassung des Angebots der Arbeit
an die Nachfrage erstreben, sind verschiedene, je nachdem es sich um gelernte oder unge-
lernte Arbeiter handelt. Allen gemeinsam sind: das Streben, alle Arbeiter, welche einer
bestimmten Beschäftigung nachgehen, in ihrer Organisation zu begreifen; sodann die
Unterstützung der Arbeitslosen, um ihr Angebot vom Markte zurückzuziehen, und die
selbständige Handhabung des Nachweises von Arbeit als des Mittels, das Angebot ihrer
Ware der Nachfrage anzupassen; endlich das Streben, die Arbeitgeber zu einer plan-
mäßigen Regelung der Produktion zu vermögen, um die durch Geschäftsschwankungen
hervorgerufene Arbeitslosigkeit zu beseitigen. Die gelernten Arbeiter, wie dies die alten
englischen Gewerkvereine und in Deutschland der Buchdruckerverband zeigen, suchen
außerdem durch Beschränkung in der Lehrlingszahl einer künstlichen Erzeugung be-
schäftigungsloser gelernter Arbeiter vorzubeugen; den ungelernten Arbeitern fehlt
naturgemäß dieses Mittel: sie vor allem erstreben durch Minderung der Arbeitszeit
der Beschäftigten den Unbeschäftigten Arbeitsgelegenheit zu schaffen.“

Die S. 3 wiedergegebene Kartelldefinition von Pohle ist absichtlich so weit
gefaßt, daß auch die Gewerkschaften darunter fallen. ‚,‚Wir fassen — sagt Pohle
a. a. O. — die Kartelle als eine ganz allgemeine Erscheinung der modernen freien Ver-
kehrsgesellschaft auf. Unter unsere Definition fallen in gleicher Weise die Gewerkvereine
der Arbeiter wie die Preisverabredungen der Handwerker und die großindustriellen
Kartellorganisationen. Ich weiß zwar wohl, daß es nicht üblich ist, die Gewerkvereine
der Arbeiter als Kartelle aufzufassen, dies darf uns aber nicht hindern, anzuerkennen,
daß die Gewerkvereine der Arbeiter auf in allen wesentlichen Punkten ganz gleichen
Grundsätzen aufgebaut sind wie die Kartelle der Fabrikanten. Von beiden wird die
Politik befolgt, durch Zusammenfassung des Angebots und Einhaltung von Minimal-
preisen den Markt zu beherrschen.“

Später hat Pohle 1) noch einmal ausgeführt: „Ohne Zweifel gehören die
Arbeiterkoalitionen ebenso wie die Verbände der Unternehmer (Kartelle, Syndikate,
Konventionen usw.) ihrem Wesen nach zu der Klasse der Monopolbildungsbestrebun-
gen, — ich sage absichtlich „Bestrebungen‘“ und nicht Monopolbildungen, denn ein
vollständiges Monopol zu erlangen wird auch den bestorganisierten Unternehmer- oder
Arbeiterverbänden kaum je gelingen. Aber zwischen dem eigentlichen Monopol und dem
Zustand völlig freier Konkurrenz gibt es zahlreiche Zwischenstufen, die durch den Zu-
sammenschluß der Angehörigen eines Berufes mittels mehr oder weniger weitgehender
Einschränkung des gegenseitigen Wettbewerbes zum Zweck der Erlangung besserer

) Die gegenwärtige Krisis in der deutschen Volkswirtschaftslehre. Leipzig 1011.
S. 46

)
        <pb n="33" />
        Preise entstehen. Je nach dem Grad des Zusammenschlusses und der Einschränkung
des freien Wettbewerbs ergeben sich dabei Erscheinungen von sehr verschiedenem
volkswirtschaftlichen Einfluß, von solchen an, die an den Preisen, wie sie bei Aufrecht-
erhaltung völlig freier Konkurrenz herrschen, nichts Wesentliches ändern, bis zu Ver-
bänden, die eine monopolähnliche Stellung mit entsprechenden Preisen zu erlangen ver-
mögen. Das gilt in gleicher Weise von den Kartellen der Unternehmer wie von den Ge-
werkvereinen der Arbeiter, die trotz aller äußeren Verschiedenheiten sowohl in ihren
letzten Zielen, wie in den Mitteln, mit denen sie diese Ziele zu erringen suchen, prinzipiell
vollkommen übereinstimmen, und die daher eine tiefer eindringende Betrachtung
durchaus zu derselben Klasse volkswirtschaftlicher Erscheinungen rechnen wird.“

Hilferding sagt in seinem ‚„Finanzkapital‘“*): ‚,Die Gewerkschaft hat
die Funktion, die Konkurrenz der Arbeiter untereinander auf dem Arbeitsmarkt auf-
zuheben; sie erstrebt das Monopol des Angebots der Ware Arbeitskraft.“

Die Liste solcher Äußerungen ließe sich noch leicht verlängern?). Es mag aber
genügen, aus der Schrift von Hermann Müller über „Karl Marx und die Ge-
werkschaften‘‘?) hier noch folgende Sätze anzuführen: „Von den verschiedenen Arten
der Konkurrenz, die auf den Preis der Arbeitskraft, den Arbeitslohn, einwirken, ist am
wichtigsten und zugleich für die Arbeiter am schädlichsten die Konkurrenz der Arbeiter
untereinander: das gegenseitige Unterbieten. Marx hat nachdrücklich darauf hinge-
wiesen, daß die Arbeiter bestrebt sein müssen, diese Konkurrenz abzuschwächen und zu
beseitigen. Solange die Lohnarbeit besteht, werden sie sie nie ganz beseitigen können,
aber ihre Abschwächung ist bis zu einem hohen Grade möglich. Das Mittel ist die Koa-
lition, die Verabredung und der Kampf zur Erringung besserer Lohn- und Arbeits-
bedingungen, wobei am wirksamsten nicht die gelegentliche, sondern die dauernde Ver-
einigung zum Zweck der Koalition ist: die Gewerkschaft... Alles, was die Gewerk-
schaften unternehmen, läuft in der Tat auf die Abschwächung der Konkurrenz der
Arbeiter untereinander hinaus. Ihr dient die Beherrschung oder doch die Beeinflussung
des Arbeitsnachweises und die damit verbundene Verschiebung der Arbeitskräfte;
die Fernhaltung solcher aus Betrieben, in denen die Lohn- und Arbeitsbedingungen
schlecht sind. Ihr dient auch die Gewährung von Reise- und Arbeitslosenunterstützung,
denn beide sollen verhindern, daß die Arbeiter aus Mangel an Existenzmitteln gezwungen
sind, sich für jeden Preis anzubieten, ihr dient der Kampf gegen die Stückarbeit, ihr
dient die Beschränkung der Frauenarbeit auf solche Tätigkeiten, die den Organismus der
Frauen nicht schädigen, ebenso wie die Beseitigung der Kinderarbeit, ihr dient auch
die Beschränkung der Arbeitszeit. Das wird zu erreichen versucht durch gemeinsame
Einwirkung der Arbeiter.‘

1) 2. Aufl, Wien 1920. 5.479.

2) Vgl.z.B. Liefmann, 5.5, 10. Goldschmidt, Gewerkvereine
und Kartelle, Münchener staatswiss. Diss., 1907. Cassel, Neuere monopolistische
Tendenzen in Industrie und Handel. Berlin 1927. Mannstaedt, Die monopoli-
stischen Bestrebungen und ihre Bedeutung für das deutsche Wirtschaftsleben. Rostock
1928. Kartellpolitik und Gewerkschaftspolitik (Magazin der Wirtschaft 1929. S. 257 ff.).
Briefs, Art. Gewerkschaftswesen im Handwörterbuch der Staatswissenschaften,
4. Aufl., Bd. 4, S. 1128 ff., ders., Die Preiskartelle der Arbeitnehmer (Magazin der
Wirtschaft 1927, S. 1011ff.). Caro, Die Kartellgerichtspraxis und ihre Auswirkungen
München 1926.

N Berlin 1018. S. 17
        <pb n="34" />
        Trotz dieser weitgehenden Übereinstimmung ist es aber doch
zweckmäßig, die Gewerkschaften aus dem Kartellbegriff heraus-
zulassen. Da, wo es sich um die Regelung des Arbeitsverhältnisses
handelt, spielen so viele besondere menschliche Gesichtspunkte mit
— die Arbeit ist eben keine Ware wie andere, wenn das auch noch
so oft behauptet wird — und demgemäß ist die wirtschaftspolitische
Einstellung zu diesen Fragen eine so andersartige, daß es richtiger
ist, den Arbeitnehmerverbänden in der Systematik der wirtschaftlichen
Erscheinungen eine Sonderbehandlung zu widmen, wie das in Lehr-
büchern, Vorlesungen usw. auch ganz regelmäßig geschieht. Es
wird wohl auch nirgends eine Gesetzgebung geben, die die Kartelle
der Unternehmer und die Verbände der Arbeitnehmer auf der ganzen
Linie in gleicher Weise behandelt ?).

Schließt man die Arbeitnehmerverbände aus dem Kartellbegriff
aus, so empfiehlt es sich, auch die Arbeitgeberverbände aus dem
gleichen Grund nicht als Kartelle zu bezeichnen. Da sie an sich dem
Wortlaut nach unter den Begriff fallen würden, — wenn auch nicht
jeder Unternehmer Arbeitgeber, nicht jeder Arbeitgeber Unter-
nehmer ist — so ist es notwendig, diese Einschränkung ausdrück-
lich hervorzuheben.

Die deutsche Kartellverordnung schließt zwar nicht ausdrücklich
die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände aus. Angesichts der
oben hervorgehobenen Momente besteht aber trotzdem allgemeine
Übereinstimmung darüber, daß die Verordnung auf sie keine An-
wendung finde. Ein Bescheid des Vorsitzenden des Kartellgerichts
vom ı. Mai 1924?) erklärt denn auch ausdrücklich, daß ein Arbeit-
geberverband nicht unter die Bestimmungen der Kartellverordnung falle.

Merkmale, die zu Unrecht in den Kartellbegriff aufgenommen
werden. Mit den vorstehenden Ausführungen dürfte das Wesen der
wirtschaftlichen Erscheinungen, die man als Kartelle zu bezeichnen
pflegt, genügend umschrieben und gegen andersartige Erscheinungen
abgegrenzt sein. Da in der Literatur bei der Aufstellung von Kartell-
1) Das Kartellgesetz von Kanada vom 1ı3. Juni 1923 sagt in Abschnitt 34:
„Nichts in diesem Gesetz soll dahin ausgelegt werden, daß es sich auf Vereinigungen
von Arbeitern und Angestellten zu ihrem angemessenen Schutz als Arbeiter und An-
gestellte bezieht.‘ (Abgedruckt bei Lammers, Kartellgesetzgebung des Auslan-
des, Berlin 1927. S. 97.) Das Kartellgesetz von Norwegen vom ı2. März 1926 sagt in
seinem Paragraph ı: ‚,Dies Gesetz betrifft Preismißbrauch und Kontrolle von Kon-
kurrenzeinschränkungen und bezieht sich auf private und kommunale Erwerbstätig-
keit, abgesehen von der Arbeit in Diensten eines anderen.‘ (Ebenda, S. 98.)

2?) Nr. 20 in der Sammlung des Reichsverbandes der Deutschen Industrie; vgl.
auch ebenda Nr. 117.
        <pb n="35" />
        D

definitionen aber häufig der Fehler gemacht wird, auch solche Merk-
male, die zwar vielen oder den meisten, nicht aber allen Kartellen
eigen sind, in die Definition aufzunehmen, so sei ergänzend noch
auf einige Punkte hingewiesen, die in den Kartellbegriff nicht
einbezogen werden dürfen.
ı. Nicht richtig ist es, die Kartelle als „freie“ oder „freiwillige“
Verbände zu definieren!). Die Freiwilligkeit (im Gegensatz zu staat-
lichem Zwang) liegt zwar bei den meisten Kartellen vor; aber es
gibt daneben auch Zwangskartelle. Auf sie wird in Abschnitt IV
genauer eingegangen werden. Es ist auch unrichtig, zu sagen, daß
zwar nicht im wirtschaftlichen, wohl aber im Sinne von S$ ı der
Kartellveroränung nur freiwillige Verbände Kartelle seien. Wäre
das der Fall, so hätte ja nicht im 8 ı9 ausdrücklich betont zu werden
brauchen, daß die Kartellveroräanung auf solche Verbände keine
Anwendung finde. Übrigens hat der Entwurf eines Gesetzes zur
Förderung des Preisabbaues vom Dezember ı925 (Art. III) gerade
diese letztere Bestimmung wieder streichen wollen. Die Begründung
sagt dazu: „Nach der vorgeschlagenen Fassung des 8 ıg9 sind Ver-
bände, deren Bildung in Gesetzen oder Verordnungen angeordnet
ist (Zwangssyndikate, Zwangsinnungen), dem gleichen Recht unter-
worfen, wie andere Kartelle und Syndikate.“

2. Mit Rücksicht auf das Bestehen von Zwangskartellen kann
man auch nicht sagen, daß die Kartelle schlechtweg auf Vertrag
beruhen. Zwar trifft das auch bei manchen Zwangskartellen zu,
es braucht aber nicht so zu sein, und es ist auch nicht immer
der Fall.
3. Falsch ist es, die Kartelle als Verbände von Erzeugern, von
Produzenten zu bezeichnen. Zwar sind die Produzentenkartelle
besonders häufig, aber neben ihnen gibt es auch zahlreiche Kartelle
auf dem Gebiete des Handels, des Bank-, des Versicherungs-, des
Verkehrswesens usw. Deshalb ist es auch zu eng, zu sagen: die
Kartelle „bezwecken die Anpassung der Produktion an den Bedarf“.

4. Weiter ist es unrichtig, die Kartelle als Organisationen von
Anbietern, als Verbände zur Regelung des Absatzes zu be-
zeichnen, denn es gibt auch Kartelle von Abnehmern. Auf sie wird

l) Fridrichowicz, der in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissen-
schaft, 1895, S. 635 die Kartelle als freie Vereinigungen definiert, machte schon damals
dazu die Einschränkung: „An sich ist es wohl nicht nötig, daß eine Vereinigung von
Unternehmungen eine freie sei, um ihr den Namen Kartell beizulegen; die Vereinigung
könnte auch gesetzlich vorgeschrieben sein ; doch gibt es zur Zeit nicht derartige Kartelle.‘““
        <pb n="36" />
        25

in Abschnitt III näher eingegangen werden. Überdies gibt es auch
Kartelle, die zugleich den Absatz und den Einkauf regeln !).

Es könnte höchstens die Frage aufgeworfen werden, ob etwa
Einkaufskartelle von dem juristischen Kartellbegriff im Sinne von
$ ı der Kartellveroräanung ausgeschlossen seien, weil dort nur von
„Verpflichtungen über die Handhabung der Erzeugung oder des
Absatzes, die Anwendung von Geschäftsbedingungen, die Art der
Preisfestsetzung oder die Forderung von Preisen“ gesprochen wird.
Diese Auffassung würde aber dem Sinn der Verordnung wider-
sprechen. Eine gutachtliche Äußerung des Vorsitzenden des Kartell-
gerichts?) besagt denn auch, daß Abnehmerverbände als Kartelle im
Sinne der Verordnung anzusehen seien.

5. Falsch ist es, die Kartelle als Verbände von großen Unter-
nehmungen zu bezeichnen?). Auch im Kleinbetrieb, insbesondere im
Handwerk kann es, vor allem da, wo nur ein lokaler Markt in Frage
kommt, Kartelle geben, und tatsächlich gibt es deren eine große
Zahl. Schon 1897 hat Andreas Voigt in zwei lehrreichen Auf-
sätzen*) unter Anführung konkreter Beispiele dargelegt, daß es auch
im Kleingewerbe Kartelle mit komplizierterer Organisation gebe.
Im übrigen sagt er®): „Wollte man jegliche freiwillige Vereinbarung
zum Zwecke der Einschränkung der Konkurrenz, also auch schon
die Verabredung von Minimalpreisen ein Kartell nennen, dann würden
') Es ist aber zu beachten, daß ein Anbieterkartell, das zugleich den Einkauf
von Rohstoffen oder Hilfsstoffen für seine sämtlichen Mitglieder besorgt, nicht immer
zugleich ein Einkaufskartell darstellt, weil der Kreis der Konkurrenten für diese Materi-
alien ein größerer sein kann. Wenn z. B. ein Kartell der Fertigindustrie zugleich auch
für seine sämtlichen Mitglieder den Einkauf von Kohlen, Roheisen, Kupfer und dgl
besorgen würde, so hätte es hinsichtlich dieses Einkaufs doch nur die Funktion einer ein-
fachen Einkaufsgenossenschaft, denn für den Einkauf der genannten Waren kommen
außer den Mitgliedern noch zahllose andere Käufer in Frage.

?) Nr. 23 der Sammlung des Reichsverbandes der Deutschen Industrie.

3 Liefmann sagt a.a.O., S. 16, die Kartelle seien Vereinbarungen von
Unternehmern oder Unternehmungen, „also größerer _Erwerbswirtschaften‘‘.
Es empfehle sich daher, den Kartellbegriff auf die „Monopolistischen Vereinigungen
größerer und in ihrem Absatz nicht rein lokaler Erwerbswirtschaften‘“ zu beschränken.
S. 22 wird dann noch besonders betont, daß die entsprechenden Verbände der Hand-
werker keine Kartelle seien. Ein Grund für diese Aussonderung ist nicht recht ersicht-
lich. L. sagt übrigens unmittelbar danach: „Hinsichtlich der Wirkungen ist kein er-
heblicher Unterschied zwischen den monopolistischen Verbänden im Groß- und Klein-
betrieb, außer, daß sich die letzteren mehr auf einen lokaleren Kreis beschränken. Für
die letzten Konsumenten können die zahllosen monopolistischen Verbände des Hand-
werks und Kleinhandels gerade so nachteilig sein wie die des Großbetriebs.“

*) Soziale Praxis, VI. Jahrg., S. 1089 ff., 1189 ff.

\ Soziale Praxis, VI. Jahrg., S. 1180.
        <pb n="37" />
        29

unbedingt Handwerkerkartelle nicht seltener sein als solche unter
Großindustriellen. Vor allem sind es die Bäcker und Schlächter, die
bei der Gleichartigkeit und leichten Taxierbarkeit ihrer Produkte
fast überall Preisvereinbarungen leicht zustande bringen und dank
einer mehr oder weniger straffen Organisation meistens auch leidlich,
manchmal nur zu gut innehalten!).“ Später hat Dethloff®) die
Frage eingehend geprüft und nachgewiesen, daß es Handwerker-
kartelle, und zwar nicht nur solche mit lokalem, sondern auch solche
mit weiterem Geltungsbereich, in erheblicher Zahl gibt. Wenn man
die Handwerkerpresse verfolgt, erkennt man, daß auch in der Gegen-
wart Kartellierungsbestrebungen im Handwerk viel erörtert werden °).
Ganz besonders bestehen solche Kartelle in den Bauhaupt- und Bau-
nebengewerben *%).

6. Nicht richtig ist es, die Kartelle zu definieren als Verbände
von Unternehmern des gleichen Gewerbezweiges, Auch ver-
schiedenartige Unternehmungen, z. B. Eisenbahn- und Schiffahrts-
unternehmungen, Gas- und Elektrizitätswerke können miteinander
konkurrieren und diese Konkurrenz durch den Abschluß eines Kartell-
vertrages einschränken.

Schon bei Baumgarten-Meszl6eny, Kartelle und Trusts (Berlin
1906) ist das treffend hervorgehoben worden. Es heißt dort S. 38 f.: ‚Mehrere Schrift-
steller bezeichnen als wesentliches Merkmal der Definition, daß die Unternehmer zu
demselben Produktionszweige gehören. Dieser Zusatz ist entweder überflüssig oder
unrichtig. Überflüssig, wenn wir den „Produktionszweig‘‘ im weitesten Sinne gebrau-
chen, und unter demselben alle jene Unternehmer verstehen, zwischen welchen eine

ıı Wilden, Preisvereinbarungen im Handwerk (Kartell-Rundschau 1911,
S, 73 ff.) behauptet, daß im Handwerk besondere Schwierigkeiten für die Festsetzung
einheitlicher Preise beständen, führt dann aber selbst mehrere Fälle von Handwerker-
preiskartellen an. Biermer sagt im Wörterbuch der Volkswirtschaft, 3. Aufl.,
Bd. 2, S. 24 £f., es lasse sich kaum leugnen, daß ‚die heutigen Koalitionen des gewerb-
lichen Mittelstands, namentlich des Handwerks, die vielfach Preiskartelle sind, in ihren
Absichten und Wirkungen den Kartellen der Großunternehmer verzweifelt ähneln,
und es ist nicht recht einzusehen, warum maßgebende Autoren diesen monopolistischen
Zusammenschluß im Handwerk, der durch die Innungsgesetzgebung, wenn auch gegen
den Willen des Gesetzgebers, stark gestützt worden ist, aus der Betrachtung der Kar-
tellentwicklung a priori ausgeschieden wissen wollen“,

2) Kartellierungsbestrebungen im Handwerk, Hannover 1922.

3) Der Enqueteausschuß geht in seinem Generalbericht über das deutsche Hand-
werk auf die Frage der Kartelle im Handwerk nur ganz kurz ein und sagt S. 314: „Die
früheren Ansätze zur Kartellbildung haben zu keiner Entwicklung geführt, die als
Ausdruck handwerklicher Preispolitik bezeichnet werden könnte.‘ Diese Auffassung
dürfte den Tatsachen der Wirklichkeit nicht gerecht werden.

‘) Über den Kartellcharakter der Zünfte vgl. Abschnitt II. Auf die kartell-
mäßige Betätigung von Zwangsinnungen wird in Abschnitt IV einzugehen sein.
        <pb n="38" />
        Car.

Konkurrenz entstanden ist, oder entstehen kann; überflüssig, denn der Zweck der Ver-
einigung: die Beschränkung oder Ausschließung der Konkurrenz, enthält ja schon be-
grifflich das Merkmal, daß nur von Vereinigungen derjenigen Unternehmer die Rede
sein kann, zwischen denen Konkurrenz existiert, oder möglich ist. Als unrichtig bezeich-
nen wir jedoch diesen Zusatz dann, wenn der Produktionszweig im engsten Sinne nur
auf einen streng umgrenzten Produktionskreis beschränkt wird, denn nach Leroy-
Beaulieus „Gesetz der Verschiebungen‘ kann auch zwischen verschiedenen
Produktionszweigen eine Konkurrenz entstehen, sobald sie nur denselben wirtschaft-
lichen Zweck verfolgen. So z.B. gehören eine Gasfabrik und eine Elektrizitätsanlage
gewiß nicht zum selben Produktionszweige; da jedoch beide dasselbe wirtschaftliche
Bedürfnis: die Beleuchtung befriedigen, so kann auch unter ihnen ein Kartell geschlossen
werden.‘ Vgl. auch Herzog, Die Konkurrenzverhältnisse im Deutschen Brau-
gewerbe, Nürnberg 1928, S. 140: „Soweit ausnahmsweise eine vielleicht mittelbare
Konkurrenz zwischen Unternehmungen verschiedener Gewerbe möglich ist, sind sehr
wohl Kartelle denkbar, deren Mitglieder sich aus verschiedenen Gewerbezweigen zu-
sammensetzen. So besteht z. B. eine mittelbare Konkurrenz zwischen Brauereien und
Brennereien, zwischen Brauereien und Mineralwasserfabriken usw. Hier wäre es durch-
aus nicht ausgeschlossen, daß alle diese Gewerbezweige gleichzeitig in ein und demselben
Kartell Mitgliedschaft besäßen, obwohl solche Fälle bisher wohl kaum vorkommen.“

„. Nicht richtig ist es endlich, in die Definition einzufügen, daß
der Zweck der Kartelle die „Steigerung der Rentabilität der
Mitgliedsfirmen‘“, die „Erzielung des höchstmöglichen Kapitalprofites“
sei. Daß dieser Zweck meist vorliegt, ist natürlich durchaus zu-
treffend, aber begriffswesentlich ist er nicht, denn, wie schon er-
wähnt, können auch nicht auf Erwerb gerichtete Genossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, staatliche und kommunale
Zuschußbetriebe, Angehörige der freien Berufe usw. an Kartellen
beteiligt sein. Bezüglich der Zwangskartelle ist zu bemerken, daß
diejenigen Stellen, die solche Zwangskartelle schaffen, in der Regel
damit andere Zwecke verfolgen.

Neuere Versuche, den Kartellbegriff zu erweitern. Während bis
vor nicht langer Zeit, wenigstens im großen und ganzen, Überein-
stimmung darüber herrschte, was als Kartell anzusehen sei, ist neuer-
dings mehrfach der Versuch unternommen, den Kartellbegriff wesent-
lich zu erweitern und alle möglichen andersartigen Gebilde mit
darunter zu fassen. Manchmal wird damit ein bestimmter wirtschafts-
politischer Zweck verfolgt; in andern Fällen ist der Grund wohl ein-
fach der, daß man für neu auftauchende Gebilde nicht gleich einen
geeigneten Oberbegriff zur Verfügung hat und dann alles, was man
sonst nicht rubrizieren kann, als Kartell anspricht.

i. Ohne eine bestimmte Absicht, rein aus Gedankenlosigkeit
und infolge geringen Bedürfnisses nach begrifflicher Klarheit, ist der
Ausdruck „Kartell“ (Zwangskartell, Zwangssyndikat) in der Kriegs-
zeit auf alle möglichen kriegswirtschaftlichen Organisationen ange-
        <pb n="39" />
        wendet worden, die sich von wirklichen Kartellen recht erheblich
unterscheiden. In Abschnitt IV wird auf diesen scharf zu ver-
urteilenden laxen Sprachgebrauch noch näher hinzuweisen sein.

2. Einen zunächst wohl nur aus rein klassifikatorischem Be-
dürfnis entsprungenen Versuch zur Erweiterung des Kartellbegriffes
machte schon vor Erlaß der Kartellverordnung Rudolf Isay?). Er
will die Bezeichnung Kartelle (Fertigungskartelle) auch auf solche
Verbände ausdehnen, die die Normalisierung, Typisierung und Spe-
zialisierung anstreben. Er sagt von ihnen: „Ihr Bemühen geht da-
hin, die Produktion wirtschaftlicher zu gestalten. Erstlich suchen
sie die oft unübersehbare Mannigfaltigkeit der verschiedenen auf
dem Markt befindlichen Ausführungsformen derselben Erzeugnisse
zu vermindern. Außerdem führen sie zwischen den Kartellgenossen
eine Art Arbeitsteilung ein dergestalt, daß nicht jede Fabrik jedes
in ihr Fach einschlagende Fabrikat herstellt, sondern sich auf wenige
Fabrikate beschränkt, die dann rationell und im Großen angefertigt
werden können. Esliegt auf der Hand, daß diese Tätig-
keit mit einer monopolistischen Beherrschung des
Marktes nichts mehr zu tun hat. Kin solches Kartell könnte
sich völlig darauf beschränken, die einschlägigen Fabrikate in drei
oder vier Gruppen zu teilen und anzuordnen, daß jedes Mitglied nicht
Fabrikate aller Gruppen, sondern nur solche einer bestimmten Gruppe
herstellen darf. Im übrigen könnte das Kartell zwischen den
Mitgliedern der gleichen Gruppen dem rücksichts-
losesten Wettbewerb freie Bahn lassen, so daß von irgend-
welcher Marktbeherrschung, von irgendwelchem Monopol keine Rede
ist.“ Isay macht sich seine Beweisführung also dadurch leicht, daß
er von vornherein fortgesetzt diese Verbände als Kartelle bezeichnet
und dann hinterher die Frage aufwirft, ob sie Kartelle seien. Er
fährt dann fort: „Dieser Erscheinung gegenüber kann die Wissen-
schaft sich in doppelter Weise verhalten. Sie kann an dem alten
Kartellbegriff festhalten und erklären, daß es sich hier trotz des
Namens [!] in Wahrheit nicht um Kartelle handele. Oder man kann
versuchen, die Definition des Kartells im Hinblick auf jene Neu-
erscheinungen zu erweitern. M. E. ist der zweite Weg der richtigere.
Man kann sich schwerlich dem Eindruck verschließen, daß eine

1) Studien im privaten und öffentlichen Kartellrecht. Mannheim 1022, bes.
S. ı2 ff. Auch nach Erlaß der KVO. hat Isay den juristischen Kartellbegriff im Sinne
jener Verordnung ungewöhnlich weit interpretiert. Vgl. dazu vorstehend S. 7f.
In seinen weiterhin noch zu erwähnenden Darlegungen auf dem Salzburger Juristen-
tag hat er dagegen einen richtigeren Standpunkt eingenommen.
        <pb n="40" />
        am

innere Wesensverwandtschaft zwischen den bisher üblichen Verkaufs-
oder Einkaufskartellen und den neu in Vorschlag gebrachten [!]
Fertigungskartellen besteht.“

Demgemäß gibt er folgende Definition: „Ein Kartell ist eine
Vereinigung selbständiger Unternehmer eines Gewerbezweiges, welche
den Einkauf, die Erzeugung oder den Absatz innerhalb des Gewerbe-
zweiges regeln will.“ Diese Auffassung von Isay hat überwiegend
Ablehnung erfahren ?!); nur vereinzelt hat man ihr zugestimmt 2).

3. Das Kartellgericht hat es vermieden, eine scharfe Definition
dessen zu geben, was nach seiner Meinung als Kartell im Sinne der
Kartellverordnung anzusehen sei. Bei der Handhabung im einzelnen
zeigt sich aber gelegentlich das Bestreben, über den oben dargelegten
Kartellbegriff hinauszugehen. Das ist psychologisch vielleicht auch
dadurch zu erklären, daß das Kündigungsrecht gemäß 8 8 im Mittel-
punkt der kartellgerichtlichen Tätigkeit steht. Da Bindungen, die
die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit unbillig einschränken, nicht nur
bei Kartellen vorkommen, so liegt der Gedanke nahe, mit den Be-
stimmungen der Kartellverordnung auch in solchen andern Fällen
helfend einzugreifen. In den literarischen Äußerungen von Mit-
gliedern des Kartellgerichts tritt häufig eine Abneigung dagegen
hervor, die „monopolistische Marktbeeinflussung“ als Wesensmerkmal
des Kartells im Sinne der Kartellverordnung anzuerkennen ?). Nach
dem oben Gesagten handelt es sich aber oft mehr um einen Streit
um Worte, da die Juristen geneigt sind, das Wort „monopolistisch“

) Vgl.z.B. Liefmann in der Juristischen Wochenschrift 1922. S. 1496;
Flechtheim, Die rechtliche Organisation der Kartelle, 2. Aufl., S. 228 f.; Ders.,
Zusammenschlüsse zum Zwecke der Rationalisierung (Wirtschaftl. Nachrichten für
Rhein u. Ruhr 1927, S. 1462 ff.).

?) So pflichtet H. Goldschmidt (Reichswirtschaftsrecht. Berlin 1923,
S. 95, Anm. 1) ihr bei, meint aber, man müsse den Kartellbegriff noch weiter dehnen.
„Es empfiehlt sich, die Begriffsbestimmung gleich so allgemein zu gestalten, daß sie
sich auf jede etwa neu hinzukommende Art einer Regelung des Wirtschaftslebens
erstreckt !‘“
%) Dagegen gibt Tschierschky in seiner Schrift „Kartell-Organisation“
(Berlin 1928), S. 9 folgende Definition: „„Kartelle sind auf Vertrag beruhende Organi-
sationen selbständiger Unternehmer (Unternehmen) des gleichen Gewerbezweiges zwecks
willkürlicher Regelung ihres Marktes.“ Dazu wird weiterhin S. ı7 bemerkt: ‚,Jeden-
falls muß daran festgehalten werden, daß die Bedeutung des Kartellwesens für unsere
heutige Wirtschaft mit ihren Licht- und Schattenseiten nur dann klar erkennbar bleibt,
wenn man ihren monopolistischen Charakter zum mindesten im Sinne einer ‚willkür-
lichen Regelung des Marktes‘ unzweideutig als ihr wesentliches Merkmal gelten läßt.“
Vgl. dazu auch seinen Aufsatz: „Der monopolistische Charakter der Kartelle‘ in der
Kartell-Rundschau, 1026, S. 225 ff.
        <pb n="41" />
        y
4
in einem andern (engeren) Sinne zu verstehen, als es in der wirt-
schaftswissenschaftlichen Literatur gemeint ist,

Besonders lebhaft vertreten ist in neuerer Zeit eine Auf-
fassung, die die Kartelle in erster Linie als Instrumente der Pro-
duktionsförderung hinstellt, offenbar in der Hoffnung, dadurch zu
erreichen, daß das zu erwartende Kartellgesetz diese mit Rück-
sicht auf ihre produktionsfördernde Funktion glimpflicher behandelt,
Diese Richtung verfolgt nicht in erster Linie den Zweck, den Kartell-
begriff zu erweitern und Verbände, die man bis dahin nicht als
Kartelle ansprach, in den Begriff einzubeziehen; wenn man aber
mit ihr als Wesensmerkmal des Kartells die Produktionsförderung
in den Vordergrund stellt, ergibt sich daraus das unbeabsichtigte
Resultat, daß dann auch alle möglichen Verbände, die lediglich die
Normalisierung, Typisierung usw. fördern, unter diesen Begriff
fallen, daß also auch hier der Kartellbegriff verwässert wird.

In diesem Zusammenhange sei zunächst die Schrift von
H. Müllensiefen, „Kartelle als Produktionsförderer‘“*) genannt,
Ihr wirtschaftspolitisches Programm ergibt sich aus folgenden
Worten des Vorworts: „Der Sturmlauf gegen Kartelle und Truste
und die während der letzten Jahre in der breitesten Öffentlichkeit
ausgefochtenen Angriffe, welche ihren Niederschlag bereits in ent-
sprechenden Regierungsverordnungen fanden, lassen es mehr als
erwünscht erscheinen, mit aller Schärfe der außerordentlich weit-
verbreiteten Ansicht entgegenzutreten, daß die Kartelle nur In-
teressen- und Preispolitik betrieben und nichts oder wenig für die
sachliche Förderung der Produktion täten, überhaupt eine überlebte
Wirtschaftsorganisation darstellten. Für die kartellierte Industrie
heißt es deshalb heute, aus der nach guter alter Tradition geübten
vornehmen Zurückhaltung herauszutreten und zu betonen, daß die
Kartellbewegung als Produkt einer organischen Entwicklung gerade
heute als Organisationsfaktor unserer Volkswirtschaft im Sinne einer
umfassenden Produktivitätssteigerung von entscheidender Wichtigkeit
zu werten ist, und eine falsche staatliche Einstellung den Kartellen
gegenüber sich auf die Gesamtwirtschaft in verhängnisvollster Weise
auswirken muß.“ Um das nachzuweisen, führt der Verfasser eine
Reihe von Fällen an, in denen Kartelle (z. T. auch Verbände, die
gar keine Kartelle sind) sich die Verbesserung des Einkaufs, der
Produktion und des Absatzes zur Aufgabe gestellt haben.

Einen weiteren Vorstoß zu einer Änderung des Kartellbegriffes
machte H. von Beckerath in einem viel beachteten Aufsatz, der
Sn -\ Berlin 1026

21.
        <pb n="42" />
        3I

den bezeichnenden Titel „Der Inhaltswandel des Kartellbegriffs
und seine wirtschaftspolitischen Folgen“!) führt. Wäh-
rend Isay auch solche Verbände, die lediglich die Verbesserung
der Produktion anstreben, mit in den Kartellbegriff einbeziehen
will, behauptet Beckerath, daß heutzutage bei den Kartellen schlecht-
hin ihr Charakter als „Wirtschaftlichkeitsgemeinschaft“ immer stärker
hervortrete. Die kartellfeindliche Stellungnahme, wie sie sowohl in
der wissenschaftlichen Literatur wie in der Kartellrechtsprechung
und der auf die Kartelle bezüglichen Verwaltungstätigkeit herr-
schend sei, beruhe darauf, daß man mit Liefmann die Kartelle all-
gemein als Gebilde zur monopolistischen Beherrschung des Marktes
ansehe. Diese Kartellauffassung entspreche heute nicht mehr der
Wirklichkeit, die Kartelle hätten vielmehr ihr Wesen und ihre
Funktionen durchaus verändert. Deshalb müsse man aus der Kartell-
definition das Moment der monopolistischen Marktbeherrschung
herauslassen und statt dessen sagen: „Kartelle sind Verbände selb-
ständig bleibender Unternehmer einer Branche zum Zwecke der
Regulierung der Produktion und des Marktes im Interesse der
Rentabilität der Mitgliedsfirmen.“

Diese Ansicht ist dann von industriellen Wirtschaftspolitikern
mit Eifer aufgenommen worden. So führte auf der Frankfurter
Mitgliederversammlung des Reichsverbandes der Deutschen Industrie
im September 1ı927 dessen geschäftsführendes Präsidialmitglied
Kastl aus?): „Wir leben seit Jahren in einem Zustand der Kartell-
verfolgung. Man geht dabei zu stark von veralteten Begriffen
über die Kartelle aus. Das Kartell ist nicht mehr eine Vereinigung
zu einer monopolistischen Beherrschung des Marktes, das eine ge-
meinsame Einschränkung der Produktion, Erhöhung der Preise und
Festsetzung gleichartiger Geschäftsbedingungen erstrebt, um so auf
einem durch Zölle und andere Maßnahmen gesicherten Markt auch
für das Mitglied mit den höchsten Produktionskosten, also für ein
technisch und betrieblich rückständiges Mitglied, einen auskömm-
lichen Preis zu erreichen. Mag dieses Kartellbild vor 30 und mehr
Jahren da und dort bestanden haben — typisch ist es sicher nie
gewesen —, so haben sich jedenfalls in der Zwischenzeit die Ver-
hältnisse gründlich geändert. Sicher gibt es noch Rückstände in
den alten Formen, aber über diese wird die rauhe Wirklichkeit
hinweggehen ... Obwohl es seit jeher die Aufgabe der Kartelle
'\ Wirtschaftsdienst 1927, S. 11109 ff.
) Veröffentlichungen des Reichsverbandes der Deutschen Industrie, Heft 37
24 If
        <pb n="43" />
        3

&gt;

gewesen ist, zwecks Verhinderung von Preisschleudereien durch
gemeinsame Vereinbarungen den Markt zu beeinflussen, und obwohl
die Verhinderung von Preisschleudereien eine wichtige Voraus-
setzung für Qualitätsarbeit ist, gehen im Laufe der letzten Jahre,
soweit es die natürlichen Grenzen gestatten, immer mehr Kartelle
dazu über, im Sinne der Förderung einer Qualitätsarbeit auch die
Produktion der angeschlossenen Mitglieder zu beeinflussen.“

Die Stellungnahme zu allen vorstehend geschil-
derten Versuchen, den Kartellbegriff zu ändern und
zu erweitern, muß scharf ablehnend sein. Betrachtet man
das Problem zunächst vom Standpunkt wirtschaftswissen-
schaftlicher Begriffsbildung, so ist zu sagen, daß, wenn ein
solch willkürliches Umspringen mit einigermaßen feststehenden wissen-
schaftlichen Begriffen üblich werden sollte, jede Möglichkeit klarer
Verständigung aufhören müßte. Man kann nicht jedesmal, wenn
man auf eine Erscheinung stößt, die mit einem bestimmten Gebilde
in irgendwelcher Hinsicht „verwandte Züge“ zeigt, sie mit dem
gleichen Namen belegen. Aller verständigen Begriffsökonomie ent-
spricht es, den Kartellbegriff zu beschränken auf Fälle, in denen es
sich um Verbände aller oder nahezu aller Konkurrenten und um die
Ausschaltung oder Milderung der Konkurrenz zwischen ihnen handelt.
Hier liegt ein Tatbestand von so ausgesprochener Eigenart und so
eminenter wirtschaftlicher Bedeutung vor, daß es unbedingt geboten
ist, ihn gedanklich besonders zu erfassen und mit einem besonderen
Namen zu belegen. Würde man nach dem Isay’schen Vorschlage
verfahren, dann würde natürlich immer noch das Bedürfnis bestehen,
innerhalb des weiten Sammelbegriffes die Fälle, die man bisher als
Kartelle bezeichnete, begrifflich zusammenzufassen. Man hätte dann
das erbauliche Resultat, daß man für den neuen weiteren Begriff,
zu dessen Bildung überhaupt wenig Bedürfnis vorliegt, den alten in
engerer Bedeutung eingebürgerten Ausdruck verwendete und daß
für den engeren Begriff, den man immer wieder gebraucht, ein pas-
sender Ausdruck fehlte! Es ist richtig, daß einige Autoren — ins-
besondere Ingenieure! — bloße Normalisierungs- und Typisierungs-
gemeinschaften als Fertigungskartelle bezeichnen, aber solch ein sa-
lopper Sprachgebrauch darf nicht dazu führen, bewährte Begriffs-
bildungen über den Haufen zu werfen.

In tatsächlicher Hinsicht ist zu betonen, daß die Be-
hauptung, die Kartelle hätten ihren Charakter gewandelt und dienten
heutzutage in erster Linie der Produktionsförderung, in dieser Form
sicherlich falsch ist. Richtig ist, daß manche Kartelle auch nach
        <pb n="44" />
        23

dieser Richtung hin tätig sind. Schon das Interesse an möglichst
glatter Durchführung des Kartellzweckes hat in manchen Fällen —
und zwar nicht nur in neuerer Zeit, sondern auch früher schon —
dahin geführt, daß bei den Mitgliedern gleiche Kalkulationsmethoden
eingeführt, daß die Fabrikate, die Sortimente usw. vereinheitlicht
wurden, daß man an Stelle der Marken der einzelnen Firmen eine
einheitliche Verbandsmarke einführte und dgl. Ebenso hat man
natürlich darauf hingewirkt, daß bei der Versendung möglichst nie-
drige Frachtkosten entstanden, Über diese Maßnahmen, die einfach
Mittel zur Erreichung des Kartellzweckes waren, sind gewiß auch
einzelne Kartelle hinausgegangen und haben — auch das nicht erst
neuerdings, sondern schon seit langem, man denke z. B. an die Pro-
pagandatätigkeit des Kalisyndikats — Maßnahmen zur Verbesserung
der Produktion, zur Vergrößerung und Verbilligung des Absatzes
ergriffen: aber eine allgemeine Erscheinung ist das nicht. Vor

l) Eine Anerkennung dieser Tatsache findet sich in Nr. 4 der Schriften der Kar-
tellstelle des Reichsverbandes der Deutschen Industrie (Jan. 1928). Dort sagt auf
S.ı3f. Flechtheim: „Wenn man das zur Verfügung stehende Material betrachtet,
hat man das Gefühl, daß zwar schon wertvolle Ansätze vorhanden sind — und zwar
in einigen Industrien mehr, in andern weniger —, daß man aber noch weit davon ent-
fernt ist, die Tendenz der Wirtschaftlichkeitsförderung als Allgemeingut der Kartelle
betrachten zu können. Wenn deshalb neuerdings von wissenschaftlicher Seite der Typus
des modernen Kartells als ‚Wirtschaftlichkeitsgemeinschaft‘ charakterisiert wurde, so
ist das zum mindesten eine außerordentlich starke Übertreibung. Es wird ein Zustand,
den der Verfasser wünscht, der aber nach meiner Ansicht, wenigstens in vielen Industrie-
zweigen, überhaupt nicht erreichbar ist, schon als bestehend hingestellt.“

Das gleiche Resultat ergibt sich aus der im Dezember 1929erschienenen Schrift Nr. 5
der gleichen Kartellstelle. (‚‚Produktionsförderung durch Kartelle.‘) Der hier gegebene
Auszug aus einer Materialsammlung über Produktionsförderung der Kartelle ist, wenn
man die Gesamtheit der deutschen Kartelle ins Auge faßt, reichlich dürftig. Die Kar-
tellstelle trägt dem übrigens in ihrem Vorwort in durchaus verständiger Weise Rech
nung. Es heißt dort: ‚,‚Aus Kreisen der Wirtschaft tauchte die Vermutung auf, daß
die Marktregelung in erster Linie den Rohstoff- und Halbzeug-Kartellen vorbehalten
sei, während die höher zu bewertende Produktionsförderung ihre Domäne in der verar-
beitenden Industrie hätte. Einige Befürworter dieser Produktionstätigkeit der Kartelle
wollten auf diesem Aufgabengebiet bereits derartige Fortschritte sehen, daß man von
einer Wesensänderung der Kartelle sprechen könne. Hier seien derartige schiefe und
irreführende Urteile lediglich registriert. Ihre Zurückführung auf ein den Tatsachen
entsprechendes Maß soll sich aus nachstehendem Material ergeben.‘ Das Vorwort
schließt dann allerdings mit folgenden Sätzen: „Insgesamt kann auf Grund des
der Kartellstelle vorliegenden und auch des nachstehend veröffentlichten Materials
festgestellt werden, daß die Kartelle bei Vorhandensein der notwendigen Voraussetzun-
gen in der Lage sind, unmittelbar produktionsfördernd zu wirken und bereits in großem
Umfange nicht nur mittelbar, sondern auch unmittelbar die Produktion verbessert
und verbilligt haben. Die Kartelle haben somit in organischer Fortbildung gemäß den

Passow. Kaırtelle.
        <pb n="45" />
        34

allem aber ist zu beachten, daß auch da, wo von Kartellen anders-
artige Aufgaben mitübernommen sind, deshalb doch die „alten“
Kartellfunktionen beibehalten wurden, Sie geben nach wie vor
diesen Verbänden ihr Gepräge, und es liegt also auch hier kein
Grund vor, von dem bisherigen Kartellbegriff abzugehen?).

Zu dem gleichen Ergebnis muß auch die Prüfung des
juristischen Kartellbegriffs im Sinne der Kartellverordnung
kommen. Was hat denn zu deren Erlaß geführt? Bloße Normali-
sierungs- und Typisierungsgemeinschaften, die „zwischen den Mit-
gliedern dem rücksichtslosesten Wettbewerb freie Bahn lassen“, hätten
doch niemals Anlaß zu einer solchen Notveroränung gegeben. Ebenso
hat niemand daran gedacht, wegen der produktionsfördernden Tätig-
keit mancher Verbände oder wegen der normalen Einkaufs- oder
Verkaufsgenossenschaften ein Kartellgericht ins Leben zu rufen.
Verfolgt man alle die Bestrebungen, die auf eine Kartellgesetzgebung
hingewirkt haben und deren — z. Z. letztes — Ergebnis die Kartell-
verordnung bildet, so kann man nicht daran zweifeln, daß Objekt
dieser Regelung die Verbände der oben geschilderten Art sein
sollten.

Ebenso liegt die Sache, wenn man die Dinge de
lege ferenda betrachtet. Das künftige Kartellgesetz wird
nicht erlassen werden, um Normalisierungs- und Typisierungsver-
einbarungen, Bezugs- und Absatzgenossenschaften zu treffen, sondern
um solche Verbände zu regeln, die unter Zusammenfassung der aus-
schlaggebenden Mehrheit der Konkurrenten eines Gebietes die
Konkurrenz unter ihnen beseitigen oder mildern und damit eine
Marktgestaltung, wie sie sich im Zustande ungeregelter Konkurrenz
ergeben würde, ausschalten. Es ist in diesem Zusammenhang zu
sich aus der allgemeinen Weiterentwicklung ergebenden Notwendigkeiten ihren Auf-
gabenkreis erweitert und vertieft.‘ Angesichts des verhältnismäßig mageren Ergeb-
nisses der dargebotenen Zusammenstellung scheint es mir unrichtig zu sein, zu sagen,
daß „‚die‘‘ Kartelle ihren Aufgabenkreis erweitert hätten.

1) Die Anregung Beckeraths ist denn auch ziemlich allgemein abgelehnt worden.
Vgl. Liefmann im Deutschen Ökonomist, 1927, S.ı297ff.; Tschierschky
im Wirtschaftsdienst, 1927, S. 1441 ff. und in der Kartellrundschau, 1927, S. 543 ff.;
Colm im Weltwirtschaftlichen Archiv, Bd. 26, S. 172** f.

Der Verband Deutscher Waren- und Kaufhäuser sagt in seinem Jahresbericht
für 1927, S. 15: „Es mutet eigenartig an, wenn im Laufe des Berichtsjahres von maß-
gebender Kartellseite aus plötzlich die Parole in die Öffentlichkeit getragen wird, daß
es sich bei den Kartellen heut gar nicht mehr um preisbildende und preisbestimmende
Organisationen handelt, sondern daß die Aufgabe der Kartelle darin bestünde, die Ratio-
nalisierung der Fabrikation und damit eine Verbilligung des Fabrikates an letzter Stelle
zu erzielen.‘ Ähnlich Jahresbericht für 1928, S. 11.
        <pb n="46" />
        35
begrüßen, daß Isay!), der nach dem Dargelegten” sich früher für
eine unangebrachte Erweiterung des Kartellbegriffs eingesetzt hatte,
1928 in seinen dem Salzburger Juristentage vorgelegten Leit-
sätzen erklärt hat?): „Kartelle sind für die Zwecke der Kartellgesetz-
gebung zu definieren als Vereinigungen selbständiger Unternehmer,
welche Verpflichtungen über die Handhabung von Erzeugung, Ab-
satz oder Einkauf, über die Preisgestaltung oder die Anwendun g
von Geschäftsbedingungen enthalten und welche dazu dienen ,
den Markt entgegen den Auswirkungen der freien
Konkurrenz zu beeinflussen.“ In seinem mündlichen Referat
sagte er dann®) bezüglich des „vielumstrittenen Merkmals der Markt-
beeinflussung“: „Ich kann es hier dahingestellt sein lassen, ob jenes
Merkmal schon in dem geltenden Kartellbegriff enthalten ist oder nicht.
Daß de lege ferenda betrachtet das Merkmal der Marktbeeinflussung
in den Kartellbegriff hineingehört, ist sicher. Denn der rechts-
politische Grund der Kartellkontrolle liegt ja ge-
rade in der Macht über den Markt, die die Kartelle
ausüben‘%).“
') Der Sperrdruck in beiden folgenden Zitaten rührt von mir her.

*) Verhandlungen des 35. Deutschen Juristentages, Bd. II. S. if

3) Ebenda, S. 738.

*) Übrigens scheint mir auch von der wirtschaftspolitischen Tendenz des Reichs-
verbandes der Deutschen Industrie aus gesehen eine künstliche Erweiterung des Kar-
tellbegriffes völlig verfehlt zu sein. Da die Gesetzgebung auf irgend welche Regelung
der Kartelle nicht verzichten wird, so würde eine Erweiterung des Kartellbegriffes
nur die Folge haben, daß auch alle möglichen anderen Verbände, die in Wirklichkeit
keine Kartelle sind, jener Gesetzgebung mit unterworfen werden. Das ist auch von
vielen schnell erkannt worden. Flechtheim sagt a.a. O., S. 15 ff.im Anschluß
an die Feststellung, daß Verbände, die lediglich die Wirtschaftlichkeit ihrer Mitglieds-
werke verbessern wollen, ohne eine Einwirkung auf den Marktpreis anzustreben, keine
Kartelle seien. „Das hat auch die andere nicht unwichtige praktische Bedeutung, daß
solche Vereinbarungen, soweit sie also nicht marktpolitischer Natur sind, auch nicht un-
ter die Kartellverordnung fallen. Das ist nach meiner Ansicht von größter Wichtig-
keit, denn die Verwirrung hat hier schon weitgehend Platz gegriffen. Das Kartellgericht
ist mehr und mehr geneigt, seine Zuständigkeit auch auf solche Verbände und Verein-
barungen zu erstrecken, die lediglich die F rage der Selbstkosten berühren. Nun haben
wir nach meiner Meinung allen Anlaß, eine Erweiterung der Zuständigkeit dieses Ge-
richts zu verhindern.‘ Der Jahresbericht der Gesamtvereinigung der Weiß- und Schwarz-
blech verarbeitenden Industrie für 1927 enthält S. 66 f. einen Aufsatz des Vorsitzenden
des Verbandes der Mitteldeutschen Industrie, Bernhard Demmer, der sich gegen
den Beckerathschen Aufsatz wendet. ‚‚Beckerath steuert auf eine Erweiterung des
Kartellbegriffs zu, unter den jede Gemeinschaft von Unternehmern fallen würde, die
sich genossenschaftlich vereinigt haben und von einer Marktbeherrschung unendlich
weit entfernt sein können. Damit würden alle Gemeinschaften, Verbände usw., auch
wenn sie nicht den monopolistischen Zweck in sich tragen, unter den Kartellbegriff
        <pb n="47" />
        36
Die Begriffg Konvention, Syndikat, Ring. In den Anfängen der
Beschäftigung mit dem Kartellwesen sind diese verschiedenen
Ausdrücke ohne klare Regel durcheinander gebraucht worden.
Allmählich hat sich aber doch ein festerer Sprachgebrauch ein-
gebürgert. Unter Konventionen — dieses Wort ist übri-
gens wohl als erstes zur Bezeichnung von Kartellen verwendet?)
— versteht man lose gefügte Kartelle, insbesondere Konditionen-
kartelle und oft auch (bloße) Preiskartelle. Die Bezeichnung Syn-
dikat hat sich eingebürgert für solche Kartelle, die den Geschäfts-
abschluß mit den Abnehmern (oder Lieferanten) nicht mehr den
einzelnen Mitgliedern überlassen, sondern diese Geschäftsabschlüsse
durch eine zentrale Geschäftsstelle erledigen?). Stellt man sich auf
Beckerathscher Prägung fallen. Was bedeutet das praktisch, wirtschaftspolitisch ?
Wird der ‚gewandelte‘ Kartellbegriff als Grundlage bei der angekündigten Neubear-
beitung der Kartellverordnung genommen, So unterstehen nicht nur die Kartelle Lief-
mannscher Definition (monopolistische Marktbeherrschung!) der Kartellverordnung
und dem Zugriff des Staates, sondern auch alle andern Gemeinschaften. Dem Eingriff
des Staates würde jedes Tor und jede Tür geöffnet sein. Wird dagegen der Liefmannsche,
also engere Begriff der Neufassung der Kartellverordnung zugrundegelegt, so ist die
Grenze für das Eingreifen des Staates eng und abgegrenzt. Es mag sein, daß aus wirt-
schaftspolitischen Gründen einige Kartelle mit monopolistischer Tendenz sich für den
weitergefaßten Begriff von Beckeraths entscheiden wollen, aber der deutschen Wirt-
schaft im ganzen erweisen sie damit keinen Dienst. Wenn es schon wissenschaftlich
nicht angeht, von dem „Inhaltswandel des Kartellbegriffes‘“ zu sprechen, so zeigt sich
hier auch eine gefährliche ‚„‚wirtschaftspolitische Beurteilung‘ des Kartellbegriffes,
Das Wesen des Kartells bleibt die monopolistische Marktbeherrschung, dabei kann die
Produktionsförderung wohl auch eine Aufgabe und auch ein Tätigkeitsfeld des Kartells
sein. Liegt bei einem Zusammenschluß dieses Wesensmerkmal nicht vor, so handelt
es sich eben um kein Kartell.“

Schon früher hatte der Syndikus der Berliner Industrie- und Handelskammer,
Weisbart, in den ‚Wirtschaftlichen Nachrichten aus dem Ruhrbezirk“, 1925,
S. ı23 ff. sich gerade mit Rücksicht auf das Anwendungsgebiet der Kartellverordnung
dagegen gewendet, daß im Widerspruch zu der in der Literatur üblichen Ausdruck-
weise auch Vereinigungen, die lediglich eine Förderung der Produktion zum Ziele haben,
in den Kartellbegriff eingeschlossen würden. „Die Frage ist von erheblicher Bedeutung,
4a letzterenfalls darunter nicht nur die meisten Genossenschaften, sondern auch zahl-
reiche Verträge fallen, die lediglich die Förderung der Produktion zum Gegenstand ha-
ben und an denen ein allgemeines Interesse viel weniger in der Bekämpfung als in der
Förderung solcher Vereinbarungen in Frage steht.‘“

1) Vgl. dazu Strieder in der Vierteljahrsschrift für Sozial- und Wirtschafts-
geschichte, Bd. XVII, S. 215.

2) Ursprünglich bezeichnete man vielfach die gemeinsame Geschäftsstelle als
Syndikat. Heutzutage ist es aber durchaus üblich, den betreffenden Kartellverband
als solchen so zu nennen. (Daneben wird das Wort Syndikat häufig auch da gebraucht,
wo man nur soviel wie Konsortium meint. Eine ganz verschwommene Bedeutung hat der
Ausdruck in den romanischen Sprachen.)
        <pb n="48" />
        37
den Boden dieses Sprachgebrauchs, dann sind also Konventionen und
Syndikate nur Spezialfälle innerhalb des Oberbegriffs Kartell. Es
wäre nützlich, wenn das allgemein berücksichtigt würde?).

Der Ausdruck Ring spielt terminologisch eine unglückliche
Rolle. Gewöhnlich gebraucht man ihn zur Bezeichnung von Ver-
abredungen, die sich nur auf einen einzelnen Geschäftsfall, insbesondere
die Abgabe von Offerten bei einer einzelnen Submission, beziehen.
Es ist aber zu beachten, daß gerade dieses Wort in der Sprache
des gewöhnlichen Lebens wie auch in der Literatur außerordentlich
vieldeutig gebraucht wird. Auch wirkliche, auf die Dauer gerichtete
Kartelle werden bisweilen — besonders wenn man einen tadelnden
Wertakzent in die Bezeichnung hineinlegen will — als „Ringe“ be-
zeichnet, z. B. Milchringe. Der im Dezember 1925 dem Reichswirt-
schaftsrat vorgelegte, dann in der Versenkung verschwundene Ent-
wurf eines Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues enthielt auch
einen Artikel II über „Maßnahmen gegen Ringbildung“. Gedacht
war dabei wohl in erster Linie an Verabredungen, die sich nur auf
eine bestimmte Ausschreibung beziehen; es sollten damit aber auch
zweifellos Verbände getroffen werden, die generell und auf die
Dauer den Wettbewerb bei solchen Ausschreibungen regulieren.
1) Die Kartellverordnung stellt in 8 ı wie auch in $ 10 die Ausdrücke Syndikate,
Kartelle, Konventionen nebeneinander. Das ist nach dem Gesagten nicht korrekt und
sollte bei der Ausarbeitung eines Kartellgesetzes gebessert werden.
        <pb n="49" />
        Il. Über Geschichte und Anwendungsgebiet
der Anbieterkartelle?.

Vorbemerkung: Die vorliegende Kartelliteratur beschäftigt sich
fast ausschließlich mit den Anbieterkartellen ?), d.h. solchen Verbänden,
die die Konkurrenz der Mitglieder beim Angebot ihrer Waren oder
Leistungen mildern sollen. Infolgedessen haben die Anbieterkartelle
schon eine sehr gründliche und vielseitige Behandlung erfahren. Da
in dieser Schrift eine Ergänzung zu den bereits vorhandenen
Veröffentlichungen geboten werden soll, so gehe ich auf sie nicht
in vollem Umfange ein, sondern beschränke mich darauf, einige
Fragen zu behandeln, die gewöhnlich nicht die genügende Berück-
sichtigung gefunden haben.

Zur Geschichte der Kartelle. Immer noch trifft man in den Er-
örterungen über Kartellwesen auf die Behauptung, daß die Kartelle
eine verhältnismäßig junge Erscheinung, eine Eigenart gerade des
modernen Wirtschaftslebens seien®). Das ist durchaus falsch. Wenn
das Wort Kartell zur Bezeichnung der fraglichen Verbände auch
erst in neuerer Zeit verwendet ist, die Sache selbst ist durchaus
nicht neu®. Man muß vielmehr sagen, daß überall da, wo die Kon-
kurrenz im Wirtschaftsleben sich besonders verschärft und wo nicht
etwa die Obrigkeit konkurrenzregulierend eingreift), sich bei den
!) Auf die Anbieter zwan gs kartelle wird in Abschn. IV eingegangen werden.

2) Andere Ausdrücke: Angebots-, Absatz-, Verkaufs-, Vertriebskartelle. (Ein-
zelne dieser Ausdrücke werden bisweilen auch zur Bezeichnung bestimmter Arten von
Kartellen gebraucht.)

3) Vgl. den oft zitierten Satz von Schoenlank: „Am 9. Mai 1873, als in
Wien die Sterbeglocke des ‚wirtschaftlichen Aufschwungs‘ gellte, wurde die Geburts-
stunde der Kartelle eingeläutet.“ (Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik,
Bd. 3, S. 493.) Ebenso unrichtig ist seine Behauptung: ‚Die Bausteine für die Kar-
telle lieferte die moderne Aktiengesellschaft.‘ (Ebenda S. 492.)

%) Ebenso Metzner, Zum Alter der Kartelle. (Kartellrundschau 1914,
5. 441 ff., wieder abgedruckt in Metzner, Kartelle und Kartellpolitik. Berlin 1926,
S. ı f£f.).
;) Wenn schon die Obrigkeit von sich aus die Konkurrenzverhältnisse regelt,
wird oft kein Bedürfnis zum Zusammenschluß empfunden. Vgl. dazu die zitierte Schrift
        <pb n="50" />
        30

Wettbewerbern immer wieder die Neigung zeigt, durch konkurrenz-
beschränkende Maßnahmen ihre wirtschaftliche Lage zu bessern‘).

Natürlich weisen solche Maßnahmen und Organisationen ent-
sprechend der jeweiligen allgemeinen Gestaltung des Wirtschaftslebens
verschiedene Formen auf, aber diese äußeren Verschiedenheiten dürfen
nicht hindern, das Gemeinsame in den konkurrenzbeschränkenden
Tendenzen verschiedener Wirtschaftsepochen anzuerkennen 2).

Daß Kartelle nicht etwas ganz Neuartiges sind. kann man
von Herzog und seinen Aufsatz ‚‚Wirtschaftliche Zusammenschlüsse im Brau-
gewerbe vor Einführung der Gewerbefreiheit‘‘ (Kartell-Rundschau 1928, S. 601 ff.).

1) „Der Gedanke [der Kartellierung] ist ein überaus naheliegender, und tatsäch-
lich kamen derartige Verabredungen zu allen Zeiten an den verschiedensten Orten
vor.“ (Kleinwächter im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 3. Aufl
Bd. 5, S. 7092.)

2) Sehr gut wird das in den einleitenden Abschnitten bei Mannstaedt, Ur-
sachen und Ziele des Zusammenschlusses im Gewerbe (Jena 1916) betont. S. 2 f. sagt
er: „‚Gewerbefreiheit oder der Drang nach Gewerbefreiheit wird dort herrschen, wo das
Angebot dauernd hinter der Nachfrage zurückbleibt, während die Tendenz zum Zu-
sammenschluß der Konkurrenten überall dort an Kraft gewinnt, wo die Nachfrage
immer wieder durch das Angebot überholt wird. Die Wirtschaftsgeschichte lehrt uns,
daß Perioden der gewerblichen Freiheit abwechseln mit Perioden gewerblicher Bindung.
Das Verhältnis von Angebot und Nachfrage muß also in den einzelnen Perioden eine
tiefgehende Wandlung erfahren haben. Die gleichen Ursachen rufen die gleichen Wir-
kungen hervor, wenn natürlich auch die Organisationen, die in den Perioden des Über-
angebots Abhilfe bringen sollen, entsprechend den wirtschaftlichen Gesamtverhältnissen
andere Formen annehmen. Zwischen den mittelalterlichen Zünften und den modernen
Kartellen besteht keineswegs eine tiefe Kluft. Ursachen und Ziele sind bei beiden
Organisationen gleich und selbst die Formen zeigen große Verwandtschaft, wenn sie
auch für ganz verschiedene Wirtschaftskörper bestimmt sind. Zwar bedarf es zum
Verständnis der heutigen Bestrebungen, die Konkurrenz zu binden, nicht der Kenntnis
der mittelalterlichen Zünfte, jedoch stellt ein flüchtiger Blick auf die Entwicklung
der gewerblichen Organisationen die modernen Zusammenschlußbewegungen in einen
größeren Rahmen und hebt ihre innere Notwendigkeit schärfer hervor.‘

Vgl. dazu auch Tschierschky, Zur Reform der Industriekartelle, Berlin
1921, S. 29: „Viel zu wenig wird bei der Beurteilung der Kartelle als Organisations-
prinzip der Wirtschaft im Vergleich zu den rein kapitalistischen Organisationstendenzen
gewürdigt, daß diese genossenschaftliche Form der Wirtschaftsregelung gesellschaft-
lichen Kräften entspricht, die von Anbeginn aller Wirtschaft mit ihr untrennbar ver-
bunden waren, haben sich ihre Ausdrucks- und Wirkungsformen im Laufe der Jahr-
tausende auch noch so sehr gewandelt. Es ist ein unbestreitbares Verdienst der histo-
rischen Schule der Nationalökonomie, im Laufe besonders der beiden letzten Jahrzehnte
diesen Nachweis erbracht zu haben. Gewiß weicht z. B. die mittelalterliche und die früh-
kapitalistische Zunft in ihrer rechtlichen und sozialen Gestaltung, wie in ihrem Organi-
sationsprogramm so weit von dem modernen Kartell ab, daß eine Gleichsetzung beider
nur irreführen kann. Dies aber auch nur deswegen, weil die Kartelle heute in einen
gänzlich anders gearteten wirtschaftlichen Rahmen hineingestellt sind, als die Zünfte,
wogegen sich beider sozialwirtschaftliche Zwecke durchaus ähneln.“
        <pb n="51" />
        140

schon aus Adam Smith’s Wealth of nations ersehen. Dort, wo er
von der künstlichen Beschränkung der Konkurrenz spricht (Book I,
Ch. X, Part II), erwähnt er mehrfach kartellartige Verabredungen,
So sagt er: „The inhabitants of a town, being collected into one place,
can easily combine together. The most insignificant trades carried
on in towns have accordingly, in some place or other, been incorpo-
rated, and even where they have never been incorporated, yet the
corporation spirit, the jealousy of strangers, the aversion to take
apprentices, or to communicate the secret of their trade, generally
prevail in them, and often teach them, by voluntary asso-
ciations and agreements, to prevent that free com-
petition which they cannot prohibit by bye-laws. The trades
which employ but a small number of hands run most easily into
such combinations.“

Einige Seiten weiter heißt es: „People of the same trade sel-
dom meet together, even for merriment and diversion, but the con-
versation ends in a conspiracy against the public, or in
some contrivance to raise prices“ Darauf folgen dann noch
folgende Sätze: „It is impossible indeed to prevent such meetings,
by any law which either could be executed, or would be consistent
with liberty and justice. But though the law cannot hinder people
of the same trade from sometimes assembling together, it ought to
do nothing to facilitate such assemblies, much less to render them
necessary.“ Die anschließenden Bemerkungen zeigen ein gutes Ver-
ständnis für Faktoren, die eine Kartellbildung erleichtern: „A regu-
lation which obliges all those of the same trade in a particular town
to enter their names and places of abode in a public register, faci-
litates such assemblies. It connects individuals who might never
otherwise be known to one another, and gives every man of the
trade a direction where to find every other man of it. A regulation
which enables those of the same trade to tax themselves in order
to provide for their poor, their sick, their widows and orphans, by
giving them a common interest to manage, renders such assemblies
necessary. An incorporation not only renders them necessary, but
makes the act of the majority binding upon the whole. In a free
trade an effectual combination cannot be established but by the
unanimous consent of every single trader, and it cannot last longer
than every single trader continues of the same mind. The majority
of a corporation can enact a bye-law with proper penalties, which
will limit the competition more effectually and more durably than
any voluntary combination whatever.“
        <pb n="52" />
        An anderer Stelle (Book IV, Ch. V) behauptet Smith, Fälle zu
kennen, in dem die verschiedenen Industriellen eines Gewerbezweiges
sich gegenseitig zur Förderung der Ausfuhr ihrer Produkte Prämien
(bounties) gewährten: „I have known the different undertakers of
some particular works agree privately among themselves to give a
bounty out of their own pockets upon the exportation of a certain
proportion of the goods which they dealt in. This expedient suc-
ceeded so well that it more than doubled the price of their goods
in the home market, notwithstanding a very considerable increase
in the produce.“

Seit man sich genauer mit dem Kartellwesen beschäftigt, ist
man dann immer mehr auf analoge Fälle aus der Vergangenheit
aufmerksam geworden. Über das Vorkommen von Kartellen in
älterer Zeit sind wir vielfach nur durch die gegen sie gerichteten
Verbote unterrichtet!). Für spätere Zeiten kann man manches aus
Schriften über die gewerblichen Verhältnisse entnehmen. So ent-
hält z. B. Babbage’s Buch „On the Economy of Machinery and
Manufactures“?) ein besonderes Kapitel „On combinations of masters
against the public“. Auch Eversmann, Die Eisen- und Stahl-
erzeugung auf Wasserwerken zwischen Lahn und Lippe®, erwähnt
eine Reihe von Kartellen, darunter auch solche in Syndikatsform.

Seitdem R. Ehrenberg 1896 auf ein Kupferhandelssyndikat
aus dem Jahre 1498 hingewiesen hatte*), haben wirtschaftsgeschicht-
liche Monographien immer mehr Fälle älterer Kartellbildung ans
Licht gezogen.

!) In dem altindischen Werke des Kautilya heißt es: „Wenn Leute sich
zusammentun und eine Verschlechterung der Beschaffenheit der Leistungen der Grob-
handwerker und Kunsthandwerker, den Gewinn oder eine Störung des Verkaufes
und des Kaufes (die Verhinderung anderer am Kauf und Verkauf) verfügen, ist die
Strafe 1000 pana. Oder wenn die Händler sich zusammentun und eine Ware zurück-
halten oder sie um ungehörigen Preis verkaufen oder kaufen, ist die Strafe 1000 pana.‘“

Vgl. Johann Jakob Meyer, Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben.
Das Arthacastra des Kautilya, Leipzig 1926, S. 323, 815. Ders., Über das Wesen
der altindischen Rechtsschriften, Leipzig 1927, S. 185.

Über die römische und ältere deutsche Gesetzgebung gegen Monopole vgl. auch
Menzel in Schriften des Vereins für Socialpolitik, Bd. 61, S. 32 ff., Steinbach,
Der Staat und die modernen Privatmonnpole. Wien 1903, S. 18 ff.

2) London 1832.

% Dortmund 1804, S. 254, 259, 272f., 275.

Das Zeitalter der Fugger, Bd. I, S. 396 ff., 417 ff.

*) Vgl. z. B. Knapmann, Das Eisen- und Stahldrahtgewerbe in Altena
bis zur Einführung der Gewerbefreiheit, Leipzig 1907, Möllenberg, Die Er-
oberung des Weltmarkts durch das mansfeldische Kupfer, Gotha ı911, Moll im

+)
        <pb n="53" />
        Eine wesentliche Erweiterung unserer Kenntnisse von älteren
Kartellen und Kartellplänen verdanken wir einer sehr verdienstlichen
Arbeit von Strieder!). Zu bedauern ist nur, daß er die Kartelle als
„kapitalistische“ Organisationsformen auffaßt. Abgesehen von der
Verschwommenheit dieses Ausdrucks?) versperrt man sich, wenn man
allgemeine wirtschaftliche Erscheinungen mit Gewalt als spezifisch
kapitalistische betrachtet, den Weg zu einer richtigen Erkenntnis der
Erscheinungen 3),

Zweifellos wird die wirtschaftshistorische Forschung auch weiterhin
noch manche weiteren Fälle von Kartellbildungen nachweisen‘). An
dieser Stelle soll auf Einzelheiten nicht näher eingegangen werden;
nur die Frage, inwieweit die Zünfte kartellmäßige Züge aufweisen,
sei hier noch erörtert.

Die Zünfte als Kartelle. Als man anfing, sich mit den modernen
Kartellen zu beschäftigen, wurde man sofort auf die weitgehende
Ähnlichkeit zwischen ihnen und den Zünften aufmerksam. Schon
Kleinwächter®) hat darauf hingewiesen, daß die Kartelle ein
Analogon der Zünfte darstellen, daß sie eine Institution seien, „die
Jahrbuch für Gesetzgebung und Verwaltung, 1905, S. 593ff., Lüsebr ink, Die
Osemundindustrie, Staatswiss. Diss. Würzburg 1919, Liefmann, Ein hundert-
jähriges Kartell: Der Neckarsalinenverein (Vierteljahrsschrift für Sozial- und Wirt-
schaftsgeschichte, Bd. 21, S. 414 ff.). Vgl. auch den zusammenfassenden Artikel von
Stieda, Ältere deutsche Kartelle in Schmollers Jahrbuch 1913, S. 725 ff. Sein
Aufsatz: Die Reihe als Mittel zur Einschränkung der Konkurrenz (ebenda 1926, IL.,
S. 871 ff.) unterscheidet nicht genügend zwischen rein obrigkeitlichen und Kartell-
maßnahmen.

1) Studien zur Geschichte kapitalistischer Organisationsformen, München 1914.
Die 2. Aufl. (München 1925) ist unverändert, aber durch einen Nachtrag vermehrt,
der einige weitere Mitteilungen über ältere Kartelle bringt.

2) Vgl. Passow, „Kapitalismus“. Eine begrifflich-terminologische Studie,
2. Aufl. Jena 1927.

3) Darauf hat auch R ö r ig in der Historischen Vierteljahrsschrift 1919, S. 119 f.,
treffend hingewiesen.

4) Über ältere englische Kartelle vgl. Gustav Co hn im Archiv für so-
ziale Gesetzgebung und Statistik 1895, S. 396 ff. (Der Aufsatz ist auch enthalten in
Cohn, Zur Geschichte und Politik des Verkehrswesens, Stuttgart 1900.) H. Levy,
Monopole, Kartelle und Trusts in der Geschichte und Gegenwart der englischen Indu-
strie, 2. Aufl., Jena 1927. Über ältere französische Kartelle vgl. Jannet
in: Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 60, II., und Lexis, Gewerkvereine
und Unternehmerverbände in Frankreich, Leipzig 1879. Über ältere holländische
Kartelle vgl. Sayous, Cartels and trusts in Holland in the seventeenth century.
(Political Science Quarterly 1902, S. 381 ff.)

5) Die Kartelle. Innsbruck 1883, S. 179. Es wird an späterer Stelle noch darauf
hinzuweisen sein, daß Kleinwächter bei seinen Vorschlägen für eine Neuorganisation
der Volkswirtschaft direkt an das Zunftsystem anknüpft.
        <pb n="54" />
        13

in geänderter zeitgemäßer Form denselben Gedanken anstrebt, den
im Mittelalter die Zünfte verwirklichten. Die Kartelle verfolgen das
nämliche Ziel, das die mittelalterlichen Zünfte verfolgten. Wie diese
wollen sie die Produktion dem Bedarfe anpassen, d. h. sie wollen,
daß im ganzen und großen nicht mehr produziert werde als die
Gesamtheit benötigt und ebenso wie die Zünfte wollen auch die
Kartelle, daß die Produktion in angemessener Weise unter die ein-
zelnen Produzenten verteilt werde“,

Auch Brentano erklärte 1888 in seinem Wiener Vortrage
über Kartellel): „Niemand, der sich je mit der mittelalterlichen
Wirtschaftsorganisation befaßt hat, kann sich wohl der Erinnerung
erwehren an die analogen Preisbestimmungen und Produktionsregeln
der Zünfte 2).“

Im Rahmen von Studien über die Gewerbegeschichte einzelner
Orte hat dann Eulenburg mehrfach auf den kartellmäßigen Cha-
rakter von Abreden der Handwerker hingewiesen. So sagt er in
einer Studie über Breslau®): „Daß auch die „Überproduktion“ keines-
wegs eine moderne Eigenheit ist, die der Vergangenheit fremd war,
sollten doch die wiederholten Produktionsbeschränkungen der zahl-
reichen „Einungen“ hinreichend beweisen. So haben z. B., um für
Breslau nur ein Beispiel zu geben, die Gürtler im Jahre 1458 die
wöchentliche Arbeit für zwei Jahre gleichmäßig auf höchstens vier
Stück Leder beschränkt. Und als dieses Mittel auch noch keine Ab-
hilfe brachte, wurde bald darauf eine Preisvereinbarung für ein Jahr
festgesetzt, der der Rat seine Zustimmung gab. Aber nach etlichen
Jahren zeigte es sich von neuem, daß sie „undereinander zu vil arbeit
machen und allzuvil leder hatten, dodurch sie grundlich musten ver-
terben.“ Darum wird von neuem eine Kontingentierung der Arbeit

l) Mitteilungen der Gesellschaft österreichischer Volkswirte. ı. Jahrg., 1888/80
Wien 1889, S. 83.

?) Rudolf Meyer sagt in seinem Buche „Der Capitalismus fin de siecle“
(Wien 1894), S. 296: „Im Kartell haben wir den Anfang der industriellen Zunft vor uns.
Ihr Vorbild, die mittelalterliche Zunft, entstand ja auch aus der freien, anarchischen
Produktion der einzelnen Handwerker in den jungen Städten. Da gab es keinen Aus-
Schluß der Frau von der gewerblichen Produktion, keine Meister- und Gesellenvereine.
Jeder produzierte, wie und was er konnte und mochte. Erst als eine genügende Anzahl
solcher Handwerksmeister genügende eigene Produktionsmittel besaß, als das für ihre
Produktionsstufe nötige Kapital genügend konzentriert war, erst da ‚,kartellierten“
sie, schufen sie die feste Produktionsorganisation der Zünfte.‘

Keel, Industrielle und kommerzielle Ringe und Kartelle (Jur. Diss. Zürich
1897) beginnt seine Arbeit mit einer eingehenden Darlegung des kartellmäßigen Charak-
ters der Zünfte.

X Vierteliahrsschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Bd. 2 (1904), S. 270.
        <pb n="55" />
        vorgenommen, ganz nach der Art der modernen Kartellabmachungen,
indem von den Mitgliedern des Gewerbes die einen bestimmt wurden,
die künftig nur eins, und die anderen, die zwei Leder arbeiten
durften. Es ist also eine „Produktionskontingentierung“ zum Zwecke,
die Konkurrenz einzuschränken und die Preise zu heben.“

Schon frühzeitig sind aber auch Stimmen laut geworden, die
sich dagegen aussprachen, daß in den Zünften kartellartige Gebilde
zu sehen seien. So sagte Schönlank?!): „Die großindustriellen
Unternehmerverbände sind eine durch und durch moderne Erschei-
nung, aus den Bedürfnissen der Gegenwart erwachsen, in ihrem
Schoße die Keime für neue Wirtschaftsgebilde tragend. Wenn man
den Versuch macht, geschichtliche Bezüge aufzufinden, welche die
Kartelle als die Sprößlinge oder die Erben mittelalterlicher Kor-
porationen legitimieren sollen, so müssen die schönen Hoffnungen
dieses Historismus an den Tatsachen Schiffbruch leiden. .. Zünfte
und Kartelle sind nicht vergleichbar, sie sind toto caelo verschieden,
so verschieden wie die feudale Wirtschaftsweise von der bürgerlichen.“
Ebenso führte Bücher 1894 auf der Generalversammlung des Ver-
eins für Sozialpolitik ?) aus, daß die Zünfte in den Grundbedingungen
ihrer Existenz „himmelweit von den Kartellen verschieden“ seien.
„In den Zünften herrscht das persönliche Element; sie sind Ver-
einigungen der selbständigen Arbeiter des gleichen Berufs. In den
Kartellen schwindet das persönliche Element bis zu dem Maße, daß
manche dieser Vereinigungen als Bedingung des Beitritts die Um-
wandlung der Einzelunternehmung in eine Aktiengesellschaft auf-
stellen. Sie sind Vereinigungen kapitalistischer Betriebe des gleichen
Geschäftszweiges. In einer Zunft gilt jeder, was er kann, und nimmt
darnach an den Vorteilen der Gemeinschaft teil; im Kartell gibt jeder,
was er hat, und dementsprechend verteilt sich auch der Monopol-
gewinn pro rata des investierten Kapitals. In den Zünften waltet
das Prinzip der Brüderlichkeit und des freiwilligen solidarischen Ein-
stehens füreinander; in den Kartellen gilt das Recht des Stärkeren,
und das Einstehen füreinander gründet sich auf das Prinzip des
Solawechsels?)“.

ı) Archiv für sociale Gesetzgebung und Statistik, Bd. 3 (1890), S. 5109.

Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 61, S. 145 f.

Ebenda, S. 188, sagte Ofner: „Wenn man die Bedeutung der Kartelle
erkennen will, so ist es nicht richtig, wenn man sich auf die Zünfte beruft. Die Zünfte
waren eine öffentlich-rechtliche Institution, der Ausdruck des ständischen Prinzips
in der Stadt, und sie haben daher mit den Kartellen als freiwilligen Verbänden keine
Ähnlichkeit.‘

;)
        <pb n="56" />
        45
Diese Bestreitung des Kartellcharakters der
Zünfte erfolgt zu Unrecht. In den S. 40 zitierten Aus-
führungen hat ja schon Adam Smith die Zünfte (corporations) und
freie Kartelle als gleichartig behandelt. Befaßt man sich näher mit
den einzelnen wirtschaftlichen Maßnahmen der Zünfte, so sieht man,
daß sie ein ganzes System von konkurrenzbeschränkenden Maß-
nahmen ausgebildet haben. Das ergibt sich vielfach mit großer
Klarheit schon aus den Zunftstatuten. Daneben muß man aber auch
das tatsächliche Verhalten der Zünfte ins Auge fassen, wenn wir
darüber bisweilen uns auch nur aus den gegen Zunftbeschlüsse ge-
richteten obrigkeitlichen Bestimmungen ein Bild machen können.
Natürlich sind die gewerblichen Verhältnisse der Zunftzeit andere als
im Zeitalter der industriellen Großunternehmung, aber das darf nicht
hindern, die Gemeinsamkeit der Grundzüge hinsichtlich der Kon-
kurrenzbeschränkung anzuerkennen. Daß die Zunftmitglieder Inhaber
von Kleinbetrieben waren, steht dem Kartellcharakter um so weniger
entgegen, als auch in der Gegenwart Kartelle von Kleinbetrieben
eine nicht ganz geringe Rolle spielen!). In neuerer Zeit wird der
kartellmäßige Charakter der Zünfte denn auch immer mehr anerkannt *).
In besonders gründlicher Weise ist er dargelegt in einer Schrift von
H. Krefft®), die ganz systematisch das Wesen der heutigen Kartelle
und die wirtschaftliche Betätigung der Zünfte miteinander vergleicht.

Allerdings waren die Zünfte in ihrer entwickelten Form ‘*)
Zwangsorganisationen. Solange man noch annahm, daß Kartelle
immer freie Vereinigungen seien, war es begreiflich, daß man deshalb
die Zünfte aus dem Kartellbegriff ausschließen wollte. Da nunmehr
das Vorhandensein von Zwangskartellen nicht mehr bestritten werden
kann, entfällt auch dieser Grund für die Ablehnung des Kartell-
charakters der ZünfteS.

ly Vgl. dazu S. 25 f. und das weiterhin über Zwangsinnungen Gesagte.

2) Vgl. z. B. Wilden in Kartellrundschau 1911, S. 73f., Metzner, eben-
da 1914, S. 446 f., Rör ig , Historische Vierteljahrsschrift 1919, S. 120, Hähnsen,
Kartelle und Zünfte (Das Deutsche Handwerksblatt 1925, S. 107 ff.). S. auch die oben
S. 39 Anm. 2 angeführten Äußerungen Mannstaedts und Tschierschkys.

3) Kartelle und Zünfte. Staatswiss. Diss., Göttingen 1025. Leider liegt diese
Arbeit nur in Maschinenschrift vor.

*‘) Die Frage nach der Entstehung der Zünfte ist ja sehr umstritten. Wenn man
annimmt, daß vielfach freie Vereinigungen der Gewerbetreibenden der Zwangsorgani-
sation voraufgegangen sind, so würde es sich zunächst auch um freie Kartelle gehan-
delt haben.

5) Vgl. folgende Äußerung von Menzel in den Schriften des Vereins für
Sozialpolitik, Bd. 61. S. 25: ‚Die mittelalterlichen Zünfte, so groß auch die Ähnlich-
        <pb n="57" />
        46

MB

Natürlich .ist zu beachten, daß die Zünfte nicht nur konkurrenz-
beschränkende, überhaupt nicht nur wirtschaftliche Organisationen
waren, sondern zugleich auch kirchlichen, geselligen, politischen,
militärischen, Unterstützungszwecken usw. dienten?!). Das gibt ihnen,
entsprechend dem Charakter ihrer Zeit, gewiß eine Sonderstellung,
aber es ändert nichts daran, daß, vielleicht nicht bei allen, aber doch
bei den meisten Zünften, gerade die Einschränkung des Wettbewerbs
unter den Mitgliedern ihnen in besonderem Maße das wirtschaftliche
Gepräge verlieh. In, allerdings wesentlich geringerem Maße, kommt
es ja auch heutzutage vor, daß einzelne Verbände neben Kartell-
zwecken noch eine Reihe anderer Ziele verfolgen.

Nicht gesagt ist, daß die konkurrenzbeschränkenden Maßnahmen
der Zünfte immer dem Wunsch der Obrigkeit, die ihnen den Zwangs-
charakter verliehen hatte, entsprachen. Im Gegenteil — das ist
eine interessante Parallele zu dem, was weiterhin über die Zwangs-
innungen zu sagen sein wird — erfahren wir vielfach, daß die Obrig-
keit gegen solche Beschlüsse (Einungen) vorgeht?. Wie sich aus
der Wiederholung solcher Verbote ergibt, haben die Zünfte aber
trotzdem daran festgehalten.

Weiter sei noch erwähnt, daß in späterer Zeit die gleichartigen
Zünfte verschiedener Städte vielfach miteinander in Verbindung
traten und sich dabei auch wieder über die Grenzen gegenseitiger
Konkurrenz verständigten®), in ähnlicher Weise, wie auch heutzutage
zwischen benachbarten Kartellen derartige Abmachungen getroffen
werden.
Das Anwendungsgebiet der (Anbieter-) Kartelle. In Lehrbüchern
und Vorlesungen werden die Kartelle gewöhnlich in dem Abschnitt
über Gewerbewesen behandelt. Das findet seine Erklärung darin,
daß die modernen großen Kartelle vor allem ja auf dem Gebiete
der Industrie (und des Bergbaues!) eine bedeutsame Rolle spielen
und daß man deshalb diesen Kartellen zuerst und vorzugsweise Be-

GELESEN
keit derselben mit den heutigen Kartellen sein mag, fallen unter einen anderen Gesichts-
punkt, da sie organisierte Zwangsgemeinschaften darstellen. Sollte der Staat künftig
einmal den modernen Kartellen die ausschließliche Berechtigung zur Erzeugung der Gü-
ter verleihen und die Unternehmer zum Beitritt zwingen, dann wäre allerdings die
juristische Verschiedenheit von den mittelalterlichen Innungen verschwunden.“

1) Damit hängt zusammen, daß sie bisweilen auch Nichtgewerbsgenossen zu
Mitgliedern hatten.

2) Vgl. dazu Eulenburg in Zeitschr. f. Sozial- u. Wirtschaftsgeschichte,
Bd. I, S. 277 ff., Bd. II, S. 63, Bd. IV, S. 1421. Krefft, a.a. O., S. 137 ff., 152 ff.
Strieder, a. a. O., S. 187.

3 Vgl. Krefft, S. 1784f£.
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        achtung schenkt. Es sollte aber, mehr als das gewöhnlich geschieht,
betont werden, daß die Kartellbildung auf diese Gebiete nicht be-
schränkt ist, sondern auch in allen möglichen anderen Zweigen des
Wirtschaftslebens Bedeutung besitzt, so auch im Handel, im Eisen-
bahnwesen, in der See- und Binnenschiffahrt, im Bankgewerbe, im
Versicherungswesen usw. Eine geringere Rolle spielen sie in der
Landwirtschaft und in den freien Berufen, aber auch dort ist der
Kartellierungstendenz Beachtung zu schenken.

Im Folgenden sollen nicht alle Gebiete, auf denen Kartellbe-
strebungen sich bemerkbar machen, behandelt werden. Dagegen sei
auf einige Zweige, die in der Literatur gewöhnlich weniger be-
achtet werden, noch kurz eingegangen.

Kartelle in der Landwirtschaft. In der Landwirtschaft spielt die
Kartellbildung bisher nur eine geringe Rolle?). Das liegt nicht daran,
daß hier nicht auch eine Konkurrenz zwischen den verschiedenen
Produzenten bestände und daß nicht auch hier der Wunsch vorhanden
wäre, durch Milderung der Konkurrenz die wirtschaftliche Lage der
Landwirte zu bessern. Den Grund dafür bilden vielmehr besondere
Schwierigkeiten, die sich der Bildung landwirtschaftlicher Kartelle
in den Weg stellen. Sie beruhen vor allem auf der Riesenzahl der
für die landwirtschaftlichen Hauptprodukte in Betracht kommenden
Erzeuger. In zweiter Linie ist hinzuweisen auf die Schwierigkeiten,
die sich aus den vielen Qualitätsunterschieden der Produkte ergeben 2).
(Die Standardisierung der landwirtschaftlichen Produkte wird daher
eine Kartellierung erleichtern; umgekehrt würde das Bestehen eines
Kartells die Durchführung der Standardisierung sehr begünstigen.)
Sehr erschwerend ist drittens die Tatsache, daß bei den pflanzlichen
Erzeugnissen die Produktenmenge infolge der sehr verschieden aus-
fallenden Ernten starke Schwankungen aufweist 3). Ungünstig ist
*) In der Literatur werden vielfach auch Spiritus- und Zuckerkartelle als land-
wirtschaftliche Kartelle aufgeführt. (So auch bei Souchon ‚ Les Cartells de l’Agri-
culture en Allemagne, Paris 1903.) Das ist nicht richtig. Es handelt sich hierbei um
gewerbliche Kartelle, die der Landwirtschaft allerdings besonders nahestehen.

?) Da diese Unterschiede beim Vieh noch wesentlich größer sind als beim Ge-
treide, sind beim Viehabsatz die Hindernisse einer Kartellbildung extra groß, wie schon
die Erfahrungen der Viehverwertungsgenossenschaften zeigen. (Vgl. dazu Keiser,
Mittel und Wege zur Absatzförderung von Vieh und Fleisch in Deutsche Landwirt-
schaftliche Presse 1928, S. 309f., Ocker, ebenda, S. 312 f.) Einen gewissen Ansatz
zur Konkurrenzmilderung könnte man vielleicht in den Zuchtviehversteigerungen der
Zuchtverbände erblicken.

3) Übrigens kommt es auch in der Industrie vor, daß man die Menge der Er-
ZEURUNK Nicht beliebig regulieren kann. da nämlich, wo die betreffende Ware nur das
        <pb n="59" />
        4

*

weiter die Mentalität der Landwirte, die sich zur Einfügung in einen
fester gefügten Zusammenschluß sehr schwer bewegen lassen. Zu
beachten ist auch, daß die Öffentlichkeit gegen Bestrebungen zur
Kartellierung von Lebensmitteln sehr viel schärfer reagiert als gegen-
über den meisten industriellen Kartellen. Alle diese Gründe lassen es
erklärlich erscheinen, daß es bisher in der Landwirtschaft nur ver-
hältnismäßig selten zu Kartellbildungen gekommen ist; als unmöglich
können sie aber deshalb nicht angesehen werden *).

Sehr gut hat schon 1898 Schäf fle in seinem Aufsatz Zum Kartellwesen
und zur Kartellpolitik?) die wichtigsten hier in Betracht kommenden Gesichts-
punkte hervorgehoben. Da seine Ausführungen merkwürdigerweise von allen, die
später über diese Frage geschrieben haben, übersehen sind, gebe ich sie hier in ex-
tenso wieder: ‚,Das Bedürfnis, den Wirkungen wilder Konkurrenz bei planloser
Produktion durch Unternehmerverbände zu begegnen, wäre in der Landwirtschaft
an sich stark, stärker vielleicht als in jedem anderen Unternehmungszweige vorhanden.
Da für die Massenprodukte der Landwirtschaft eine einzige Monopolunternehmung, ein
Trust, die Zusammenfassung zu einem einzigen Geschäft nicht möglich ist, wäre es
denkbar, daß gerade durch Jandwirtschaftliche Unternehmerverbände, also kartell-
mäßig, den Schäden planloser Konkurrenz gesteuert werden wollte. Wenn das bis jetzt
nicht geschehen und vorläufig nur für die landwirtschaftliche Brennerei geplant ist,
so muß dies seinen Grund in besonderen Schwierigkeiten landwirtschaftlicher Kartell-
bildung haben.

Diese Schwierigkeiten sind in der Tat auch viel größer als in der Industrie und
im großen Transport. Sie sind mehrfach hervorgehoben. Bei den Hauptprodukten
der Landwirtschaft sind es so zahlreiche Unternehmer, daß es besonders schwer ist,
sie in einem einzigen monopolmächtigen Verbande zusammenzufassen. Die einzelnen
Landwirte sind auch sehr zerstreut, so daß sie sich schon national, geschweige inter-
national nicht leicht unter den Kartellhut bringen lassen, auch wenn Schutzzölle zur
Beförderung der Kartellierung beliebt werden. Fände für ein bestimmtes Produkt Kar-
Nebenprodukt einer anderen Gewinnung darstellt (so z. B. vielfach Schwefelsäure,
Gas, Koks, Melasse).

1) Kurt Ritter schießt deshalb über das Ziel hianus, wenn er (Absatz und
Standardisierung landwirtschaftlicher Produkte. 2. Aufl., Berlin 1926, S. ır) sagt:
„Ich muß betonen, daß es mir nicht möglich erscheint, landwirtschaftliche Kartelle
einzurichten, weil in der Landwirtschaft die Zahl der Anbieter viel zu groß ist. Fünf
Filzfabrikanten kann ich unter einen Hut bringen; aber Millionen von Landwirten
kann ich nicht durch Kartellbildung zu einer geschlossenen Anbieterfront einen; eher
geht dies durch Genossenschaften. Ferner kommt die Kartellierung für die Landwirt-
schaft deshalb nicht in Betracht, weil die jährlichen Ernten hinsichtlich ihres Um-
fangs dauernd schwanken. In der Industrie kann man vereinbaren: du machst so viel
Filz, und du so viel; wenn du mehr machst, wird dich der Teufel holen. In der Land-
wirtschaft kann man aber nicht bestimmen: auf dem Feld wächst in diesem Jahr so
viel Roggen und auf dem anderen Felde wachsen so viel Kartoffeln. Die genaue Begren-
zung der Produktion nach dem Willen des Produzenten ist aber eine wesentliche Vor-
aussetzung für die Kartellierung.““

?\ Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, 54. Jahrg., 5. 706 ff.
        <pb n="60" />
        Y

tellierung statt, so drängen sich Surrogate — Roggen gegen Weizen, Kunstwein gegen
Naturwein, Braumais und Braureis gegen Braugerste usw. — kartellerschwerend
hervor. Um den Landwirten vollen Erfolg zu bringen, müßten für jede Gattung der
Produkte, welche — von den Handelsgewächsen wie Wein, Hopfen abgesehen — neben-
einander in gemischter Produktion stehen, ein Kartell gebildet, also für die Masse der
Landwirte der Eintritt in eine Mehrheit von Kartellen oder Kartellabteilungen bewerk-
stelligt und möglich gemacht werden. Umfang, Art und Kosten der Produktion sind
in der Landwirtschaft zu verschieden, als daß sich leicht gemeinsame Preislimitie-
rungen und einverständliche Angebotsbeschränkungen zustande bringen ließen.

Alle diese großen Schwierigkeiten vollständig zugegeben, 1äßt sich dennoch heute
noch nicht mit Sicherheit voraussehen, daß das Kartellwesen in der Landwirtschaft
gar nicht Platz greifen könne. Die Prognose für und wider steht vor ganz unbekannten
Zukunftsfaktoren. Gewiß aber ist, daß die Wirtschaftsgenossenschaft zur kollektiven,
wenn auch nicht monopolistischen Führung der privatwirtschaftlichen Preiskämpfe
umfassendster Anwendung in der Landwirtschaft fähig und schon in voller Entwicklung
begriffen ist. Die Wirtschaftsgenossenschaften vermögen sich zu Verbänden zusammen-
zutun und diese Verbände können einen systematischen Lokal- (Bezirks-), Regional-,
Landes- und Reichsaufbau ausführen, mit möglichster Spezialisierung der Bezugs-
und Absatzgemeinschaft, mit möglichster Sonderung nach einzelnen Objekten, aber
auch mit ausgebildetster Zentralisation der öffentlichen Angebots- und Nachfrage-
nachweisungen.

Die Hindernisse wenigstens aus der großen Zahl der Betriebe lassen sich vielleicht
doch mehr oder weniger überwinden, wenn die Landwirte von Ortsgruppen aus durch
die Zentralverbände in einen allgemeinen Zusammenhang geraten, um planmäßig
das Gesamtangebot und die Gesamtnachfrage ins Gleichgewicht zu bringen und die
Arbeitsteilung nach den Indikationen der Bodenaualitäten und klimatischen Verhält-
nisse planmäßig durchzuführen.

Das Hindernis der Zerstreuung der kartellbedürftigen Betriebe ist in der Land:
wirtschaft im ganzen wohl geringer, als in der Industrie und im Handel; denn die wich-
tigsten Artikel werden von den Landwirten allgemein gefragt und überall erzeugt,
und für andere Artikel, namentlich für Handelspflanzen, ist eine starke Zentralisation
vorhanden; bei gegliedertem Kartellaufbau nach Orts-, Regional- und Landesverbänden
von Wirtschaftsgenossenschaften, werden die Hindernisse der Zerstreuung nicht vor-
ab als unüberwindlich angesehen werden müssen.

Ein weiteres Hindernis trifft für die hauptsächlichen Bezugs- und Absatzwaren
der Landwirtschaft wie im Bergbau nicht in höherem, wahrscheinlich in erheblich ge-
ringerem Maße zu, als bei vielen Industrien: die Gefahr der Verdrängung des kartellierten
Monopolartikels durch Surrogate. Kartellmäßige oder sonstige preisgenossenschaft-
liche Vereinigung ist auch diesem Hindernis gegenüber nicht absolut aussichtslos,
namentlich, wenn man sich nicht scheut, mit Margarin-, Saccharin-, Kunstwein- und
ähnlichen Verboten zu operieren. Eine andere der Kartellbildung und dem genossen-
schaftlichen Handel entgegenstehende Schwierigkeit, der Mangel an Enge und Ge-
schlossenheit des Marktes ist ebenfalls nicht durchaus in höherem Grade vorhanden
als in vielen Industrien. Schon die Transportkosten würden zu einem Generalver-
band von Absatz- und Bezugsgenossenschaften, auf Rayonierungen und planmäßige
Überweisungen hindrängen; durch Schutzzölle nach außen, wie durch Eisenbahn-
tarife ließe sich diesem Drange zur Not nachhelfen. Die Unberechenbarkeit der Ernte-
mengen im ganzen, sowie nach einzelnen Gegenden, Gütern, Gewächsarten ist vielleicht
auch kein absolutes Hindernis landwirtschaftlicher Kartellierungen. fordert vielmehr

Passow. Kartelle.
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        50

nur desto mehr genossenschaftliches Zusammenstehen für Absatz zu lohnenden Prei-
sen, für Ausgleichung der Preisschwankungen durch gemeinsame Lagerhaltung und
für planmäßige Bestands- und Absatzüberweisungen zwischen den einzelnen Betrieben
und innerhalb großer Verbände heraus‘‘*).

Wie die Literatur zeigt?®), ist in den letzten Jahren das Problem
einer Kartellierung der Landwirte eifrig erörtert worden, wobei über-
1) Aus späterer Zeit vgl. zu diesem Thema: Beckmann, Zur Theorie des
landwirtschaftlichen Kartells (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, Bd. 101,
(1913), S. 797 ff., Camp, Agricultural Pools in relation to regulating the movement
and price of commodities (in Proceedings of the Academy of Political Science (New
York), Vol. XI. 1924/26, S. 735 f£.).

2) Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt: Spiller, Der wirtschaftliche
Zusammenschluß der Landwirtschaft (Phil. Diss. Leipzig 1927, auch im Buchhandel
erschienen: Berlin 1927). Der Verf. tritt in ganz oberflächlicher Weise für einen kar-
tellartigen Zusammenschluß der Landwirtschaft ein, ohne die entgegenstehenden
Schwierigkeiten zu berücksichtigen. S. 41 versteigt er sich sogar zu dem Satze: ‚‚Dieser
Zusammenschluß ist möglich, weil die Grundlagen hierfür bei der Landwirtschaft
günstiger sind, als in jedem anderen Beruf.“ Hans Sauer, Kartellierungsbestrebun-
gen in der deutschen Landwirtschaft (Staatswiss. Diss. Halle 1927, 2. nur unwesent-
lich geänderte Auflage: Kirchhain 1929), gibt eineZusammenstellung über Kartellierungs-
bestrebungen in der Vorkriegszeit und betont dann die Hindernisse, die einer Kar-
tellierung der Landwirtschaft im Wege stehen.

Besonders beachtlich ist die Schrift von Steding, Die Kartellierung der
Landwirtschaft. Berlin 1928. St. tritt sehr energisch für eine weitgehende Kar-
tellierung der Landwirte ein und macht Vorschläge, wie — mit Hilfe der Regierung —
solche Kartelle ins Leben gerufen werden sollten. ‚Die heutigen landwirtschaftlichen
An- und Verkaufsgenossenschaften sind, da sie in ihrer Zielsetzung und Konstruktion
auf eine weit zurückliegende volkswirtschaftliche Entwicklungsstufe zugeschnitten
sind, zum größten Teil heute nicht geeignet, Einfluß zu erlangen. An ihre Stelle müssen
für jedes einzelne landwirtschaftliche Produkt straff zentralisierte Absatzorganisationen
treten, die in Zielsetzung, Charakter und Organisation den Kartellen der Industrie
entsprechen. Solche Kartelle sind möglich, allerdings erst nach Schaffung verschie-
dener, heute nur zum Teil vorhandener Vorbedingungen. Diese Vorbedingungen sind
zunächst auf geistigem und wissenschaftlichem Gebiet zu erfüllen durch eine ganz
andere Einstellung der Landwirte zum Absatzproblem und eine Einbeziehung aller
zum Absatzproblem gehörenden Wissensgebiete in das landwirtschaftliche Forschungs-
und Unterrichtswesen. Die sachlichen Voraussetzungen sind, soweit sie die Eigenart
der landwirtschaftlichen Produkte selbst betreffen, durchaus als günstig anzusehen,
doch bedarf es hier noch einer sehr umfassenden Forschungs- und Ermittlungsarbeit
auf den verschiedenartigsten Gebieten der Agrarstatistik. Ferner ist eine weitgehende
Standardisierung und Typisierung eine unerläßliche Vorbedingung für alle Kartelle
höherer Ordnung. Die Formen der landwirtschaftlichen Kartelle werden für jedes
landwirtschaftliche Produkt einzeln gefunden werden müssen. Es werden teils Kar-

telle niederer, teils höherer Ordnung möglich und notwendig sein. Die räumliche Aus-
dehnung der Kartelle muß sich nach dem Marktgebiet richten. Es wird örtliche, pro-
vinzielle, Reichs- und internationale Kartelle geben. Die Mitglieder der Kartelle wer-
den sich zusammensetzen aus Einzelbetrieben, Spezialgenossenschaften, evtl. aus eben-
falls noch in der Entwicklung begriffenen landwirtschaftlichen Konzernen und In-
        <pb n="62" />
        SI

wiegend auf die großen Schwierigkeiten solcher Zusammenschlüsse
hingewiesen ist. Im Ausland ist man teilweise auf diesem Wege
schon weiter gegangen. In den Vereinigten Staaten haben die Land-
wirte erreicht, daß durch ein besonderes Gesetz, den Capper-Voll-
staed Act von ı922, die landwirtschaftlichen Organisationen weit-
gehend als nicht unter die Antitrustgesetzgebung fallend erklärt
wurden?!). Darüber hinaus ist durch den Agricultural marketing Act
von 1929?) auch eine starke positive Förderung dieser Organisationen
eingeleitet.
Wo die Verhältnisse günstiger liegen, finden wir auch in der
europäischen Landwirtschaft manche Ansätze zur Kartellbildung. So
haben sich vielfach die Anbauer von Zuckerrüben zusammen-
geschlossen, um die gegenseitige Konkurrenz gegenüber den Zucker-
fabriken zu mildern. Für die Versorgung einer Zuckerfabrik kommen
aus Transportgründen nur die in einem verhältnismäßig engen Ge-
biete angebauten Rüben in Betracht; infolgedessen ist der Kreis

teressengemeinschaften. Die Spezialgenossenschaften haben jedoch keine selbständige
wirtschaftliche Entschlußfreiheit, sondern haben nur die Aufgabe, als Sammelstellen
die kleineren Warenmengen zu marktgängigen Einheiten zusammenzuführen. Die
Durchführung der Kartellierung muß, um erfolgreich zu sein, systematisch nach einem
bestimmten Arbeitsprogramm erfolgen. Zur Durchführung dieses Arbeitsprogramms
wird die Initiative und finanzielle Unterstützung des Reiches bzw. des Reichsernährungs-
ministeriums nicht zu entbehren sein.‘ (S. 79f.)

Die Schrift von Steding hat sehr anregend gewirkt und eine Reihe von
Äußerungen zu diesem Thema veranlaßt. Ich führe hier noch folgende Stimmen an:
Beckmann betont in einem Aufsatz „Probleme des landwirtschaftlichen Kartells‘“
(Mitteilungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft 1928, S. 707 ff.) die Schwie-
rigkeiten einer Kartellierung der Landwirte, „da nur zu leicht in der Masse der Land-
wirtschaft Hoffnungen erweckt werden können, deren Verwirklichung eine Unmö6ög-
lichkeit ist.‘ Die Grundfrage bei der Verbesserung des Absatzes der landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse bleibe nach wie vor die des genossenschaftlichen Zusammenschlusses.
Vogel, Kartell oder Absatzsyndikat als Mittel der Preisregulierung in der Land-
wirtschaft (Landwirtschaftliche Jahrbücher, Bd. 68, 1929, S. ı ff.) macht Bedenken
gegen Steding geltend, ohne aber eine Kartellierung abzulehnen. Mielck,
Pool, Kartell, Monopol und Zoll als Maßnahmen zur Hebung der Preise der landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse (Berichte über Landwirtschaft, N.F., Bd. ı1, 1930, S. 201 ff.),
vertritt die Ansicht, daß eine Kartellierung auf deutsche Verhältnisse nicht anwendbar
sei, daß dagegen der Zoll eine schnell und einfach durchführbare Hilfe bringen könne.

Im übrigen vgl. Ritter, Kartell oder Genossenschaft? (Deutsche Land-
wirtschaftliche Presse 1928, S. 359 f., dazu Bock, ebenda, S. 458), Brenning,
Die Kartellierung der Landwirtschaft (Deutsche landwirtschaftliche Genossenschafts-
presse 1928, S. zızff.), Schreiber, Die Diskussion über die Frage der Kar-
tellierung der Landwirtschaft (ebenda, S. 343 f.).

') Vgl. dazu Kartell-Rundschau 1930, S. ı1ı f.

?) Vgl. dazu Solmssen, Youngplan und Agrarpolitik. Berlin 10209, S. 334f.
        <pb n="63" />
        der Landwirte, der zusammengeschlossen werden muß, ein verhältnis-
mäßig kleiner. Es gibt eine Reihe lokaler Organisationen dieser
Art1!). Sie müssen allerdings mit sehr mächtigen Gegenorganisationen
rechnen 3).
Von Kartellbildungen kann man auch bei den Gemüsean-
bauern sprechen. Ein solcher Fall liegt z. B. in Braunschweig
vor, wo Gemüse, vor allem Spargel, in großem Umfange für die
dortige Konservenindustrie angebaut werden, Nachdem schon früher
in loserer Form dort ein „Verein für Gemüsebau“ existiert hatte, der
auf seine Mitglieder aber nicht den genügenden Einfluß hatte, wurde
1907 der „Gemüsebauverein“ als e. G. m. b. H. begründet. Diesem
Gemüsebauverein sind die meisten Gemüsebauer des Landes ange-
schlossen und ihm ist es möglich, die Preise des Gemüses wesentlich
zu beeinflussen. Er schließt regelmäßig mit dem Verein der Kon-
servenfabrikanten: Braunschweigs und Umgebung Verträge über die
Preise und Konditionen ab. Zweimal ist es nicht gelungen, zu
solchen Abmachungen von Verband zu Verband zu kommen. Der
Gemüsebauverein hat aber auch da die von ihm festgesetzten Ver-
kaufspreise durchgesetzt?). Sehr wirkungsvolle kartellmäßige Organi-

1) Über Kartelle von Rübenbauern in Österreich vgl. Hromada, Die Ent-
wicklung der Kartelle in der österreich-ungarischen Zuckerindustrie. Staatswiss. Diss.
Zürich 1911. S. 146 ff.

? Über eine solche Gegenorganisation berichtet die Zeitschrift „Die Deutsche
Zuckerindustrie‘‘ 1925, S. 66 f.: „In Magdeburg ist am 8. Januar ds. Js. ein „Bund
der Zuckerfabrikanten‘“ gegründet worden, um unberechtigten und übermäßigen An-
sprüchen von Kaufrübenanbauvereinen, die neuerdings in der Altmark, im Bezirk
Magdeburg und in Anhalt mit ausgesprochener Frontstellung gegen die Zuckerfabriken
geschaffen worden sind, wirksam entgegentreten zu können. Der neu gegründete „Bund
der Zuckerfabriken‘, der fast alle Zuckerfabriken Mitteldeutschlands, namentlich die-
jenigen der Provinz Sachsen, des Staates Anhalt, des Freistaates Sachsen, Thüringen,
Braunschweig usw. umfaßt und in seiner Geschlossenheit und Wouchtigkeit schon jetzt
ein wirtschaftlich wichtiger Faktor ist, will auf der einen Seite die in ihm vereinigten
Zuckerfabriken gegenüber unberechtigten und übertriebenen Ansprüchen von Organi-
sationen schützen, andererseits aber auch bei seinen Mitgliedern sicherstellen, daß
der Rüben anbauende Landwirt, gleichgültig, ob er Pflicht- oder Kaufrüben anbaut,
den angemessenen Gegenwert für sein Produkt erhält. Die im „Bu nde der
Zuckerfabriken“ zusammengeschlossenen Roh- und Weiß-
zuckerfabriken lehnen es ab, mit Organisationen von
Kaufrübenanbauvereinen zu verhandeln, werden aber ihre be-
sondere Fürsorge dem einzelnen Kaufrüben anbauenden Landwirt in unmittelbaren
Verhandlungen zwischen ihm und Fabrik angedeihen lassen.‘

3) Vgl. dazu auch Broistedt, Die Entwicklung des feldmäßigen Gemüse-
baues und sein Einfluß auf die Verhältnisse der Landwirtschaft im Braunschweiger
Bezirk. Landwirtschaftl. Diss. Göttingen 1025. S. 61 ff
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        53
sationen haben die holländischen Gemüsebauer sich durch ihre Vei-
lingsvereenigingen (Versteigerungsverbände) geschaffen‘).

Von größerer Bedeutung sind stellenweise die Kartelle der
Milcherzeuger (Milchringe, Milchproduzentenvereine, Milchver-
wertungsvereine) geworden. Da infolge der leichten Verderblichkeit
der Milch für die Versorgung einzelner Großstädte und Industrie-
bezirke nur die Landwirte gewisser engerer Gebiete in Frage kommen,
so ist auch hier eher die Möglichkeit eines Zusammenschlusses
gegeben?). In der Nachkriegszeit ist die Kartellierung der Milch-
produzenten infolge der Steigerung der Produktionsintensität, der
Verbesserung der Kühl- und der Konservierungstechnik und der
Verkehrsverhältnisse schwieriger geworden?). Es sind aber weiter-
hin an vielen Stellen Zusammenschlußbestrebungen im Gange. Über
Maßnahmen zur Regelung des Berliner Milchmarktes*) wird in dem
Geschäftsbericht der Landwirtschaftskammer für die Provinz Bran-
denburg und für Berlin für das Kalenderjahr 1929, S. 28f. ausgeführt:

Von der nach Berlin mit der Bahn eingeführten Milch werden etwa 90% von
händlerischen Organisationen straff zusammengefaßt, während demgegenüber nur
etwa 30% in landwirtschaftlichen Organisationen erfaßt werden. Dieses Mißverhältnis
geht auf Kosten der Landwirtschaft und ist mit die Veranlassung gewesen, den Ge-
danken eines Zusammenschlusses aller am Berliner Milchmarkt interessierten Land-
wirte und Molkereien in die Praxis umzusetzen. Ohne verständnisvolle Mitwirkung
der milchliefernden Landwirte und Molkereien, aber auch des Berliner Milchhandels

1) Vgl. dazu den Aufsatz von Rah n , Die niederländischen Veilingsvereenigingen
für Gemüse, Obst und Kartoffeln. (Berichte über Landwirtschaft, herausgegeben
im Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft, N. F., 19. Sonderheft. Berlin
1930. S. 51 ff.).

?) Vgl. dazu Mülhaupt, Der Milchring, Karlsruhe 1912, und die dort an-
geführte Literatur, ferner Johannssen und Grude, Denkschrift zum 2 5-
jährigen Bestehen des Milchverwertungsverein e. G. m. b. H., Hannover (1925), Dam-
mertz, Die Ringbildung innerhalb der niederrheinischen Landwirtschaft. Land-
wirtschaftl. Diss. Bonn-Poppelsdorf 1926. Schürmann, Die Milchversorgung des
Ruhrkohlenbezirks. Berlin 1929. (Berichte über Landwirtschaft, N. F., 18. Sonderheft.)
Das Statut der früheren Berliner „Zentrale für Milchverwertung E. G. m. b. H.‘“ ist
abgedruckt in der amtlichen Denkschrift über das Kartellwesen, Bd. ı (Berlin 1908),
Anlage N, S. 82f.

%) Vgl. dazu Mielck, Milchpreis, Milchkartell und Butterzoll (Milchwirt-
schaftliche Zeitung 1929, S. 917 f. Ders., Die Bildung des Milchpreises (Fortschritte
der Landwirtschaft 1929, S. 227f.). Beckmann, Mittel und Wege zur Förderung
des Frischmilch-Absatzes (Deutsche Landwirtschaftliche Presse 1928, S. 310 f.)

*) Vgl. dazu auch Karl Brandt, Der heutige Stand der Berliner Milch.
versorgung (Arbeiten der „‚Studiengesellschaft für die Milchversorgung Berlins m. b. H.‘“,
Heft 2), Berlin o. J. (die Vorbemerkung ist vom Oktober 1928 datiert). Einiges auch in
der Veröffentlichung des Enqueteausschusses, III. Unterausschuß, 9. Arbeitsgruppe,
Bd. 6 (1920).
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        54

ist der Berliner Milchmarkt in Berlin nicht zu bessern. Darüber müssen sich diese
Kreise nunmehr endlich klar werden. Der Zusammenschluß ist folgendermaßen gedacht:
Die Rohmilchlieferanten, das sind diejenigen, die nicht über eine Landmolkerei liefern,
sollen in der Interessengemeinschaft Märkischer Milchproduzenten G. m. b. H. (I. M. M.)
zusammengeschlossen werden. Nach gründlichen Verhandlungen hat die Interessen-
gemeinschaft ihre Satzungen so weitgehend umgestaltet, daß Kammer und Landbund
in die Lage gesetzt wurden, die Rohmilch liefernden Landwirte zum Beitritt zu der
Interessengemeinschaft aufzufordern. Die Kammer hat insofern einen direkten Ein-
fluß auf die I. M. M. gewonnen, als der Präsident der Landwirtschaftskammer zum stell-
vertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates der I. M. M. gewählt wurde und Anteile
der I. M. M. von der Kammer erworben wurden. Die Satzungen der I. M. M. wurden
in ihren Hauptpunkten dahingehend geändert, daß künftig die aus den Überschüssen
der Gesellschaft zu zahlende Dividende nach oben begrenzt ist, und daß die dann noch
verbleibenden Überschüsse entweder an die Milchlieferanten zurückzuzahlen oder zur
Regelung des Berliner Milchmarktes zurückzustellen oder zu verwenden sind. Das
Gesellschaftskapital der I. M. M. ist um 100 000 RM. erhöht worden, so daß die Mög-
lichkeit geschaffen ist, neue Gesellschafter aufzunehmen. Die sich der I. M. M. neu
anschließenden Landwirte sind nicht‘ verpflichtet, Geschäftsanteile zu erwerben; es
besteht für sie jedoch die Möglichkeit, für je 500 Liter Tageslieferung einen Geschäfts-
anteil zu 500,— RM. zu pari zu erwerben. Falls neu sich anschließende Landwirte
keine Tageslieferung von 500 Liter haben, können sie sich mit anderen, der I. M. M.
beitretenden Landwirten zu Milchlieferungsgemeinschaften zusammenschließen und
werden dadurch in die Lage versetzt, Geschäftsanteile zu erwerben. Für die Durch-
führung der Zusammenschlußpropaganda sind von den beteiligten Organisationen
umfangreiche Maßnahmen eingeleitet worden. Daneben wird auch ein Zusammenschluß
der am Berliner Milchmarkt interessierten Landmolkereien angestrebt. Ebenso wie
bei dem Zusammenschluß der Rohmilchproduzenten nicht an den Grenzen Branden-
burgs Halt gemacht werden darf, ist es in noch stärkerem Maße notwendig, die außer-
halb Brandenburgs nach Berlin Milch liefernden Molkereien einer einheitlichen Mol-
kereiorganisation ebenfalls zuzuführen. Die mit den Vertretern der benachbarten Lan-
desteile geführten Verhandlungen haben gezeigt, daß auch die außerhalb Brandenburgs
liegenden Molkereien bereit sind, an der Regelung des Berliner Milchmarktes mitzu-
arbeiten. Diese beiden Organisationen, die I. M. M. und die. Molkereiorganisation,
sollen dann zu einer Dachgesellschaft zusammengeschlossen werden, die von landwirt-
schaftlicher Seite aus die Zufuhren zum Berliner Milchmarkt regeln helfen soll. Von
allen bisher geführten Verhandlungen ist auch dem Berliner Milchhandel Mitteilung
gemacht worden. Der Berliner Milchhandel hat offiziell erklärt, daß er gegen einen
Zusammenschluß der Landwirtschaft nichts einzuwenden hätte, sofern nicht die alten
Beziehungen zwischen Landwirt und Milchpächter dadurch gestört würden. Da eine
Störung dieser alten Beziehungen durchaus nicht in Frage kommt, sind die Voraus-
setzungen obiger Erklärungen der Händler erfüllt. Die nachfolgenden Richtlinien sind
zum Gegenstand von mündlichen Verhandlungen sowohl mit den Vertretern der land-
wirtschaftlichen Organisationen Brandenburgs, Pommerns und Mecklenburgs als auch
des Berliner Milchhandels gemacht worden und stellen den Weg in großen Zügen dar,
auf dem die Landwirtschaft glaubt das angestrebte Ziel einer Besserung des Berliner
Milchmarktes erreichen zu können.

1. Die Organisationen des Berliner Handels und der am Berliner Milchmarkt
beteiligten landwirtschaftlichen Organisationen bilden eine durch langfristigen Ver-
trag gebundene Arbeitsgemeinschaft. Sobald eine umfassende milchwirtschaftliche
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        55

Spitzenorganisation der Produzenten gebildet ist, tritt diese an die Stelle der einzelnen
landwirtschaftlichen Organisationen.

2. Der Handel verpflichtet sich, in Zukunft nur noch von denjenigen Land-
wirten und Molkereien, welche zur Zeit mit ihm bzw. mit der Interessengemeinschaft
Märkischer Milchproduzenten Verträge abgeschlossen haben, weiter Milch zu beziehen.
Umgekehrt verpflichtet sich die landwirtschaftliche Organisation dahin zu wirken,
daß seitens der hinter ihnen stehenden Landwirtschaft nach Berlin Milch nur noch
an den an diesem Vertrag beteiligten Berliner Milchhandel mittelbar oder unmittelbar
geliefert wird. Eine Erweiterung des Lieferantenkreises bedarf der Zustimmung der
Arbeitsgemeinschaft.

3. Die Verträge zwischen dem Handel bzw. der Interessengemeinschaft und den
einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben oder den einzelnen Molkereien unterliegen
der Genehmigung durch eine Kommission der aus Handel und Landwirtschaft zu
bildenden Arbeitsgemeinschaft. Die Verträge müssen deshalb sämtlich den Zusatz
erhalten, daß sie vorbehaltlich der Genehmigung durch diese Arbeitsgemeinschaft
geschlossen werden.

4. Die Verträge mit den Milchlieferanten müssen einheitlich dahin zugeschnitten
sein, daß eine Unterscheidung zwischen Konsum- und Werkmilch (A- und B-Milch)
möglich wird. Als Konsummilch ist ein nach einem bestimmten Stichmonat oder nach
dem Durchschnitt mehrerer Stichmonate (vielleicht September bis November einschl.)
festzulegendes Quantum für jeden einzelnen unmittelbar nach Berlin liefernden Land-
wirtschaftsbetrieb und für jede einzelne unmittelbar nach Berlin liefernde Molkerei
festzulegen, dergestalt, daß die Gesamtsumme der einzelnen Konsummilch-Mengen
nicht größer ist, als dem normalen täglichen Milchbedarf von Berlin entspricht. Die
darüber hinausgehende, nach Berlin zur Lieferung gelangende Milchmenge der ein-
zelnen Landwirtschaftsbetriebe oder der einzelnen Molkereien wird als Werkmilch
bezeichnet.

5. Der Milchpreis wird durch eine paritätische Kommission, und zwar für die
A-Milch auf längere Zeit, festgelegt. Der B-Milchpreis ist durch diese Kommission
unter Berücksichtigung der Verarbeitungsmöglichkeit in Berlin, aber auch unter Be-
rücksichtigung der allgemeinen Lage des Frischmilchmarktes für kürzere Zeitabschnitte
festzustellen. Der Handel verpflichtet sich, alle erforderlichen Unterlagen, welche zur
Beurteilung der Verwertungsmöglichkeit in Berlin von Belang sind, zur Verfügung
zu stellen (evtl. an einen vom Oberpräsidenten oder einen gemeinsam von der Land-
wirtschaftskammer und der Handelskammer zu bestellenden Treuhänder, der an der
Milchnotierung nicht beteiligt ist).

Die gleichen Bestrebungen wie in Deutschland finden sich im
Ausland. So wird in „Fortschritte der Landwirtschaft“ 1929, S. 228
berichtet: „Ein Milchmonopol ist z. B. in Schottland nach einem
Reisebericht des Präsidenten der Brandenburgischen Landwirtschafts-
kammer, Herrn v. Oppen, um die Stadt Glasgow herum gebildet
worden und kann nun dort den Milchpreis vorschreiben. Wegen der
Insellage und der Nähe weiter südlich gelegener anderer Verbrauchs:
zentren kommt nur ein verhältnismäßig kleines Gebiet für die Milch-
lieferung Glasgows in Frage. Die Zahl der Erzeuger ist daher örtlich
begrenzt und dadurch der Zusammenschluß gelungen; die Haupt-
masse der Milchlieferung wird von dem Milchpool beherrscht. Es
        <pb n="67" />
        50

wird ein bestimmter Erzeugerpreis gehalten (27 Pf. je Liter mit Aus-
nahme der Monate Mai bis Juli); hiervon werden ı bzw. 2 Pf. ab-
gezogen und daraus die angeschlossenen Verarbeitungsmolkereien,
die die ganze Überschußmilch verarbeiten, für Verluste entschädigt !).
in einem Vortrag über „Die Organisation der Milchproduzenten
auf nationalem Gebiet als Grundlage internationaler Verständigungen
betreffend den Markt in Milch und Molkereiprodukten?) hat kürzlich
E. Laur ausgeführt: „Unzweifelhaft liegt die große Schwierigkeit
der Beeinflussung der Milchpreise in allen Ländern, in denen ein
Teil der Milch verarbeitet wird, darin, daß, sobald die Konsummilch
besser bezahlt wird als die technisch verarbeitete Milch, aus den
Käsereien und Molkereien Milch auf die Konsummilchmärkte kommt
und alle Preisabmachungen stört. Die Organisation muß deshalb
alle Produzenten umfassen und sie muß das Recht haben, die Art
der Verarbeitung der Milch vorzuschreiben. Das ist aber wiederum
nur erreichbar, wenn die Preise für die verschiedenen Verwertungs-
arten der Milch durch eine Zentralstelle ausgeglichen werden.

Zur Erreichung dieses Zieles müssen zunächst möglichst alle
Milchproduzenten in örtlichen Milchgesellschaften zusammengefaßt
werden. Wird die Milch an einen Großkäufer abgesetzt, so soll die
Genossenschaft und nicht der einzelne Landwirt den Vertrag ab-
schließen. Diese örtlichen Genossenschaften sind in Verbände mit
größeren Gebieten zu vereinigen. Das Einzugsgebiet einer größeren
Stadt ist möglichst in einem Verband zu organisieren. Dieser Ver-
band besorgt den. Ausgleich der Milch im eigenen und im Verkehr
mit fremden Verbandsgebieten. Am besten ist es, wenn der Ver-
band die ganze Milch übernimmt und selbst verkauft. Er kann sich
aber auch darauf berchränken, obligatorische Normalverträge her-
auszugeben und die Preise festzulegen... Er erhält in diesen Ver-
trägen das Recht, jederzeit zu bestimmen, in welcher Weise die
Milch verwertet werden soll.

Die Verbände schließen sich zu einem Landeszentralverbande
zusammen, Dieser bestimmt periodisch die Milchpreise. Er über-
nimmt entweder gegenüber den Milchkäufern eine Preisgarantie für
die Erzeugnisse oder er bezahlt Zuschüsse an diejenige Art der
Milchverwertung, die nicht einen dem Preise entsprechenden Ver-
edlungswert ergibt.
1) Über die amerikanische Dairymen’s League Cooperative Association vgl.
Tu ck in Proceedings of the Academy of Political Science (New York), Vol. XI, 1924/26,
S,. 108 ff.
’) Deutsche Landwirtschaftliche Presse, 19209, S. 543 ff.
        <pb n="68" />
        57

Die Mittel zu diesem Preisausgleiche beschafft sich der Zentral-
verband einmal durch Zuschläge auf die Konsummilch, Der Bauer
erhält also nicht den vollen Preis, sondern ein Teil geht in den Preis-
ausgleichungsfonds. Sodann kann der Zentralverband sich auch an
dem Verkaufe der Molkereiprodukte beteiligen, wie auch die Unter-
verbände sich aus dem Betriebe von städtischen Molkereien und dem
Verkaufe von Butter, Käse u. dgl. Einnahmen verschaffen können.
In vielen Fällen dürfte es sich empfehlen, die Handelszentralen in
Verbindung mit dem Privathandel zu organisieren und zu betreiben.

Die Zuschüsse an die schlechter rentierenden Verwertungsarten
können wesentlich vermindert werden, wenn diese Zweige durch
Zölle geschützt werden oder wenn die ganze Einfuhr durch staat-
liche Monopole oder Einfuhrbewilligungen, die nur die zentralen
Organisationen bekommen, geregelt wird. In diesem Fall kann die
inländische Ware mit einem dem normalen Milchpreise entsprechen-
den Werte bezahlt werden. Der Verbraucher erhält dann die in-
und ausländische Ware zu einem der Güte entsprechenden Mittel-
preise.
Die letzte Aufgabe der Organisation besteht endlich in der
Regelung der Ausfuhr. Das Ziel muß darin liegen, daß für jedes
milchwirtschaftliche Ausfuhr-Erzeugnis nur noch eine Zentralstelle
tätig ist. Am einfachsten wird dies erreicht, wenn der Staat Aus-
fuhrbewilligungen gibt, die nur der betreffenden Zentrale erteilt
werden. Aber es kann die Aufgabe auch in der Weise gelöst werden,
daß die Produzenten verpflichtet werden, ihre Erzeugnisse nur diesen
Zentralen zu übergeben.

Gestützt auf diese nationalen Organisationen wären dann auch
internationale Abmachungen über Preise und Ausfuhrmengen möglich.

Manchen mag dieses Programm reichlich utopistisch vorkommen.
Ich hätte es auch nicht gewagt, es hier vorzuführen, wenn es nicht
in der Schweiz schon seit einer Reihe von Jahren verwirklicht wäre.
Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten umfaßt 24 Unter-
verbände, denen 3340 Örtliche Milch- und Käsereigesellschaften mit
über 100000 Mitgliedern, die 550 000 Kühe besitzen, angeschlossen
sind. Die größeren dieser Verbände betreiben eigene städtische
Molkereien und Butterzentralen und befassen sich auch mit dem in-
ländischen Käsehandel. Der Zentralverband selbst hat ein Käse-
exportgeschäft, die Emmental-A.-G., gegründet, deren Aktien in den
Händen der Verbände sind. Diese ist auch ein Glied der schweize-
rischen Käseunion, die alle Käseexportfirmen der Schweiz und den
Zentralverband der Milchproduzenten umfaßt und die den ganzen
        <pb n="69" />
        58

Käseexport unter Mitwirkung der Einzelfirmen besorgt. — Der Zen-
tralverband bestimmt den Milchpreis und garantiert den Käsern
einen entsprechenden Käsepreis. An die Butterproduzenten werden,
soweit notwendig, Beiträge entrichtet. Die Käser müssen allen Käse
zum vereinbarten Preise dem Zentralverband abliefern, . Dieser ver-
kauft den Käse dann an die Käseunion, oft mit Gewinn, oft mit
Verlust. Die Gewinne fließen in den Garantiefonds. Der Zentral-
verband erhält auch etwa 50° der Gewinne der Käseunion, die
ebenfalls dem Garantiefonds zufließen. Reicht dieser zur Deckung
der Verluste nicht aus, so werden auf die Konsummilch Zuschläge
von !/, bis ı Rappen je Liter erhoben. — In der Organisation be-
steht insofern eine Lücke, als der Butterimport frei ist und das von
den Produzenten verlangte Einfuhrmonopol für Butter abgelehnt
worden ist. Auch die Butterzölle bieten keinen genügenden Aus-
gleich. Man dehnt deshalb in der Schweiz die Butterfabrikation nur
soweit aus, als für den Käseexport nicht genügend Absatz vorhanden
ist. Da für die Butterpreise der Weltmarkt maßgebend ist, müssen
die Butter fabrizierenden Molkereien zeitweise durch Zuschüsse zum
Milchpreis unterstützt werden. In neuerer Zeit hat hierfür der Staat
auch Beiträge gegeben. Die ganze Organisation hat sich bewährt.
Sie ist vor einem Jahre durch Urabstimmung der Milchproduzenten,
in der diese die Verpflichtungen betreffend Produktionsrichtung und
Ablieferung der Erzeugnisse für 3 Jahre verbindlich unterzeichnen
mußten, neu gestärkt worden. Dank dieser Organisation waren die
Milchpreise in den letzten Jahren in der Schweiz etwa 5 Rappen
höher als in den Nachbarländern.“

Riesengroß sind dagegen die Schwierigkeiten einer Kartel-
lierung der Getreideanbauer. Infolgedessen hat man, als die
internationale Konkurrenz auf dem Getreidemarkte immer schärfere
Formen annahm, seine Hoffnung vielfach nicht auf Selbsthilfeorgani-
sationen, sondern auf staatliche Maßnahmen (Zollschutz, Getreide-
monopol und dgl.) gesetzt. Daneben hat aber auch der Gedanke
einer Kartellbildung eine Rolle gespielt?). Schon in der Kornhaus-
bewegung der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts war der
Gedanke lebendig, daß die Landwirte sich zunächst zu kleineren Ge-
treideabsatzgenossenschaften zusammenschließen, daß diese lokalen
Organisationen dann aber einen großen nationalen Verband bilden
und daß darüber hinaus internationale Verbände angestrebt werden

ı\ Vgl. dazu auch das in Abschnitt IV über den österreichischen Entwurf eines
zwangsweisen Zusammenschlusses der Landwirte Gesagte
        <pb n="70" />
        Sa

ie

sollten!). Wenn die auf die Kornhausgenossenschaften gesetzten Hoff-
nungen auch nicht erfüllt sind, so sind ähnliche Pläne gelegentlich
immer wieder aufgetaucht. Größere Erfolge auf diesem Gebiete sind
in neuerer Zeit in Kanada und den Vereinigten Staaten erzielt worden.
Die Entwicklung der dortigen Farmerpools?) zeigt, was unter Um-
ständen auf diesem Gebiete zu erreichen ist, zugleich aber auch,
welche besonderen Schwierigkeiten sich hier entgegenstellen.

Einen interessanten Versuch hat man in Deutschland kürzlich
mit der Gründung des Deutschen Weizenverbandes zur Regulierung
des Weizenangebots gemacht. Die Deutsche Tageszeitung schreibt
in ihrer Abendausgabe vom 8. Februar 1930 unter der bezeichnenden
Überschrift „Viele Verkäufer verderben den Preis“ darüber:

„Kein Landwirt weiß von dem Marktangebot des anderen. So kommt es regel-
mäßig nach der Ernte zu Marktüberangeboten. Diese Überangebote bringen es mit sich,
daß die Preise erheblich gesenkt werden. ... Die Landwirtschaft in Holland, Schweden,
Dänemark, U. S. Amerika und Kanada hat den Beweis erbracht, daß den Landwirten
durch Zusammenschluß ein bestimmter Einfluß auf den Agrarmarkt gesichert werden
kann. Die Unsicherheit auf dem Weizenmarkt hat neuerdings — um Juli 1929 —
in U. S. Amerika die „„Farmers National Grain Corporation‘‘ entstehen lassen. Sie
wurde gegründet aus 650 000 weizenbauenden Landwirten und einigen lokalen Absatz-
genossenschaften. Trotz dieser ungeheuer großen Zahl gelang ein Zusammenschluß.
In Deutschland wäre es nicht notwendig, eine so große Zahl weizenbauender Land-
wirte zusammenzufassen. Es gibt nur 218 000 Betriebe über 20 ha, darunter nur 18 600
Betriebe über 100 ha. Für die Zwecke des Weizenverbandes gilt es nur, die Weizen-
anbauer zu erfassen, also nur die Betriebe mit guten Böden. Außerdem ist es nur er-
forderlich, die Besitzer heranzuziehen, nicht die einzelnen Betriebe.

Zur selben Zeit berieten in Deutschland landwirtschaftliche Unternehmer die
Maßnahmen zur Unterstützung des deutschen Brotgetreidemarktes durch organisa-
torischen Zusammenschluß. Das Ergebnis dieser Beratungen führte unter besonderer
Berücksichtigung der deutschen Verhältnisse und auf Grund der zustimmenden Ur-
teile vieler namhafter landwirtschaftlicher Unternehmer im November vorigen Jahres
zur Gründung des Deutschen Weizenverbandes G. m. b. H. zwecks Zusammenfassung
des inländischen Weizenangebots in Händen einer landwirtschaftlichen Zentrale. ...

Der deutschen Landwirtschaft sind seit Jahrzehnten wirtschaftliche Selbsthilfe-
organisationen bekannt: Die Genossenschaften. Es liegt daher nahe, bei der Organisa-
tion des Weizenabsatzes sofort an eine Vereinheitlichung des Genossenschaftswesens
und eine Gründung neuer Genossenschaften zu denken. Die Frage des Ausbaues neuer
technischer Handels-Organisationen, die im Interesse der Landwirtschaft die Waren-
bewegung durchführen sollen, steht aber gar nicht zur Erörterung. Durch Neugrün-
1) Vgl. v.Grass-Klanin, Kornhaus kontra Kanitz. Berlin 1895. Sou-
chon, a.a. O0. Leonhard, Kornhäuser und Getreidehandel. München 1906.
Sauer, a.a. O.

2) Vgl. dazu den eingehenden Bericht in der Dezember 1926 dem Reichstag
vorgelegten Denkschrift über Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides (Reichs-
tagsdrucksache Nr. 2785), S. 44 ff. Einiges auch bei Th. Brinkmann, Aus dem
Betrieb und der Organisation der amerikanischen Landwirtschaft. Berlin 1027.
        <pb n="71" />
        B0

dung von Genossenschaften wird die Ausschaltung des privatwirtschaftlichen Handels
erreicht. Das ist jedoch nicht das Ziel der Landwirtschaft, sondern Ziel ist nur die
Hebung der Preise. Die Genossenschaften haben ihre großen Aufgaben zu erfüllen
im Sinne der Bildung von landwirtschaftlichem Eigenkapital und der Brechung von
Monopolstellungen des Handels. Außerdem ist es sicher, daß im Hintergrunde jeder
Absatz-Organisation auch die Genossenschaft als technisches Handelsorgan stehen
wird, um ungerechtfertigten Forderungen des Handels entgegentreten zu können.

Wollte man, um eine Absatz-Organisation für Getreide zentral durchzuführen,
überall den Handel ausschalten durch Gründung neuer Genossenschaften, dann ist
sicher ein Einfluß auf den Preis zu erwarten, man muß sich aber auch darüber klar sein,
daß dann damit ein großes Risiko für die Landwirtschaft entsteht. Die Gründung jedes
neuen Handelsunternehmens ist mit Risiko verbunden. Darum muß man sich überlegen,
ob nicht eine Preisbeeinflussung auch durch Zusammenarbeit zwischen Handel und
Landwirtschaft möglich ist. Diese Frage ist kein theoretisches Problem mehr. Der
Deutsche Weizenverband konnte sich hierbei stützen auf die Erfahrungen der Spiritus-
Zentrale (1908/09). . .. Wenn man berücksichtigt, daß die deutsche Weizenernte einen
Wert von etwa 600 Millionen RM. hat, so ist diese Warenmenge sehr wohl in der Lage,
einen Einfluß auf den Markt auszuüben. Sie kann es jedoch nur dann, wenn sie ge-
schlossen auftritt.

Durch das Kommissionssystem ist es möglich, der Landwirtschaft den Einfluß
auf die Preisbildung zu verschaffen, ohne Bildung neuer technischer Handelsorgane,
also ohne technisches Risiko. Hierbei werden der Provinzialhandel und die eingeführ-
ten Genossenschaften als Kommissionäre der geeinigten weizenbauenden Landwirtschaft
eingeschaltet.

Der Deutsche Weizenverband schafft sich also keinen neuen Handelsapparat.
Er schließt Verträge mit reellen Provinzhändlern und eingeführten Genossenschaften
zur kommissionsweisen Verwertung der Ware. Der Deutsche Weizenverband selbst
vertritt die einzelnen Weizenlieferanten gegenüber den Händlern, bei der Bestimmung
des Verkaufstermines und somit des Verkaufspreises. Es ist notwendig, daß der Weizen-
verband Lieferungsverträge mit Landwirten abschließt, damit er die Möglichkeit hat,
einen Einfluß auf den Handel auszuüben. Gelingt es dem Weizenverband, auch nur
eine beschränkte Anzahl von Weizenlieferanten auf dem Gebiete des Weizenverkaufs
zu vertreten, so kann er sich sofort eine starke Machtstellung schaffen. Denn es ist
gewiß, daß alle anderen Landwirte sich der Preispolitik des Weizenverbandes an-
schließen werden, wenn nur eine Möglichkeit vorhanden ist, bessere Preise zu erzielen.
Der Weizenverband muß aber eine gewisse Menge Weizen selbst vertreten, um eine
feste Stellung gegenüber dem Handel zu erobern, In Mitteldeutschland ist ihm das
schon gelungen. Der Anschluß der noch fehlenden Weizenmengen wird sich von selbst
vollziehen. Die erste Aufgabe des Weizenverbandes war es, das Kommissionssystem
für die Landwirtschaft durchzusetzen, im Interesse einer Zusammenarbeit von Land-
wirtschaft und Handel. Die zweite Aufgabe des Weizenverbandes ist die Ausschal-
tung von Notverkäufen durch Lombardierung der Ware. Alle die Landwirte, die aus
finanziellen Gründen verkaufen müssen und sich daher der Preispolitik des Weizens
nicht anschließen könnten, können ihre Ware durch den Weizenverband lombardieren
jassen. Durch bankseitige Verhandlungen hat der Weizenverband die Lombardierung
von Weizenmengen zu für die Landwirtschaft günstigen Bedingungen durchgesetzt.

Wenn bisher gesagt wurde, daß Lombardierung von Ware ein großes Risiko-
geschäft darstelle, so ist das richtig; aber nur eine Lombardierung von Ware zu Lasten
eines einzelnen. Jeder, der Ware lombardiert, versucht damit den Gesamtpreis zu
        <pb n="72" />
        AT

heben, er tut es also zugunsten der Gesamtheit, übernimmt aber die Unkosten dieser
Lombardierung ganz allein. Um das Preisniveau zu halten, wäre es nur notwendig,
die kleinen, den Markt drückenden Überschußmengen zurückzuhalten und zu lom-
bardieren. Diese Lombardierung ist also im Grunde genommen Aufgabe der gesamten
deutschen Landwirtschaft. Im System des Deutschen Weizenverbandes wird die Lom-
bardierung auch von der Gesamtheit durchgeführt und die Unkosten werden von der
Gesamtheit getragen. Braucht man nur 10% der Warenmenge zurückzuhalten und zu
lombardieren, dann verteilen sich beim Deutschen Weizenverband die Unkosten für
Einlagerung, Lagerhaltung, Lombardierung und Auslagerung, in Höhe von etwa 12%,
und lasten nicht mehr mit diesem vollen Satz auf dem einzelnen. Das System der
gemeinsamen Verwertung ermöglicht erst eine rationelle Lombardierung der Ware.

Die Hauptaufgabe des Deutschen Weizenverbandes ist die Angebotsregulierung
Das zersplitterte Angebot der Landwirtschaft muß aufhören zugunsten eines regu-
lierten Angebotes. Eine handelsmächtige Zentrale kann mit größerer Genauigkeit die
Preisbildung überblicken. Sie kann eine Anpassung des Angebots an die Nachfrage
genau durchführen. Will man den Markt nur füttern, dann kann man jede Spekulation
ausschalten. Eine Zurückhaltung von kleinen Überschußmengen wird auch dann
richtig sein, wenn die Preise sinken. Das ist mit dem Rechenstift genau zu errechnen:
Wird auch nur etwas mehr Weizen (z. B. 100 Tonnen) von Landwirten geliefert, als
der Markt aufnehmen kann (z. B. 10 000 Tonnen), so kann eine Zurückhaltung dieser
Menge (100 Tonnen) auch bei sinkenden Preisen durchaus gegeben sein. Es wäre im
Sinne der Landwirtschaft völlig falsch, wollte man durch Verkauf dieser kleinen Über-
angebote (100 Tonnen) die Preise für die gesamt verkauften Weizenmengen (10 000
Tonnen) drücken lassen, allein aus der Furcht, daß die Preise sinken werden. Es ist
eine rein rechnerische Frage, welchen Verlust die Landwirtschaft eher tragen kann,
den Preisverlust für kleine Überschußmengen (100 Tonnen) oder den Preisverlust
durch ungerechtfertigtes Sinken der Gesamtpreise für die ganze verkaufte Menge
(10 000 Tonnen). Der Deutsche Weizenverband will also eine gemeinsame Front von
Landwirtschaft und Getreidehandel durchsetzen, um Notverkäufe und zeitliches und
Öörtliches Überangebot auszuschalten. .. .

Im Jahre 1927 hat der kanadische Pool versucht, eine internationale Vereini-
gung der weizenbauenden Länder zu schaffen. Der Einladung zu dieser Konferenz
folgten alle überseeischen Länder und auch Vertreter der europäischen Landwirtschaft;
Vertreter der deutschen Landwirtschaft fehlten, weil es bisher noch keine Organisation
gab, die eine Preispolitik der Landwirtschaft durchsetzen konnte. Es ist also auch
denkbar, daß der Deutsche Weizenverband später zusammen mit den großen mächtigen
Pool-Organisationen der ausländischen Landwirtschaft arbeitet, im Sinne einer He-
bung des Preisniveaus. Der Deutsche Weizenverband will eine Hebung der Preise
auf Grundlage der Einfuhrpreise erreichen. Die Zölle auf Weizen sollen zu 100% der
Landwirtschaft zugute kommen. Oberstes Ziel ist also Angleichung an den Welt-
marktpreis ... Die Erfolge des Deutschen Weizenverbandes hängen davon ab, ob die
landwirtschaftliche Unternehmerschaft zusammenstehen wird!).‘“‘
Ähnliche Maßnahmen werden auch in anderen Ländern erwogen;
daneben wird auch ein internationaler Zusammenschluß der Getreide-

1) Vgl. dazu auch v. Köppen, Möglichkeiten und Aussichten der Absatz-
regelung für Getreide. (Mitteilungen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft 1929.
S. 1148 ff.)
        <pb n="73" />
        7
produzenten als Ziel aufgestellt, wobei man allerdings auch stark auf
staatliche Eingriffe rechnet?).

Ähnlich liegt die Sache bezüglich der Produkte der tro-
pischen Landwirtschaft, soweit ihre Gewinnung nicht auf ganz be-
stimmte enge Gebiete beschränkt ist. Auch hier hat man wegen
der Schwierigkeiten einer Kartellbildung vielfach nach staatlichen
(„Valorisations“-) Maßnahmen gerufen. Daneben gewinnt aber auch der
Kartellgedanke an Boden 3).

Auch in der Forstwirtschaft fehlt es, das sei zum Schlusse
noch erwähnt, nicht an Kartellierungsbestrebungen, denen bisher ein
rechter Erfolg allerdings versagt geblieben ist. Ludwig‘) sagt darüber:
„Die Entwicklung hat schon bedeutende Fortschritte in dieser Richtung
gemacht, sie ist heute jedoch noch nicht soweit gediehen, daß man
von einem Kartell sprechen könnte, vielmehr befinden sich die Organi-
sationen der Waldbesitzer noch in einem Übergangsstadium insofern,
als die Trennung von Berufsvereinen und Kartell noch nicht voll-
zogen ist. Die Mitglieder der Waldbesitzervereine konnten sich bis-
her zum größten Teil nicht entschließen, hinsichtlich des Verkaufs
ihrer Produkte feste Bedingungen einzugehen.“ Weiterhin S. 147
wird noch gesagt: „Für die Aufrechterhaltung eines Verkaufskartells
tritt ein besonders erschwerender Umstand dadurch auf, daß der
Staat als mächtiger Außenseiter die Kartellpolitik immer durchkreuzen
kann. Daß sich die Staatsforsten, wie z. B. die Staatsbergwerke,
bereiterklären würden, einem derartigen Kartell beizutreten, ist an-
gesichts der Schwierigkeiten, die einer Einigung zwischen Privatwald-
besitzern und Staatsforstverwaltungen schon bei der Holzsortierung,
der Preisberichterstattung und einheitlicher Preisfestsetzung entgegen-
standen %, kaum zu erwarten. Hinzu kommt noch, daß bisher das

1) Vgl. Laur, Die Verbesserung der Lage der Landwirtschaft durch die Lö-
sung des Getreideproblems. (Deutsche Landwirtschaftliche Presse 1930. S. 111 f., 125 f.)

2) Vgl. z. B. Mautner, Ein britischer Plan zur Kartellierung der Kautschuk-
erzeugung. Wirtschaftsdienst 1929. S. 2083 ff.

3) Die Organisation des Absatzes in der Forstwirtschaft. Jena 1927. S. I11.

4) S. ır4f. wird auf die Bedeutung hingewiesen, die die verschiedene Be-
messung des Zahlungszieles für die Konkurrenz unter den Verkäufern hat. ‚Die Käufer
des Holzes können erst Monate nach Beschaffung des Rohstoffes Einnahmen aus dem
Fertigprodukt erzielen und sind daher bestrebt, bis zu diesem Zeitpunkt eine Stundung
der Holzkaufgelder durchzusetzen. Die Frage, ob Barzahlung oder Stundung, spielt
auch für den Verkäufer insofern eine bedeutende Rolle, als der Käufer bereit sein wird,
demjenigen den höchsten Preis zu zahlen, der ihm die längste Stundungsfrist gewährt.
Die Staatsforstverwaltungen waren von jeher bestrebt, sich diesen Preisvorteil zu
sichern zum Nachteil der Privatwaldbesitzer. Denn diesem ist es nicht möglich, eine
Stundungsfrist zu gewähren, ähnlich der in den Staatsforsten üblichen. Die Bemü-
        <pb n="74" />
        GE,

Solidaritätsgefühl bei den Privatwaldbesitzern noch zu wenig ausge-
bildet ist, als daß sie sich entschließen konnten, ihren gesamten Holz-
anfall dem Kartell zum ausschließlichen Verkauf zu überlassen. Es
muß also das Kartell gewärtig sein, daß der Händler es jederzeit
zu Fall bringen kann, sobald er bessere Preise bietet!).“

Kartelle im Bankwesen. Ansätze zu derartigen Bildungen sind
zwar schon sehr früh festzustellen?), eine allgemeine Verbreitung
haben die Bankenkartelle aber erst in den letzten Jahrzehnten er-
fahren. Darin ist es wohl begründet, daß sie in der allgemeinen
Kartelliteratur nur sehr wenig berücksichtigt werden®). Das ist in-
sofern unberechtigt, als es Bankenkartelle in Deutschland wie im
Auslande in großer Zahl gibt und ihre Bedeutuug eine sehr erheb-
liche ist.
Es handelt sich dabei regelmäßig um Preiskartelle, die daneben
ev. auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln. In der Sprache
der geschäftlichen Praxis werden die Bankenkartelle gewöhnlich als
Konditionenkartelle bezeichnet. Sie sind aber keine Konditionen-
kartelle in dem sonst üblichen Sinne des Wortes, sondern sie regeln
die Preise, setzen Mindestpreise (Zinsen, Provisionen) fest für die

hungen der Privatwaldbesitzerverbände, zu einer Einigung mit den Staatsforstverwal-
tungen zu kommen, um die Verkäuferkonkurrenz auf diesem Gebiet auszuschalten,
sind bisher nur in Süddeutschland von Erfolg gewesen. In Norddeutschland konnte
sich die preußische Staatsforstverwaltung noch nicht bereit erklären, die Stundungs-
fristen abzukürzen in einem Maße, in dem es auch für die Privatwaldbesitzer annehm-
bar wäre.‘

!') 5. 130 wird eine ‚„Verkaufsvereinigung Badischer Schälwaldbesitzer‘‘ er-
wähnt, die 90% aller Schälwaldbesitzer Badens umfaßt. Die Mitglieder sind nach der
Satzung verpflichtet, ihr Rindenquantum bei Vermeidung einer Konventionalstrafe
nur durch den Verein zu verkaufen.

2? Strieder weist a. a. O., S. 166 darauf hin, daß Scaccia in seinem ‚„Trac-
tatus de commercio et cambio‘‘ (Ausgabe Frankfurt a. M., 1648, S. 300) an der Stelle,
wo er von Monopolen handelt, Verabredungen von Kaufleuten erwähnt, in denen diese
sich gegenseitig verpflichten, den Fürsten nur zu einem festbestimmten Prozentsatz
Anleihen zu gewähren.

%) Am besten orientiert Braune, Bankenkartelle und Kartellverordnung.
Jur. Diss. Halle 1929. In dieser Schrift wird auch viel tatsächliches Material beige-
bracht. Vgl. ferner Pilster, Die Kartellierung der Geschäftsbedingungen im deut-
schen Bankwesen. Wirtschaftswiss. Diss. Köln ı922. Heinrichsbauer, Die
deutschen Bankbedingungen, ihre geschichtliche Entwicklung und ihr augenblick-
licher Stand. (Wirtschaftliche Nachrichten für Rhein und Ruhr, 1926, S. 401 ff.) Für
die Schweiz vgl. von Moos, Die corporative Organisation des Bankgewerbes in der
Schweiz (Bankenverbände). Staatswiss, Diss. Zürich 1922. Unergiebig: Sprung,
Das Kartellproblem und die Bankenverbände. Wien 1920. (S.-A. aus Dorns Volks-
wirtschaftlicher Wochenschrift 1919 und ı1020.}
        <pb n="75" />
        6y

Leistungen der Banken. Vielfach werden zugleich auch Maximal-
sätze für die an die Einleger zu zahlenden Zinsen vereinbart. In
diesem Falle handelt es sich dann um kombinierte Anbieter- und
Abnehmerkartelle.

Leider ist bisher, wenn sich Gelegenheit bot, über die Banken-
kartelle eingehendere Feststellungen zu machen, das nicht in ge-
nügendem Maße ausgenutzt worden. Einmal hat sich das Kartell-
gericht mit den Bankenkartellen zu befassen gehabt. Einer dem
Reichstag vorgelegten Denkschrift!) ist folgendes zu entnehmen:
„Das Kartellgericht hat sich gutachtlich — Erlaß vom 1ı5. Februar
1924; Gutachten vom 28. Juni 1924 — dahin geäußert, daß die
Satzungen der Berliner Bedingungsgemeinschaft für den Wertpapier-
verkehr einen Kartellvertrag im Sinne des 8 ı KartVO. darstellen,
und daß das gleiche von den allgemeinen Abmachungen der Ver-
einigung von Banken und Bankiers zu gelten hat, soweit nachweis-
bar ist, daß die beim Vertragsschluß beteiligten Vereinigungen auf
Grund ihrer Statuten oder besonderer Vollmachten ihre Mitglieder
mit Rechtszwang an allgemeine Abmachungen gebunden haben.“

Leider ist dieses Gutachten, das doch von allgemeinerem wirt-
schaftlichen Interesse wäre, nicht veröffentlicht worden?). Weshalb?
Es macht jedenfalls keinen guten Eindruck, daß zwar die Äuße-
rungen, die der Bankvertreter vor dem Kartellgericht gegen die
Anwendbarkeit der Kartellverordnung vorgetragen hat, publiziert
worden sind®), daß dagegen die Äußerungen der staatlichen Stelle,
die sich (zutreffender) über das Wesen der Bankenvereinigungen und
für die Anwendbarkeit der Kartellverordnung ausgesprochen hat, der
Öffentlichkeit nicht mitgeteilt werden.

Eine zweite Gelegenheit zu genauerer Beschäftigung mit den
Bankenkartellen hat sich daraus ergeben, daß der Enqueteausschuß
sie 1928 zum Gegenstand von Vernehmungen gemacht hat*). Bisher
ist aber nichts darüber veröffentlicht worden!

ıy) Drucksache Nr. 3060 der III. Wahlperiode 1924—27, 5. 6.

?) Das Berliner Tageblatt schrieb in seiner Nr. 399 vom 22. August 1924: „Das
Gutachten wurde vom Reichswirtschaftsminister zu dem Zwecke angefordert, daß
im Falle von Klagen seitens der Mitglieder, oder falls der Reichswirtschaftsminister
von sich aus gegen die Vereinigungen einschreiten möchte, die Frage nach dem Kar-
tellcharakter bereits von vornherein entschieden sei... Unserer Ansicht nach wäre
es durchaus angebracht, wenn dieses sehr wichtige Gutachten der Öffentlichkeit im
Wortlaut zur Verfügung gestellt würde, wie dies auch bei den anderen Gutachten des
Kartellgerichts stets der Fall war.“

3) Bankarchiv, 23. Jahrg., S. 333. i

u Vgl. den Bericht im Berliner Börsen-Courier Nr. 489 vom 20. Oktober 1928.
        <pb n="76" />
        A

Zu den Kartellverträgen des Bankwesens gehören auch die
Bonifikationsabkommen, die die Realkreditinstitute vielfach abge-
schlossen haben. Es handelt sich dabei um die Festsetzung des
Höchstsatzes der Bonifikationen, die den Großabnehmern von Pfand-
briefen eingeräumt werden, daneben aber auch um die Beschränkung
der Konkurrenz bezüglich anderer Punkte).

Kartelle in den freien Berufen. Auch bei den Angehörigen der
freien Berufe gibt es, wie schon S. ı5 erwähnt wurde und wie im
folgenden noch an einigen Beispielen gezeigt werden soll, Kartelle,
wenn auch für manche Berufe eine solche Verbandsbildung auf ganz
besondere Schwierigkeiten stößt. Vielfach verfolgen die hier in Be-
tracht kommenden Verbände neben den Kartellzwecken auch noch
die allgemeine Förderung der Berufsinteressen, Unterstützungszwecke
u. dgl.?). Die Verbände werden von ihnen selbst und auch in der

‘') Das ‚Magazin der Wirtschaft‘ 1930, S. 567 schreibt darüber: „Dieses Ab-

kommen, das die privaten Hypothekenbanken mit den öffentlich-rechtlichen An-
stalten über den Pfandbriefabsatz geschlossen haben, regelt nicht nur, wie sein Name
vermuten lassen könnte, die Bonifikation (2%), welche die Realkreditinstitute Groß-
abnehmern von Pfandbriefen vergüten, sondern es verbietet auch die sogenannten
Natura-Geschäfte (Darlehnshingabe in Pfandbriefen), und es regelt die Häufigkeit
von Subskriptionen sowie deren Form usw. Das Bonifikationsabkommen hat in der
Vergangenheit zweifellos für eine gewisse Zeit einigen Nutzen gestiftet, indem es den
übelsten Mißständen und den Übertreibungen des Wettbewerbs begegnete. Die Ver-
tragstreue war aber oft schlecht; immer wieder zeigten sich Übertretungen. Schließ-
lich kam es zu einer allgemeinen Vertragsmüdigkeit der Beteiligten. Inzwischen haben
sich auch die Voraussetzungen geändert. Die Realkreditinstitute haben vielfach er-
fahren, wie berechtigt die Mahnungen waren, den Pfandbriefabsatz nicht zu forcieren
und im Drange nach raschem Absatz großer Pfandbriefmengen die Güte der Pfand-
briefnehmer nicht zu übersehen. Das Bonifikationssystem hat das Bild der Nach-
frage nach Pfandbriefen oft gefälscht. Es bot sich nicht nur dauerhaftes Kapital ernst-
hafter Anleger an, sondern es kamen auch die Mittel der Bonifikationenjäger, die
lediglich von einer Subskription zur anderen ihren Besitz behielten, um ihn zur Wahr-
nehmung neuer Bonifikationen bald wieder abzustoßen. Starke Rückflüsse waren
die Folge dieser Politik. Bezüglich der Bonifikationen besteht also die stärkste Re-
formbedürftigkeit der Vereinbarungen.“

?) So heißt es in der Satzung der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (sie ist

ein Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht):

„$ 3. Zweck der Genossenschaft ist:

ı. die Wahrung und Förderung der Standes- und Berufsinteressen der Mit:
glieder;

2. die Einrichtung von Anstalten zur Verwertung musikalischer Urheberrechte;
die Unterstützung bedürftiger Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen, sowie
die Gewährung von Altersbezügen und sonstigen der Förderung der Mit-
glieder dienenden Zuwendungen.

3 4. Die Wahrung und Förderung der Standes- und Berufsinteressen der Mit-

glieder erfolgt insbesondere durch Beratung gemeinsamer, die soziale und wirtschaft.
Passow. Kartelle
        <pb n="77" />
        — 606
Literatur öfter statt als Kartelle als Gewerkschaften bezeichnet. Das
scheint mir unberechtigt, da man den letzteren Ausdruck auf Ver-
bände der Arbeitnehmer beschränken sollte.

Bei den Ärzten, Zahnärzten, Rechtsanwälten usw. hat schon
der Staat gewisse Einschränkungen der Konkurrenz geschaffen durch
die Bestimmungen über die Zulassung zur Ausübung‘ des Berufs,
durch Erlaß von Gebührenordnungen, durch die Schaffung von
Zwangsverbänden, Kammern und Ehrengerichten!). Daneben be-
stehen aber auch freie Verbände in großer Zahl, die zweifellos
Kartellzwecke verfolgen und damit teilweise auch einen erheblichen
Erfolg haben. Besonders gilt das von den Ärzten. Hier reichen
die Organisationsbestrebungen schon verhältnismäßig weit zurück ?).
liche Hebung des Standes berührender Angelegenheiten, sowie durch Erteilung von
Rat und Auskunft, Begutachtung, Vertretung und Rechtsschutz in Fragen des Ur-
heber- und Verlagsrechtes,

Zur Verwertung musikalischer Urheberrechte richtet die Genossenschaft be-
sondere Anstalten ein.‘

ı) Isay in Isay-Tschierschky, Kartellverordnung, Anm, 9 zu $ ı behauptet:
„Insoweit, als die freien Berufe, wie Ärzte, Rechtsanwälte und Patentanwälte, schon
einer Ehrengerichtsbarkeit unterstehen, ist eine nebenherlaufende und sie möglicher-
weise durchkreuzende Kartellaufsicht unzulässig und daher die VO. unanwendbar.‘
Für eine solche Einschränkung fehlt jede Berechtigung. Die Ehrengerichte sind aus
ganz anderen Gründen geschaffen als die Kartellverordnung. Nur wenn es sich um
Verbände, deren Bildung in Gesetzen oder Verordnungen angeordnet ist, oder um
Geschäftsbedingungen oder Arten der Preisfestsetzung handelt, die von einer obersten
Reichs- oder Landesbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit angeordnet oder ge-
nehmigt sind oder deren Beanstandung unterliegen, findet gemäß 8 ı9 die Kartellver-
ordnung keine Anwendung.

2) Vgl. dazu Graf, Das ärztliche Vereinswesen in Deutschland und der deut-
sche Ärztevereinsbund, Leipzig 1890. Finkenrat h, Die. Medizinalreform. Die
Geschichte der ersten deutschen ärztlichen Standesbewegung, Leipzig 1929. — 1894
ist G. Zepler in einer so betitelten Broschüre (S.-A, aus der Zeitschrift ‚,Medi-
cinische Reform“) für „Ärztliche Syndikate“ eingetreten. Er versteht aber unter Syn-
dikaten nicht kartellmäßige Zusammenschlüsse der Ärzte, sondern behördliche Stellen,
lie die Honorarsätze für ärztliche Tätigkeit zwingend festsetzen und auch die Hono-
rare für Rechnung der Ärzte einziehen sollten. Ausgangspunkt ist aber auch für ihn
der Wunsch, die Konkurrenz einzuschränken. „Die Ärzte sind in ihrem geschäft-
lichen Verhältnis nicht den Arbeitern an die Seite zu stellen, sondern den Gewerbe-
treibenden, denen sie folgerichtigerweise offiziell eben auch zugerechnet werden. Des-
halb ist es ganz natürlich, daß unter den Ärzten dieselben Praktiken Platz greifen
mußten, wie unter den Leuten des Handels und Gewerbes, und daß es schließlich auch
zu den nämlichen Auswüchsen, z. B. dem Unterbieten kommen mußte. Die Ärzte
spüren eben an ihrem Leibe den ganzen Segen der freien Konkurrenz.“ (S. 5.) Ab-
hilfe schaffen sollen nach seinem Vorschlag „Syndikate‘‘, die er sich folgendermaßen

vorstellt: „Die Syndikate hätten je aus einer Anzahl von Ärzten zu bestehen, gemein-
sam mit einigen Verwaltungsbeamten, und wären den Kommunalorganen anzureihen.
        <pb n="78" />
        Air

Einen besonderen Antrieb hat die Verbandsbildung durch die
Einführung der sozialen Krankenversicherung und die Einstellung
der Krankenkassen gegenüber den Arzten erfahren. Unter dem Ein-
fluß der Inflation!) sind dann die Arztevereine immer weiter ausge-
baut worden ?), und sie stellen heute gegenüber dem einzelnen Arzt
Im Anschluß an eine für das Reich als Norm aufzustellende und soweit wie möglich
von den Syndikaten zu akzeptierenden Taxe würden für die einzelnen städtischen
oder ländlichen Kommunen besondere den örtlichen Verhältnissen Rechnung tra-
gende Spezialtaxen festgestellt werden, welchen in den betreffenden Gemeinden nicht
nur für den Fall des gerichtlichen Austrages einer Forderung, sondern in jedem einzelnen
Falle Geltung und Nachachtung zukäme und von denen abzuweichen unstatthaft, ja
unmöglich wäre. Die dem Syndikate angehörenden Ärzte würden von den gesamten
Ärzten des betreffenden Ortes oder bei sehr kleinen Gemeinden von den Ärzten meh-
rerer benachbarter Orte, die sich zu einem gemeinsamen Syndikat zusammentun könn-
ten, gewählt und hätten, durch Majoritäten aus der Wahl hervorgegangen, in deren
Sinne zu votieren. Die Verwaltungsbeamten, welche die Stellung im Syndikat als
Nebenamt bekleideten, würden aus Beamten der Kommune gestellt, also direkt oder
indirekt aus den Wahlen der gesamten Gemeindemitglieder hervorgegangen sein. So
kämen die Ansichten und Wünsche des Bürgertums wie der speziell interessierten Fach-
genossen zum Ausdruck.‘ (S. 6f.) Über die Wirkung einer solchen Maßnahme sagt
der Verfasser: ‚,Das Publikum könnte sich den erhöhten Sätzen nicht mehr entziehen,
ebenso wie erhöhten Steuersätzen .... Vor allen Dingen würden manche das An-
sehen des Standes schädigende und damit bei einem gewissen Teil des Publikums das
Vertrauen untergrabende Maximen, vor allen Dingen das häßliche Unterbieten, fort-
fallen.‘ Für die wirtschaftlichen Besonderheiten dieses Berufszweiges kennzeichnend
ist es, daß Z. noch besonders die Frage aufwirft, wie bei dieser Regelung die Profes-
soren behandelt werden sollten. ‚‚,Die Professoren könnten entweder ganz außerhalb
des allgemeinen Honorierungsverfahrens stehen und ihr Honorar unvermittelt von
den Patienten selbst einziehen, indem bezüglich der Höhe desselben ihnen die freieste
Selbstbestimmung gesetzlich gewährleistet würde, oder das Allgemeinverfahren könnte
auch für sie bindende Kraft haben, mit der besonderen Vergünstigung, außer dem von
dem Syndikat zu erhebenden Taxsatz noch ein beliebiges Extrahonorar beanspruchen
und von dem Patienten direkt in Empfang nehmen zu dürfen. Ja, die letztere Modalität
könnte auch jedem anderen Arzt freistehen, doch mit der Einschränkung, daß es da-
zu einer besonderen Erklärung seitens desselben und eines Erkennungszeichens am
Schilde dafür bedürfte, während es sich bei einem Professor von selbst verstünde.
Die Erklärung seitens eines Arztes, auf ein Extrahonorar Anspruch 'zu erheben, hätte
zu bedeuten, daß derselbe eine quantitativ nicht sehr ausgedehnte Praxis zu betrei-
ben wünsche und gewissermaßen nur auf „praxis aurea‘‘ reflektiere. Dieser Modus
würde auch dem Umstand vorbeugen, daß der Arzt, der bei Armen oder selbst etwas
Bemittelteren, den sogenannten kleinen Leuten, nicht zu praktizieren wünschte, vor-
kommenden Falls ablehnen müßte.‘ (S. 7f.)

?) Auch bei den Anwälten hat die Inflation den Gedanken an Preisverein-
barungen belebt. Vgl. S. Feuchtwanger, Die freien Berufe. München 1922.

?) Vgl. dazu Puppe, Die Bestrebungen der deutschen Ärzte zu gemeinsamer
Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen. Wiesbaden 1911. Plaut, Der Gewerk-
schaftskampf der deutschen Ärzte. Karlsruhe ı913. Kuhns, Fünfundzwanzig
Tahre Verband der Ärzte Deutschlands (Hartmannbund). Leipzig 1925
        <pb n="79" />
        A
wie gegenüber dem Publikum einen erheblichen wirtschaftlichen
Machtfaktor dar.

Zu Vereinbarungen über Mindestpreise für ihre Leistungen sind
vielfach auch die Architekten, Bücherrevisoren usw. gekommen,

Bei den Schriftstellern ist ein kartellmäßiger Zusammenschluß
schwer durchführbar!). Nur für einige Spezialgebiete ist etwas Der-
artiges gelungen. So gibt es schon seit langem ein Kartell Lyrischer
Autoren. Da die gegenwärtig geltenden Bestimmungen mir nicht
erreichbar waren, lasse ich eine ältere Bekanntmachung hier folgen:

„Die Mitglieder des Kartells verpflichten sich, für Nachdruck ihrer Dichtungen
in Anthologien und Zeitungen mindestens 50 Pf. Honorar für die Verszeile zu fordern,
bei Anthologien für jede Auflage von je 3000 Exemplaren; Ausnahmen dürfen nur
durch Komiteebeschluß bewilligt werden. Die näheren Bestimmungen und Beitritts-
bedingungen erhält jeder Interessent der Redaktion der ‚Feder‘ unentgeltlich zu-
gesandt. Anschlußerklärungen sind an dieselbe Redaktion unter der Aufschrift ‚,Kar-
tell‘ zu senden.

Otto Julius Bierbaum. Carl Busse. Richard Dehmel. Gustav Falke.

Hugo von Hoffmannsthal. Arno Holz. Detlev von Liliencron.‘“

Ein wirkliches Kartell stellt der Verband Deutscher Bühnen-
schriftsteller und Bühnenkomponisten dar, Da es ihm (zusammen
mit der Vereinigung der Bühnenverleger) gelungen ist, die im
Deutschen Bühnenverein zusammengeschlossenen „Abnehmer“ zu der
Vereinbarung eines ausschließlichen Verbandsverkehrs zu bestimmen *),
1) Vgl. dazu Rauecker, Die Fachvereine des freien deutschen Schrift-
stellertums. (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 152 I, 5. 157 ff.)

2) Der zwischen den drei genannten Organisationen abgeschlossene Vertrag
(in der ab ı. April 1930 geltenden Fassung) bestimmt:

„$ 3. 1. Verträge über die Aufführung von Bühnenwerken dürfen nur zwischen
den Mitgliedern der vertragschließenden Verbände abgeschlossen werden. Die drei
vertragschließenden Verbände verpflichten sich, ihre Mitglieder zur Erfüllung dieser
Verpflichtung mit allen zu Gebote stehenden Mitteln anzuhalten.

Scheidet ein Mitglied aus seinem Verband aus, so dürfen die Mitglieder der
anderen Vertragsparteien von dem Zeitpunkt der Austrittserklärung — unabhängig
von einer vielleicht erst späteren Wirksamkeit — oder des Ausschlußbeschlusses an
keine Aufführungsverträge mehr mit ihm tätigen.

$ 4. 1. Die Aufführungsverträge sind ausschließlich nach den beigefügten
„Allgemeinen Bestimmungen für den Geschäftsverkehr‘ unter Verwendung des ver-
einbarten Aufführungsvertragsformulars abzuschließen ...

2. Verträge über Bühnenwerke sind insofern unwirksam, als sie von den ‚„All-
gemeinen Bestimmungen für den Geschäftsverkehr‘ abweichen. An die Stelle un-
wirksamer Vereinbarungen treten die entsprechenden Vorschriften der „Allgemeinen
Bestimmungen für den Geschäftsverkehr‘. Abweichende Vereinbarungen sind nur
insofern wirksam, als sie nach den „Allgemeinen Bestimmungen für den Geschäfts-
verkehr‘ zulässig sind.

3 m. Iı Die Vertragsparteien haben in ihre Satzungen alle Bestimmungen
        <pb n="80" />
        ha

so müssen alle Bühnenschriftsteller und Komponisten, die ihre Werke
auf deutschen Bühnen aufgeführt sehen wollen, diesem Verbande
beitreten. Der Verband der Bühnenschriftsteller und Bühnenkom-
ponisten ist deshalb ein verhältnismäßig fest gefügtes Kartell!). Doch
ist zu beachten, daß diese kartellmäßige Stellung nur gegenüber den
Bühnen besteht, gegenüber den Verlegern haben die Autoren einen
solchen Schutz nicht.

Als Kartelle sind wohl auch anzusehen die Verbände („Ge-
nossenschaften“) der Komponisten zur Verwertung ihrer Urheber-
rechte außerhalb der bühnenmäßigen Aufführungen. Als das musi-
kalische Urheberrecht allgemeine gesetzliche Anerkennung fand (in
Deutschland ist das erst 1901 geschehen!), haben sich solche Organi-
sationen gebildet, weil es dem einzelnen Komponisten praktisch außer-
ordentlich schwierig wäre, sich mit all den einzelen Konzertveran-
staltern, die als Abnehmer in Betracht kommen, in Verbindung
zu setzen und unberechtigte Aufführungen seiner Werke festzustellen.
Aus diesem Grunde wurde von der Genossenschaft Deutscher Ton-
setzer die „Anstalt für musikalische Urheberrechte“ begründet ?).
Später ist daneben noch die Genossenschaft zur Verwertung musi-
kalischer Aufführungsrechte (Gema) entstanden?. Sie bildet zu-
sammen mit der Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musik-
verleger (AKM) in Wien den Verband zum Schutze musikalischer
Aufführungsrechte für Deutschland (Musikschutzverband).
aufzunehmen, die durch den Inhalt dieses Vertrages, seiner Ergänzungen und Ab-
änderungen bedingt und geboten sind, um die Mitglieder zur Erfüllung ihrer Ver-
pflichtungen wirksam anzuhalten.“

Der zwischen den drei Vereinen abgeschlossene Vertrag war früher als Kartell.
vertrag, ist jetzt als Tarifvertrag bezeichnet. Beide Ausdrücke sind inkorrekt.

') Goldbaum, Kartellrecht und Kartellgericht, 2. Aufl., Berlin 1926, nennt
S. 38 die drei an dem erwähnten Vertrage beteiligten Organisationen „das Bühnen-
kartell‘‘. Weiterhin sagt er auf derselben Seite, die drei Vereine seien drei Kartelle.
Die letztere Ausdrucksweise ist richtig (wenn man den Deutschen Bühnenverein, der
in erster Linie ein Arbeitgeberverband ist, zugleich als Abnehmerkartell ansieht, was
zutreffend sein dürfte). Das Kartellgericht hat sich die Antwort auf die Frage nach dem
Vorliegen eines Kartells in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1927 (Nr. 94 in der
Sammlung des Reichsverbandes der deutschen Industrie) etwas reichlich einfach ge-
macht, ebenso in der Entscheidung vom 13. Februar 1929 (Kartell-Rundschau 1929,
S. 220ff.). Vgl. auch die Entscheidungen des Kammergerichts vom ı5. März 1924
(Kartell-Rundschau 1924, S. 172 ff.) und des Reichsgerichts vom 5. Januar 1925 (eben-
da, 1925, S. ı52 ff.)

?) Vgl. dazu d’Albert, Die Verwertung des musikalischen Aufführungs-
rechtes in Deutschland. Jena 1907.

°) Vgl. dazu Plugge und Roeber, Das musikalische Tantiemenrecht in
Deutschland. Berlin 1930. S. 22 {ff
        <pb n="81" />
        zo

Aus der Satzung der „Gema“ (sie ist eine eingetragene Ge-
nossenschaft mit beschränkter Haftpflicht) seien folgende Bestimmungen
hier angeführt:
„8 2. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwertung der der Genossen-
schaft übertragenen musikalischen Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit
und ohne Text, auch durch Rundfunk, unter Ausschluß der bühnenmäßigen Auf-
führungen ganzer musikdramatischer "Werke und größerer geschlossener Teile aus
solchen an Bühnen, im Rundfunk und im Tonfilm. Einlagen in Revuen, Büh-
nenschauen in Kinos und durchkomponierte Filmbegleitmusiken, Vokaleinlagen in
Operetten, Possen, Lustspielen, melodramatische und Kabarettaufführungen ge-
hören mit zu dem Gegenstande des Unternehmens, soweit es sich nicht um Verwendung
von Bestandteilen musikdramatischer Werke in anderen Bühnenwerken handelt.

Zur Erreichung dieses Genossenschaftszweckes ist die Genossenschaft berech-
tigt, Aufführungsgenehmigungen zu erteilen, Einzel- und Pauschalverträge abzu-
schließen, Verstöße gegen das Aufführungsrecht zu verfolgen, kurz alles zu tun, was
zur Wahrung dieser Rechte erforderlich ist.

8 3. Mitglieder der Genossenschaft können werden:

ı. Komponisten (einschließlich Bearbeiter) und deren Erben;

2. Textdichter und deren Erben;

3. Musikverleger.

Jedes Mitglied überträgt durch seinen Beitritt seine gegenwärtigen und zu-
künftigen Aufführungsrechte bis zu dem in $ 5 bestimmten Zeitpunkt der Beendigung
seiner Mitgliedschaft der GEMA.

Die Übertragung erstreckt sich auf alle Aufführungsrechte, deren Verwertung
gemäß 8 2, Absatz 1, zum Gegenstand des Unternehmens gehört.‘“

Wenn die Verwertungsgesellschaften nach dem Gesagten auch
in erster Linie begründet sind, um die Nutzbarmachung der Ur-
heberrechte technisch zu vereinfachen und in vielen Fällen praktisch
überhaupt erst zu ermöglichen, so bewirkt die dadurch erfolgte Zu-
sammenfassung der Komponisten usw. doch auch, daß eine Kon-
kurrenz unter ihnen, wie sie bei isolierter Verwertung der Urheber-
rechte durch jeden einzelnen Berechtigten unvermeidlich wäre, aus-
geschaltet wird, und darin liegt das Kartellmäßige dieser Verbände‘).
Da die Verwertung nicht durch jedes einzelne Mitglied erfolgt, die
Aufführungsrechte vielmehr auf die „Genossenschaft“ übertragen und
von ihr einheitlich vergeben werden, handelt es sich um den Tatbe-
stand des Syndikats. Daß es zwei verschiedene Verbände dieser

Art gibt, schließt den Kartellcharakter nicht aus, da im großen und
ganzen die Mitglieder der beiden Organisationen nach der Art ihres
Musikschaffens verschiedenen Charakter aufweisen ?). Neuerdings sind
1) Vgl. dazu Herzog in der Kartell-Rundschau, 1930, S. 2off. Ders. in
Zentralblatt für Handelsrecht, 1930, S. 2 ff. Vgl. auch oben 5. 15, Anm. I.

2) Immerhin ist der Gegensatz zwischen den beiden Organisationen gelegent-
lich von den Musikveranstaltern ausgenutzt und der eine Verband gegen den anderen
        <pb n="82" />
        71

übrigens Bestrebungen im Gange, die beiden Verbände zu gemein-
samen Vorgehen zu veranlassen. Da es für die „Kunden“ große
Schwierigkeiten macht, wenn sie mit zwei verschiedenen Organi-
sationen verhandeln müssen, so wird ein solches Zusammengehen
auch von ihnen gefordert!). Würde, was auch schon angeregt ist,
durch Gesetz ein einheitlicher Zusammenschluß der Urheberrechts-
inhaber erfolgen, so würde ein Zwangssyndikat vorliegen.

Auch bezüglich der Komponistenverbände ist übrigens zu be-
achten, daß die Kartellierung der Urheber zwar gegenüber den
Musikverbrauchern, nicht aber gegenüber den Musikverlegern be-
steht. Die Verleger sind Mitglieder der Verwertungsgesellschaften
und spielen darin vom Beginn dieser Organisationen an eine sehr
erhebliche Rolle 2),

ausgespielt worden. Die Abnehmer sind seit 1928 in dem wirtschaftlich mächtigen
„Reichskartell der Musikveranstalter Deutschlands‘ zusammengeschlossen.

‘) Vgl. Plugge und Roeber, a. a. O., S. 95, 125, 132 ff.

*) Plugge und Roeber, die allerdings in ganz einseitiger Weise die Inter-
essen der Musikveranstalter vertreten, sagen a. a. O., S. 138: „Die Entwicklung hat
vermöge der organisatorischen Verwertung des Aufführungsrechts und des Instituts
der freien Übertragbarkeit des Urheberrechts dahin geführt, daß das Urheberrecht
mehr und mehr zu einem verstärkten Rechtsschutz der Verleger wurde. Was man
dem Urheber gewähren wollte, wurde in Wahrheit einer an sich schon wirtschaftlich
starken Kategorie von Unternehmern gewährt, die in der Praxis so gut wie immer
sämtliche Urheberrechte und damit auch das musikalische Tantiemenrecht auf sich
übertragen ließen. Neuerdings wird bei dem Abschluß von Verlagsverträgen den Ur-
hebern musikalischer Kompositionen in zahlreichen Fällen das Aufführungsrecht ge-
lassen. Dies geschieht aber nicht, um dem Grundgedanken des Urheberrechts erhöhte
Geltung zu verschaffen, sondern um die Urheber auf die Einnahmen aus der Verwer-
tung der „kleinen Rechte‘ zu verweisen und auf diese Weise die Einnahmen der Ur-
heber aus der Verwertung der großen, insbesondere der Verlagsrechte nach Möglichkeit
zu beschneiden. Der Verleger rückte so aus seiner anfänglichen Stellung als „Ver-
mittler‘‘ zwischen Musikerzeuger und Musikverbraucher allmählich in die Stellung
des wirtschaftlichen Antipoden sowohl des Musikurhebers wie des Musikverbrauchers.
Der Streit um die Höhe der in Verwertungsgesellschaften geballten Aufführungsrechte,
wie überhaupt um die Veranlagungsmethoden und das Veranlagungssystem, ist im
Grunde ein Kampf zwischen Verlegern und Musikverbrauchern und wirkt in jeder
Hinsicht nachteilig zurück auf die Interessen der wirklichen Urheber. Aus dem als
Urheberschutz gedachten Autorrecht ist ein verstärktes Verlegerrecht geworden.‘
        <pb n="83" />
        III. Abnehmerkartelle®.
Begriffliches. Wenn von Kartellen die Rede ist, dann wird fast
immer lediglich von Verbänden zur Regelung des Angebots, des
Absatzes gehandelt?). Das ist verständlich, weil in der Tat die
weitaus größte Zahl aller Kartelle auf eine Beschränkung der Kon-
kurrenz beim Absatz ausgeht. Es ist aber nicht richtig, anzunehmen,
daß es Abnehmerkartelle überhaupt nicht gebe).

1) Die Grundlage dieses Abschnittes bildet der Aufsatz über „Industrielle Ein-
kaufskartelle‘‘, den ich 1915 im Archiv für exakte Wirtschaftsforschung, Bd. VI, S. 581 ff.
veröffentlicht habe. Er ist hier erweitert.

?\ In der Literatur wird zwar häufig erwähnt, daß es auch Abnehmerkartelle
(daneben kommen auch die Ausdrücke Einkaufs-, Bezugs-, Bezieher-, Nachfrage-, An-
schaffungskartelle vor) geben könne oder gäbe, doch wird gewöhnlich nicht näher auf
diesen Punkt eingegangen. Eine Ausnahme macht Grunzel, „Über Kartelle‘‘.
Leipzig 1902. S. 109 ff. Überhaupt sind wohl österreichische Autoren durch die weiter-
hin erwähnten österreichischen Rayonierungskartelle veranlaßt worden, sich mit diesem
Gegenstande mehr zu befassen. Vgl. auch Baumgarten und Meszleny,
Kartelle und Trusts. Berlin 1906. S. 74 f. Die einzige eingehende Darstellung der Ab-
nehmerkartelle bot bisher meines Wissens mein in der vorigen Anmerkung genannter
Aufsatz.
3) Liefmann sagt a. a. O., S. 14 f.: „Kartelle schlechthin sind nur die-
jenigen Verbände, welche die Unternehmer als Anbieter, als Verkäufer von Waren
eingehen, welche sich also gegen ihre Abnehmer, die Verbraucher dieser Waren richten.
Der Ausdruck Beeinflussung oder Beherrschung des ‚Marktes‘ bedeutet also nichts
anderes als Beherrschung des Angebots. Nicht zu den Kartellen gehören daher die-
jenigen Verbände, in welchen die Unternehmer selbst in ihrer Stellung als Abnehmer,
als Käufer sich vereinigen, in denen sie sich also gegen die Produzenten der von ihnen
benötigten Rohstoffe oder gegen die Arbeiter wenden. In diesen Organisationen be-
zwecken sie nicht ein Verkaufs-, sondern im Gegenteil ein Einkaufsmonopol.“ Wenn
L. weiterhin bemerkt, daß die Bildung eines Einkaufsmonopols in den meisten Fällen
viel schwieriger sei als die eines Verkaufsmonopols und daß die meisten genossenschaft-
lichen Einkaufsorganisationen keinen monopolistischen Charakter hätten, so ist das
natürlich kein Argument dagegen, daß man einen Abnehmerverband, wenn er
monopolistische Zwecke (in dem Liefmannschen Sinne) verfolgt, als Einkaufskartell
bezeichnet. Weiterhin S. ı5f. sagt er noch: „Würde man beide Kartelle nennen, So
müßte man in jedem einzelnen Falle immer von Anbieter- oder Abnehmerkartellen
sprechen. Denn es läßt sich fast gar kein Urteil abgeben, das für beide gemeinschaftlich
eilt, so verschieden sind sie in ihren Ursachen und Wirkungen. Daher tut man gut, die
        <pb n="84" />
        73

D

Die folgenden Darlegungen sollen zeigen, daß es eine ganze
Reihe derartiger Fälle gibt, die bisher nicht genügend beachtet
wurden, weil sie, wie schon erwähnt, an Verbreitung und Bedeutung
hinter den Anbieterkartellen sehr stark zurückstehen. Natürlich darf
man nicht alle Fälle, in denen z. B. mehrere industrielle Werke sich
zur gemeinsamen Beschaffung ihrer Rohmaterialien zusammenschließen,
als Kartelle bezeichnen; nur wenn es sich um Verbände handelt,
die möglichst alle Konkurrenten der betreffenden Art zu umfassen
suchen und deren Zweck es ist, die Konkurrenz der Mitglieder beim
Einkauf zu mildern oder ganz zu beseitigen, liegen wirtschaftliche
Erscheinungen vor, die den Anbieterkartellen völlig entsprechen.

Nach den im ı. Abschnitt gegebenen Ausführungen würde zu
definieren sein: Abnehmerkartelle sind Verbände von selbständig
bleibenden Unternehmern oder sonstigen Wirtschaftssubjekten (oder
Vereinigungen solcher), die die Beseitigung oder Einschränkung der
gegenseitigen Konkurrenz beim Bezuge von Waren oder Leistungen
bezwecken und die die ausschlaggebende Mehrheit der Konkurrenten
eines Marktgebiets umfassen. Ausgeschlossen werden dabei aus den
S. 23 dargelegten Gründen die Arbeitgeberverbände. Würde man
sie als Kartelle ansehen, so würden sie natürlich den Abnehmerkartellen
zuzurechnen sein.

Nicht zu den Abnehmerkartellen gehören also bloße Einkaufs-

genossenschaften, in denen sich nur ein Teil der für die betreffenden
Bezüge in Betracht kommenden Abnehmer zusammengeschlossen
haben. Nicht zu den Abnehmerkartellen gehören weiter die Fälle,
in denen eine Anzahl Abnehmer sich zusammenschließen, um —
vielleicht aus Anlaß von Kartellmaßnahmen der Lieferanten — sich
in einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb die benötigten Waren selbst
herzustellen (z. B. Genossenschaftsbrauereien von Gastwirten!). Ebenso
sind nicht hierher zu rechnen Abwehrorganisationen gegen Liefe-
rantenkartelle, die, ohne die ausschlaggebende Mehrheit der Ab-
nehmer zur Einschränkung der Konkurrenz zu bringen, lediglich die
Kartellbildung der Lieferanten durch öffentliche Proteste, Einwirkung
auf die Behörden usw. bekämpfen.
Bezeichnung Kartelle auf die Anbieterverbände zu beschränken. Das wird im nach-
lässigen Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens und leider auch in der Wissenschaft
oft nicht erkannt, und falsche oder schiefe Urteile sind dann die Folge. Allenfalls kann
man von Einkaufskartellen sprechen, aber Kartelle schlechthin sind immer Verbände
von Anbietern.“

) Heimann nennt solche Organisationen „Antikartelle‘‘. (Vgl. seinen so
überschriebenen Aufsatz im Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 26,
S. 767 ff.) Mir scheint dieser Ausdruck sehr unglücklich gewählt zu sein
        <pb n="85" />
        Das tatsächliche Vorkommen von Abnehmerkartellen. Daß Ab-
nehmerkartelle verhältnismäßig selten sind, ist schon betont. Es
drängt sich deshalb die Frage auf: Woran mag es liegen, daß in
einer Zeit, wo der Gedanke an gemeinsames Handeln, an Milderung
der Konkurrenz so weite Kreise erfaßt hat, das Kartellierungs-
bestreben sich vor allem auf die Regelung des Absatzes und nur
in ganz bestimmten Fällen auf die Regelung des Einkaufes richtet?
Fassen wir zunächst das industrielle Gebiet ins Auge (für die an-
deren Gebiete des Wirtschaftslebens gilt Ähnliches), so sehen wir
den Hauptgrund in folgendem:

Unser modernes industrielles Leben ist darauf eingestellt, daß
im wesentlichen (von Ausnahmen wird später noch zu reden sein)
der Absatz zu einer intensiven Aktivität führt, bei der sich die
verschiedenen Produzenten fortgesetzt als Konkurrenten begegnen,
daß die KEinkaufstätigkeit demgegenüber einen mehr passiven
Charakter aufweist. Die Verkäufer bemühen sich ihrerseits um den
Geschäftsabschluß, sie machen (auf Aufforderung und unaufgefordert)
ihre Offerten, sie konkurrieren um die Bestellung. Das einkaufende
industrielle Unternehmen nutzt diese Situation aus und spielt den
einen Lieferanten gegen den anderen aus; aber es tritt seinerseits
für gewöhnlich bei diesem Einkauf nicht in einen Konkurrenzkampf
mit den andern das gleiche Material einkaufenden Werken ein.
Dieser Umstand, daß die Konkurrenzverhältnisse beim Verkauf
yanz andere sind wie beim Einkauf, gibt die Erklärung dafür, daß
Vereinbarungen zur Einschränkung der Konkurrenz sehr häufig
hinsichtlich des Vertriebes, sehr viel seltener hinsichtlich des Ein-
kaufs geschlossen werden.

Die Regel, daß eine eigentliche scharfe Konkurrenz industrieller
Unternehmungen sich nur beim Vertrieb, nicht oder doch in sehr
viel geringerem Maße beim Einkauf zeigt, erleidet nun mancherlei
Ausnahmen. Bei allen den Rohstoffen, die nicht in beliebiger Menge
hergestellt werden können, die überhaupt oder innerhalb bestimmter
Zeiträume nur in gegebener Menge vorhanden sind, kann sich, be-
sonders wenn die Verarbeitung sich ausdehnt, die Nachfrage nach
diesen Rohstoffen also wächst, die Sache ganz anders gestalten.
Statt daß die Verkäufer des Rohstoffes sich den Rang abzulaufen
suchen, sich gegenseitig unterbieten, um ihre Waren an den Mann
zu bringen, kann hier ein Wettrennen der industriellen Verbraucher
einsetzen, kann die Sorge, genügende Mengen Rohstoff zu erhalten,
die Abnehmer veranlassen, sich gegenseitig scharfe Konkurrenz beim
Einkauf zu machen, einander im Preise zu überbieten, um sich ein
        <pb n="86" />
        7

|
Ad
möglichst großes Quantum zu sichern. Solche Verhältnisse finden
sich häufiger

ı. bei gewissen landwirtschaftlichen Produkten, insbesondere
solchen, die wegen hohen spezifischen Gewichts, leichter Verderb-
lichkeit u. dgl. nicht aus großer Ferne herangeschafft werden können,
bei denen man mit dem Einkauf auch nicht lange warten kann. Wird
die Anbaufläche für solche Erzeugnisse nicht oder nicht entsprechend
vermehrt, steigt aber die Zahl und die Produktionsmöglichkeit der
auf ihre Verarbeitung eingerichteten industriellen Werke, dann kann
der Kampf um den Rohstoff oft sehr scharfe Formen annehmen.

2. Das gleiche gilt in manchen Fällen für Holz, wenn der Vor-
rat daran mit der steigenden Verwendung nicht Schritt hält oder
gar zurückgeht, ohne daß aus anderen Gegenden leicht Ersatz be-
schafft werden könnte.

3. Einen weiteren ähnlichen Fall finden wir in manchen Ge-
genden bei Erzen, wenn die Kapazität der Hütten steigt, die Erz-
gewinnung aber nicht in gleicher Weise sich vermehren läßt.

4. Einen besonders wichtigen Fall bilden endlich zahlreiche
Artikel, die nur als Nebenprodukte oder Abfälle gewonnen werden,
wie Häute und Felle, Alteisen, Knochen u. dgl. Hier ist die Menge
der zur Verfügung stehenden Materialien durch die Marktverhältnisse
des Hauptproduktes bedingt, sie läßt sich wohl durch sorgfältigeres
Sammeln u. dgl. vermehren, es ist aber nicht möglich, sie im Ver-
hältnis der Nachfrage zu steigern. Nimmt die Verarbeitung solcher
Rohstoffe zu, so tritt häufig eine Materialknappheit ein und in ihrem
Gefolge eine Konkurrenz der Abnehmer‘)}).

1) Man vergleiche z. B. die folgenden Ausführungen in einem Bericht der „‚Sach-
verständigenkommission der Lederinteressenten von Berlin‘ über das Jahr 1ı912:
„Das Berichtsjahr war von Anfang bis zu Ende durch eine starke Hauße im Häute-
und Fellhandel charakterisiert. Die Preise der beiden für den Berliner Platz wichtigsten
Artikel, Rindhäute und Kalbfelle, erreichten eine Höhe, deren sich selbst die ältesten
Mitglieder der Branche schwerlich werden entsinnen können. Wenn wir den Ursachen
nachgehen, auf welche diese anhaltende Preissteigerung zurückzuführen ist, so läßt
sich nicht leugnen, daß bei Rindern die Schlachtungen in der ganzen Welt kleiner als
in den Vorjahren waren. Demgegenüber machte sich eine gesteigerte Nachfrage nach
Leder für Schuhzwecke sowie für Spezialzwecke, welch letztere häufig ein höheres
Preisniveau vertragen, bemerkbar. Die Hauße in Kalbfellen läßt sich dadurch er-
klären, daß Produkte aus Kalbfellen Modeartikel geworden sind, denn sowohl in Amerika
als auch in Europa erstreckte sich die Nachfrage überwiegend auf Kalbfellstiefel und
-Schuhe, während das früher, namentlich bei Damen, beliebte Chevreaux weniger be-
achtet wurde. Wenn man sich vergegenwärtigt, zu wie vielen Zwecken jetzt Leder
verwendet wird, wovon noch vor 10 Jahren keine Rede war, wie mit der fortschreiten-
den Zivilisation jetzt auch in unzivilisierten Ländern die meisten Bewohner. welche
        <pb n="87" />
        A

in manchen der vorgenannten Fälle wird diese Situation durch
die Verkäufer der Rohstoffe noch dadurch verschärft, daß sie durch
Auktionen, Einschreibungen u. dgl. die Konkurrenz zwischen ihren
Abnehmern besonders anstacheln!). Das führt dann vielfach erst
recht zu gegenseitigen Überbietungen,

Wo die Verhältnisse sich so gestalten wie in den erwähnten
Fällen, da wird den Abnehmern der Gedanke nahegelegt, die gegen-
seitige Konkurrenz einzuschränken, sich möglichst vollzählig zu ver-
einigen und durch eine entsprechende Regelung ihrer Einkaufstätig-
keit jene preissteigernden Faktoren in ihrer Wirksamkeit zu hemmen.
In der Tat finden wir denn auch gerade auf solchen Gebieten das
Vorhandensein von Einkaufskartellen, die den Vertriebskartellen in
ihrem Wesen und ihrem Aufbau durchaus entsprechen,

Es kann aber auch Zeiten geben, in denen ganz allgemein
eine Knappheit an Rohstoffen usw. eintritt und dadurch der Gedanke
an eine allgemeine Anwendung von Abnehmerkartellen nahegelegt
wird. Jene Vorbedingung war z. B. während des Weltkriegs und
in der ersten Zeit danach gegeben. Hier setzte auf zahlreichen
Gebieten des Wirtschaftslebens ein ungeheurer Wettbewerb beim
Einkauf der Waren ein, und es würde sicherlich zur Gründung
vieler Einkaufskartelle gekommen sein, wenn nicht durch die staat-
liche Zwangswirtschaft in anderer Weise eine Regelung herbei-
geführt wäre?). So weit und so lange aber einzelne Waren von
der Beschlagnahme frei blieben, ist es auch zur Bildung von Ein-
kaufskartellen gekommen 3).
{rüher Sandalen trugen oder gar barfuß gingen, Lederstiefel tragen, so darf es nicht
verwundern, daß die Vorräte von Häuten und Fellen oft nicht ausreichen, um dem ge-
steigerten Bedarf rechtzeitig zu genügen.‘ (Berliner Jahrbuch für Handel und Industrie,
1912, Bd. II, S. 4091 f.)

ı) Vgl. z. B. Kröhne, Die Großhandelsversteigerungen. Tübingen 1909.
Fritz Adler, Die Entwicklung des deutschen Häutemarktes. Karlsruhe 1913.
Flüg ge , Die Organisation des deutschen Häutemarktes nach Aufhebung der Zwangs-
wirtschaft. Staatswiss. Diss. Göttingen 1926. Walter Ludwig, Die Organisation
des Absatzes in der Forstwirtschaft. Jena 1927.

2?) Vgl. auch das in Abschnitt IV über Abnehmerzwangskartelle Gesagte.

3) Vgl. z. B. folgende Notiz aus der Frankfurter Zeitung, 2. Morgenblatt vom
16. August 1916: „Zusammenschluß der Fabrikanten fürden Ein-
kauf von Kalbfellen. Für den gemeinschaftlichen Einkauf von Kalbfellen
haben sich die maßgebenden Fabrikanten zusammengeschlossen. Als im Laufe des
Juni bekannt wurde, daß die Höchstpreise für Kalbleder herabgesetzt werden sollten,
während die Rohstoffpreise täglich weiter in die Höhe gingen, haben eine Anzahl Kalb-
lederfabrikanten Beratungen gepflogen, um Mittel und Wege zu finden, wie diesem
Mißverhältnis abzuhelfen sei. Diese Verhandlungen haben jetzt zu dem Ergebnis ge-
        <pb n="88" />
        m

Zur Geschichte der Abnehmerkartelle. Beschäftigt man sich mit
den älteren Kartellen, so stößt man dabei auch auf Abnehmer-
kartelle aus verhältnismäßig früher Zeit. Vielleicht würde eine
nähere Beschäftigung mit dem Gegenstande sogar ergeben, daß die
relative Bedeutung der Abnehmerkartelle in früherer Zeit größer
war als in der Gegenwart, da infolge der Produktions- und Transport-
verhältnisse die Fälle einer Knappheit an Waren und damit einer
Konkurrenz um diese vielleicht häufiger waren als neuerdings. Viel-
fach sorgen auch die Zünfte für eine gemeinsame Regelung des
Einkaufs ihrer Mitglieder, Wenn dabei nur die Absicht bestand,
durch Einkauf im großen niedrigere Preise zu erzielen, so fungiert
die Zunft lediglich als eine Art Einkaufsgenossenschaft. Soweit
der gemeinsame Bezug aber die Konkurrenz beim Einkauf aus-
schließen soll, und auf dem betreffenden Markte nur die Mitglieder
der Zunft als Käufer in Betracht kämen, würde man von einem
Einkaufskartell reden müssen.

Im übrigen seien hier nur einige von Strieder!) zusammen-
gestellte Tatsachen erwähnt:

Eine sächsische Verordnung aus dem Jahre 1534 bestimmt: ‚Es sollen auch
die Ritterschaft und die Städte fleißig Achtung haben, damit die Wollenkäuffer und
Vorkäuffer sich nicht versammeln und einigs Kauffs sich vereinigen, wie sie die Wolle
und nicht anders kauffen und verkauffen wollen; und wo sie solche Vereinigung der
Wollenkäuffer und Vorkäuffer befinden, die sollen von jeder Obrigkeit darum gebühr-
lich gestrafft werden und die Städte solches alle Schaar- und Wollen-Märkte ausruffen
lassen.‘ Dazu bemerkt Strieder?): „Es handelt sich hier um Einkäuferkartelle,
wie sie uns auch sonst aus dem 16. Jahrhundert und früher bekannt sind. Ich erinnere
nur an die Verhältnisse im böhmischen Bergbau. Dort kauften Erzkäufer von den
Gewerken und Häuern das Erz auf. Schon die Constitutiones juris metallici Wenzels II.
(1283—1305) tadelten die Kartellierung der Erzkäufer zur Drückung der Preise, die
oft dabei vorkamen. Später bedrohte die Kuttenberger Ordnung diese Kartelle mit
strengen Strafen.“

Ein brandenburgischer Rezeß aus dem Jahre 1653°) besagt: „Demnach wir
auch berichtet worden, daß die Hopfen-Führer sich untereinander wie hoch sie den
Hopfen einkaufen wollen, verbinden, und wer dawider handelt unter sich strafen:
So wollen wir solch schädliche Monopolia nicht dulden, sondern durch öffentliche
Edicta verbiethen, auch dem Magistrat jedes Orths anbefehlen, hierunter mit Fleiß
zu inquirieren und die Delinquenten gebührlich darüber strafen.‘“ Weiterhin heißt
es dort: „daß etzliche Handelsleute und Handwercker wegen des Korns-. Viehs- und

führt, daß sich ı2 der bedeutendsten Kalblederfabriken zum gemeinsamen Einkauf
von Kalbfellen in Deutschland zusammengeschlossen haben. Der Einkauf wird durch
einen von den Fabriken aufgestellten Arbeitsausschuß besorgt.“

1) Studien zur Geschichte kapitalistischer Organisationsformen. München 1914.

?) A. a. O., S. 185.

3 Strieder, a. a. O.. S. 201
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        „X

Woll-Kauf etc. zu Schaden ihres Nechsten unziemliche Verknüpfungen machen, tragen
wir keinen Gefallen, es soll auch solches hiemit verbothen sein?).““

Verschiedene Arten von Abnehmerkartellen. Wenn man sich die
einzelnen Fälle von Abnehmerkartellen ansieht, so trifft man auf
sehr verschiedenartige Gestaltungen. Fast alle Formen, die bei An-
bieterkartellen vorkommen, finden auch hier ihr Gegenstück. Ganz
ähnlich wie bei den Anbieterkartellen wird man auch hier zunächst
zwei Hauptfälle zu unterscheiden haben: einmal die loser gefügten
Kartelle, bei denen jedes einzelne Werk selber seinen Einkauf tätigt,
sich aber dabei gewissen vertraglichen, die Konkurrenz vermindernden
Bindungen unterwirft und zweitens Syndikate, bei denen die Mit-
glieder ganz auf eigenen direkten Einkauf verzichten, ihn vielmehr
einer von ihnen begründeten gemeinschaftlichen Einkaufsstelle über-
tragen,

Betrachten wir zunächst die loser gefügten Einkaufskartelle, so
finden wir bei ihnen die auch sonst geläufigen Methoden der Kon-
kurrenzbeschränkung: Vereinbarung über die Einkaufskonditionen,
Festlegung der Produktionsmenge, Festsetzung von Maximalpreisen
für den Einkauf, räumliche Abgrenzung des Einkaufsbezirks (Rayo-
nierung), Kontingentierung der Einkaufsmenge. Diese Methoden
können je für sich allein angewendet werden, können aber auch
miteinander kombiniert sein. Für jede der aufgezählten Methoden
sollen im folgenden Beispiele gegeben werden. Daraus wird sich,
auch ohne eine erschöpfende Aufzählung aller derartiger Bildungen,
klar ergeben, daß auch die Abnehmerkartelle eine nicht ganz unbe-
deutende Rolle spielen und etwas mehr Interesse verdienen, als man
ihnen bisher geschenkt hat.

Festlegung der Einkaufskonditionen. Als Beispiel einer Regelung,
die sich nur auf die Festlegung der Konditionen bezieht, sei der
folgende Bericht aus der Zeitschrift „Die Lederindustrie“ vom 15. No-
vember 1913 wiedergegeben: Die maßgebenden Hutstoff- und Hut-
fabrikanten haben gemeinschaftlich neue Bedingungen für den Ein-
kauf von Hasenfellen aufgestellt, welche eine Gesundung des Hasen-
fellgeschäfts herbeiführen sollen. Die Bedingungen werden den
Interessenten durch ein Rundschreiben folgenden Inhalts bekannt-

gegeben:
„Wir, die unterzeichneten Hutstoff-Fabrikanten und Hutfabrikanten, beehren
uns hiermit, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß für die kommende Saison zwischen
1!) Das von Strieder im Historischen Jahrbuch 1911, S. 49 ff. behandelte
Kartell von Naumburger und Weißenfelser Bettfedernhändlern ist gleichzeitig An-
Dieter- und Abnehmerkartell.
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        70

uns ein Übereinkommen dahingehend erzielt wurde, daß zur Gesundung des Hasen-
fellgeschäftes vom ı. Januar 1914 ab die nachstehenden Bedingungen geltend gemacht
werden, und daß Käufe seitens der unterzeichneten Firmen direkt oder indirekt nur
auf der Basis dieser Bedingungen vorgenommen und anerkannt werden: ı. Es muß
von den Lieferanten eine Erklärung der Provenienz, sowie des Durchschnittsgewichtes
der Felle pro Ballen von 500 Stück gefordert und gegeben werden. Die Ware darf
keine Felle eines anderen Landes resp. einer anderen Provinz enthalten, als die ange-
gebene Provenienz, Ausnahmen sind nur dann gestattet, wenn dies bei der Offerte,
spätestens aber vor Abschluß des Geschäftes ausdrücklich vereinbart worden ist. 2. Bei
Winterhasen darf die Anzahl der Ausschußfelle nicht mehr als höchstens 30 Stück im
Ballen von 500 Stück betragen. Diese Ausschußfelle müssen gute, milchblaue Hasen sein;
es dürfen dies weder tiefblaue Hasen, noch Kranzhasen sein, also keine ausgesprochenen
Halbhasen, geschweige denn noch minderwertigere Sorten, wie Sommerhasen. Die
Halbhasen dürfen unter keinen Umständen Sommerhasen enthalten. Die Sommer-
hasen dürfen unter keinen Umständen Krauthasen (Mäuschen) enthalten. Die Mäus-
chen sind evtl. als separate Sorte zu handeln. 3. Zur Vermeidung von Prozessen soll
bei vorkommenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht entscheiden, das aus einem vom
Käufer und einem vom Verkäufer zu ernennenden Sachverständigen bestehen soll.
Sollten diese beiden Sachverständigen sich nicht einigen können, so wählen dieselben
einen dritten, branchenkundigen Sachverständigen als Obmann, welcher die Ent-
scheidung trifft. Dem Schiedsspruch haben sich beide Streitteile zu unterwerfen.
4- Zahlungsbedingungen sind: Nach Erhalt und Richtigbefund der Ware entweder
Kassa mit ı Prozent innerhalb 30 Tagen oder 3 Monate netto nach Übereinkunft.
5. Extraspesen, wie Verpackung, Einpulvern, Trinkgelder, Stricke usw. gehen zu Lasten
des Verkäufers. 6. Der Einkaufspreis versteht sich jeweilig franko Bahn des betreffen-
den Verkaufsplatzes. Wir bitten Sie höflichst, bei Ihren Einkäufen, sowie insbesondere
bei der Sortierung der Hasenfelle von vornherein auf vorstehende Bedingungen in
Ihrem eigensten Interesse Rücksicht zu nehmen, weil wir, ebenso auch unsere Ver-
treter, Kommissionäre und Agenten, dieselben unseren Einkäufen zugrunde legen
werden ‘‘
Regelung der Produktionsmenge. Vereinbarungen zur gemein-
samen Beschränkung und Regelung der Produktion haben fast immer
den Zweck, die Absatztätigkeit, die Preise für die hergestellten Pro-
dukte günstiger zu gestalten. Es gibt aber auch Fälle, wo derartige
Produktionseinschränkungen geplant und durchgeführt werden, um
auf den Preis der Rohmaterialien einzuwirken, ihn hinunterzudrücken
oder nicht weiter steigen zu lassen!). Das ist beispielsweise mehr-
fach — regelmäßig allerdings nur für kurze Zeit — in der Leder-
industrie geschehen.

So haben im März 1914 die Roßlederproduzenten eine Ein-
schränkung ihrer Produktion beschlossen, um dadurch der Preis-
Steigerung des Rohmaterials Einhalt zu gebieten. Die Gründe, die
‘) Natürlich kann eine solche Produktionseinschränkung dann zugleich auch
auf den Preis der Produkte steigernd einwirken. Hier handelt es sich aber darum, daß
in erster Linie und als Hauptzweck eine günstigere Gestaltung der Einkaufsverhält-
nisse erstrebt wird
        <pb n="91" />
        80

dazu geführt haben, ergeben sich aus dem folgenden „Unsinnige
Roßhäutepreise“ überschriebenen Aufruf eines Roßlederfabrikanten*):

„Nachdem der Artikel Roßhäute im Laufe des Jahres 1913 sukzessive eine
Preissteigerung von ca. 25% erfahren hat, ist derselbe seit Ende Januar, also in kaum
acht Wochen, namentlich auch auf den Auktionen, abermals um 15—20% in die Höhe
getrieben worden.

Wenn es den Fabrikanten, die diesen Rohartikel verarbeiten, auch sehr schwer
wurde, bei der ersten Hausse die Preise für das Fabrikat in angemessener Weise zu
erhöhen und in Einklang mit den Rohpreisen zu bringen, so glückte ihnen dies doch
annähernd, da auch für die Schilder bessere Preise zu erzielen waren, und somit nicht
der ganze Aufschlag dem Hals allein zu belasten war. Die Preise für Chromroßleder
haben damit aber auch eine Höhe erreicht, die eine weitere Steigerung nicht zuläßt.
Bei noch höheren Preisen wird der Artikel nicht mehr verarbeitet.

Der jetzige Aufschlag für die Rohware entbehrt dagegen jeglicher Berechtigung
und ist m. E. auch nur auf spekulative Treibereien auf den Auktionen zurückzuführen.
Aber man muß sich doch wundern, daß solche Machinationen Wochen hindurch be-
trieben werden können und nicht als unnatürliche Erscheinung in kurzer Zeit zusammen-
brechen. Wer ist hieran nun schuld? Ganz allein der Roßledergerber! Warum macht
er nicht Front gegen eine derartige unberechtigte Verteuerung seiner Rohware, in-
dem er seinen Betrieb einschränkt; warum nimmt er die unsinnig teuren Roßhäute
aus den Auktionen herein und läßt sie nicht lieber dem spekulativen Ersteigerer ?
Wenn dieser einmal an der Ware hängen bleibt und sie zuletzt mit fühlbarem Verlust
verkaufen muß, wird er das nächste Mal nur auf Grund ihm erteilter fester Limite
kaufen.

Kollegen! Die heutigen Rohpreise sind ruinös für uns, dies ist kein neues Evan-
gelium, jeder von Euch wird das an seinem Geldbeutel bereits gespürt haben! Wollt
Ihr nun ruhig zusehen, wie Ihr in Eurem Geschäft lahmgelegt werdet? Hat es denn
einen Zweck, die Fabriken voll klappern zu lassen, nur um Geld zu verlieren ?

Besinnt Euch zur rechten Zeit; Ihr habt es in der Hand, eine für Euch günstige
Änderung herbeizuführen.

Schränkt die Betriebe ein, Ihr braucht dann weniger Rohware aus dem Markt
zu nehmen und bringt weniger fertige Ware an den Markt.

Kauft keine Auktionshäute, die zu unsinnigen Preisen oder überhaupt auf
spekulativer Basis erstanden sind.

Gebt zu den bevorstehenden Auktionen Limite, die um mindestens 4 Mk.
niedriger sind, als die auf den letzten Versteigerungen gezahlten Preise.

Wie verlautet, wollen übrigens die maßgebenden Fabrikanten Deutschlands
in dieser Woche eine Zusammenkunft abhalten und über Mittel und Wege beraten,
wie der augenblicklichen, unhaltbaren Lage zu begegnen ist. Mögen sie ihren Beratungen
die vorstehenden Punkte als Tagesordnung unterstellen und ihre Beschlüsse in diesem
Sinne fassen, ich bin fest überzeugt, daß nach aufrichtiger Durchführung derartiger
Maßnahmen in kurzer Zeit wieder normale Verhältnisse in unserer Branche einkehren,
die unserer mühsamen, mit großem Risiko verbundenen Arbeit einen, wenn auch nur
bescheidenen Lohn gewährleisten.“

Einige Tage darauf fand in Kassel eine Versammlung der
Fabrikanten statt, über deren Resultat das Folgende berichtet wurde ®):

Die Lederindustrie, vom 24. März 10914.

3 Die Lederindustrie, vom 31. März 10914.

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4.»
„Die am 30. März ı914 in Kassel anwesenden Roßlederfäkrikanten, SS
die fast die gesamte deutsche Roßlederfabrikation vertreten, Sind sich?
einig darin, daß nur durch die Einschränkung der Einarbeitungerr

eine Gesundung des Roßhäutemarktes zu erreichen ist. Es wird
deshalb eine sofortige Einschränkung der Einarbeitungen um 20%,
beschlossen. Zur Kontrolle der beschlossenen Produktionseinschrän-

kung werden Revisoren fungieren, und zur wirksamen Durchführung

sind Konventionalstrafen festgesetzt.“
Festlegung von (Maximal-) Einkaufspreisen. Ein wichtiges Kar-
tellierungsmittel ist weiter die Festlegung der Preise. Während bei
den Anbieterkartellen es sich regelmäßig um Minimalpreise handelt,
kommt bei den Abnehmerkartellen natürlich die Festlegung von
Maximalpreisen in Frage. Als Beispiel einer vertragsmäßigen Bin-
dung an bestimmte Maximalankaufspreise bei im übrigen freier Ein-
kaufstätigkeit der konkurrierenden Firmen sei hier der Verein der
Konservenfabrikanten Braunschweigs und Umgebung angeführt.
Dieser Verein von Gemüsekonservenfabriken, der auch sonst die ge-
meinsamen Interessen der Branche wahrnimmt, verfolgt u. a. den
Zweck, „einheitliches Handeln in bezug auf den Einkauf der Roh-
gemüse möglichst unter Verständigung mit den Produzenten zu er-
streben“. Demgemäß gehört zu der Zuständigkeit der Generalver-
sammlung „die Festsetzung von die Mitglieder verpflichtenden Ein-
und Verkaufsbedingungen“. Weiter heißt es in den Satzungen
noch: „Es können Gruppen zum Zwecke der Kartellierung nach
Interessengemeinschaften (z. B. Gruppe zum gemeinsamen Einkauf
von Rohgemüsen usw.) gebildet werden; andererseits können Gruppen
von kartellierten Betrieben, soweit sie ihren Wohnsitz im Interessen-
gebiet des Vereins haben, in denselben aufgenommen werden.“ Tat-
sächlich stellt der Verein alljährlich Maximalpreise für den Einkauf
der verschiedenen Arten und Sorten von Rohgemüse auf. In den
meisten Fällen, aber nicht immer, geschieht das auf Grund einer
Vereinbarung mit dem Verband der Gemüsebauer?!).‘ „Unsere Mit-
glieder dürfen — so schrieb mir seinerzeit der Verein auf eine An-
frage — für die Rohgemüse an die Produzenten weder höhere Preise
als festgesetzt bezahlen noch sonstige Vergünstigungen gewähren,
die einer Preiserhöhung gleich erachtet werden können. So ist es
auch in solchen Jahren gehalten, in denen eine Einigung mit dem
Gemüsebauverein nicht zustande gekommen ist. In solchen Fällen
sind unsere Mitglieder sogar durch notariellen Vertrag verpflichtet

ı) Vgl. dazu oben S. &amp;2
P’assow. Kartelle
        <pb n="93" />
        8»

worden. Zu billigeren Preisen kann mit den Lieferanten abge-
schlossen werden, jedoch ist solches nur selten möglich gewesen, da
die Produzenten durch ihren Verein von den festgesetzten Preisen
benachrichtigt werden,“

[n die gleiche Kategorie gehören die Preisvereinbarungen von
Brauereien bezüglich des Einkaufs von Gerste. Sie sind früher
vielfach empfohlen worden, haben aber anscheinend nur lokale Be-
deutung erlangt. Hartl!) sagt darüber: „Das Bestreben der Brauereien
nach Verbilligung der Produktionskosten und der Rohmaterialien
findet die wirkungsvollste Unterstützung durch die gegenseitige Ver-
ständigung, Verabredung und Vereinbarung der Brauereien eines
bestimmten Bezirkes über die Preise der Rohmaterialien, insbesondere
der Gerste, Gerade im Gerstenhandel ist eine Verständigung der
beteiligten Brauereien über die anzulegenden Gerstenpreise dringend
erwünscht. In der Tat haben sich zuerst einige der älteren bestehen-
den Brauereiverbände mit Erfolg auf diesem Gebiete versucht und
dadurch bedeutende Einsparungen beim Bezuge der Rohmaterialien
gemacht. In Bayern war es zuerst die Brauereivereinigung Bamberg
und Umgebung, die in jüngster Zeit Gerstenmarktkommissionen
einrichtete, d. h. einen Ausschuß von Brauereibesitzern, der während
der Kampagne regelmäßig zusammentritt und die Tagespreise nach
mündlichen und Zeitungsberichten oder sonstigen Nachrichten
bespricht. Hierbei werden dann die Preise für die künftige
Woche festgesetzt, in den Tageszeitungen veröffentlicht und den
Nachbarvereinigungen mitgeteilt, Diese Einrichtung von Gersten-
preiskommissionen oder -konventionen und der Austausch ihrer Be-
schlüsse und Preisnormierungen muß als wesentlicher Vorteil für eine
normale Gestaltung der Gerstenpreise bezeichnet werden, und es
wurden bereits mehrfach derartige Einrichtungen auch von anderen
Brauereivereinen getroffen.“

Über einen weitergehenden Plan berichtet Busemann in den
Veröffentlichungen des Deutschen Brauer-Bundes?): „Die unbe-
gründet hohen Gerstenpreise lösten um die Mitte des Jahres ı912
eine Bewegung aus, die die Errichtung einer allgemeinen
Gersten-Ein- und Verkaufsgenossenschaft zum aller-
dings recht unklaren Ziele hatte. Am 5. September ı912 wurde
auf einer Brauer- und Mälzer-Versammlung in Mannheim einstimmig
nachstehende Resolution gefaßt: „Die am 5. September ı912 zahl-

!) Die wirtschaftliche Organisation des deutschen Braugewerbes in Vergangen-
heit und Gegenwart. Berlin 1912. S. ı28f.

% Achtes Heft (Mai 1914), S. 44 ff.
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        R

reich versammelten Brauer und Mälzer aus allen Teilen Süddeutsch-
lands erklären sich einmütig für die Notwendigkeit der Errichtung
einer Gersten - Einkaufsgenossenschaft und bitten den Deutschen
Brauer-Bund, baldmöglichst die nötigen Schritte hierzu in die Wege
zu leiten.“ Die gewählte Kommission erhielt den Auftrag, alles
Nötige zur Errichtung der Genossenschaft vorzubereiten. Das Prä-
sidium des Deutschen Brauer-Bundes hielt es für seine Pflicht, Klar-
heit über die Aussichten einer solchen Idee zu schaffen. Das ist
im Auftrage des Präsidiums geschehen durch ein ausführliches Gut-
achten, das zu einem völlig negativen Resultat führte, und durch
Verhandlungen in der Versammlung des Großen Ausschusses des
Deutschen Brauer-Bundes am ı5. Oktober 1912 in München. Die
Versammlung kam einstimmig zu dem Schluß: „daß der Errichtung
einer allgemeinen Gersten-Ein- und Verkaufsgenossenschaft des ge-
samten deutschen Braugewerbes unüberwindliche Schwierigkeiten
entgegenstehen“. Es wurde aber ein Informationsdienst über Gersten-
anbau, Gerstenpreise usw. eingerichtet, der, wie in dem erwähnten
Berichte dargelegt wird, für die Gestaltung der Preisentwicklung
den Brauereien einen nützlichen Überblick verschaffte und Preis-
steigerungen verhinderte ?).

1) Über Gegenwirkungen in landwirtschaftlichen Kreisen heißt es S. 594.:
„Schon Mitte August 1913 wurden in Süddeutschland unter den Landwirten Stimmen
laut, die ein geschlossenes Vorgehen gegen ‚Versuche der Brauereien, auf den Preis
einzuwirken‘“ anrieten. Kennzeichnend für die Stimmung ist ein Beschluß, der von
Gerstenproduzenten aus der Bayreuther Gegend gefaßt wurde, nachdem der Verein
der Brauereien von Bayreuth und Umgegend beschlossen hatte, „angesichts der großen
Malz- und Gerstenvorräte und des ganz bedeutend geringeren Bierabsatzes in den
letzten Monaten vor dem ı. Oktober keine Gerste mehr anzukaufen‘‘. Vier Tage später
verpflichteten sich die Gerstenproduzenten des Bayreuther Bezirkes einstimmig „gegen
Konventionalstrafe vor dem ı. Januar 1914 keine Gerste an die Brauereien usw. von
Bayreuth und Umgegend zu verkaufen‘. Wenn es sich hierbei auch nur um ein rein
lokales Vorgehen und nur um einen Versuch handelte, so war es doch bezeichnend für
die Stimmung, die in Produzentenkreisen aufkam angesichts des großen Unterschiedes
in den diesjährigen Gerstenpreisen gegen die vorjährigen.

Sobald in weiteren Kreisen bekannt wurde, daß eine Braugersten-Kommission
bemüht sei, Klarheit über Aussaat und Ernte, über Angebot und Nachfrage sowie
über gezahlte Preise zu schaffen, wurde der Rückgang der Preise lediglich dieser Tätig-
keit zur Last gelegt. Nur vereinzelt wurde billigerweise auch darauf hingewiesen, daß
in diesem Jahre tatsächlich das Angebot die Nachfrage bedeutend übersteige, und
daß eben infolge dieses Umstandes die Preise zurückgehen mußten ...

Bei allen geeigneten Gelegenheiten wurde an die Landwirte die dringende Mah-
nung gerichtet, der „Zurückhaltung der Brauereien im Gersteneinkauf ebenfalls Zurück-
haltung im Verkauf entgegenzusetzen. Der Landwirt solle sich nicht von den Brauern
Preise diktieren lassen, die zu den hohen Erzeugungskosten und dem großen Risiko
        <pb n="95" />
        Neuerdings sind diese Bestrebungen offenbar in den Hinter-
grund gedrängt, da die Brauindustrie aus allgemeinen wirtschafts-
politischen Erwägungen Wert darauf legt, in guten Beziehungen zur
Landwirtschaft zu stehen. Infolgedessen haben die Brauereivereini-
gungen mehrfach erklärt, daß es keine Gersteneinkaufskartelle gäbe.
So beginnt auch ein Artikel von Paproth in der Tageszeitung für
Brauerei vom 31. Januar 1930 mit folgenden Sätzen: „Unmittelbar
nach dem Einbringen der neuen Gerstenernte wurden in verschiedenen
der Landwirtschaft nahestehenden Blättern Stimmen laut, z. T. von
sehr namhafter Stelle, welche von einer planmäßigen Einkaufszurück-
haltung der Brauereien, ja von einem kartellmäßig organisierten
Käuferstreik wissen wollten. Man hätte meinen sollen, daß der-
artige Kombinationen — denn nur um solche konnte es sich handeln —
einer nüchternen Überlegung an Hand der gegebenen Tatsachen
sehr bald hätten weichen müssen. Aber die Behauptungen kehrten
trotz klarer Gegenerklärungen, u. a. des Deutschen Brauer-Bundes,
wieder und erfordern gründlichere Aufklärung. Es ist zunächst auch
an dieser Stelle zu wiederholen, daß sämtliche Auslassungen über
eine kartellmäßig inspirierte, wie über jede Art von planmäßiger
Kaufzurückhaltung oder gar über einen Käuferstreik der Brauereien
vollkommen aus der Luft gegriffen sind und jeder materiellen Grund-
lage entbehren. Eine sachlich eindringliche Betrachtung ergibt ganz
andere Ursachen für die traurigen Verhältnisse auf dem Gersten-
markt, als jene Pressestimmen durchblicken lassen wollen.“ Und
der Artikel schließt: „Die deutschen Brauereien und ihre berufenen
Vertretungen sind sich stets dessen bewußt gewesen, daß Brauer
und Bauer zusammenzustehen haben. Wie in der Vergangenheit,
so wird der Gedanke auch in Zukunft wirtschaftspolitische Richt-
schnur der deutschen Brauindustrie sein.“

Ein bedeutsames Einkaufskartell haben in Argentinien die Fri-
gorificos (Gefrierfleisch-Anstalten) hinsichtlich des Einkaufs von Vieh
begründet!) Ihre Maßnahmen haben zu einer besonderen Kartell-
in keinem "Verhältnisse stehen. Dadurch würde er seine Ware verschleudern und den
Aktionären durch seine Arbeit und seinen Fleiß die Dividende garantieren usw. Ein
Landwirt, der sich durch die Haltung der Brauereien zu unüberlegtem Verkauf ver-
leiten lasse, würde sich nicht nur selbst um den wohlverdienten Lohn seiner Mühe
bringen, er würde auch beunruhigend auf die übrigen Produzenten wirken und den
in Wahrheit falschen Preisen einen Schein von Berechtigung geben und sie so befestigen.
Größere Bedeutung als diesen Aufforderungen zur Zurückhaltung im Verkauf ist den
vielfach erfolgten Mahnungen, in Zukunft weniger Gerste zu bauen, da bei den be-
stehenden Preisen der Gerstenbau nicht mehr lohne, beizumessen.“

ı) Vgl. dazu Jessen, Der Kampf um die Herrschaft über den Gefrier- und
Kühlfleischmarkt (Schmollers Jahrbuch, 1028, S. 311 ff.
        <pb n="96" />
        SG
3
gesetzgebung geführt!), die aber praktisch nicht recht wirksam ge-
worden ist.
In die Kategorie der Abnehmerpreiskartelle gehören auch
die Bank kartelle, insoweit sie?) für die Gewährung von Zinsen an
ihre Kapitaleinleger Maximalsätze vereinbaren. „Die Stellung der
Bankenkartelle als Anschaffungs- oder Einkaufskartelle ist kaum
weniger machtvoll als in ihrer Eigenschaft als Absatzkartelle ?).“

Rayonierung des Einkaufs. Eine noch sehr viel wirksamere Art
der Konkurrenzbeschränkung beim Einkauf besteht darin, daß das
Einkaufsgebiet zwischen den einzelnen Werken aufgeteilt wird, daß
der eine Bezirk diesem, der andere jenem Unternehmen derart über-
wiesen wird, daß andere Werke dort nicht einkaufen dürfen. Dieser
Weg ist mehrfach insbesondere dort eingeschlagen, wo wegen des
hohen Gewichts, leichter Verderblichkeit, schwieriger Transportver-
hältnisse eine Heranschaffung von Rohmaterial aus größerer Ent-
fernung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt,

So haben, um auch hierfür einige Beispiele anzuführen, in der
ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verschiedene niederrheinische
Hüttenwerke, als die Holzkohlen knapper und teuerer wurden,
sich sog. Holzkohlenreviere abgegrenzt, innerhalb derer die ein-
zelnen Werke sich beim Einkauf keine Konkurrenz machen sollten.
„Derartige Verabredungen bestanden 1843 zwischen der Gutehoff-
nungshütte, der Friedrich-Wilhelmshütte in Mülheim, der Gewerk-
schaft Prinz Rudolf bei Dülmen und der Hütte in Lünen“ 4).

In größerem Umfange sind solche Vereinbarungen, wonach
der Bezug aus gewissen Gebieten einzelnen Vertragsschließenden
vorbehalten bleibt, in bezug auf Produkte der Landwirtschaft
und auch landwirtschaftlicher Nebengewerbe vorgekommen. Eine
besondere Bedeutung haben die Rayonierungsvereinba-
rungen der österreichischen Zuckerfabriken erlangt, auf

') Vgl. dazu Lammers, Kartellgesetzgebung des Auslandes. Berlin 1927.
S. 71. *

?) Vgl. oben S. 64.

) Braune,a. a. O., S. 98.

‘) Festschrift der Gutehoffnungshütte, S. 14.

’) Für Deutschland kommen Rayonierungsvereinbarungen in solchem Um-
fange deshalb nicht in Frage, weil hier in sehr zahlreichen Fällen die rübenbauenden
Landwirte gleichzeitig auch die Eigentümer (Aktionäre, Gesellschafter) der Zucker-
fabriken sind und sich im Zusammenhang damit ohnehin auf die Dauer verpflichtet
haben, ihre gesamte Rübenproduktion lediglich an die Mabrik, deren Gesellschafter
sie sind, abzuliefern
        <pb n="97" />
        R

A

die deshalb etwas näher eingegangen werden soll!). Nachdem ein
scharfer Konkurrenzkampf beim Einkauf der Rüben („Rübenkrieg“,
„Rübenjagd“) voraufgegangen war, schloß im Jahre 1897 die Mehrzahl
der österreichischen Zuckerfabriken Verträge ab, „um ein gleiches
Vorgehen bei Ankauf und Übernahme von Rüben zu erzielen und
überflüssige Ausgaben bei der Zufuhr zu vermeiden“. Die Verträge
sahen vor, daß die beteiligten Zuckerfabriken zunächst in eine Reihe
von Gruppen zusammengefaßt wurden, deren jeder ein genau abge-
grenzter Einkaufsrayon zugewiesen wurde, und daß innerhalb der
Gruppen die einzelnen Gruppenmitglieder diesen Gruppenrayon wieder-
um so aufteilen, daß jede einzelne Fabrik ein ganz bestimmtes Gebiet
als Einkaufsrayon erhielt. In diesen Verträgen hieß es u. a.%):

„Jede Verbandsfabrik ist, insoweit sie sich über das Gebiet für den Rübenankauf
mit anderen Fabriken der Gruppe, welcher sie angehört, geeinigt hat, verpflichtet,
sich mit diesem Rübenankaufsgebiet zu begnügen.

Jeder Verbandsfabrik wird für die ganze Vertragsdauer der Besitzstand der
Kampagne 1897/98 bezüglich der Klein- und Großkontrahenten, ferner bezüglich
der Rübe aus Pachtungen und der Agentenrübe gewährleistet, so daß vom Zeitpunkte
der Fertigung dieses Nachtrages keine wie immer geartete Verschiebung, sei es durch
Entstehung neuer Kontrahenten, sei es durch Auspachtung oder durch Zurücknahme
von Pachtungen, sei es endlich auf irgendeine andere Weise, stattfinden darf, und
jeder Verbandsfabrik das ihr von nun an etwa durch eine andere Verbandsfabrik ent-
zogene Rübenquantum von dieser letzteren in gleicher Menge in möglichst guter Quali-
tät und zu den gleichen Bezugsbedingungen ersetzt werden muß.

Unter keinen Umständen darf aber eine Verbandsfabrik in das Gebiet einer
Gruppe, welcher sie nicht angehört, übergreifen, resp. aus dem Gebiet einer fremden
Gruppe gehörigen Gemeinden oder Gutsgebieten einer fremden Gruppe Rüben be-
ziehen, es wäre denn, daß in dem nach Absatz ı anzulegenden Verzeichnisse der zu
einer Gruppe gehörigen Gemeinden oder Gutsgebiete bei einzelnen derselben aus-
drücklich angeführt ist, daß eine einer anderen Gruppe angehörige und speziell nam-
haft gemachte Fabrik das Recht habe, in diesen Gemeinden oder Gutsbezirken Rübe
zu kontrahieren.

Diese Bestimmungen gelten sowohl für den direkten Rübeneinkauf als auch
für jede andere Art des Rübenbezuges, und darf daher eine Verbandsfabrik Rübe,
welche sie mit Umgehung dieser Bestimmung, sei es direkt, sei es indirekt durch Ver-
mittlung von Zwischenpersonen oder im Wege von Scheinverträgen, Lohn- und Schen-
kungsverträgen, letztwilligen Verfügungen, Vereinigungen zu einzelnen Handels-
geschäften, oder in welcher Weise immer beschafft hat, nicht zur Verarbeitung bringen.

Bemerkt wird, daß es den einzelnen Gruppen freisteht, für ihr Gebiet, sohin inner-
halb ihres örtlichen Umfanges, anstatt der Zuweisung des Einkaufsgebietes für jede
Fabrik (Prinzip der Rayonierung) Bestimmungen darüber zu treffen, welches Rüben-
kontingent den einzelnen Gruppenfabriken zur Verarbeitung zugewiesen wird (Prinzip

1) Auch die österreichischen Spiritusraffinerien haben früher derartige Rayo-
nierungsabkommen bezüglich der den Rohspiritus herstellenden Brennereien ge-
troffen. Österr. Kartellenquete, Heft 3, S. 11.

2\ Österr. Kartellenquete, Heft ı1ı, S. 20 {f.
        <pb n="98" />
        87

der Kontingierung) oder diese Prinzipien des Rübenbezuges alternieren zu lassen oder
zu kombinieren. Selbstverständlich dürfen jedoch durch solche Beschlüsse der einen
Gruppe die Rechte einer fremden Gruppe nicht tangiert werden.‘

Diese die „Freizügigkeit der Rübe“ aufhebenden Vereinbarungen
wurden von den Rübenbauern als außerordentlich nachteilig emp-
funden!) und führten im Verein mit sonstigen Klagen der Rüben-
bauern über drückende Vertragsbestimmungen, Mißstände bei der
Abnahme der Rüben usw. dahin, daß die österreichische Regierung
im Jahre 1903 dem Abgeordnetenhause einen Gesetzentwurf vor-
legte, der die Rayonierungsvereinbarungen für unwirksam erklärte 2).

„Auf den ersten Blick — sagt die Begründuug — mag es aller-
dings bedenklich erscheinen, die Rübenrayonierung, die nach Ansicht
mancher nur eine einzelne Kategorie des allgemeinen Kartellphäno-
mens bildet, einer selbständigen legislativen Behandlung zu unter-
ziehen. Bei näherer Betrachtung erscheint jedoch dieser Einwand
als nicht stichhaltig. Was nebst anderem die rechtliche Behandlung
des Kartellproblems ungemein erschwert, ist hauptsächlich die Schwie-
rigkeit, die unendliche Mannigfaltigkeit der Kartellerscheinungen in
erschöpfender und zureichender Weise gleichen abstrakten Normen
zu unterstellen. Die Rübenrayonierung dagegen bietet ganz kon-
krete, klare Verhältnisse, die in ihrer Eigenart so vollständig bekannt
sind, daß aus der Vielgestaltigkeit des wirtschaftlichen Lebens kaum
ein Argument gegen die Zulässigkeit einer legislativen Regelung

abgeleitet werden kann. Dazu kommt, daß die aus der Rayo-

) Heller sagt in seinem Aufsatz, der den gleich zu erwähnenden Gesetzent-
wurf behandelt (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, Bd. 85, S. 328):
„Durch diese Rayonierung wurden die Rübenbauer den Zuckerfabrikanten geradezu
leibeigen. Der einzelne Rübenbauer ist gezwungen, seine Rübe an den bestimmten
Fabrikanten, dem ihn das Rayonierungskartell — ohne seine Zustimmung einzuholen
natürlich — zugewiesen hat, zu den Preisen zu verkaufen, welche der Fabrikant für an-
gemessen erachtet. Er muß an die Fabrik liefern, auch wenn sie notorisch zahlungsun-
fähig ist, weil ihm ein anderer Fabrikant seine Ware nicht abnimmt, er muß sich alle
möglichen Abzüge gefallen lassen, die ihm der Fabriksherr diktiert, kurzum die freie
Konkurrenz existiert für ihn nicht und er ist vollständig der Willkür der Fabrik, der er
zugewiesen ist, anheimgeben. Das sind Tatsachen, welche durch die im k.k. Acker-
bauministerium am 28. Januar 1903 abgehaltene Enquete amtlich erwiesen sind. Was
Wunder, daß die ausgebeuteten Bauern nach dem Staatsanwalt riefen !‘“

Den Standpunkt der Gegenseite vertritt eine bei Grunzel, Über Kartelle
(Leipzig 1902), S. 254 ff. abgedruckte Eingabe der Zuckerfabriken. Vgl.auch Hro-
mada, Die Entwicklung der Kartelle in der Österreich-ungarischen Zuckerindustrie.
Staatswiss, Diss. Zürich 1911. S. 86 {f.

?) Nr. 1678 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordneten-
hauses. XVII. Session 1903. Der Begründung ist das Protokoll einer von der Regierung
abgehaltenen Sachverständigenenquete beigefügt
        <pb n="99" />
        88

nierung resultierende Gebundenheit des Rübenproduzenten an einen
einzigen Abnehmer gewisse Unzukömmlichkeiten zur Folge hat,
deren Bekämpfung im öffentlichen Interesse gelegen sein dürfte, Es
ist zweifellos eine wirtschaftliche Anomalie und darum auch ein
Übelstand, daß einzelne Rübenproduzenten durch lie Rayonierung
darauf angewiesen sind, ihre Ware nicht der zunächst gelegenen,
sondern einer entfernteren Fabrik zu verkaufen. Bedenklicher
erscheint der Umstand, daß durch die Rayonierung die Rübenpro-
duzenten eines bestimmten Gebietes unter Umständen in die Lage
versetzt werden können, eine zahlungsunfähige Fabrik als einzigen
Abnehmer betrachten zu müssen. Endlich kann ein gewisser Ein-
fluß der Rayonierung auf die Bildung des Rübenpreises nicht in
Abrede gestellt werden. Zum mindesten wird anerkannt werden
müssen, daß die Rayonierung an und für sich das wirtschaftliche
Kräfteverhältnis zugunsten der Fabriken verschiebt und eine Sach-
lage schafft, die den Voraussetzungen der natürlichen Preisbildung
keineswegs angemessen erscheint ... Die Rayonierung wird von
den Landwirten nicht an und für sich, sondern wegen des Einflusses
bekämpft, den sie nach Ansicht der Rübenproduzenten auf den Preis
und die wesentlichen Geschäftsbedingungen ausübt. In gleicher
Weise wird auch die Gesetzgebung die Rayonierung nicht als eine
selbständige Einrichtung, sondern in einer bestimmten Zweckperspek-
tive zu betrachten haben. Welches immer die Verhältnisse und Be-
weggründe gewesen sein mögen, die seinerzeit zum System der
Rübenrayonierung führten, durch die tatsächliche Entwicklung
ist sie ein Mittel geworden, um den freien Wettbewerb zwischen
den Rübe verarbeitenden Fabriken auszuschließen und dadurch
— wie schon früher bemerkt wurde — deren Interessen bei der
Anschaffung dieses Rohstoffes ein größeres und entscheidenderes
Gewicht zu verleihen. Dadurch, daß sich sämtliche am Rübenbezug
beteiligte Unternehmungen auf gleiche gemeinsame Forderungen
und Zugeständnisse vereinigen, summieren sich die Kräfte, die beim
freien Wettbewerb zum Teil gegeneinandergewirkt und sich da-
durch gegenseitig geschwächt oder gehemmt hätten. Gerade dieser
Kräftezuwachs macht die Lage des Gegenkontrahenten zu einer un-
günstigen, da sich die natürlichen Faktoren der Preisbildung und
des sonstigen Vertragsinhaltes gegen die Verbindung sämtlicher, im
einzelnen Falle möglicher Abnehmer viel schwerer durchsetzen, als
gegen den Einzelnen, der mit Über- oder Unterbietung seiner Kon-
kurrenten zu rechnen hat. In erster Linie ein Angriff, eine Verletzung
der wirtschaftlichen Interessen der Rübe bauenden Landwirte ist
        <pb n="100" />
        8a

das durch den Zusammenschluß der Fabriken in feste Rayonierungs-
verbände eigentlich bedrohte Rechtsgut die Vertragsfreiheit, die
Freiheit der rechtsgeschäftlichen Willensbetätigung. Statt freier Ge-
staltung der Preise und Lieferungsbedingungen nach Angebot und
Nachfrage, statt freier Auswahl des Gegenkontrahenten, mit dem es
dem Einzelnen paßt, das Geschäft abzuschließen, wird durch absicht-
lichen Zusammenschluß der Gleichinteressierten einer Seite auf den
anderen Kontrahenten einen Druck ausgeübt, um ihn zu Zugeständnissen
zu veranlassen, die er im freien rechtsgeschäftlichen Verkehre, sozusagen
auf offenem Markt, nicht zu erdulden hätte. Die Vereinigung be-
zweckt demnach, indem sie andere Abnehmer fernhält und dem
Landwirte keine Auswahl zwischen verschiedenen Käufern und
Offerten übrigläßt, dessen freie geschäftliche Willensbetätigung einzu-
schränken oder aufzuheben und ihn in eine Zwangslage zu bringen,
die er in der Preisziffer und in den gesamten Lieferungsbedingungen
wirtschaftlich nachteilig empfindet.“

Die Hauptbestimmungen des Gesetzentwurfes „betreffend das
Verbot der Rübenrayonierung und die Lieferung der zur Zucker-
erzeugung nötigen Rübe“ lauteten:

$ ı. Verabredungen zwischen Besitzern, Pächtern, Direktoren, Leitern und
sonstigen Bestellten von Fabriksunternehmungen, durch welche einzelnen Fabriken
bestimmte Rübeneinkaufs- oder Rübenbezugsgebiete in der Art zugewiesen werden,
daß dadurch die Produzenten der zur Zuckererzeugung nötigen Rübe mit ihrer Rüben-
ernte auf bestimmte Abnehmer oder einen bestimmten Abnehmerkreis beschränkt
und von der Lieferung an andere als die in der Verabredung bezeichneten oder an außen-
stehende Fabriken ausgeschlossen werden sollen, haben keine rechtli che
Wirkung.

Desgleichen sind Verabredungen zwischen Besitzern, Pächtern, Direktoren,
Leitern und sonstigen Bestellten von Fabriksunternehmungen ohne rechtliche Wir-
kung, durch welche sich die Vertragsteile verpflichten, zwischen ihnen hinsichtlich der
Rübenbezugsgebiete getroffene Vereinbarungen der im Absatz ı bezeichneten Art
(Spezial-, Summar-, Gruppenverträge u.a.) im gegenseitigen geschäftlichen Verkehre
oder bei ihren Rechtsgeschäften mit dritten Personen einzuhalten.

$ 2. Verabredungen zwischen Agenten und Rübeneinkäufern oder zwischen
diesen und den Besitzern, Pächtern, Direktoren, Leitern und sonstigen Bestellten von
Fabriksunternehmungen, durch welche einzelnen Agenten, Rübeneinkäufern oder Fa-
briken bestimmte Rübeneinkaufs- oder Rübenbezugsgebiete in der im $1ı, Absatz ı
bezeichneten Art zugewiesen werden, und Verabredungen, durch welche jene Personen
sich verpflichten, solche zwischen ihnen hinsichtlich der Rübenbezugsgebiete getroffene
Vereinbarungen im gegenseitigen Geschäftsverkehre oder bei ihren Geschäften mit
dritten Personen einzuhalten, sind gleichfalls ohne rechtliche Wirkung.

$ 4. Entschädigungen oder Konventionalstrafen, die auf Grund einer hiernach
rechtlich unwirksamen Verabredung geleistet wurden, sowie die zur Sicherstellung
der Erfüllung solcher Verabredungen bestellten Kautionen können jederzeit zurück-
gefordert werden
        <pb n="101" />
        5

Die Vereinbarung, daß sich die Parteien in den aus solchen Verabredungen ent-
springenden Streitigkeiten dem Spruche eines Schiedsgerichtes unterwerfen, ist ungültig.
Auf die Geltendmachung dieser Ungültigkeit und auf das Betreten des Rechtsweges
kann nicht wirksam verzichtet werden.

Außerdem wurde noch im 8 5 folgende Stra fbestimmun g aufgenommen:
„Wer um das Zustandekommen, die Verbreitung, oder die zwangsweise Durchführung
einer der in den $8 1—31) bezeichneten Verabredungen zu bewirken, Besitzer, Pächter,
Direktoren, Leiter und sonstige Bestellte von Fabriksunternehmungen, Agenten, Rüben-
einkäufer oder Produzenten von Zuckerrübe an der Ausführung ihres freien Entschlusses,
Rübe zu beziehen oder zu liefern, durch Mittel der Einschüchterung
(Verrufserklärung, Boykott usw.) oder durch Gewalt hindert oder zu hindern
versucht, ist, sofern nicht seine Handlung unter eine strengere Bestimmung des Straf-
gesetzes fällt, einer Übertretung schuldig und vom Gerichte mit Arrest in der Dauer
von 8 Tagen bis 3 Monaten oder an Geld bis zu zweitausend Kronen zu bestrafen.‘
Das Abgeordnetenhaus nahm diesen Gesetzentwurf an, ver-
schärfte ihn aber sehr wesentlich dadurch, daß die Rayonierungs-
vereinbarungen ausdrücklich als verboten erklärt wurden und daß
die Strafbestimmungen des 8 5 ausgedehnt wurden auf jeden, der
„sich durch eine der in den 88 ı—3 verbotenen Verabredungen
beim Einkaufe oder Verkaufe der Zuckerrübe zum Schaden des
anderen Vertragsteiles, sei es hinsichtlich des Preises oder der son-
stigen Vertragsbedingungen, wirtschaftliche Vorteile ver-
schafft, die bei freiem Wettbewerbe ausgeschlossen
wären“. Damit wäre also der Abschluß solcher Vereinbarungen
ohne weiteres zu einer strafrechtlich zu ahndenden Handlung ge-
stempelt worden. Zwischen Herrenhaus?) und Abgeordnetenhaus
konnte aber keine Übereinstimmung über den Gesetzentwurf erzielt
werden ?®), und somit ist das Gesetz nicht zustande gekommen.

Die Rayonierungsvereinbarungen sind später, wie noch darzu-
legen sein wird, in anderer Weise geändert worden,

Kontingentierung der Einkaufsmenge. Ihr Wesen besteht darin,
daß die insgesamt erhältliche Rohstoffmenge in einem bestimmten
Verhältnis auf die beteiligten Fabriken verteilt wird. Die einzelnen

1) 83 des Gesetzentwurfes enthielt eine Bestimmung über entsprechende Ver-
einbarungen der Rübeubauer: ‚‚Verabredungen zwischen den Produzenten von Zucker-
rüben, durch welche bestimmte Fabriksunternehmungen genötigt werden sollen, die
zur Zuckererzeugung nötige Rübe von einem bestimmten Rübenproduzenten oder einem
bestimmten Kreise von Rübenproduzenten oder außerhalb eines bestimmten Kreises
von Rübenproduzenten zu beziehen, haben keine rechtliche Wirkung.“

2) Die mit der Vorberatung des Gesetzentwurfes beauftragte Kommission des
Herrenhauses hat auch noch wieder eine Enquete veranstaltet. Vgl. Nr. 358 der Beilagen
zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses. XVII. Session 1906.

3) Vgl. dazu auch noch den Bericht des Zuckerausschusses des Abgeordneten-
hauses Nr. 2065 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen. XVII. Sess. 1906.
        <pb n="102" />
        QI

Werke kaufen selbständig ein!); kauft aber jemand mehr als seinem
Kontingent entspricht, so hat er das plus an andere, die hinter der
vereinbarten Menge zurückgeblieben sind, abzugeben.

Auch hierfür kann auf die österreichischen Zuckerfabriken
als Beispiel hingewiesen werden. Im Jahre 1909 wurde das oben
geschilderte sog. Hauptübereinkommen zwischen den Zuckerfabriken
nicht erneuert. Die österreichischen Zuckerfabriken blieben aber
nach wie vor hinsichtlich des Rübeneinkaufs gruppenweise organi-
siert”). Die Vereinbarungen dieser Gruppen (vielfach Agentien ge-
nannt) waren im einzelnen verschieden, sie hielten teils an der Rayo-
nierung im alten Sinne fest, teils sind sie mehr zu einer Kontin-
gentierung der von den einzelnen Gruppenmitglie-
dern direkt einzukaufenden Rüben übergegangen, wie das
schon in den S. 86f. angeführten Bestimmungen des Übereinkommens
vom Jahre 1897 vorgesehen war. Als Beispiel dafür seien einige
Angaben hier wiedergegeben, die die Genossenschaft der österreichi-
schen Zuckerfabriken mit beschränkter Haftung, Zweigniederlassung
in Brünn, über zwei der ihr angeschlossenen Gruppen gemacht hat):

Die sog. V. Gruppe, die ı7 Fabriken im südöstlichen Mähren und in Nieder-
österreich umfaßt, ist auf den Grundsatz aufgebaut, „daß jeder beteiligten Firma
die Kaufrübe loco Fabrik gleich hoch zu stehen kommen und ein bestimmter Anteil
an der Gesamtkaufrübenmenge gewährleistet sein soll. Das Kontrahieren und Über-
nehmen der Rübe besorgt die einzelne Fabrik im eigenen Wirkungskreise, allein jedes
kontrahierte und übernommene Quantum wird rechnungsmäßig als für die Gesamt-
heit kontrahiert und übernommen behandelt, der Mengenausgleich schon während der
Zeit der Übernahme gemäß den Dispositionen der leitenden Firma durchgeführt und
nach beendeter Rübenübernahme auch der Preisausgleich im Wege einer General-
abrechnung durchgeführt. Irgendwelche Vorschriften über den Preis und die sonstigen
Bedingungen des Kontrahierens existieren nicht, und jede Firma hat in dieser Beziehung
freie Hand. Als natürliche Folge des garantierten Anteiles an der Gesamtrübenmenge
ergab es sich ganz von selbst, daß die Rayonbestimmung für die einzelnen Fabriken
der V. Gruppe sehr wesentlich an Bedeutung verloren hat. Das Bewußtsein, daß jede
Rübe, die geschlossen wird, rechnungsmäßig der Gesamtheit gehört, und daß jeder
Fabrik die ihr gebührende Menge unter allen Umständen zukommen muß, führte suk-
zessive dazu, daß die Rayonsgrenze sich verwischt hat und daß die natürlichen Gesetze

der lokalen und frachtlichen Gravitation überall zum Durchbruche kamen.
Eine zweite Organisation, die unter der Bezeichnung Olmützer Gruppe oder
I. Gruppe bekannt ist, umfaßt 12 Fabriken im nördlichen Mähren. Auch diese Gruppe

*) Auch bei den Kartellen mit gemeinsamer Einkaufsstelle findet natürlich eine
bestimmte Aufteilung der gesamten Rohstoffmenge, also ebenfalls eine Kontingentierung
statt. Hier handelt es sich nur um diejenigen Fälle, bei denen eine Kontingentierung
ohne gemeinschaftlichen Einkauf vereinbart ist.

?) Vgl. Österr. Kartellenquete, Heft ı1, S. 68 ff.

\ Ebenda S. 70. Der Wortlaut der Verträge ist nicht veröffentlicht
        <pb n="103" />
        92

fußt auf dem Grundsatze der Kontingentierung und gewährleistet jeder beteiligten
Firma eine nach einem vereinbarten Schlüssel zu berechnende Quote an der Gesamt-
kaufrübenmenge. Doch ist die Preisausgleichung nicht so rein durchgeführt wie in der
Gruppe V, indem nur der Rübengrundpreis bei allen Fabriken nach dem Gesamtdurch-
schnitte ausgeglichen wird, während die sonstigen Nebenleistungen aber, insbesondere
die Frachten aller Art, von jeder beteiligten Firma aus eigenem getragen werden müssen,
Die Folge dieses zuletzt angeführten Umstandes ist, daß der Rayon in dieser Gruppe
für die einzelne Fabrik von größerer Bedeutung ist, da sie ein Interesse daran hat, die
ihr frachtlich günstig gelegene Rübe zu erwerben. Was die Preisbildung anbelangt,
so gilt in der I. Gruppe die Bestimmung, daß über den Grundpreis in einer Vollversamm-
\ung zu beraten ist. Da eine Majorisierung ausgeschlossen ist, zeitigt diese Beratung
immer das Ergebnis, daß der jeweils höchstvorgeschlagene Grundpreis selbst dann,
wenn nur eine Minorität an ihm festhält, der Natur der Sache nach von allen übrigen
Firmen als Grundpreis für die gesamte Gruppe anerkannt werden muß.“
Verbände mit gemeinschaftlicher Einkaufsstelle. Neben den vor-
stehend geschilderten Fällen, in denen die Mitglieder hinsichtlich des
Einkaufs zwar gewissen vertraglichen Bindungen unterworfen sind,
der Einkauf aber doch von jedem selbst besorgt wird, gibt es Ver-
bände, bei denen die Beteiligten auf den individuellen Einkauf ganz
verzichten, die Einkaufstätigkeit vielmehr einer gemeinsamen Kartell-
geschäftsstelle übertragen.

Der Gedanke, auf den selbständigen Einkauf des Rohmaterials
zugunsten eines einheitlichen gemeinsamen Einkaufs zu verzichten,
liegt besonders dort nahe, wo auch der Verkauf dieses Rohmaterials
zentralisiert ist: bei den Auktionen. In der Tat finden wir denn
auch verhältnismäßig früh derartige Vereinbarungen. So schlossen
1826 25 Hüttenmeister in der Eifel einen schriftlichen Vertrag ab,
wonach das für den Betrieb der Eisenhochöfen erforderliche Holz
bei den fiskalischen Holzauktionen und anderen Gelegenheiten ge-
meinsam eingekauft werden sollte. Ein Teilnehmer an jenen Ver-
handlungen berichtet darüber: „Die Vereinbarung der Hüttenmeister
zum gemeinschaftlichen Ankaufe des Kohlholzes hatte durch das Ge-
heimnis, in das dieselbe der Regierung gegenüber gehüllt werden
mußte, einen eigenen Reiz, namentlich für einen jungen Menschen,
Das Romantische der Sache trat noch mehr hervor, als der Präsident,
Reinhard Poensgen, durch ein geheimnisvolles Zirkular die Beteilig-
ten zu einer Versammlung zur Verteilung der für die Gemeinschaft
angekauften Hölzer einlud, die in dem einsam gelegenen Kloster
Steinfeld spät in der Nacht stattfinden sollte, und wobei besondere
Vorsicht in bezug auf Bewahrung des Geheimnisses ans Herz gelegt
wurde, Es war Winter, der Schnee fußhoch, so daß zur Reise nur
Schlitten benutzt werden konnten. Von allen Seiten kamen aus der
Dunkelheit die Verschworenen den Berg geräuschlos heraufgefahren,
        <pb n="104" />
        023

und es wurde spät, ehe alle versammelt waren. War die Vereinba-
rung in Call [dort wurde der gemeinsame Einkauf beschlossen] recht
schwer zustande gebracht worden, so stellten die verschiedenen auf
die Lage der Werke gegründeten Ansprüche der einzelnen Hütten-
meister der Vereinigung über die Verteilung noch viel mehr Schwie-
rigkeiten entgegen. Durch die sehr geschickte Leitung der Verhand-
lung durch den Vorsitzenden kam diesselbe indessen glücklich zu-
stande, und das (zelingen wurde durch einen frischen, fröhlichen
Trunk gefeiert.“ Der Verf. meint dazu: „Es würde das Zusammen-
treten der Hüttenmeister zu einem gemeinschaftlichen Unternehmen
und namentlich die Verteilung des gemeinschaftlich angekauften
Holzes vielleicht unmöglich gewesen sein, wenn sie nicht noch unter
dem Banne des alten Zunftgeistes gestanden und sich den Anord-
nungen eines Zunftmeisters als gegliederte Korporation bereitwillig
unterworfen hätten“?).

Auch gegenüber den Häuteauktionen hat es mehrfach Be-
strebungen gegeben, die Konkurrenz unter den einzelnen Auktions-
käufern dadurch auszuschalten, daß irgend jemand für sie gemein-
schaftlich den Einkauf erledigt?). Allerdings treten gerade hier
besondere Schwierigkeiten auf, wie die nachfolgenden Äußerungen
aus der Zeitschrift „Die Lederindustrie“ (Ausgabe vom ı3. September
1913) beweisen. Dort heißt es: „Wenn man die Auktionsberichte
durchliest, dann fällt etwas auf: ganz neue Namen sieht man in den
Käuferlisten. Zweifellos hat sich also die Zahl der Käufer auf
den Auktionen vermehrt. Es ist eine gegenüber den Dispositionen
der Verkäufer völlig konträre Entwicklung zu beobachten. Die
Häuteverwertungen verfolgen die sehr kluge Taktik, kleine Auktions-
plätze in verlorenen Winkeln zu beseitigen. Man weiß ganz genau,
daß dort nur wenige Käufer hinkommen, und daß dadurch natur-
gemäß die Preise nicht so hoch sein können als auf den größeren
zentral gelegenen Plätzen, wo der Wettbewerb der in großer Zahl
zusammenströmenden Käufer ein viel schärferer ist. Die Käufer
gehen also — vielleicht unbewußt — einen ganz anderen Weg als
die Verkäufer. Man schickt neue Agenten auf die Auktionen, da
es, wie man so oft fälschlich annimmt, ja ein „Kinderspiel“ sei, ein
„paar Lose zu erstehen“. Zweifellos könnte doch eine Konzentration
zahlreicher Reflektanten auf eine kleine Anzahl von Käufern ohne
Verletzung der Interessen der Industrie dazu führen, wenigstens
Stahl und Eisen, 1888, S.ı42.
*) Vgl. Fritz Adler, Die Entwicklung des deutschen Häutemarktes. Karls-
ruhe 1913. S. 68, 69f., oı

1}
        <pb n="105" />
        3A

die höchsten Spitzen der Auktionsgebote zu vermeiden. Wie soll
eine Verständigung der Auktionskäufer möglich sein, wenn immer
wieder neue Elemente dazwischentreten und das Vorgehen eines
Konzerns vereiteln? Es mag sein, daß mancher neue Auktionskäufer,
dem man die „Fähigkeit zu dem Kinderspiel des Einkaufs auf der
Auktion“ zutraut, den Kauf zu einer geringeren Kommission für den
Fabrikanten ausführt. Aber die Kommission ist es doch nicht, worauf
es ankommt. Der Gestehungspreis franko Gerberei, der ist für jede
Kalkulation doch maßgebend. Wenn ein neuer Held auf der Auk-
tion auftaucht, dann wird er von den Großkäufern bekanntlich sofort
gehörig unter die Lupe genommen, Seine Gebote werden scharf
überboten. Es wird ein regelrechtes Rennen inszeniert, die Preise
getrieben und nicht nur der Auftraggeber dieses Mannes, sondern
die gesamte Industrie geschädigt. Das sind Begleiterscheinungen
des auktionsmäßigen Verkaufs, die sich nie vermeiden lassen werden,
mit denen die Lederindustrie also unbedingt rechnen muß, und es
liegt in ihrem eigenen Interesse, die Möglichkeit derartiger Kämpfe
auf den Auktionen durch eine Änderung der seitherigen Taktik zu
beseitigen. Je geringer die Anzahl der Käufer, je günstiger für
die Verarbeiter der Ware. Wir haben schon sehr oft den
Standpunkt erörtert, daß es wahrscheinlich überhaupt
besser wäre, den gesamten Einkauf einem Konzern
von möglichst wenigen Firmen zu übertragen. Im
kleinen wird dieser Modus bereits angewandt — und
zwar mit bestem Erfolge.“

Die Errichtung gemeinsamer Einkaufsstellen ist aber keineswegs
auf die Fälle des auktionsweisen Verkaufes der Rohmaterialien be-
schränkt, vielmehr finden wir derartige Verbände auch auf manchen
anderen Gebieten, insbesondere da, wo es sich um die Verarbeitung
von Abfällen u. dgl. handelt.

Das trifft z. B. mehrfach bei den Knochen verarbeitenden
[ndustrien zu, für die die Beschaffung des Rohmaterials eine be-
sonders wichtige Rolle spielt. „Eine Eigenheit dieser Industrie ist
es, daß bei ihr das Schwergewicht auf die Beschaffung des Roh-
materials gelegt werden muß. Die Knochen können nicht in be-
liebigen Mengen und zu beliebigen Zeiten gekauft werden, sondern
müssen als schnell zu beseitigender Abfallstoff in täglicher Sammlung
namentlich in den größeren Städten fortgeschafft und, da sie dem
Verderben ausgesetzt sind, auch sofort verarbeitet werden. Die In-
dustrie ist daher genötigt, fortlaufend mit einer Unzahl kleinerer
and größerer Lieferanten, die das Material teils aus den Küchen,
        <pb n="106" />
        95
teils aus den Schlachtbetrieben sammeln, zu verkehren und hat da-
durch große Mühen, Schwierigkeiten und Spesen. Die Ausnützung
der Konkurrenz der Industriellen beim Einkaufe durch die Liefe-
ranten hat zeitweise so schwere Formen angenommen, daß eine nutz-
bringende Existenz der Fabriken unmöglich wurde“ 1).

Das Bestreben, diese Konkurrenz beim Einkauf auszuschalten
oder wenigstens abzuschwächen, hat einmal zu einer weitgehenden
Verschmelzung der Knochen verarbeitenden Fabriken geführt, zum
anderen veranlaßt, daß die einander gegenüberstehenden Fabriken
sich unter Verzicht auf jede individuelle Einkaufstätigkeit zu Ein-
kaufssyndikaten zusammenschlossen. Zur Veranschaulichung dieser
weniger bekannten Einrichtungen sollen im folgenden aus dem Ge-
sellschaftsvertrage der 1906 mit dem Sitz in Berlin gegründeten
„Compra, Gesellschaft zum Handel in Materialien für chemische Pro-
dukten mit beschränkter Haftung“ die wichtigsten Bestimmungen
wiedergegeben werden. Es handelt sich dabei um ein von deutschen
und österreichischen Fabriken geschlossenes Syndikat, das sich auf die
Beschaffung von Knochen für die in Österreich gelegenen Fabriken
und die Beschaffung von Knochen für deutsche Fabriken aus
Österreich bezieht?). In diesem Gesellschaftsvertrage®) also heißt es:

Sämtliche Gesellschafter verpflichten sich, für sich und ihre Rechtsnachfolger,
und zwar sowohl der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch jedem einzelnen
Gesellschafter gegenüber unter Verzicht auf eigene Abschlüsse den gesamten Einkauf
von Knochen, Hornschläuchen, Knochenschrot und Beindrechslerabfällen ausschließ-
lich durch die Gesellschaft ‚„Compra‘‘, Gesellschaft zum Handel in Materialien für
chemische Produkte mit beschränkter Haftung, von deren Gründung an auf die ganze
Dauer ihres Bestehens betätigen zu lassen.

Ferner verpflichten sich die Gesellschafter, während der gleichen Zeitdauer
keinerlei Handel mit den vorerwähnten Materialien zu betreiben.

Die Gesellschafter können von dieser Verpflichtung seitens des Aufsichtsrates
in einzelnen Fällen enthoben und autorisiert werden, derartige Einkäufe im eigenen
Namen zu machen, aber auch diese Geschäfte sind mit der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zu verrechnen und in die betreffende, nach den weiter unten getroffenen Be-
stimmungen festzusetzende Quote einzubeziehen.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung ist der Einkauf der sog. Hausknochen,
das heißt solcher Knochen vom Lande, die mittels Fuhrwerk in kleinen Quantitäten
den Fabriken aus deren Umgebung zugeführt werden.

Diese Knochen sind jedoch ebenfalls in die betreffende Quote einzubeziehen.

1) Äußerung der Sektion für chemische Produkte der k. k. priv. Österreichischen
Länderbank: Österreichische Kartellenquete Heft IX, S. 112.

?) Die betreffenden Fabriken haben gleichzeitig eine zweite Gesellschaft (Colla,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Handel mit chemischen Produkten) be-
gründet zum gemeinsamen Vertrieb ihrer Fabrikate. Näheres darüber s. ebenda, S. 114 ff.

% Einen vollständigen Abdruck s. ebenda, S. 115 ff.
        <pb n="107" />
        06

auch ist ihr Maximaleinkaufspreis vom Aufsichtsrate vorzuschreiben und der für sie
bezahlte Preis mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verrechnen.

Die jeweilige Festsetzung der Preise und der Übernahmsbedingungen für die
einzelnen Knochenqualitäten erfolgt durch den Aufsichtsrat.

An dem gesamten Aufkommen an Roh- und Halbmaterial aus Österreich-Ungarn
partizipieren die Gesellschafter in demjenigen Ausmaße prozentuell, in dem nachweisbar
ihre Bezüge in diesen Materialien im Zeitraume vom ı. Jänner bis 31. Dezember 1905
aus Österreich-Ungarn im Verhältnisse zu denjenigen der gesamten Gesellschafter statt-
gefunden haben.

Die Gesellschaft hat auch das Recht, von dem Aufkommen an den vorerwähnten
Materialien einen Teil auch an Nichtgesellschafter abzugeben, womit die vorerwähnten
Quoten der Gesellschafter sich im entsprechend gleichen Verhältnisse ändern müssen.
Die Entscheidung hierüber steht nur der Gesellschaftsversammlung zu.

Auf Basis dieser festgelegten Quoten hat die Zuteilung der Roh- und Halb-
materialien aus Österreich-Ungarn seitens der Gesellschaft fortlaufend derart zu er-
folgen, daß unter tunlichster Berücksichtigung der geographischen Lage und der Frach-
;‚enersparnis alle Gesellschafter gleichmäßig pro rata versorgt werden.

Ein eventuelles Mehr oder Minder, welches sich am Schlusse eines Monats ergibt,
ist tunlichst im folgenden Monat auszugleichen.

Die Bezugsberechtigung an Roh- und Halbmaterialien aus den an Österreich-
Ungarn angrenzenden Ländern wird für die in Österreich-Ungarn befindlichen Betriebs-
stätten derart fixiert, daß demjenigen Gesellschafter, welcher dem bis 31. Jänner 1905
bestandenen deutschen Knochensyndikat angehört hat, seine im Jahre 1905 effektiv
getätigten Bezüge, sofern sie mindestens das frühere Syndikatskontigent erreicht haben,
andernfalls aber dieses Kontingentsquantum zugebilligt wird. Für die übrigen in Öster-
reich-Ungarn befindlichen Betriebsstätten werden der diesbezüglichen Bezugsberechti-
gung ihre Einkäufe in der Zeit vom ı. August 1905 bis 31. Juli 1906 zugrunde gelegt.
Diese Bezugsberechtigungen gelten für fixe Mengen und sind keiner prozentuellen quoten-
mäßigen Verrechnung unterworfen.

Für den Bezug von Knochen sowie Knochenschrot, die aus anderen Ländern als
Österreich-Ungarn und den an die österreichisch-ungarische Monarchie angrenzenden
Ländern stammen, gelten für die in Österreich-Ungarn befindlichen Betriebsstätten
die effektiven Bezüge aus dem Jahre 1905 als Basis der Berechtigung. Eventuelle Käufe
über dieses Maß hinaus sind allen Gesellschaftern im Verhältnisse ihrer Quoten, mit
denen sie an dem Aufkommen aus Österreich-Ungarn partizipieren, zur Verfügung zu
stellen. Derartige Anteile, welche ein Bezugsberechtigter nicht übernehmen sollte,
sind auf alle übrigen Gesellschafter pro rata der eben erwähnten Quote zu verteilen.

Auf die nicht in Österreich-Ungarn befindlichen Betriebsstätten beziehen sich die
Bestimmungen über den Einkauf von Roh- und Halbmaterialien dieses Vertrages nur
insoweit, als über deren Bezug aus Österreich-Ungarn Vereinbarungen getroffen sind.

Die Gesellschaft hat die von ihr eingekauften Roh- und Halbmaterialien den Ge-
sellschaftern nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrage niedergelegten Grundsätze
zu den aus den vertraglichen Bestimmungen sich ergebenden Bedingungen zuzuteilen.
Die Gesellschafter sind verpflichtet, die ihnen so zugeteilten Mengen nach diesen Bestim-

mungen und Grundsätzen abzunehmen.

Für den Einkauf der Roh- und Halbmaterialien gelten folgende Bestimmungen:

Grundsätzlich sollen die Erstehungskosten der Knochen für alle Gesellschafter
unter Berücksichtigung der Qualitäten die gleichen sein, So daß Abweichungen, sei es
        <pb n="108" />
        la

durch die gezahlten Preise oder die entfallenden Frachtkosten in gegenseitiger Verrech-
nung durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszugleichen sind.

Eine Ausnahme bilden die Knochenprovenienzen der Städte Wien, Budapest,
Prag, Krakau, Graz, Lemberg, Agram, Triest, welche von den empfangenden Fabriken
zu Einkaufspreisen ab Lieferort übernommen werden, so daß die Spesen des Trans-
portes, mit Ausnahme der Bahnfrachten, und diejenigen des Sammeldienstes der Über-
nahmefabrik zur Last fallen. Alle sonstigen Mehrkosten sowie alle im gemeinschaft-
lichen Interesse des Geschäfts gemachten Auslagen, welchen Namens immer, sind unter
die Gesellschafter im Verhältnisse ihrer Quoten, mit denen sie an dem Aufkommen aus
Österreich-Ungarn partizipieren, aufzuteilen. Soweit die zugunsten dieser Großstadt-
knochen festgestellte Preisspannung von 2 Kronen sich verschieben sollte, ist die Er-
höhung der Spannung aus dem bezogenen Stadtknochenquantum zugunsten des Pro-
vinzknochenquantums zu vergüten, während umgekehrt eine Erniedrigung der Spannung
dem Stadtknochenquantum zu Lasten des Provinzknochenquantums zu vergüten ist.

Der Bezug von Halbmaterialien wird den übernehmenden Firmen seitens der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu den Originalpreisen, zuzüglich darauf haftender
Spesen verrechnet.

Alle vorerwähnten Daten zur Feststellung der Beteiligung am Einkaufe sind mit
größter Beschleunigung durch eine von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
zu wählende, neutrale und sachverständige Persönlichkeit als Revisor unanfechtbar
festzustellen. Die Gesellschafter verpflichten sich, dieser Persönlichkeit alle für den Zweck
erforderlichen Bücher, Belege, Frachtbriefe und dgl. unweigerlich sofort zur Verfügung
zu stellen.

Grundsätzlich soll der Quantitätsausgleich unter den Gesellschaftern nur in natura
erfolgen. Sollten in Ausnahmefällen erhebliche Schwierigkeiten dabei eintreten, so kann
für jeden Einzelfall durch Beschluß der Gesellschaftsversammlung dafür ein Geldaus-
gleich gesetzt werden, dessen Höhe die Gesellschafterversammlung endgültig fest-
setzt. Gegen den Willen eines Gesellschafters kann für ihn ein solcher Geldausgleich
nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren stattfinden.

Wenn ein Gesellschafter infolge von force majeur oder aus anderen berechtigten
Gründen die ihm zugeteilten Roh- und Halbmaterialien — mit Ausnahme der Knochen
und des Knochenschrotes, die aus anderen Ländern als Österreich-Ungarn und den an
die österreichisch-ungarische Monarchie angrenzenden Ländern stammen und über die
bereits oben Bestimmung getroffen ist — nicht übernimmt, so soll zunächst der Ge-
schäftsführer ein entsprechendes Abkommen zu treffen versuchen. Bei längerer Dauer
dieses Verhältnisses, über zwei Monate, verfällt die betreffende Quote für diese Periode
zugunsten der übrigen Gesellschafter.

Sollte ein Gesellschafter infolge freiwilliger Betriebseinstellung während längstens
eines Monats Roh- und Halbmaterialien nicht aufnehmen, so ist der daraus entstandene
Rückstand auf die nächsten drei Monate aufzuteilen. Dauert diese Betriebseinstellung
länger als einen Monat, so ist der Aufsichtsrat berechtigt, den Verfall der auf die ganze
Zeit entfallenden Quoten oder eines Teiles derselben zugunsten der übrigen Gesellschafter
anzuordnen.

Jeder Gesellschafter ist befugt, den ihm zustehenden vertragsmäßigen Anteil
am Bezuge von Rohmaterialien ganz oder teilweise an einen oder mehrere Mitgesell-
schafter abzutreten. Jedoch hat die Gesellschaft in diesen Fällen das Vorkaufsrecht.

Die Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechtes muß seitens der Gesellschaft
innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Anzeige vom beabsichtigten Verkaufe erfolgen. Der
Gesellschaft darf durch derartige Verkäufe bzw. Abtretungen ein Nachteil nicht erwachsen.
Passow. Kartelle
        <pb n="109" />
        3

Die Gesellschafter verpflichten sich, alle durch Gründung dieser Gesellschaft mit
beschränkter Haftung entstandenen und entstehenden Kosten und Spesen, ebenso alle
Geschäfts- und Verwaltungskosten, im Verhältnisse der nach diesem Vertrage sich er-
gebenden Quoten des Einkaufes von Roh- und Halbmaterialien aus Österreich-Ungarn,
wobei 100 kg Schrot gleich 150 kg Knochen gerechnet werden, zu tragen und auf Auf-
forderung des Geschäftsführers sofort einzubezahlen.

Die Gesellschafter verpflichten sich, alle Offerten von Roh- und Halbmaterialien,
welche bei ihnen einlaufen, soweit dieser Vertrag sich auf dieselben bezieht, sofort im
Originale dem Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzusenden.

Sie verpflichten sich weiter, allen Anordnungen des Geschäftsführers der Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung bezüglich Ausstellung und Übermittlung von Aus-
weisen, Rapporten und dergleichen für den Einkauf unbedingt und pünktlich Folge zu
leisten, überhaupt allen Weisungen, die im Interesse einer geordneten Geschäftsführung
liegen, sowie den auszugebenden Detailinstruktionen genau nachzukommen.

Insbesondere verpflichten sie sich, bis zu einem vom Geschäftsführer zu be-
stimmenden Zeitpunkte folgende Nachweisungen korrekt und übersichtlich an die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu liefern:

z. ein Verzeichnis ihrer Lieferanten von Roh- und Halbmaterialien, soweit die-
selben unter diesen Vertrag fallen, mit Angabe der Bezugsorte, Mengen und Preise,
zusammengestellt nach den Bezügen der letzten 12 Monate vor Gründung der Gesell-
schaft:
2. ein spezialisiertes Verzeichnis der noch laufenden Schlüsse für den erwähnten
Einkauf. Diese Schlüsse werden von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung über-
nommen und für Rechnung der gesamten Gesellschafter abgewickelt, sind daher an die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder an ein von dieser zu wählendes Bankinstitut
rechtsgültig zu zedieren;

3. ein Verzeichnis derjenigen laufenden Lasten und Verpflichtungen, welche sie:
im Interesse der gesamten Branche zu leisten haben und die von der Gesellschaft mit.
beschränkter Haftung zu übernehmen sind.

Die Gesellschafter verpflichten sich ferner, jederzeit dem vom Aufsichtsrat zız
wählenden Revisor, ferner dem Geschäftsführer die Einsicht in ihre Geschäftsbücher,
Aufschreibungen und Korrespondenzen sowie die Untersuchung der Fabrik- und Lager-
räume zu gestatten und die verlangten Aufschlüsse vollständig zu erteilen, ebenso auch
auf Verlangen des Geschäftsführers zu veranlassen, daß die Revision auch auf die Frach-
tennachweise der Fabriks- und benachbarten Stationen erstreckt werden kann; alles
dies jedoch nur, soweit es sich auf den Vertragsgegenstand bezieht.

Die Gesellschafter verpflichten sich, jede direkte Korrespondenz in Einkaufs-
angelegenheiten, welche unter diesen Vertrag fallen, zu unterlassen.

Die Gesellschafter verpflichten sich, auf die Dauer dieses Vertrages keine Knochen-
verarbeitungs- oder Leimfabriken irgendwelcher Art in Österreich-Ungarn zu erbauen
oder sich am Baue oder ohne Zustimmung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
an der Pachtung oder dem Betrieb einer derartigen Fabrik in Österreich-Ungarn direkt
oder indirekt zu beteiligen oder Erzeugnisse einer solchen Fabrik entgegen den Be-
stimmungen dieses Vertrages zu kaufen.

Auch in anderen Ländern verpflichten sich die Gesellschafter, auf die Dauer
dieses Vertrages keine Knochenverarbeitungs- oder Leimfabriken irgendwelcher Art.
zu erbauen oder sich am Baue oder ohne Zustimmung der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung an der Pachtung oder dem Betrieb einer derartigen Fabrik direkt oder indirekt.
zu beteiligen oder Erzeugnisse einer solchen Fabrik entgegen den Bestimmungen dieses.
        <pb n="110" />
        6]

Vertrages zu kaufen, sofern diese Fabrik Roh- und Halbmaterialien aus Österreich-
Ungarn bezieht.

Ganz ähnliche Einkaufssyndikate haben mehrfach Händler und
Unternehmungen der Eisenindustrie geschlossen, um die gegenseitige
Konkurrenz beim Einkauf von Schrott zu beseitigen und den indi-
viduellen Einkauf durch gemeinsamen Einkauf zu ersetzen!). Das
gleiche gilt auch für den Einkauf von Lumpen.

Sieht man die Verträge derartiger Einkaufssyndikate durch, so
findet man, daß sie fast in allen Punkten denen der Verkaufssyndi-
kate ähneln: das einzelne Werk verzichtet, abgesehen von direktem
Ankauf kleinerer Mengen aus der nächsten Nachbarschaft, auf selb-
ständiges Vorgehen zugunsten der gemeinschaftlichen Geschäftsstelle,
das von dieser beschaffte Material wird im allgemeinen zu gleich-
mäßigen Preisen nach bestimmten festgelegten Quoten auf die ein-
zelnen, zur Abnahme verpflichteten Syndikatsmitglieder verteilt, bei
dieser Zuweisung soll auf Ersparung von Frachten tunlichst Rück-
sicht genommen werden. Gleiche Analogien mit den Verkaufssyn-
dikaten finden wir bei den Bestimmungen über die Übertragung von
Quoten, die Behandlung der bei Inkrafttreten des Syndikats bereits
gemachten Abschlüsse, die Aufbringung der Syndikatskosten, die
Kontrolle der Innehaltung des Vertrags, das Verbot der Gründung
neuer Konkurrenzwerke sowie die Beteiligung an solchen, weiter bei
den — im vorstehenden nicht mit abgedruckten — Vereinbarungen
über Konventionalstrafen, die Hinterlegung von Wechseln zur Siche-
rung aller Verpflichtungen gegenüber dem Syndikat, die Entschei-
dung aller Streitigkeiten durch ein Schiedgericht usw.

Endlich finden wir auch bei den Einkaufssyndikaten, daß sich
mehrere gleichartige Syndikate in verschiedenen Gegenden und
Ländern über die Abgrenzung ihrer Interessensphären verständigen.
So berichtet die Geschäftsstelle des österreichischen Knochensyndi-
kats: „Früher wie auch jetzt sind zum Schutze unserer inländischen
Fabrikation Vereinbarungen mit den benachbarten Ländern, in erster
Reihe mit den Fabriken des Deutschen Reiches, soweit sie organi-
siert sind, ebenso in gleichem Maße mit den russischen und italie-
nischen Fabriken getroffen, die zur Hauptsache auf einen gegen-
seitigen Schutz, bzw. eine Kontingentierung des gegenseitigen Be-
zuges hinauslaufen 3).
°') Vgl. dazu Klinger, Schrotthandel und Schrottverwertung. Berlin 1924.
5. 165 ff.
?) Österr. Kartellenquete, Heft IX, S. 113
        <pb n="111" />
        IV. Zwangskartelle®.
Begriff des Zwangskartells und des Zwangssyndikats. In der Lite-
ratur wird mit diesen beiden Ausdrücken häufig ziemlich wahllos
operiert, sie werden für Gebiete sehr verschiedener Art verwendet,
und dadurch werden tiefgreifende Unterschiede zum Nachteil klarer
Erkenntnis verwischt. (Auch unrichtige tatsächliche Angaben werden
gerade in diesem Zusammenhang oft vorgebracht.) Es erscheint des-
halb geboten, zunächst einige begriffliche Bemerkungen vorauszu-
schicken.

Wenn man das Wort Kartell in der Zusammensetzung „Zwangs-
kartell“ nicht — was zu größter Verwirrung führen müßte — in
anderer als der sonst üblichen Bedeutung gebrauchen will, kann
man unter einem Zwangskartell nur einen Verband verstehen, der
die für ein Kartell wesentlichen Merkmale aufweist und dazu die
Besonderheit zeigt, daß er auf (staatlichem) Zwang beruht.

Ähnliches gilt vom Zwangssyndikat, Da nach dem früher
Gesagten?) das Syndikat einen bestimmten Spezialfall des Kartells
darstellt, so sollte der Ausdruck Zwangssyndikat auch nur auf solche
Zwangskartelle angewandt werden, bei denen der Einkauf resp. Ab-
satz nicht den einzelnen Mitgliedern überlassen bleibt, sondern einer
gemeinsamen Geschäftsstelle übertragen ist ®).
1) In diesen Abschnitt ist der Aufsatz ‚‚Zwangskartelle (Zwangssyndikate)“,
den ich in der Zeitschrift für Sozialwissenschaft, 1918, S. 507 ff. veröffentlicht habe,
eingearbeitet. Ich habe einige der damals vorgetragenen Ansichten aber jetzt modifiziert,

?) Vgl. oben, S. 36.

3) Im wesentlichen das Richtige trifft Thönes, Die Zwangssyndikate im
Kohlenbergbau (Jena 1921), wenn er S.13 sagt: „Ein Zwangskartell ist eine vom
Staate erzwungene (meist unter staatlicher Aufsicht stehende) Vereinigung sämtlicher,
selbständig bleibender Unternehmungen derselben Art zum Zwecke der gemeinsamen
Regelung der Produktion und des Absatzes.‘ Diese Definition ist aber insofern zu eng,
als sie nur auf Produzentenkartelle zugeschnitten ist. Eine Zwangskartellierung ist aber
auch für andere Gebiete (z. B. Schiffahrt, freie Berufe usw.) denkbar. Auch wo ein
Produzentenkartell vorliegt, braucht nicht „Produktion und Absatz‘“ geregelt zu sein.
Es kann sein, daß die Regelung sich unmittelbar nur auf die Produktion oder nur auf
den Absatz bezieht. Nicht erforderlich ist, wie weiter noch darzulegen sein wird, daß
sämtliche Unternehmer eines Gewerbezweiges dem Zwangskartell angehören.
        <pb n="112" />
        101I

Unter Zwang wird bei dieser Abgrenzung nur unmittel-
barer staatlicher Zwang verstanden. Auch die „freien“ Kar-
telle beruhen sehr vielfach nicht auf freiwilliger Entschließung ihrer
Mitglieder. Manche beteiligen sich nur unter einem starken Druck
an dem Kartell, aber alle solche privaten Druckmittel haben doch
einen wesentlich anderen Charakter als der unmittelbare staatliche
Zwang, und deshalb müssen die ohne staatlichen Zwang zustande
gekommenen Kartelle von den Zwangskartellen unterschieden werden.

Der Unterschied zwischen freien und Zwangskartellen beruht
nicht darauf, daß die ersteren durch Vertrag, die Zwangskartelle
durch Verordnung oder Gesetz zustande gekommen seien 1). Diese
in der Literatur häufig vorkommende (früher auch von mir ge-
äußerte) Ansicht ist wohl darauf zurückzuführen, daß die Vorstellung
von Zwangskartellen sich zuerst auf Grund der weiterhin zu be-
handelnden Verordnung vom ı2. Juli/3o. August ı915 über die
Errichtung von Vertriebsgesellschaften für den Steinkohlen- und
Braunkohlenbergbau gebildet hat. Dort und in anderen Kriegs-
verordnungen war allerdings vorgesehen, daß die Vertriebsgesell-
schaften einfach durch Verfügung des Reichskanzlers oder der
Landeszentralbehörde errichtet würden. Spätere Gesetze, die auf
Schaffung von Zwangskartellen gerichtet waren, haben aber auch
die Möglichkeit eines vertragsmäßigen Zusammenschlusses auf staat-
liches Gebot hin vorgesehen, und praktisch ist dieser Fall sogar der
ungleich wichtigere?. Auch ein auf staatliches Geheiß durch Ver-
trag gebildetes Kartell, ja auch ein bereits bestehendes freies Kartell,
das sich der staatlichen Anordnung entsprechend umbildet, weisen
so viele Besonderheiten auf, daß man sie von dem gewöhnlichen
Falle des durch freien Vertrag zustande gekommenen Kartells unter-

scheiden muß 3).
Der staatliche Zwang kann also in zwei verschiedenen Formen
erfolgen:
entweder so, daß an die Unternehmer eines bestimmten Ge-
werbezweiges das Gebot ergeht, sich kartellmäßig zusammenzu-
schließen, es ihnen aber überlassen bleibt (evtl. unter Beachtung vorher
festgelegter Richtlinien) selbst einen Kartellvertrag zu vereinbaren
(wobei festgesetzt sein kann, daß dieser Vertrag der staatlichen Ge-

‘Ebenso Thoenes, S.6ff.

?) Demgemäß ist es auch falsch zu sagen, daß die freien Kartelle privatrechtliche,
die Zwangskartelle öffentlich-rechtliche Formen des Zusammenschlusses darstellen.

*) Vgl. dazu auch die Entscheidung des Kartellgerichts vom ı2. April 1924
Nr. 18 in der Sammlung des Reichsverbandes der deutschen Industrie)
        <pb n="113" />
        102

nehmigung bedarf, regelmäßig auch hinzugefügt werden wird: wenn
innerhalb bestimmter Frist ein Kartellvertrag nicht zustande kommt,
wird das Kartell durch Verordnung errichtet),

oder so, daß das Zwangskartell von vornherein durch Gesetz
oder Verordnung, also mit einer oktroyierten Verfassung ins Leben
gerufen wird, u. U. in der Form, daß ein schon bestehendes freies
Kartell von einem bestimmten Zeitpunkt ab durch staatliches Gebot
aufrechterhalten wird.

Beide Methoden können auch miteinander verbunden werden,
indem z. B. auf staatliches Geheiß ein vertragsmäßiges Kartell be-
gründet wird, danach aber außenstehende Werke durch Verordnung
zu Mitgliedern erklärt werden !). Ebenso kann es vorkommen und ist
auch schon vorgekommen, daß zunächst auf staatliches Gebot ein
vertragsmäßiges Kartell zustande kam, daß bei dessen Ablauf die
Mitglieder sich aber über die Verlängerung nicht einigen konnten
und daß nun der Staat erklärte, das Kartell habe auf Grund des
früheren Vertrags weiterzubestehen ®).
1) Solche zwangsweisen Anschlüsse einzelner Werke sind bei den Brennstoff-
zwangskartellen häufig erfolgt. Zuerst wurden die betreffenden Verordnungen des
Reichswirtschaftsministers im Reichs-Gesetzblatt, später sind sie im Reichsanzeiger
veröffentlicht worden. Als durch eine Verordnung vom 16. September 1924 eine größere
Anzahl von Bergwerksbesitzern, die sich an der damals beschlossenen Erneuerung des
Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats nicht beteiligt hatten, zwangsweise dem
Syndikat angeschlossen wurden, erklärten diese opponierenden Zechen, daß das Vor-
gehen des Reichswirtschaftsministers ungesetzlich sei. Sie legten eine Reihe von Rechts-
gutachten vor, die diese Auffassung stützten; zu einer gerichtlichen Entscheidung ist es
aber nicht gekommen, da man sich nachher doch noch mit dem Syndikat einigte. Vgl.
dazu auch Nipperdey, Die Frage der Zulässigkeit des Zwangsbeischlusses an die
Kohlensyndikate. (Gruchots Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts. Bd. 68.
S. 431 ff.)

2) Vgl.z. B. die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über den Zusammen-
schluß der Kohlenbergwerksbesitzer des niederrheinisch-westfälischen Steinkohlenberg-
baubezirkes zu einem Kohlensyndikat vom 30. März 1922 (RGBl. I, S. 304). Sie lautet:
„Auf Grund des 8 5 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der
Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 bestimme ich:

$ ı. Die Besitzer der Kohlenbergwerke des niederrheinisch-westfälischen Stein-
kohlenbergbau-Bezirkes werden zu einem Kohlensyndikat zusammengeschlossen.
Als Satzungen dieses Syndikats gelten

ı. der „Syndikatsvertrag‘“ vom 26. September 1919, mit Ausnahme des 837,

2. der Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft Rheinisch-Westfälisches Koh-

lensyndikat vom 20. Oktober 1919,
veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 16
vom 20. Januar 1920.

$ 2. Die Bestimmung des $ ı gilt als Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern

des im 8 ı genannten „Syndikatsvertrags‘“ vom 26. September 1919
        <pb n="114" />
        103

Neben den Zwangskartellen, die als solche ad hoc vom Staate
geschaffen sind, ist auch noch der Fall zu berücksichtigen, daß der
Staat zunächst zu anderen Zwecken Zwangsverbände schafft, daß
diese Verbände späterhin aber ihre Organisation, evtl. gegen die Absicht
des Staates, auch zu Kartellzwecken benutzen!). Wenn sie in der
Lage sind, die ihnen vom Staate verliehene Gewalt über ihre ein-
zelnen Mitglieder dazu zu benutzen, diese zur Einhaltung kartell-
mäßiger Normen zu nötigen, liegt aber auch hier ein Zwangskartell
vor?). Vgl. dazu das weiterhin über die Zwangsinnungen Gesagte.

$ 3. Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. März 1922 in Kraft. Sie tritt
mit Ablauf des 30. April 1922 außer Kraft.‘

Während der Drucklegung dieses Buches ist im Reichsanzeiger vom 1ı. April
1930 wieder eine ähnliche Verordnung des Reichswirtschaftsministers erschienen, durch
die ‚„‚die bisher im Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat vereinigten Besitzer der
Kohlenbergwerke des niederrheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaubezirkes für den
Monat April 1930 zu einem Kohlensyndikat zusammengeschlossen werden‘‘.

1) Ebenso Heise in der weiterhin genannten Dissertation, S. 137: „Es gibt
zwei Kategorien kartellmäßiger Zwangskorporationen: I. Solche, die lediglich zu dem
Kartellzweck vom Staate erzwungen werden, 2. solche, die zunächst zu anderen Zwecken
vom Staate erzwungen werden, die erst während ihrer Existenz neben ihren sonstigen
Aufgaben dazu übergehen, sich kartellmäßig zu betätigen.“

2) Einen interessanten älteren Fall dieser Art weist die Vorgeschichte des Rhei-
nisch-Westfälischen Kohlensyndikats auf. (Vgl. dazu Passow, Kartelle des Bergbaues,
Leipzig 1911, S.gff.) Als in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts die Kar-
tellierung nicht die gewünschten Fortschritte machte, kam man auf den Gedanken,
die Einrichtung der westfälischen Berggewerkschaftskasse dafür nutzbar zu machen.
Sie gehört zu den seit alters bestehenden Bergbau-Hilfskassen, deren neuere Ver-
fassung durch das preußische Gesetz vom 5. Juni 1863 geregelt fst.

Den Bergbau-Hilfskassen (die die Rechte juristischer Personen haben) gehören
kraft Gesetzes alle Werke des betreffenden Bezirks an. Sie verwenden ihre Mittel ‚zur
Hebung und Beförderung des Bergbaus sowie zur Unterstützung solcher Anlagen und
Unternehmungen, welche allen oder mehreren Beteiligten zum Vorteil gereichen‘‘.
Die Erhebung von Beiträgen kann durch das Statut, das der Bestätigung des Handels-
ministers unterliegt, angeordnet werden.

Die an dem Zustandekommen einer Förderungsbeschränkung interessierten
Grubenverwaltungen setzten nun bei der westfälischen Berggewerkschaftskasse eine
Statutenänderung durch, wonach der Aufgabenkreis und damit der Finanzbedarf der
Kasse wesentlich erweitert wurde. Für die Mehraufwendungen sollten außerordent-
liche Beiträge geleistet werden, die nicht gleichmäßig von allen Bergwerken erhoben,
sondern lediglich auf denjenigen Teil der Kohlenförderung umgelegt werden sollten,
der einen jeweils von der Generalversammlung zugelassenen Prozentsatz der Maximal-
förderung eines der drei letzten Jahre überstieg. Auf diese Weise wäre also gewisser-
maßen die Mehrförderung über den von der Generalversammlung festgelegten Satz
hinaus mit einer Geldstrafe belegt worden. Der Handelsminister hat damals die neue
Satzung genehmigt, die Gerichte haben sie aber später als im Widerspruch mit dem Ge-
setz über die Bergbauhilfskassen stehend und deshalb rechtsunwirksam erklärt. In-
folgedessen mußte der Ruhrbergbau auf diesen Weg verzichten
        <pb n="115" />
        1041

Nicht begriffsnotwendig?) ist, daß sämtliche in Betracht
kommenden Konkurrenten dem Zwangskartell angehören. Wenn der
Staat den ungewöhnlichen Weg des Zwangs beschreitet, wird er
allerdings regelmäßig nicht willkürlich einzelne Konkurrenten von
dem Zwang befreien. Es ist aber durchaus möglich und kommt
auch vor, daß aus bestimmten Gründen kein Wert darauf gelegt
wird, z. B. auch kleinere Betriebe mit in die Zwangskartellierung
einzubeziehen. In den Fällen, in denen ein freies Kartell bei seiner
Endigung durch staatliches Gebot verlängert wird, kann es eben-
falls vorkommen, daß der zum Zwangskartell umgewandelte Verband
nicht alle Konkurrenten umfaßt.

Regelmäßig wird bei einem Zwangskartell der Staat sich die
Möglichkeit zu weitgehenden Eingriffen in die Tätigkeit des Kar-
tells und eine laufende Aufsicht darüber vorbehalten. Es braucht
das jedoch nicht immer so zu sein, und deshalb kann man auch
dieses Moment nicht in die Begriffsbestimmung aufnehmen ?).

In einer Reihe von Fällen hat der Staat bei Schaffung von
Zwangskartellen gleichzeitig auch Bestimmungen im Interesse der
Arbeitnehmer der kartellierten Unternehmungen getroffen. Das ist
aber keine regelmäßige Erscheinung, und deshalb kann auch das
nicht in die Definition aufgenommen werden.

Abgrenzung der Zwangskartelle gegen andersartige Tatbestände.
Der begrifflichen Klarheit wird es dienen, wenn dem Zwangs-
kartell in dem vorstehend umschriebenen Sinne einige andere Fälle
gegenübergestellt werden, für die zwar häufig auch dieser Ausdruck,
aber zu Unrecht, gebraucht wird.

I. Zum Begriff des Kartells, und damit auch des Zwangs-
kartells, gehört, daß irgendwie ein Verband der Konkurrenten ge-
schaffen ist, daß irgendwie ein Zusammenwirken, ein gemeinsames
Handeln der beteiligten Unternehmer vorliegt. Kein Zwangskartell
wird deshalb lediglich dadurch geschaffen, daß

1. zwar durch staatliche Maßnahmen die Konkurrenz eingeschränkt
oder Schutz gegen das Entstehen neuer Konkurrenten gewährt wird,
der Staat aber davon absieht, die Unternehmer auch zwangsweise
zu einem Verbande zusammenzuschließen. In einer Reihe von Fällen
sind — insbesondere im Zusammenhang mit der Verbrauchsbesteue-
rung, aber auch aus anderen Gründen — z. B, die einzelnen Geschäfte
eines Gewerbezweiges hinsichtlich der Produktionsmenge oder des
Absatzes kontingentiert worden. Wenn aber weiter nichts vorliegt

1) Wie Thönes, S.9 will.

2?) Ebenso Thönes., S. ı1.
        <pb n="116" />
        105
als eine solche Zwangskontingentierung, darf man nicht von
Zwangskartellen (oder gar Zwangssyndikaten) sprechen. Ge-
wiß haben auch manche Kartelle keinen weitergehenden Zweck
als eine Kontingentierung, bei der Zwangskontingentierung wird
also durch eine staatliche Maßnahme das herbeigeführt, was
sonst ein Kartell besorgt; es widerspricht aber der mit dem Worte
verbundenen Vorstellung, wenn man lediglich wegen einer staatlichen
Vorschrift über die zulässige Höhe der Produktion (des Einkaufs oder
des Absatzes), ohne daß die betreffenden Geschäfte gleichzeitig ir-
gendwie zu gemeinsamer Regelung ihrer Angelegenheiten zwangs-
weise zusammengeschlossen werden, von einer Zwangskartel-
lierung dieses Gewerbes sprechen wollte. Wenn z. B. ein Staat für
jede Brauerei seines Gebietes bestimmt, daß sie nur ein bestimmtes
Quantum herstellen darf, so ist lediglich dadurch noch keine Kar-
tellierung der ganzen Brauereiindustrie dieses Staates herbeigeführt.
Wohl kann durch eine Zwangskontingentierung die Gründung eines
(freien) Kartells besonders erleichtert oder überhaupt erst praktisch
ermöglicht werden, aber deshalb wird ein solches Kartell doch kein
durch staatlichen Zwang gebildetes.

Das gleiche würde für eine staatliche Preisfestsetzung gelten.
Wenn ein Staat z. B. für den Absatz gewisser Erzeugnisse in das
Ausland Mindestpreise vorschreibt (also das tut, was auf anderen
Gebieten ein Exportkartell tut), so kann man lediglich deswegen
noch nicht sagen, daß die betreffende Industrie für den Export
zwangsweise kartelliert sei.

2. Kein Zwangskartell liegt aus den dargelegten Gründen
weiter vor, wenn — wie das im Kriege ja in zahlreichen Fällen ge-
schehen ist — die Beschaffung der Rohmaterialien oder der Absatz
der Produkte eines Industriezweiges ausschließlich einer (staatlichen
oder privaten oder gemischt privaten und staatlichen, bereits von
früher her bestehenden oder ad hoc neu begründeten) Zentralstelle
übertragen ist, ohne daß die Gesamtheit der davon betroffenen Ge-
schäftsinhaber auf die Zusammensetzung und die Maßnahmen dieser
Zentralstelle einen Einfluß auszuüben vermag. Auch wenn z. B. ein-
zeine Werke der betreffenden Industrie die einzigen Gesellschafter
einer derartigen Kriegsgesellschaft bildeten, so lag keine Zwangs-
kartellierung vor, weil es sich eben nur um einzelne Werke, nicht
um die Gesamtheit der von jener Bestimmung betroffenen Industrie
handelte.
3. Ebenso liegt kein Zwangskartell vor, wenn — weiterhin
wird bei Besprechung der Zwangsorganisation in der Schuhindustrie
        <pb n="117" />
        — 106
auf diesen Punkt noch näher einzugehen sein — irgendeiner, faktisch
aus Industriellen des betreffenden Gewerbezweiges zusammengesetzten
Kommission die Regelung der Produktions- und Absatzverhältnisse
staatlich übertragen wird, wenn aber diese Kommission nicht als Ver-
tretung der Gesamtindustrie, sondern in der Art einer Behörde auf-
tritt und die davon betroffenen Industriellen die Zusammensetzung
der Kommission und ihre Maßnahmen nicht unmittelbar zu beein-
flussen vermögen. In solchem Falle handelt es sich zwar um eine
Zwangsorganisation, nicht aber um ein Zwangskartell.

4. Kein Zwangskartell liegt weiter vor, wenn der Staat zwar
die Unternehmer eines Gebietes zwangsweise zu einem Verbande zu-
sammenschließt, der Verband aber keine Kartellfunktionen hat. Ich
nenne in diesem Zusammenhange die Bergbau-Hilfskassen, die Be-
rufsgenossenschaften, Landlieferungsverbände, reine „Steuergemein-
schaften“ u. dgl., doch ist zu bemerken, daß auch bei Zwangsver-
bänden, die zu ganz anderen Zwecken geschaffen sind, sich häufig
die Neigung zeigt, die ihnen vom Staate verliehene Gewalt zugleich
im Interesse kartellartiger Maßnahmen auszunutzen *),

5. Endlich liegt kein Zwangskartell vor, wenn der zwangsweise
Zusammenschluß eine vollständige Verschmelzung der verschiedenen
Unternehmungen herbeiführt. In diesem Falle müßte man von einem
Zwangstrust sprechen.

II. Von Zwangskartellen (und Zwang ssyndikaten) sollte man
nur sprechen, wenn der Zusammenschluß der beteiligten Geschäfte
direkt durch staatlichen Zwang herbeigeführt wird. Eine solche
direkte staatliche Maßnahme ist von so wesentlicher Besonderheit,
daß das Bedürfnis besteht, diesen Fall auch sprachlich scharf von
anderen zu scheiden, in denen der Staat zwar indirekt auf das
Zustandekommen eines Kartells von großem Einflusse war, es sich
aber trotzdem um ein freies Kartell handelt. Von einem Zwangs-
kartell kann also da nicht gesprochen werden, wo der Staat das
Zustandekommen eines freien Kartells nur angeregt und — wenn
auch noch so einflußreich — gefördert hat, z. B. durch direkte
Empfehlung, durch Geltendmachung seines Einflusses als Auftrag-
geber, durch Zollschutz, durch steuerliche Maßnahmen, durch Er-
schwerung des Entstehens neuer Konkurrenzwerke, durch Er-

1) Vgl. dazu das S. 103, Anm. 2 über die westfälische Berggewerkschaftskasse
Ausgeführte, Die Schaffung der Berufsgenossenschaften hat s. Zt. vielfach den Gedan-
ken geweckt, diese Einrichtung auch zu Kartellzwecken auszubauen. Vgl. weiterhin
die Zitate aus Steinmann-Bucher und Wasserrab.
        <pb n="118" />
        107
schwerung oder Verhinderung des Abschlusses langfristiger Liefe-
rungsverträge usw.%).

Kein Zwangskartell ist deshalb das ı926 unter starker Mit-
wirkung staatlicher Stellen?) zustande gekommene Syndikat der
deutschen Zündholzfabrikation®). $ ı4 des Syndikatsvertrages be-
stimmte, daß der Vertrag zwar auf 25 Jahre abgeschlossen sei, daß
er aber im März ı927 gekündigt werden könne, wenn nicht die
deutsche Reichsregierung bis zum ı. März ı927 ein Gesetz in Kraft
gesetzt habe, durch das für die Dauer des Vertrages die Errichtung
neuer Fabriken in Deutschland verhindert oder an die Genehmigung
der Reichsregierung geknüpft werde. Ein solches Gesetz, dessen
Grundzüge in dem privaten Kartellvertrage vorgezeichnet waren, ist
dann auch, allerdings nicht ganz zu dem gewünschten Termin, unter
dem 28. Mai 1927 ergangen (Gesetz über die Erlaubnispflicht für die
Herstellung von Zündhölzern). Den Erlaß des Gesetzes hat man be-
nutzt, um der Regierung besonderen Einfluß auf das Syndikat ein-
zuräumen. $ 9 des Gesetzes bestimmt, daß Änderungen des Gesell-
schaftsvertrages der Deutschen Zündholzverkaufs A.-G. der Geneh-
migung des Reichswirtschaftsministers bedürfen, ferner, daß der
Reichswirtschaftsminister Preise beanstanden oder herabsetzen könne,
die in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise gesteigert oder
hochgehalten werden. Die Einräumung dieser Einwirkungsmöglichkeit
machte das Syndikat aber noch nicht zu einem Zwangssyndikat‘“%.
(Durch das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar 1930 ist aber,
wie noch zu erwähnen sein wird, ein Zwangssyndikat daraus ge-
worden.)

Von einem unmittelbaren staatlichen Zwang möchte ich aber
auch da nicht reden, wo ein Zwangskartell offiziell bereits angedroht
ist für den Fall, daß nicht bis zu einem bestimmten Tage ein freies
Kartell begründet werde, und unter dem Druck dieser Tatsache

*) Erst recht kann man von einem Zwangskartell natürlich nicht schon des-
wegen reden, weil neben privaten Unternehmungen auch staatliche Erwerbsbetriebe
einem Kartell angehören. Auch wenn sämtliche Mitglieder staatliche Betriebe wären,
wird das Kartell dadurch nicht zu einem Zwangskartell.

?) Die Reichs-Kredit-Gesellschaft A.-G., deren Aktien sich im Besitze des Reiches
befinden, hat mehr als ein Viertel des Aktienkapitals der Zündholz-Verkaufs-Gesellschaft
übernommen, die die Verkaufsstelle des Syndikats darstellte.

%) Vgl. dazu Reichstagsdrucksache 1924/27, Nr. 3231. Der Syndikatsvertrag
ist abgedruckt in der Reichstagsdrucksache 1928 ff., Nr. ı 572.

*) 8 9, Absatz 3, des Gesetzes bestimmte denn auch ausdrücklich, daß die in
$ 19 der Kartellverordnung vorgesehene Ausnahme auf die Zündholzverkaufs-A.-G.
keine Anwendung finde.
        <pb n="119" />
        — 108

ein solches freies Kartell doch noch zustande kommt. Durch die
weiterhin noch zu erwähnende Verordnung vom ı2. Juli/30. August 1915
war der Reichskanzler (der. seine Befugnisse auf die Landeszentral-
behörde übertragen konnte) ermächtigt, ‚die Besitzer von Stein-
kohlenbergwerken und Braunkohlenbergwerken allge-
mein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von Berg-
werkserzeugnissen ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu ver-
einigen, denen die Regelung der Förderung sowie der Absatz der
Bergwerkserzeugnisse der Gesellschafter obliege. Von dieser Er-
mächtigung sollte jedoch kein Gebrauch gemacht werden, wenn
innerhalb einer durch den Reichskanzler (die Landeszentralbehörde)
zu bestimmenden Frist von Bergwerksbesitzern, deren Förderung
mehr als 97° der Gesamtförderung des in Betracht kommenden
Bezirks ausmacht, eine Vereinigung zu den genannten Zwecken
durch Vertrag gebildet würde und der Reichskanzler (die Landes-
zentralbehörde) durch den geschlossenen Vertrag die öffentlichen
Interessen für gewahrt erachtete?).

In mehreren Fällen?) ist es nur unter dem Druck dieser Drohung
gelungen, Kartelle des Kohlenbergbaus zu verlängern. Gewiß ist
dabei die Kartellbildung nicht gerade „freiwillig“ erfolgt, rein aus
der Initiative der Beteiligten entsprungen; aber trotzdem besteht
zwischen einem solchen infolge staatlichen Drucks zustande ge-
kommenen Kartell und einem infolge direkten staatlichen Zwanges
ins Leben getretenen doch ein so tiefgreifender Unterschied ®), daß
man diese beiden Fälle scharf auseinanderhalten und zu diesem

1) Ebenso sollte eine durch Verordnung errichtete Zwangsgesellschaft wieder
aufgelöst werden, wenn nachträglich in der erwähnten Weise ein vertraglicher Zusam-
menschluß erfolgte.

2) Vgl. Thoenes, a. a. O.

3) Das ist auch die Auffassung der Regierung gewesen, denn in der Reichstags-
drucksache 13. Leg. Per., 2. Session, Nr. 107, S. 61 heißt es: ‚Die Verordnung läßt
übrigens auch nach ihrem Inkrafttreten den Bergwerksbesitzern noch den Weg des
freiwilligen Zusammenschlusses offen. Denn sie bestimmt im Artikel III ausdrücklich,
daß von der den Landeszentralbehörden beigelegten Befugnis zur Bildung eines Zwangs-
syndikats kein Gebrauch zu machen ist, wenn von Bergwerksbesitzern, deren Förderung
mehr als 97 v. H. der Gesamtförderung des in Betracht kommenden Bezirkes aus-
macht, innerhalb einer durch die Landeszentralbehörde zu bestimmenden Frist eine
Vereinigung zum Zwecke des gemeinsamen Absatzes der Bergwerkserzeugnisse durch
Vertrag gebildet wird. Voraussetzung ist hierbei, daß die Landeszentralbehörde durch
den geschlossenen Vertrag die öffentlichen Interessen für gewahrt erachtet. Dadurch
ist also dem Staat auch für den Fall der freiwilligen Syndikatsbildung ein gewisser Ein-
fluß gewährt.‘
        <pb n="120" />
        109 -
Zwecke den Ausdruck Zwangskartell für den letzteren Fall reser-
vieren sollte 1}.

1 Von einem unmittelbaren staatlichen Zwang zur Kartellbildung kann man
auch nicht in bezug auf die Maßnahmen reden, die während des Krieges ergriffen wur-
den, um eine Fortsetzung der Kartellierung in der Zementindustrie zu be-
wirken, Eine Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 verbot den Abschluß lang-
fristiger Lieferungsverträge (vgl. dazu auch die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 24. Nov. 1916) und gab weiterhin ein Verbot der Errichtung neuer und der Er-
weiterung bestehender Zementfabriken. Dazu gab die Regierung (Reichstagsdruck-
sache, 13. Leg.-Per., 2. Session, Nr. 403, S. 138 f.) folgende Begründung: ‚Der Zement-
industrie, die bereits in Friedenszeiten unter großer Überproduktion litt, war es vor
Ausbruch des Krieges gelungen, durch Syndikate und Preiskonventionen eine Ordnung
der Marktverhältnisse zu erreichen. Infolge der durch den Krieg ungünstig gewordenen
Absatzverhältnisse und der trotzdem erfolgenden beträchtlichen Neugründungen kam
es zur Kündigung der zwischen den einzelnen Verbänden untereinander und in diesen
selbst bestehenden Verträge zum ı. Juli 1916. Alle Versuche der Industrie, einen ver-
nichtenden Preiskampf durch erneute Einigung unter den verschiedenen Produktions-
gruppen zu vermeiden, blieben vergeblich. Im Interesse der Gesamtwirtschaft schien
es unerwünscht, daß durch den zu erwartenden scharfen Konkurrenzkampf in der
Zementindustrie erhebliche Werte vernichtet, und gleichzeitig weitere Kapitalien in
ihr unwirtschaftlich angelegt würden. Auch war zu befürchten, daß der Zementindustrie
infolge eines solchen Kampfes nach dem Kriege die Kraft fehlen werde, ihren beträcht-
lichen Auslandsabsatz, der etwa ı8 v. H. der Erzeugung im Werte von mehr als
45 000 000 M. betrug, gegenüber der erstarkten Industrie des neutralen Auslandes zu
erhalten. Es erschien daher angezeigt, der Industrie durch gesetzliche Maßnahmen den
Weg zu einer freien Verständigung freizuhalten. Zur Erreichung dieses Zieles waren
zwei Maßnahmen erforderlich. Es mußte verhindert werden, daß während des Krieges
Lieferungsverträge auf längere Zeitdauer abgeschlossen würden, da sie erfahrungs-
gemäß von den Syndikaten nicht übernommen werden können, ohne mit Verlust für
die Mitglieder zu arbeiten. Ferner mußte die Neugründung von Zementwerken in
beliebigem Umfange und die unbegrenzte Erweiterung bestehender Anlagen beschränkt
werden‘‘.

Als die Kartellierungsbestrebungen daraufhin nicht die gewünschten Fortschritte
machten, erging eine neue Bundesratsverordnung über Zement vom 25. Januar 1917,
durch die der Reichskanzler generell ermächtigt wurde, Bestimmungen über die Er-
zeugung und den Absatz sowie über die Preise und Lieferungsbedingungen von Zement
zu treffen und Verträge über Lieferung von Zement, die eine Lieferfrist für mehr als
6 Monate begründen, für aufgelöst zu erklären. In der Reichstagsdrucksache, 13. Leg.-
Per., 2. Session, Nr. 650, S. 106 f., wird dazu gesagt: ‚Bei den Verhandlungen über den
Zusammenschluß der deutschen Zementindustrie auf der Grundlage freier Verständi-
gung hat sich herausgestellt, daß in Verbraucherkreisen die Befürchtung besteht, es
könne ohne staatlichen Einfluß von dem künftigen Zementsyndikat eine Preispolitik
getrieben werden, die den Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit nicht in
genügendem Maße Rechnung trägt. Um Auswüchsen in dieser Beziehung entgegen-
zutreten und auf eine möglichste Stetigkeit der Preise hinwirken zu können, mußte der
Reichsverwaltung eine Einwirkung auf die Preisbildung und die Lieferungsbedingungen
gegeben werden. Auch erschien es angezeigt, dem Reiche einen Einfluß auf die Erzeu-
gung und den Absatz von Zement zu gewährleisten. Durch die Bekanntmachung über
        <pb n="121" />
        110

Von dem Begriff des Zwangskartells möchte ich auch die fol-
genden Fälle ausschließen, in denen zwar ein partieller staatlicher
Zwang angewendet ist, der Zwang sich aber nicht auf die ganze
Kartellbildung erstreckt:

Die (später mehrfach erneuerte und erweiterte) Bundesrats-
Verordnung betr. Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der
Kartoffeltrocknerei vom 5. November 1914 bestimmte: Wer Erzeug-
nisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei
herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), darf die Erzeug-
nisse bis zum 30. September ı915 nur durch die Trocken-Kartoffel-
Verwertungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Berlin ab-
setzen. Jeder Trockner ist berechtigt, der Trocken-Kartoffel-Ver-
wertungs-Gesellschaft m. b. H. unter den Bedingungen des Gesell-
schaftsvertrags beizutreten. Hinsichtlich der Verwertung der zur
Verfügung gestellten Erzeugnisse durch die Gesellschaft unterliegt
der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen
Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter,

Ähnlich heißt es in der Bundesratsverordnung über Regelung
des Verkehrs mit Branntwein vom ı5. April 1916: Wer Branntwein
herstellt (Brenner), hat den hergestellten Branntwein einschließlich
der Bestände an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Jeder Brenner ist
berechtigt, dem Verwertungsverbande deutscher Spiritusfabrikanten
mit den gleichen Rechten und Pflichten beizutreten, wie die ihm
bereits angehörenden Mitglieder. Wer von diesem Rechte Gebrauch

Zement vom 25. Januar 1917 ist daher der Reichskanzler ermächtigt worden, Bestim-
mungen über die Erzeugung und den Absatz sowie über die Preise und Lieferungsbe-
dingungen von Zement zu treffen. Nach der gleichen Verordnung kann der Reichs-
kanzler Verträge über Lieferung von Zement, die eine Lieferungsfrist von mehr als
sechs Monaten begründen, für aufgelöst erklären. Diese Maßnahme war aus folgenden
Gründen notwendig: Das erstrebte Ziel des freiwilligen Zusammenschlusses der ge-
samten deutschen Zementindustrie wird behindert durch die im Gebiete des Rheinisch-
Westfälischen Verbandes vorhandenen außenstehenden Werke, Diese Fabriken haben
bei ihrer Gründung und auch später Zementlieferungsverträge mit Händlern und an-
deren Abnehmern abgeschlossen, in denen über die Gesamterzeugung der Werke und
teilweise noch darüber hinaus auf eine lange Reihe von Jahren verfügt worden ist. Es
hat sich als unmöglich erwiesen, diese Verträge im Wege freier Vereinbarung zu be-
seitigen. Um das Ziel zu erreichen, war es notwendig, dem Reichskanzler die Befugnis
zu erteilen, solche Verträge für aufgelöst zu erklären.“

In den zitierten Verordnungen sind zwar nicht direkt Zwangskartelle angedroht,
aber die Befugnisse, die der Regierung dadurch beigelegt waren, waren So umfassend,
daß auch eine Zwangskartellierung danach möglich war. Nur weil man diese vermeiden
wollte, erfolgte damals eine vollständige Kartellierung. Trotzdem wird man nach dem
Gesagten diese Kartelle als freie. nicht als Zwangskartelle bezeichnen müssen.
        <pb n="122" />
        [11

gemacht hat, unterliegt hinsichtlich der Verwertung des gelieferten
Branntweins durch die Spiritus-Zentrale den gleichen Bedingungen
wie die Angehörigen des Verwertungsverbandes,

In beiden Fällen ist also zunächst ein (nicht alle Unternehmer
der betreffenden Art umfassendes) Kartell als freier Verband ge-
gründet worden. Diesem Verband ist dann durch staatliche Verord-
nung das ausschließliche Recht des Absatzes übertragen worden;
den bisherigen Außenseitern ist dabei das Recht eingeräumt worden,
Mitglieder des Verbandes zu werden. Eine Verpflichtung dazu ist
ihnen aber nicht auferlegt.

Das tatsächliche Vorkommen von Zwangskartellen in der Vorkriegszeit.
Hält man sich an den vorstehend entwickelten Begriff des Zwangs-
kartells, so schrumpft die Zahl der Fälle, in denen man von wirklichen
Zwangskartellen reden kann, gegenüber der häufigen Verwendung des
Ausdrucks sehr stark zusammen. Auch im Auslande waren Zwangs-
kartelle eine ganz seltene Erscheinung. Prüft man die Fälle, in
denen die Literatur von Zwangskartellen spricht, näher, so stellt sich
vielfach heraus, daß lediglich eine staatliche Kontingentierung ohne
zwangweisen Zusammenschluß der Konkurrenten vorliegt?).

Vorschläge aus der Vorkriegszeit zur Schaffung von Zwangskartellen.
Erwähnt sei zunächst, daß schon frühzeitig Vorschläge zur Bildung von
Zwangskartellen aufgetaucht sind. Im Handwerk ist seit Einfüh-
rung der Gewerbefreiheit der Zunftgedanke wohl nie ganz erstorben.
Zu den verschiedensten Zeiten hat man immer wieder nach einer

*) Unrichtig ist z. B. die in der Literatur häufig vorkommende Behauptung,
daß in Österreich 1903 ein Zwangskartell der Zuckerindustrie ge-
schaffen sei. Das Gesetz vom 31. Jänner 1903 (Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder, S. 53 ff.) betreffend die Regelung der individuellen
Verteilung des Zuckerkontingentes sah keinen Zwangszusammenschluß, sondern nur
eine staatliche Kontingentierung der Zuckererzeugung vor. Das Gesetz ist übrigens
bereits durch kaiserliche Verordnung vom 1ı. August 1903 (ebenda, S. 555) außer Kraft
gesetzt. Ebenso steht es mit dem in der Literatur immer wieder erwähnten angeblichen
Zwangskartell der russischen Zuckerindustrie. Das 1887 gegründete Kartell
(Normirowka) war ein rein privates Kartell (nicht Syndikat). Die seit 1895 eingreifende
Gesetzgebung (vgl. darüber Preyer, Die russische Zuckerindustrie. Leipzig 1908.
S. 49 ff.) schuf nicht einen Zwangsverband der Zuckerindustriellen, sondern beschränkte
sich auf Kontingentierung und Preisregelung. Ebenso ist es unrichtig, daß das ru-
mänische Gesetz vom ıo. April 1908 (eine vollständige Übersetzung s. Kartell-
denkschrift, Bd. IV, S. ı51 ff.) ein Zwangskartell geschaffen habe. In Wirklichkeit
bringt das Gesetz nur eine Kontingentierung des (Inlands-)Absatzes. Dagegen wurde
ein richtiges Zwangskartell für die sizilianische Schwefelindustrie geschaffen,
S. die Übersetzung des italienischen Gesetzes vom ı 5. Juli 1906 in der Denkschrift über
das Kartellwesen, Bd. IV, S. ıa42 ff
        <pb n="123" />
        112
Zunftgesetzgebung gerufen, und die neueren Zwangsinnungen stellen,
wie noch. zu zeigen sein wird, in gewissem Umfange zugleich Zwangs-
kartelle dar.

Auch hinsichtlich der Organisation .der Industrie ist der Ge-
danke an Zwangskartelle schon älteren Datums. Es ist von Inter-
esse, darauf aufmerksam zu machen, daß von Zeit zu Zeit immer
wieder derartige Vorschläge gemacht worden sind. Ich stelle sie im
folgenden zusammen, da eine solche Übersicht bisher wohl noch
nicht gegeben ist. Es ist aber gleich darauf aufmerksam zu machen,
daß diese Vorschläge keine praktische Wirkung gehabt haben, ja
daß sie s. Z. kaum beachtet wurden *).

Schon das 1883 erschienene Buch von Kleinwächter tritt
für die allgemeine Schaffung von staatlich regulierten Zwangskar-
tellen ein; ja man kann wohl sagen, daß diesen Verfasser —
wie schon der Untertitel des Buches „Ein Beitrag zur Organi-
sation der Volkswirtschaft“ hervorhebt — die Kartelle vor allem
deshalb interessieren, weil er in ihnen ein geeignetes Mittel zu einer
neuen Organisation der Volkswirtschaft sieht. In weitausholenden
Betrachtungen stellt er sich auf den Standpunkt, daß das Wirtschafts-
leben stark reformbedürftig sei; er verwirft die sozialistische Forde-
rung auf Abschaffung des Privateigentums und tritt statt dessen für
eine planmäßige Regulierung des Wirtschaftslebens
durch den Staat ein. „Der sog. anarchische Zustand der heutigen
Produktion, d. i. die ewigen mit einer gewissen Regelmäßigkeit
wiederkehrenden Produktions- und Absatzkrisen sind die notwendige
Folge des gänzlichen Mangels einer auch nur einigermaßen genü-
genden Organisation unserer Volkswirtschaft. Unsere gesamte Pro-
duktion ist eine planlose, die jeglicher einheitlicher Leitung voll-
ständig entbehrt“ (S. 81). „Die ungeregelte Volkswirtschaft repräsen-
tiert eine ungeheuere Verschwendung von Arbeitskräften und Pro-
duktionsmitteln. Diese Verschwendung läßt sich allerdings nicht
ziffernmäßig feststellen, allein so viel ist evident, daß man bei einer
planmäßigen Verwendung der vorhandenen Produktivkräfte viel
größere Resultate erzielen könnte als dies heute der Fall ist“ (S. 94).

Diesem anarchischen Zustand des modernen Wirtschaftslebens
stellt Kleinwächter die mittelalterliche Organisation, insbesondere
die Zünfte als leuchtendes Vorbild gegenüber. „Der anarchische Zu-
stand ist kein solcher, der infolge eines unabänderlichen Naturge-

ıy Bei den Kartellverhandlungen des Vereins für Sozialpolitik in Wien (1894)
und Mannheim (1905) sowie denen des Deutschen Juristentags in Berlin (1902) und
Innsbruck (1004) wurden diese Anregungen überhaupt nicht erwähnt.
        <pb n="124" />
        113

setzes herrschen würde. Es hat im Gegenteil eine Zeit gegeben,
die eine geradezu wunderbare Organisation ihrer Volkswirtschaft be-
saß und dies war das Mittelalter mit seiner zünftigen Ordnung der
Industrie. Die Zünfte sind der großartigste uud gelungenste Ver-
such, die gewerbliche Produktion dem Bedarfe anzupassen, und sie
verstanden es, diese Aufgabe mit einem Takte zu lösen, der uns
heute noch zum Muster dienen kann“ (S. 96).

Auch in der Jetztzeit müsse an die Stelle der planlosen Wirt-
schaft wieder eine planmäßige Wirtschaftsführung treten, und zwar
müsse der Staat nach Analogie der mittelalterlichen Organisation die
Wege beschreiten, auf die die Kartellentwicklung hinweise. Die
Ziele der Kartelle: die Produktion dem Bedarfe anzupassen und sie
in angemessener Weise unter die einzelnen Produzenten zu verteilen,
seien gerechtfertigt und wünschenswert. Der Staat müsse deshalb
die Kartelle nicht nur gestatten und gesetzlich anerkennen, sondern
er müsse ihnen auch — damit sie ihr Ziel, die sämtlichen Unter-
nehmer jeder Branche im ganzen Staatsgebiet dauernd zu vereinigen,
erreichen könnten — „das ziemlich ausschließliche Recht
gewähren, die betreffenden Artikel zu erzeugen“, denn
eine Regelung der Gesamtproduktion nach Maßgabe des Gesamt-
bedarfs sei ohne ein gewisses Monopol der betreffenden Produzenten
absolut undenkbar (S. 162), Zur Bekämpfung etwaiger monopoli-
stischer Ausschreitungen ständen dem Staate genügende Machtmittel
zur Verfügung. Er müsse sich das Recht vorbehalten, neben den
privilegierten Kartellen neue Unternehmungen mit Rücksicht auf
den Gesamtbedarf zu konzessionieren. Ein zweites Mittel dieser Art
ergäbe sich aus der Zollgesetzgebung. Weitere Mittel und Wege,
eine gewisse Pression zu: üben, würden sich durch die fortgesetzte
Praxis von selbst ergeben (S. 181 ff.).

Die staatliche Regulierung der so privilegierten Kartelle führe
zu einem Eingreifen in die Preisfestsetzung der Kartelle, „Wären
die Kartelle gesetzlich anerkannte Körperschaften, so könnte nicht
nur, sondern müßte sogar die Staatsverwaltung in ähnlicher Weise
auf die Festsetzung der Preise ihrer Artikel Einfluß nehmen, wie sie
dies gegenüber den Eisenbahnen tut“ (S. 169, ebenso S. 182).

Die Wirkungen, die Kl. von diesem System erhofft, sind sehr
weitgehende: „Zunächst würde durch dasselbe Ordnung in die unge-
regelte gewerbliche Produktion gebracht; die Produktion würde dem
Bedarfe angepaßt und damit wären die ewigen Krisen — Über-
produktion und Absatzstockung — beseitigt. Die gewerbliche Pro-
duktion, die heute mit einem bedeutenden wirtschaftlichen Risiko

Passow, Kartelle.
        <pb n="125" />
        111

verknüpft und demgemäß stets ein gewagtes Unternehmen ist, würde
ferner zu dem, was sie im Mittelalter war und was jede nützliche
Arbeit für die Gesamtheit eigentlich sein soll, zu einem lohnenden
und ganz besonders zu einem sicheren Geschäfte. Endlich — und
hierin würde ich den wesentlichsten Vorzug dieses Systems erblicken —
würde es auf diese Weise möglich, den berechtigten Klagen der
Arbeiter abzuhelfen. Stünden die Unternehmer infolge des Schutzes
fest, den ihnen der Staat angedeihen läßt, dann könnte auch anderer-
seits wieder der Staat an sie mit der Forderung herantreten, daß sie
nunmehr auch für ihre Arbeiter entsprechend sorgen und
diesen eine gesicherte Stellung einräumen. Den kar-
tellierten und privilegierten Unternehmern könnte der Staat ohne
weiteres die Verpflichtung auferlegen: ı. ihre Arbeiter lebenslänglich
anzustellen, 2. denselben einen genügenden Minimallohn zu zahlen,
3. denselben je nach ihrer Qualifikation das Recht des Vorrückens
in höhere und besser dotierte Posten einzuräumen, 4. denjenigen Ar-
beitern, die nicht avancieren können, eine mit den Dienstjahren stei-
gende Gage zu bewilligen, wie dies bei den Staatsbeamten der Fall
ist, den ausgedienten oder vorzeitig invalid gewordenen Arbeitern
analog den Staatsdienern eine lebenslängliche Pension zu zahlen,
6. für die Witwen und Waisen verstorbener Arbeiter zu sorgen; mit
einem Worte den Arbeitern die nämliche Stellung einzuräumen, die
die Staatsdiener einnehmen“ (S. 194f.).

Erwähnt sei noch, daß Kl. nicht an eine gleichmäßige schema-
tische Regelung für alle Gewerbezweige und alle Betriebsgrößen
denkt. Bezüglich der Großindustrie sieht er für die Durchführung
seines Planes keine Schwierigkeiten, da es ja hier nur gelte das
auszubauen, was die Kartelle bereits aus eigener Initiative begonnen
hätten. „Der Weg, den die Regierung einzuschlagen hätte, scheint
sich mir von selbst zu ergeben. Die Regierung müßte sich
mit den hervorragendsten Kartellen ins Einvernehmen setzen und
dieselben auffordern, ihre Wünsche betr. ihre künftige Stellung zu
formulieren. Sodann wären die Bediensteten (die Beamten) und die
Arbeiter der betreffenden kartellierten Werke in gleicher Weise auf-
zufordern, auch ihre Wünsche in betreff ihrer künftigen Stellung der
Regierung vorzulegen. Über diese beiderseitigen Desiderien wäre
allenfalls eine Enquete zu veranstalten, um namentlich auch die
Stimmen der Gegner zu vernehmen, und schließlich wäre auf Grund
dieses Materials an die Ausarbeitung des bezüglichen Gesetzes zu
schreiten. Würde sich die Notwendigkeit herausstellen, den Kartellen
der verschiedenen Industriebranchen eine verschiedene gesetzliche
        <pb n="126" />
        115

Behandlung angedeihen zu lassen, so könnte auch diesem Bedürfnisse
durch die Erlassung mehrerer Spezialgesetze für die verschiedenen
Zweige der Großindustrie Rechnung getragen werden“ (S. 206) 1).
Die Anregungen Kleinwächters fanden bei ihrem Erschei-
nen allgemeine Ablehnung ?. Wohl aus diesem Grunde hat Kl.

ı) Ob das gleiche Prinzip auch auf das Kleingewerbe anwendbar sei,
ist Kl. nicht ganz sicher. Er macht einen Unterschied zwischen Gewerben, deren Er-
zeugnisse transportfähig sind und solchen, bei denen das nicht der Fall ist (Bäcker,
Fleischhauer, Zuckerbäcker, Restaurateure und andere Nahrungsmittelgewerbe, Ge-
werbe der persönlichen Dienstleistung, Baugewerbe). Wenn sich bezüglich der letzteren
ein Bedürfnis nach einer Organisation geltend mache, so sei es wohl kaum nötig, eine
das ganze Staatsgebiet umfassende Organisation zu schaffen, dann genüge eine lokale
Ordnung, etwa nach Art der früheren Zünfte oder ein lokales Kartell. Bei denjenigen
Gewerben, deren Erzeugnisse transportabel sind, sei eventuell eine den ganzen Staat
umfassende Organisierung des Gewerbes wünschenswert. ‚Prinzipiell unmöglich sind
Kartelle von Kleingewerbetreibenden nicht. Kann ein Gewerkverein mehrere Zehn-
tausende Fabrikarbeiter vereinigen und sie zu gemeinsamen Handeln veranlassen,
so ist nicht abzusehen, warum die kleinen Unternehmer nicht ebensogut einen großen,
das ganze Staatsgebiet umfassenden Verein bilden sollen. Andererseits aber kann nicht
geleugnet werden, daß ein Kartell, welches einige Tausend Handwerker umfassen soll,
jedenfalls mit weit größeren Schwierigkeiten kämpft als ein solches, das von verhältnis-
mäßig wenigen Großindustrien abgeschlossen wird‘ (S. 201 ff.).

2?) Vgl. Schmoller in seinem Jahrbuch 1883, S. 336f., Schäffle in
der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1883, S. 496, W. St. in den Jahr-
büchern für Nationalökonomie und Statistik, Bd. 40 (1883), S. 480 f. Ganz in den Ge-
dankengängen Kleinwächters bewegen sich dagegen die Vorschläge, die Wasserab in
seiner Schrift ‚‚Soziale Politik im Deutschen Reich‘ (Stuttgart 1889) für eine Zwangs-
kartellierung der Industrie macht. Er führt S. 93 ff. aus: „Jede Industrie kennt ihre
Bedürfnisse am besten und ist, wenn nur die blindwütige innere Konkurrenz einge-
dämmt wird, welche in vielen Betriebszweigen die Preise weit mehr drückt als auslän-
dische Konkurrenz, auch leistungsfähig genug, in Sachen des Arbeiterschutzes erheb-

liche Opfer zu bringen. Was der großen Industrie also not tut, ist ihre Organisation,
ihre korporative Gliederung nach umfangreicheren Betriebszweigen. Wie ist nun der
Weg zu einer solchen korporativen Zusammenfassung der großen Industrien zu denken ?
Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß eine Übergangsform zu solchen Neu-
bildungen in den Koalitionen, Verkaufskomptoirs oder Kartellen der Industrie be-
reits besteht, nur freilich bisher fast ausschließlich zu kapitalistischen Zwecken, so
daß die Einrichtung nur sehr indirekt und zum allergeringsten Teile auch den Arbeitern
zustatten kommt. Die Umbildung der Kartelle, ihre Fähigmachung zur Lösung sozial-
ökonomischer Aufgaben ließe sich erreichen wie folgt. Es wird vorerst durch Reichs-
gesetz eine Enquete über die im Deutschen Reiche bestehenden Koalitionen oder Kar-
telle der Großindustrie beschlossen, woraus das Geltungsgebiet, die Teilnehmer, die
Produktionshöhe, die Arbeiterzahl, die Zwecke, die Geltungsdauer und die bisherige
Einwirkung auf die Preise bei den zur Zeit bestehenden Koalitionen ersichtlich werden
muß, Hiernächst könnte den bestehenden Koalitionen oder Kartellen unter gewissen
Voraussetzungen und Auflagen die Ausübung eines Beitrittszwangs gegenüber allen Un-
ternehmern desselben Betriebszweiges innerhalb des von der Koalition umspannten
        <pb n="127" />
        116
später diesen Gedanken nur mit großer Zurückhaltung neu vor-
getragen !).

Ohne Bezugnahme auf Kleinwächter wurden übrigens einige
Jahre später ähnliche Gedanken von Steinmann-Bu cher vertreten,
der in seiner Schrift „Die Nährstände und ihre zukünftige Stellung
im Staate“?) ein allgemeines Programm berufsständischer Organisation
entwarf und dabei für die Industrie die Einführung des Kartellzwanges
forderte. Ausgangspunkt ist auch für ihn die „Anarchie der indu-
striellen Produktion“. „Die freie Konkurrenz im Sinne der liberalen
Epoche führt zum sozialen Umsturz und zwar um so rascher und
sicherer, je ungehinderter der Übergang der Produktion in wenige
Hände sich vollzieht. Die moderne Gesellschaft steht demnach vor
Reichsgebietes gewährt werden. Ein solcher Zwang wäre schon zulässig, wenn die
Koalition aus der Mehrheit aller Betriebsunternehmer des betreffenden Zweiges be-
stünde, welche zugleich die Mehrheit der Gesamtproduktion jenes Betriebszweiges,
bzw. wo Zweifel entstehen, die Mehrheit der in demselben beschäftigten Arbeiter re-
präsentieren. Die Befugnis zum Zwange müßte indessen von Gegenleistungen auf sozial-
ökonomischem Gebiete, namentlich auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes abhängig
gemacht werden. Es müßte also eine solche öffentlich-rechtliche Zwangsgenossenschaft
über die gewöhnlichen Aufgaben einer Koalition oder eines Kartells hinaus, welche meist
auf Regelung der Produktionshöhe und des Verkaufs beschränkt sind, sich auch be-
schäftigen mit: Sicherung gegen Beschäftigungslosigkeit bzw. Nachweis von Arbeits-
gelegenheit, Feststellung allgemeiner Normen über Aufnahme- und Entlassungsbe-
dingungen, Arbeitszeit, Lohnfragen und Arbeiterwohnungen — alles dies auf Grund
eines zu errichtenden Statuts, unter genau begrenzter Teilnahme von Vertretern der
Arbeiter und unter gewisser Oberaufsicht eines Reichsarbeitsamts, zu dessen Bildung
im Reichsversicherungsamt ein durchaus geeigneter Ansatz vorhanden ist. In ähn-
licher Weise könnte durch Ermächtigung der Unfall-Berufsgenossenschaften die Bil-
lung von Zwangsgenossenschaften auch in solchen Zweigen der Großindustrie begünstigt
werden, in welchen bisher Koalitionen oder Kartelle nicht bestehen. Ein Zwang zum
Beitritt könnte hier ausgesprochen werden, wenn in einer Berufsgenossenschaft zwei
Drittel der Unternehmer, welche zugleich wenigstens die Mehrheit der Produktion be-
ziehungsweise die Mehrheit der beschäftigten Arbeiter repräsentieren, einen dahin zie-
lenden Antrag auf Grund beschlossener Statuten bei dem Reichsarbeitsamt stellen.
Die Anträge würden sich in dem Maße mehren, als die Unternehmer sähen, daß sie durch
Vereinigung zu solchen öffentlich-rechtlichen Zwangsgenossenschaften nicht nur selbstän-
dige, sehr mäßig beschränkte Eigentümer bleiben, sondern auch besonderen staat-
lichen Schutz und staatliche Förderung genießen.“

1) Vgl. seinen Aufsatz „Zur Frage der Kartellgesetzgebung“‘ (Österreichisches
Verwaltungsarchiv, Bd. I, 1904), ferner Kleinwäc hter, Lehrbuch der Volks-
wirtschaftspolitik, 2. Aufl., Leipzig 1923, S. 144. Seinen Artikel Kartelle in der 3. Aufl.
des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften (Bd. 5, S. 797) 1äßt er in die Worte
ausklingen: ‚Soviel aber ist sicher, daß der Staat die Kartelle nur dann in die Hand
bekommt, wenn er monopolisierte Zwangskartelle schafft, deren leitende Funktionäre
er selbst ernennt.“

2) Köln 1885. Die 2. Auflage Berlin 1886 ist völlig gleichlautend.
        <pb n="128" />
        117

der Notwendigkeit, die zügellose Konkurrenz einzudämmen, nicht
indem sie die Gewerbe in die Fesseln des Zunftzwanges schmiedet,
sondern dadurch, daß sie in Übereinstimmung mit dem heutigen
Stande und der Zukunft der Technik Ordnung in der Erzeugung
wirtschaftlicher Güter schafft“ (S. 134). Bei seinen Vorschlägen knüpft
der Verfasser an die neu geschaffenen Berufsgenossenschaften der
Unfallversicherung an. „Es ist als eine hochbedeutsame Errungen-
schaft aufzufassen, daß nunmehr die ganze deutsche Industrie in diesen
Genossenschaften eine berufliche Organisation gefunden hat, die den
Ausgangspunkt der „Ordnung innerhalb der Gewerbe“ bilden wird.
Die Berufsgenossen, welche in den Unfall-Genossenschaften sich zu-
sammenfinden, werden sich nicht auf die Erledigung der durch das
Unfallversicherungsgesetz vorgesehenen Aufgaben beschränken, son-
dern über alle gemeinsamen Interessen beraten“ (S. ızgf.). Die be-
stehenden Kartelle könnten dem Bedürfnis nach einer wirtschaftlichen
Gestaltung der Gütererzeugung und der Preisbildung nicht genügen.
„Die Kartelle leiden an allen Gebrechen von Notstandsmaßregeln.
Einmal umschließen sie nur einen Teil der Berufsgenossen, und die-
jenigen, welche sich angeschlossen haben, sind nur durch die Kon-
ventionalstrafe an die Vereinbarungen gefesselt; oft genug besteht
nicht einmal eine solche; infolgedessen, und da nach dem Stande der
heutigen Gesetzgebung weder ein Beitrittszwang noch überhaupt ein
Schutz der Kartelle besteht, sind diese Vereinigungen außerordentlich
lose und laufen fortwährend Gefahr, sei es durch einzelne Berufs-
genossen, sei es durch eine feindselige Haltung der Regierung oder
der öffentlichen Meinung, gesprengt zu werden. Auch die Mittel,
durch welche die Kartelle ihre Ziele zu erreichen streben, sind meist
sehr unvollkommene“ (S. ı81f.). „Freie Vereinigungen werden nie
im Stande sein, diese für die Wirksamkeit der Kartelle entscheidenden
Mängel zu umgehen. Dieser Übelstand kann u. E. nur auf dem
Wege der Einführung von Genossenschaften mit Beitritts zwang be-
seitigt werden, ein Gedanke, der keineswegs so ungeheuerlich ist,
wie er auf den ersten Blick scheinen mag. Dieser Beitrittszwang ist
bereits für die Unfallversicherung ausgesprochen, und es ist nicht
einzusehen, warum gerade die Unfallversicherung ein ausschließliches
Recht auf eine solche Maßregel beanspruchen dürfte. Gewiß warten
der Industrie noch unendlich größere und schwierigere Aufgaben, die
ein ungleich gewichtigeres Wort für den Beitrittszwang sprechen.
Die Beseitigung der Überproduktion, die Erzielung gewinnbringender
Preise, die Schaffung geordneter industrieller Zustände und auf Grund
derselben die Ordnung der Arbeiterverhältnisse darf gewiß als ein
        <pb n="129" />
        —. 118

Ziel bezeichnet werden, das an Bedeutung die Unfallversicherung
weit überragt. Wenn es sich nun herausstellt, daß nur der Beitritts-
zwang ermöglicht, eine zweckentsprechende Wirksamkeit der Ge-
nossenschaften zu sichern, weil jede außerhalb dieser letzteren stehende
Gruppe oder auch ein vereinzelter mächtiger Unternehmer im Stande
ist, alle Abmachungen der Genossenschaften zu durchkreuzen, so wird
der Staat und die Gesellschaft der Entscheidung dieser Frage nicht
ausweichen können. Es will uns also scheinen, daß uns die Zukunft
auf dem Gebiete des industriellen Vereinigungswesens die Diskussion
über den Beitrittszwang zu den Berufsgenossenschaften bringen wird,
wie die kleingewerbliche Bewegung der Gegenwart bereits die
Kontroverse über die Zwangs- und freiwilligen Innungen kennt“ (S. 184 f.).

Auch Steinmann-Buchers Vorschläge fanden damals sehr wenig
Beachtung, und der Verfasser selbst ist in seinen späteren Schriften,
soweit ich sehe, auf diesen Gedanken nicht zurückgekommen.

Von Zeit zu Zeit sind ähnliche Vorschläge aber immer wieder
aufgetaucht. So enthält der erste Jahrgang der „Kartellrundschau“
mehrere Äußerungen zu diesem Thema.

Gleich im ersten Hefte tritt der damalige Herausgeber Josef Borger in einem
Aufsatz: „Neuordnung der Produktion‘ für einen staatlichen Schutz der Privatmono-
pole ein!). „Wie nach einer Periode des Freihandels der Schutzzoll teilweise wieder
zur Geltung kam, weil er für die Nationalwirtschaft unerläßlich erschien, so dürfte
mit dem fortschreitenden Bankerott der schrankenlosen Gewerbefreiheit eine teilweise
Aufhebung derselben auch im Großbetriebe sich als nützlich ergeben, Da übrigens
mächtige Kartelle sich tatsächlich die Ausübung des Monopols zu verschaffen und zu
erhalten verstehen und staatliche Mittel dagegen wenig oder keinen Erfolg versprechen,
so wird es sich nur darum handeln, einer abgeschlossenen natürlichen Entwicklung
die gesetzliche Geltung zu verleihen: der Staat wird nur die Anerkennung des Privat-
monopols auszusprechen haben.

„Die staatliche Anerkennung des Monopols, welche in den betreffenden Indu-
striezweigen jeden neuen inländischen Wettbewerb ausschließt, ist nun nach meinem
Dafürhalten jene Konzession, welche den Privatmonopolen dafür gegeben werden kann,
daß sie sich einer gewissen staatlichen Überwachung unterwerfen, durch welche die
berechtigten Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeiter, des Konsums gewährt werden
können. Heute müssen die Kartelle mit großen Schwierigkeiten und erheblichen Opfern
gegen neuen Wettbewerb ankämpfen. Die Anerkennung des Monopols würde ihnen
daher durch den Schutz vor neuer Konkurrenz gewiß als erstrebenswertes Ziel erschei-
nen, wäre für die Monopole ein Interesse, groß genug, neue Verpflichtungen dafür
auf sich zu nehmen.

„Nach meiner Ansicht würde es nämlich genügen, den anerkannten Privat-
monopolen bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, ohne daß dazu ein großer Organi-
sationsapparat nötig wäre. Das Interesse des Konsums würde gewahrt, wenn der Staat
im Einvernehmen mit der Monomvolleitung in periodischen Zeitabschnitten Maximal-

\ Kartellrundschau 1003, S. 14 if.
        <pb n="130" />
        1190

preise für die monopolisierten Artikel, nicht aber die wirklichen Verkaufspreise fest-
setzt, da letztere vernunftgemäß doch der Geschäftspolitik freigegeben werden müssen.
Die Fixierung der Maximalverkaufspreise bietet den Konsumenten die Gewähr, daß
in Zeiten außerordentlicher Konjunktur die Preise nicht maßlos steigen oder die natio-
nalen Kartelle sich in internationale umwandeln. Wie das Interesse der Arbeiterschaft
zu wahren wäre, mag derzeit lieber unerörtert bleiben. Die Anschauungen darüber wech-
seln so rasch, daß diese Frage erst angeschnitten werden sollte, wenn die Lösung des
Kartellproblems durch eine staatliche Anerkennung des Privatmonopols aktuell
würde. ...

„Die Neuordnung der Produktion, wie sie hier kurz skizziert wurde, hat ein
Gesetz zur Voraussetzung, welches die Aufhebung der Gewerbefreiheit für gewisse
Fälle vorsieht und Bestimmungen über die Organisation des Reichsmonopolamtes und
der Monopolbeiräte enthält. Praktisch würde diese Neuordnung etwa in folgender Weise
sich abspielen: Wenn ein Produktionszweig durch die Organisation seiner Mitglieder
in Kartellen oder durch Fusionen, Trusts usw. eine monopolistische Stellung zu erreichen
strebt, so kann er die Anerkennung derselben fordern, worauf binnen festgesetzter
Frist der Beirat zu ernennen und zu konstituieren ist. Diesem hat die Leitung des an-
zuerkennenden Monopols die Grundlagen zu unterbreiten, welche zur Bestimmung
des Maximalpreises für jeden Artikel, sowie zur Beurteilung der Lage der Arbeiter,
des Konsums, der aus- und inländischen Konkurrenz erforderlich sind. Der Beirat
faßt nach Prüfung dieser Grundlagen seine Beschlüsse, die, unbeschadet einer Reme-
dur durch die höhere Instanz, nach einer in diesen Beschlüssen ausgesprochenen Frist
für alle Beteiligten in Kraft treten. Vom Tage der Publizierung dieser Beschlüsse
hört die Gewerbefreiheit in dem betreffenden Produktionszweig auf und bleibt so
lange aufgehoben, bis der Staat infolge der Auflösung des Monopols oder infolge dauern-
der Nichtbeachtung der ihn betreffenden Beschlüsse die Produktion wieder als frei
erklärt. ...

„Die Einführung des Kartellwesens hat eine Neuordnung der Produktion ange-
bahnt, und die Ausbreitung der Privatmonopole wird den Staat vielleicht zu gesetz-
lichen Maßnahmen zwingen. Wenn der Staat diesem Zwange mit dem Willen wird
gerecht werden wollen, möglichst wenig Schaden und möglichst viel Nutzen zu stiften,
wird er die Neuordnung der Produktion mit dem Begräbnis der heute auf dem Ge-
biete des Großbetriebes noch uneingeschränkten Gewerbefreiheit beginnen müssen.‘

In demselben Jahrgang!) veröffentlicht W. Kulemann einen Aufsatz, in
dem er für Zwangskartelle eintritt, ohne allerdings genauer zu sagen, wie er sich deren
Aufbau denkt. Sein Ausgangspunkt ist die Tatsache, daß es in den einzelnen Wirt-
schaftszweigen in sehr verschiedenem Maße möglich sei, Kartelle zu bilden. Insbeson-
dere sei diese Möglichkeit in den Veredelungsgewerben nur sehr gering. ‚Ich glaube,
daß in vielen und zwar gerade in den am meisten der Hilfe bedürftigen Industrien die
Beteiligten mindestens noch auf Jahrzehnte hinaus völlig außerstande sind, aus eigener
Kraft zu einer Kartellbildung zu gelangen. Ist aber das richtig, so ergibt sich von selbst
die Frage, ob es angängig ist, hier einen staatlichen Zwang auszuüben, und so gelangen
wir zu dem Problem der Zwangskartelle.

Über die Frage, ob und inwieweit ein staatlicher Eingriff in wirtschaftliche
Verhältnisse zulässig sei, denkt man heute wesentlich anders als vor 30 Jahren. Wäh-
rend man damals in dem „Freien Spiel der Kräfte‘ ein wirtschaftliches Axiom sah, dem
man eine Art von aprioristischer Autorität beilegte, ist man jetzt ziemlich einig in der

M}

5. 66 £f
        <pb n="131" />
        z— 120

Auffassung, daß dieser Standpunkt unhaltbar ist und daß es sich lediglich um eine
Frage der praktischen Zweckmäßigkeit handelt, d. h. daß einfach abgewogen werden
muß, ob der Nutzen oder der Schaden eines staatlichen Eingriffes überwiegt.‘

K. weist darauf hin, daß die Berufsgenossenschaften und die Zwangsinnungen
ja schon durch den Staat geschaffene Organisationen seien, und meint, wenn man
überhaupt ein staatliches Eingreifen gegenüber den Kartellen fordere, so erkenne man
damit an, daß auch inbezug auf sie ein Öffentliches Interesse vorliege. Dann aber
sei man „nicht mehr berechtigt, die Bildung von Zwangskartellen grundsätzlich ab-
zulehnen, vielmehr kann es sich dann nur darum handeln, ob diese Maßregel. den an-
gestrebten Zweck besser erreicht als eine andere. Ich will zu dem aufgeworfenen Pro-
bleme nicht endgültig Stellung nehmen und deshalb auch die zuletzt bezeichnete Frage
nicht beantworten. Immerhin möchte ich darauf hinweisen, daß ein Bedenken, das
man vielleicht gegen den Gedanken der Zwangskartelle erheben wird, nicht zutrifft,
nämlich die Behauptung, daß wir damit zum sozialistischen Staate gelangten. Ich lasse
ganz dahingestellt, inwieweit das sozialistische Staatsideal Billigung oder Nichtbilligung
verdient — ich selbst habe gegen dasselbe hauptsächlich geltend zu machen, daß es
praktisch unmöglich ist — aber das ist klar, daß der dagegen mit Recht erhobene Ein-
wand, daß es die Konkurrenz beseitige und durch Ausschaltung des eigenen Inter-
esses an der wirtschaftlichen Entwicklung diese zum Stillstand bringen werde, bei einer
staatlichen Bildung von gewerblichen Organisationen nicht zutrifft, da die Konkurrenz
unter diesen Organisationen bestehen bleibt. Eine Gefahr entsteht allerdings nach
zwei Seiten. nämlich einerseits für die Verbraucher und anderseits für die Arbeiter?).‘

1) Der Aufsatz von Kulemann veranlaßte kurz danach eine Erwiderung von
Hans Gideon Heymann (Kartellrundschau 1903, S. 887ff.). Er machte gel-
tend, daß den Fertigindustrien auch andere Mittel zur Verfügung ständen als „das ver-
zweifelte Mittel der Zwangskartelle‘‘, Man dürfe die Möglichkeit, daß die Fertigindustrien
durch Vereinbarungen mit den Arbeitern oder mit den Materiallieferanten zu Kartellen
gelangten, nicht unterschätzen. Dazu sagt er noch: ‚„„,Kulemanns Zwangskartelle schei-
nen mir weniger einen Fortschritt zum Sozialismus, als einen Rückfall in die polizeilich
bemutterten Zünfte des 18. Jahrhunderts darzustellen. Ich halte sie unter den heutigen
deutschen Verhältnissen für ebenso undurchführbar wie für das nationale Wohl gefahr-
voll... . K. hat mit gutem Grund nirgends berührt, wie die staatlichen Zwangskartelle
zu erfolgreichem Wirken organisiert werden müßten; sonst wäre von allen, die nicht
einen numerus clausus Privilegierter schaffen und ihn auf Kosten der Gesamtheit
durch ein Staatsmonopol bereichern wollen, Kulemanns Idee, die ja übrigens schon
vor 20 Jahren von Kleinwächter vertreten wurde, 2 limine abgewiesen worden. ...
Sollte das Zwangskartell überhaupt etwas nützen, so müßte es auf irgendeine Weise
die Produktion unter den einmal bestehenden Unternehmungen kontingentieren und
die Gründung neuer Werke erschweren oder einfach verbieten. ... Damit wäre allen
Mißbräuchen der alten Zunft Tür und Tor geöffnet, vorausgesetzt, daß man durch einen
„ausreichenden‘ Schutzzoll auch die ausländische Konkurrenz aussperrte. Durch
diese Maßregel würde es auch notwendigermaßen der weiterverarbeitenden Industrie
unmöglich gemacht werden, sich durch Kombination, durch Angliederung eines Be-
triebes der kartellierten Branche eigene Rohstoffe oder Halbfabrikate zu verschaffen.
Sonst entstände ja Konkurrenz und das Zwangskartell wäre bedroht. . .. Das neue
‚„‚Bannrecht‘‘ des Zwangskartells würde des weiteren bedeuten, daß der Staat einem
bestimmten Personenkreis eine feste Rente, eine gewisse Lebenshaltung, den mittel-
alterlichen Status. wenn auch nur indirekt, garantierte. Die Folge wäre, daß sich auch
        <pb n="132" />
        121]

Gelegentlich tauchen ähnliche Gedanken auch hinsichtlich einer
Organisation der Landwirtschaft auf. So führt Buchen-
berger!) einmal über das „Endziel der Genossenschaftsbewegung“
aus: „Mit den manigfaltigen Formen, zu denen der Genossenschafts-
gedanke bis jetzt sich durchgerungen hat, und mit der buntscheckigen
Vielheit von Genossenschaftsbildungen zur Befriedigung wirtschaft-
licher Einzelbedürfnisse wird doch nur eine sehr oberflächliche Be-
trachtungsweise sich zufrieden geben dürfen; eine tiefere Erfassung
der Bewegung wird vielmehr zu dem Gedanken hinneigen, daß diese
erst in den embryonalsten Verhältnissen sich befindet‘ und daß der
endliche und befriedigende Abschluß derselben von einem orga-
nischen Wiederzusammenfassen der Vielheit in einen einheitlichen
Organismus erwartet werden darf. Mit anderen Worten:- was jetzt
im Wege der genossenschaftlichen Förderung bestimmter einzelner
Wirtschaftszwecke durch eine verwirrende Mannigfaltigkeit unabhängig
von einander arbeitender Einzelgenossenschaften zu erreichen gesucht
wird, soll und muß schließlich der Kollektivgenossenschaft der boden-
bewirtschaftenden Klassen zufallen und daher die korporative Or-
ganisierung des Landvolks zur Verwaltung der seinen landwirtschaft-
lichen Betriebsbedürfnissen dienenden Angelegenheiten das Endziel
der jetzigen Bewegung bilden. Sicher‘ wird auch, je mehr der
Genossenschaftsgedanke Wurzeln schlägt und entsprechend der seit-
alle anderen Bevölkerungsklassen beim Vater Staat meldeten. Jeder würde Sicherung
eines bestimmten — möglichst hohen — Standard beanspruchen. Überall müßten
neue staatliche Zwangsmaßregeln, neue hindernde Zäune in die Höhe wachsen. Der
modern-kapitalistische Staat, der sich im Weltverkehr durchzusetzen hat, wäre auf den
Kopf gestellt, nicht zugunsten des Fortschritts des sozialistischen Zukunftsstaats,
sondern einer Karikatur der mittelalterlichen, ständisch gegliederten Gesellschaft zu-
liebe. Wenn diese letzten schlimmsten Konsequenzen der Kulemannschen Idee auch
nie wirkliche Gestalt annehmen würden, so würde nur eine Ära verschärfter sozialer
Kämpfe anbrechen, da z. B. die Arbeiter bei Verwirklichung des Zwangskartells das
„Recht auf Arbeit“ und staatliche Minimallöhne berechtigterweise verlangen wür-
den, was die einmal staatlich kartellierten Unternehmer als beati possidentes niemals
zugestehen würden. Nur zu erinnern brauche ich an die entsetzliche Schwerfälligkeit
des Zwangskartells, da der Staat, der die Verantwortung für die Geburt des Kindes trägt,
sich auch um seine Erziehung kümmern müßte. Ein Kartellamt müßte alles mögliche
überwachen — schon die erregte öffentliche Meinung würde dies erfordern — und vor
bureaukratischen Eingriffen würde die ganze weiterarbeitende Industrie zuschanden.
Spaßhaft müßte es sein, wie dann deutsche Fabrikate auf dem Weltmarkt konkurrieren
würden. Nur durch ungeheuerliche Exportprämien und dementsprechende Ausbeu-
tung des heimischen Konsumenten wäre die deutsche Fabrikateausfuhr noch auf-
rechtzuerhalten. Und was sollte geschehen, falls das Ausland mit der Kartellklausel
in Handelsverträgen und mit Differentialzöllen Ernst machte ?“
‘\ Agrarwesen und Agrarpolitik. Bd. 2. (Leipzig 1893.) S. 523{f.
        <pb n="133" />
        122

herigen Entwicklung in zahlreichen Einzelgebilden sich verwirklicht,
der mißliche Zustand mehr und mehr empfunden werden, der darin
zutage tritt, daß man den Segnungen der Genossenschaft nur durch
gleichzeitige Angehörigkeit zu mehreren Einzelgenossenschaften teil-
haft werden kann....

Dieser Zustand der Vereins- und Genossenschaftszersplitterung
kann unmöglich als ein befriedigender erachtet werden und erheischt
eine Lösung, die aber in anderer als der angedeuteten Weise nicht
wohl wird erfolgen können, d. h. eben nur auf dem Wege des kor-
porativen Zusammenschlusses der bodenbewirtschaftenden Klassen.
Es ist müßig, jetzt sich ein Bild über die dereinstige Organisierung
eines zu wirtschaftlichen Zwecken vereinigten Korporationsverbandes
der gesamten Landbevölkerung zu machen; es kann der Hinweis an
dieser Stelle genügen, daß ein erfolgreiches Wirken desselben eine
weitgehende Dezentralisation der Verwaltungstätigkeit voraussetzen
und daß deshalb die Gliederung der Korporation in örtliche Unter-
und Bezirksverbände vorzusehen sein wird; daß das Tätigkeitsgebiet
der Organisation möglichst umfassend zu greifen wäre, also die Ge-
biete des Boden- und Besitzkredits ebenso wie dasjenige des Ver-
sicherungswesens und weiterhin alle diejenigen Operationen, die bis
jetzt die Hauptdomäne der Einzelgenossenschaften gebildet haben:
Einkaufs- und Absatzwesen zu umfassen hätte, wobei indes inner-
halb des der Korporation zugewiesenen Aufgabenkreises der Bewe-
gung freiester Spielraum zu lassen, also auf die lästige Zwangsfessel
kollektivistischer Betriebsweisen und die diesen charakteristische un-
erträgliche Bevormundung der Einzelwirtschaftsführung grundsätz-
lich zu verzichten wäre. Innerhalb solcher korporativen Ver-
fassung des Grundbesitzes zur autonomen Verwaltung
seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten könnten dann
auch alle jene Aufgaben Raum finden, denen jetzt die landwirt-
schaftlichen Vereine nachstreben: die Anbahnung gesunder Fort-
schritte der Technik, die Vertretung der gemeinsamen Interessen
gegenüber der Staatsleitung und Volksvertretung, die Wahrung der
gemeinsamen Standesinteressen überhaupt. Reif für eine solche kor-
porative Verfassung dürfte freilich dermalen das Landvolk in seiner
breiten Masse noch nicht sein; und die Bedeutung der Genossen-
schaftsbewegung und des Wirkens der Einzelgenossenschaften ruht
daher nicht in letzter Linie darin, das Landvolk in der Schule, die
ihm in diesen Genossenschaften zuteil wird, für die dereinstige höhere und
verheißungsvolle Aufgabe der standschaftlichen Verwaltung seiner wirt-
schaftlichen Angelegenheiten langsam heranzuziehen und zu befähigen.“
        <pb n="134" />
        “23

In den vorstehenden Ausführungen ist zwar nicht ausdrücklich
von staatlichen Zwangsverbänden die Rede, aber es liegt auf der
Hand, daß ohne staatlichen Zwang eine solche umfassende Organi-
sation nicht durchführbar wäre.

In dem gleichen Jahre 1893 wurde dem österreichischen Ab-
geordnetenhause ein Gesetzentwurfüberdie Errichtung von
Zwangsverbänden der Landwirte eingebracht ?!). Danach sollte
eine „Berufsgenossenschaft“ der Landwirte für jeden Gerichtsbezirk
(Bezirksgenossenschaft) und weiterhin eine solche für den Bereich
eines jeden Landes (Landesgenossenschaft) zwangsweise aus den
sämtlichen Land- und Forstwirten des betreffenden Gebietes gebildet
werden. Diese Verbände sollten natürlich nicht den Bestimmungen
des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
unterliegen, sondern rechtsfähige Organisationen besonderen Rechts
sein... Der Ausdruck Berufsgenossenschaft wurde gewählt als Gegen-
stück zu den gewerblichen Genossenschaften des österreichischen
Gewerberechts. Mit den Berufsgenossenschaften unserer deutschen
Sozialversicherung hat er nichts zu tun.

Der Zweck der Berufsgenossenschaften der Landwirte sollte
bestehen „in der Verbesserung der sittlichen und materiellen Ver-
hältnisse der Landwirte durch Pflege des Gemeingeistes, gegenseitige
Belehrung und Unterstützung, Erhaltung und Hebung des Standes-
bewußtseins unter den Genossen sowie durch Förderung der wirt-
schaftlichen Interessen derselben“. Des näheren war noch bestimmt:
Insbesondere fallen diesen Genossenschaften folgende Aufgaben zu:

a) Die Errichtung von genossenschaftlichen Lagerhäusern, Magazinen u. dgl.
für landwirtschaftliche Produkte der Genossenschafter;

b) der Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte, welche von den Genossen-
schaftern an die Genossenschaft abgeliefert sind, über Auftrag und für Rech-
nung der Genossenschafter, insbesondere auch zur Versorgung des Heeres-
bedarfes;
der Ankauf von landwirtschaftlichen Artikeln, welche die Genossenschafter
zu ihrem Betriebe benötigen, über Auftrag und für Rechnung derselben;

d) die Gründung neuer und die Förderung oder Vereinigung bestehender Dar-
lehnskassen, insbesondere solcher nach dem System Raiffeisen, behufs Pflege
des landwirtschaftlichen Personalkredites und des Kredites auf Grund der
erfolgten Ablieferung landwirtschaftlicher Produkte an die Lagerhäuser,
Magazine usw. der unter lit. a) bezeichneten Art;
die Vermittlung langfristiger, dem Amortisationszwange unterworfener
Hypothekardarlehen von Seiten der betreffenden Landeshypothekenbanken

e})

‘'\ Nr. 710 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses.
XI. Session 1893. Vgl. dazu auch Ertl in Geschichte der österreichischen Land-
und Forstwirtschaft, Bd. ı I (Wien 1899), S. 505 ff.
        <pb n="135" />
        124
oder, wo keine solchen bestehen, von Seiten sonstiger Kreditinstitute an die
Genossenschafter;
die Vermittlung der Kranken-, Invaliden- und Altersversorgung der land-
wirtschaftlichen Dienstboten und Arbeiter; .
die Errichtung von Kranken- und Verpflegungshäusern und die Ver-
mittlung genossenschaftlicher Naturalverpflegung;
h) die Arbeits-Nachweisung und -Vermittlung; 5
i) die Fürsorge für die Durchführung der Samenkontrolle und den Verkehr der
Genossenschafter mit landwirtschaftlichen Versuchsstationen;
die Vermittlung und Agentur behufs Abschließung von Feuer-, Hagel- oder
Viehversicherungsverträgen für die Genossenschafter und Erzielung gün-
stiger Bedingungen, evtl. Wahl von Genossenschaftern in die Schätzungs-
kommissionen der Versicherungsgesellschaften ;
l) die Gründung und Förderung von Viehzuchtgenossenschaften;
m) die Besorgung der Genossenschaftsstatistik; .
n) die Vermittlung des Rechtsbeistandes für die Genossenschafter.

k)

Wie sich schon aus dieser Aufzählung ergibt, ging die Absicht
nicht dahin, daß die Berufsgenossenschaften die schon bestehenden
landwirtschaftlichen Genossenschaften ersetzen sollten, im Gegen-
teil sollten sie sich ihrer gegebenenfalls bedienen und die Gründung
neuer Genossenschaften auch anregen.

Zur Deckung der Kosten sollten die Berufsgenossenschaften
Umlagen erheben dürfen. Wenn sich bei ihnen ein Überschuß ergab,
sollte er nicht verteilt, sondern als Reserve zur Deckung etwaiger
Verluste dienen. Die Regierung sollte in den Ausschüssen der
Landesgenossenschaften durch von ihr entsandte Mitglieder mit vollem
Stimmrecht vertreten werden.

Die Begründung des Gesetzentwurfes bemerkt dazu:

„Die Organisation des Berufsstandes der Landwirte, welche heute bei dem
fortschreitenden Einflusse der überseeischen Konkurrenz, bei der drückenden und
fortwährend in Zunahme begriffenen Hypothekarbelastung der Grundstücke und an-
gesichts der an sie gestellten, beständig wachsenden Anforderungen auf ein Minimum
des landwirtschaftlichen Reinertrages angewiesen sind. wird immer mehr und mehr
als Bedürfnis empfunden.

Die Entwicklung, welche in den verschiedenen Staaten im Laufe der Zeit das
landwirtschaftliche Genossenschaftswesen und die sonstige landwirtschaftliche Inter-
essenvertretung genommen hat, läßt deutlich das Bestreben erkennen, der land-
wirtschaftlichen Bevölkerung in dem Zusammenschlusse zur gemeinsamen Erstrebung
ihrer Aufgaben und Zwecke ein Mittel an die Hand zu geben, welches sie befähigen soll,
in der großen Weltwirtschaft den Konkurrenzkampf aufzunehmen, welchem die einzel-
nen in ihrer Isolierung als Individuen minder gewachsen sind.

Auch in Österreich macht sich das Bedürfnis nach einer Organisation, welche der
gewerbliche Berufsstand bereits erreicht hat, für den Berufsstand der Landwirte immer
mächtiger geltend. ... Wie aus der ‚Darstellung des landwirtschaftlichen Genossen-
schaftswesens und der sonstigen landwirtschaftlichen Interessenvertretung zu ersehen,
ist die landwirtschaftliche Bevölkerung noch nicht zu einer durchgreifenden und auch
        <pb n="136" />
        125

für alle Gebiete ihres wirtschaftlichen Lebens Erfolg versprechenden Organisation
gekommen. ... Anderseits ist aber auch zu erkennen, daß fast überall in der land-
wirtschaftlichen Bevölkerung einzelne genossenschaftliche Erfolge und das Bestreben
nach einer größere Ziele verfolgenden Ausbildung des landwirtschaftlichen Genossen-
schaftswesens vorhanden sind. ... Fast allgemein jedoch tritt die Erscheinung zu-
tage, daß die einzelnen, manchmal gewiß sehr lebensfähigen Bestrebungen, welche auf
kleine Kreise beschränkt sind und oft zu einer Vereinigung der zersplitterten Einzelkräfte
in einer höheren Organisationsform behufs Lösung umfassenderer genossenschaftlicher
Aufgaben nicht zu gelangen vermögen, entweder verkümmern und mancherorts gar
nicht zur Gestaltung kommen, da es an einer planmäßigen Organisation von unten nach
oben fehlt, oder aber Erfolge aufweisen, welche weitaus bedeutender sein könnten,
wenn diese Organismen sich untereinander wieder zusammenschließen und gegen-
seitig unterstützen würden.

Allen diesen zutage getretenen Übelständen beabsichtigt der Gesetzentwurf
durch die Errichtung neuer Organismen, der Berufsgenossenschaften der Landwirte,
abzuhelfen. ... Es wurde die Form der Zwangsgenossenschaft, welche ja auch in ähn-
licher Weise für das Gewerbe besteht, gewählt, um ein ganzes System von Genossen-
schaften zu schaffen, welche sowohl untereinander, als auch mit einer höheren Orga-
nisationsform in Beziehung treten, wodurch gerade, wie die Erfahrungen in anderen
Staaten bei den freiwilligen Verbänden zeigen, die Leistungsfähigkeit der einzelnen
Genossenschaft erhöht, ja vielfach erst die Lebensfähigkeit derselben bedingt wird.
Übrigens ist der Gedanke der Zwangsgenossenschaft auch schon in manchen Kreisen
der heute auf dem Prinzipe der freiwilligen Begründung fußenden Bezirksgenossen-
schaften der Landwirte, sowie in sonstigen Kreisen der landwirtschaftlichen Bevöl-
kerung spontan zum Ausdrucke gekommen.“

Der Gesetzentwurf fand eine sehr geteilte Aufnahme. Von
manchen wurde sein Grundgedanke ganz abgelehnt, von anderen
wurde er bejaht!), aber mit Rücksicht auf die großen Verschieden-
heiten innerhalb der Monarchie wünschte man einen größeren Ein-
fluß der Landesgesetzgebung. Die Regierung zog deshalb ihren
Entwurf zurück, aber nur um bald danach einen neuen, der jene
Forderung berücksichtigte, vorzulegen ?. Zu einem Gesetz ist es aber
nicht gekommen 3).
!) Die Begründung zu der in der nächsten Anmerkung zitierten neuen Vorlage
berichtet eingehend darüber.

?) Nr. 1388 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses,
XI. Sess., 1896. Die Begründung berief sich (S. 15) u. a. darauf, daß „gelegentlich
der Bewegung, welche in Deutschland in bezug auf die Regelung des Getreidehandels
mit und neben dem Antrage Kanitz entstanden ist, auch in agrarischen Kreisen ein Pro-
jekt wiederholt erörtert wurde, welches im Wege eines Reichsgesetzes die Schaffung
einer Zwangsgenossenschaft für Weizen und Roggen anstrebte. Diese Genossenschaft
sollte aus allen regelmäßig Getreide verkaufenden Landwirten des Reiches gebildet wer-
den und allein das Recht haben, Roggen und Weizen in Deutschland zu importieren.
Die Mitglieder sollten ihre Produktionsmengen an die Genossenschaft abgeben und
diese in Verbindung mit obligatorischen Müllerkammern in die Hand nehmen.‘

3) Der landwirtschaftliche Ausschuß des Abgeordnetenhauses nahm den Ent-
wurf 1896 an (s. den Bericht,. Nr. 1596 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Ab-
        <pb n="137" />
        126

Zwangsinnungen als Zwängskartelle!). Bevor wir uns den Zwangs-
verbänden zuwenden, die direkt für Kartellzwecke ins Leben gerufen
sind, ist die Frage zu erörtern, ob die Institution der Zwangsinnungen,
die zunächst aus anderen Erwägungen geschaffen ist, faktisch doch
auch zur Ausgestaltung als Zwangskartell benutzt werden kann
und benutzt worden ist. Eine Betrachtungsweise, die lediglich von
dem Wortlaut des Gesetzes ausgeht, wird zu einer Verneinung dieser
Frage führen müssen, denn der vielumstrittene $ 100 q der Gewerbe-
ordnung besagt: „Die Innung darf ihre Mitglieder in der Festsetzung
der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von
Kunden nicht beschränken. Entgegenstehende Beschlüsse sind un-
gültig.“

Demgemäß habe auch ich früher?) erklärt: „Schreiben Zwangs-
innungen trotz dieser Bestimmung ihren Mitgliedern Mindestpreise
vor, so entbehren diese Beschlüsse der Unterstützung durch staat-
lichen Zwang, die Innungen werden also dadurch nicht zu Zwangs-
kartellen.“ Bei näherer Untersuchung der tatsächlichen Verhältnisse
läßt sich diese Ansicht aber nicht aufrechterhalten. Viele Zwangs-
innungen haben es doch verstanden, die ihnen vom Staat verliehene
Macht über ihre Mitglieder zu kartellartigen Maßnahmen auszunutzen,
Da nach 8 81a Ziff. ı G. O. „die Pflege des Gemeingeistes sowie
die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den
Innungsmitgliedern“ zu den Aufgaben der Innungen gehört und
da nach 8 92c G. O. der Vorstand berechtigt ist, über Innungs-
mitglieder bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungs-
strafen zu verhängen, so hat man vielfach versucht, die Statuten so
zu formulieren und auszulegen, daß sie ungeachtet des $ 100q doch
zur zwangsweisen Einschränkung der Konkurrenz die Handhabe
boten. Insbesondere hat man vielfach Mindestpreise festgesetzt
geordnetenhauses, XI. Sess., 1896), es kam aber nicht zur Verhandlung im Plenum.
Die Regierung hat dann noch mehrfach, aber immer ohne Erfolg, den Entwurf vorgelegt.
Vgl. Nr. 114 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses, XII.
Sess., 1897, ebenda Nr. 162 aus der XIII. Sess. 1897. — Vgl. dazu auch F.O.Hertz,
Die agrarischen Fragen im Verhältnis zum Sozialismus (Wien 1899), S. 128 ff. und die
dort genannten Autoren. — Erwähnt sei noch, daß der Gesetzentwurf in der ersten
Fassung verbunden war mit einem anderen Entwurf, der eine Entschuldungsaktion vor-
sah. Da sich gegen diesen Gedanken besonderer Widerspruch geltend machte. wurde
die Berufsgenossenschaftsvorlage später isoliert eingebracht.

1) Vgl. dazu besonders Heise, Die rechtliche Beschränkung der Zwangs-
innungstätigkeit in Gesetz und Praxis, Staatswiss. Diss. Göttingen, 1927, S. 39 ff., 129 ff.
5. ferner Schmidt, Zwangsinnungen und Mindestpreise in Jahrbücher für National-
Skonomie und Statistik, Bd. 101 (1913), S. 502 ff.

2) Zeitschrift für Sozialwissenschaft, 1918, S. 511.
        <pb n="138" />
        127

und ein Unterbieten dieser Mindestpreise als Verstoß gegen die
Standesehre behandelt. Weiter sind in zahlreichen Fällen Richt-
preise beschlossen, und es ist dann als Verstoß gegen die Standes-
ehre behandelt worden, wenn Angebote, insbesondere durch Veröffent-
lichungen oder durch Aushang im Schaufenster, zu niedrigeren Sätzen
erfolgten. Ebenso sind die Zwangsinnungen mit den Mitteln, die
ihnen als Zwangsorganisationen verliehen waren, gegen andere Formen
der Kundengewinnung (Reklame, Rabattgewährung usw.) vorge-
gangen. Wenn man all das Material, das in dieser Hinsicht vorliegt,
betrachtet, und wenn man berücksichtigt, daß die Verwaltungs-
behörden, die die Aufsicht über die Zwangsinnungen zu führen haben,
diesen Bestrebungen — vor allem in der Vorkriegszeit — weit-
gehende Duldung haben zuteil werden lassen, so wird man aner-
kennen müssen, daß ungeachtet des 8 100q die Zwangsinnungen in
vielen Fällen zugleich den Charakter von Zwangskartellen aufweisen
und daß die Interessenten darin vielfach ihre Hauptbedeutung sehen.
Ich stimme deshalb Heise bei, wenn er nach eingehender Schilderung
der von den Zwangsinnungen festgesetzten Preise S. 175 sagt: „Im
vorhergehenden glauben wir, die konkurrenzbeschränkende Tendenz
der Zwangsinnungen überzeugend nachgewiesen zu haben. Will
man diese Bestrebungen den sonstigen gleichartigen Erscheinungen
unseres Wirtschaftslebens begrifflich einordnen, so wird man also
hier von Preiszwangskartellierungsbestrebungen im Handwerk, und
da, wo diese Bestrebungen zum Ziel geführt haben, von durchge-
führten handwerklichen Preiszwangskartellen sprechen dürfen. Nicht
entscheidend ist dabei, daß diesen öffentlich-rechtlichen Zwangsver-
bänden eine solche zwangskartellmäßige Betätigung gesetzlich verboten
ist, sondern allein auf die praktischen Möglichkeiten und Wirkungen
kommt es dabei für die wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnis an 1).
') Ergänzend sei hier noch erwähnt, daß vielfach Zwangsinnungen zwar mit
Rücksicht auf den 8 100 q unmittelbar von kartellartigen Maßnahmen abgesehen haben,
daß aber im engsten Anschluß an sie von demselben Personenkreis Kartelle begründet
sind. Heise berichtet darüber S. 202 ff: „Allerorts haben sich im Handwerk freie
Kartelle gebildet, die meist den Namen ‚freie wirtschaftliche Vereinigung‘‘ führen,
doch lehnen sie sich zum größten Teil an bestehende Organisationen, insbesondere
Zwangsinnungen an. Am besten lassen sich die Zusammenhänge zwischen Zwangsinnung
und freiem Kartell da erkennen, wo es sich um einfache Kartellverträge ohne fester
gefügte Kartellorganisationen handelt. Meistens werden solche Kartellabreden im
Anschluß an Innungsversammlungen getroffen, zu der ja satzungsgemäß sämtliche
Mitglieder erscheinen müssen. Formell wird dann die Innungsversammlung geschlossen,
um die zu treffende Vereinbarung rechtlich nicht als Innungsbeschluß zustandekommen
zu lassen — weil ein solcher infolge des $ 100 q G. O. rechtsungültig wäre —, worauf
sich dann die Innungsmitglieder nach Einigung über die in Frage kommenden Kartell-
        <pb n="139" />
        —. 128

F

Der 1925 dem Reichswirtschaftsrat vorgelegte, dann aber gar
nicht mehr bis an den Reichstag gelangte Entwurf eines Gesetzes
zur Förderung des Preisabbaues hat den kartellartigen Charakter
vieler Zwangsinnungen erkannt und wollte ihn abschwächen. Ab-
gesehen davon, daß nach seinem Artikel III künftig auch die Zwangs-
innungen der Kartellverordnung unterliegen sollten, wurden für das
Innungsrecht!) folgende Neuerungen vorgeschlagen:

1ı. Zu der Bestimmung im 8 81 a G. O., wonach die Pflege des Gemeingeistes und
die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre zu den Innungsaufgaben gehört,
sollte folgender Zusatz gemacht werden: ‚,‚Eine Handlung, die ein Innungsmitglied im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes vornimmt, gilt nur als ein Verstoß
gegen den Gemeingeist oder als eine Verletzung der Standesehre, wenn unlauterer Wett-
bewerb im Sinne des Gesetzes vom 7. Juni 1909 vorliegt.“

2. Hinsichtlich der Verhängung von Ordnungsstrafen sollte in $ 83, Abs. 2, Ziff. 12
folgender Zusatz aufgenommen werden: „Ein Innungsmitglied, welches Lieferungen
oder Leistungen ausführt oder sich zu deren Ausführung erbietet unter Bedingungen,
die für den Abnehmer günstiger sind als die ortsüblichen oder die von Innungen oder
Innungsverbänden aufgestellten oder bekanntgegebenen Preise, Arten der Preisfest-
setzung oder Geschäftsbedingungen, darf mit einer Ordnungsstrafe nur bedroht wer-
den, wenn unlauterer Wettbewerb im Sinne des Gesetzes vom 7. Juni 1900 vorliegt.“
abreden, die des öfteren auch schon in der vorausgegangenen Innungsversammlung
erzielt wird (z. B. Aussprache über die Angemessenheit der Preise), durch Unterschrift
eines entsprechenden Vertrages zu dessen Einhaltung und evtl. Zahlung einer be-
stimmten Konventionalstrafe bei Zuwiderhandlung verpflichten. Diese Kartellverein-
barungen werden infolge des oben aufgezeigten Einflusses der dahinterstehenden Zwangs-
innung mit wenigen Ausnahmen einstimmig angenommen und oft sogar unter den
offiziellen Mitteilungen der betreffenden Zwangsinnung veröffentlicht, wodurch schon
rein äußerlich wieder der Einfluß der Innung auf die zustandegekommene Kartell-
vereinbarung dokumentiert wird. ...

„Aber auch da, wo man über den Rahmen eines einfachen Kartellvertrages
hinaus zu einer fester gefügten Kartellorganisation schreitet, ist der Einfluß
der Zwangsinnung auf das freie Kartell unverkennbar. Vor mir liegt z. B. die
Satzung der „Freien Wirtschaftlichen Vereinigung der Bäckerzwangsinnung Mannheim
e. V.“ zu Zwecken der „Regelung des Wettbewerbs und der Verkaufspreise‘‘,
deren $ 9 lautet: „Vorstand ist der jeweilige Obermeister der Bäckerinnung, stell-
vertretender Vorstand der stellvertretende Obermeister der Bäckerinnung Mann-
heim‘. Der „Ausschuß‘“ des Vereins ... besteht aus den jeweiligen Mitgliedern des
Vorstandes der Bäckerinnung. Hält man sich weiter vor Augen, daß die Zahl der Kar-
tellmitglieder mindestens 95% der jeweiligen Mitglieder der Bäckerzwangsinnung
Mannheim betragen muß, so bedeutet das praktisch nichts anderes als eine kartellmäßige
Betätigung der Zwangsinnung, wenn auch — das sei ausdrücklich hervorgehoben —
begrifflich zu scheiden ist zwischen der zwangskartellartigen Betätigung der Zwangs-
innungen und dem — hier allerdings weitgehenden — Einfluß der Zwangsinnungen auf
rechtlich jedenfalls freiwillig zustande gekommene Kartelle.‘““

1) Die im folgenden genannten Bestimmungen sollten formell in die für alle
Innungen geltenden allgemeinen Vorschriften aufgenommen werden. Man dachte aber
offenbar in erster Linie an die Zwangsinnungen.
        <pb n="140" />
        120

3. Neu eingeführt in die Gewerbeordnung sollte folgender $ 96 a werden: ‚Die
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist berechtigt, einer Innung‘!)
zu untersagen, Preise, insbesondere Mindestpreise oder Richtpreise, Arten der Preisfest-
setzung sowie Geschäftsbedingungen festzusetzen, zu empfehlen oder bekanntzugeben.
Sie sind ferner berechtigt, Bestimmungen der Satzungen oder Beschlüsse außer Kraft
zu setzen, welche die Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe von Preisen und Geschäfts-
bedingungen durch die Innungsmitglieder betreffen. Vor einer gemäß Satz ı oder 2 zu
treffenden Anordnung soll die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Innung ihren
Sitz hat, tunlichst gehört werden!).‘

4. Schließlich sollte in $ 97 gesagt werden: Die Schließung einer Innung kann
erfolgen ... 3. wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen
schuldig macht oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt. Als
eine Gefährdung des Gemeinwohls gilt insbesondere die Zuwiderhandlung gegen eine
Anordnung nach $ 96.

Wie sehr in Handwerkerkreisen Wert darauf gelegt wird, die
Zwangsinnungen zu Zwangskartellen auszugestalten, ergibt sich aus
der Heftigkeit, mit der immer wieder die Beseitigung des 8 100q
gefordert wurde?).

Die Vertriebsgemeinschaft des Kaligesetzentwurfs von 1910. Als
es am 30. Juni 1909 nicht gelungen war, das Kalisyndikat rechtzeitig
zu erneuern, als dann sofort einzelne Werke große Lieferungsverträge
zu niedrigen Preisen mit amerikanischen Abnehmern abschlossen
und die Gefahr eines sehr scharfen Konkurrenzkampfes der Kaliwerke
untereinander drohte, machte die Reichsregierung in dem im Februar
1910 dem Reichstage vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den
Absatz von Kalisalzen den damals ganz neuartigen Vorschlag, zwangs-
weise eine „Vertriebsgemeinschaft“ der Kaliwerksbesitzer zu bilden
und ihr das ausschließliche Recht zum Absatz von Kalisalzen zu geben 3).
Im einzelnen bestimmte der Gesetzentwurf folgendes: Der Vertriebs-
gemeinschaft kann jeder Besitzer eines Kaliwerkes beitreten, in dem
Kalisalze durch einen Schacht aufgeschlossen sind (8 7). Die Bei-
trittserklärung ist, solange die Vertriebsgemeinschaft noch nicht be-
steht, an die von der zuständigen Landeszentralbehörde bezeichnete
Stelle, nach dem Entstehen der Vertriebsgemeinschaft an diese zu

!) Die Vorschrift des 8 96a sollte auch auf Innungsverbände entsprechende
Anwendung finden.

?) Vgl. Heise, a. a. O., S. 140ff., 247 ff., 262 Anm. 5.

3) Reichstagsdrucksache, ı2. Leg.-Per., II. Session, Nr. 219. Der Gesetzentwurf
und der allgemeine Teil der Begründung dazu sind abgedruckt bei Passow, Kar-
telle des Bergbaues, Leipzig 1911, S. 157 ff. Dem sog. Bundesratsentwurf ist ein preußi-
scher Entwurf voraufgegangen (abgedruckt im Reichsanzeiger vom 17. Dezember 1909),
der noch wesentlich schärfere Eingriffe, vor allem zur Verhinderung des Entstehens
neuer Kaliwerke enthielt. Die wesentlichsten Abweichungen des preußischen Entwurfs
von dem Bundesratsentwurf habe ich a. a. O. angeführt.
Passo w., Kartelle
        <pb n="141" />
        — 130 -

richten. Der Reichskanzler entscheidet über die vorläufige Zulassung
der Werkbesitzer, die innerhalb eines Monats nach Verkündung des
Gesetzes ihren Beitritt erklärt haben ($ 9). Die so zugelassenen
Kaliwerksbesitzer sind nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers
alsbald zu einer Versammlung einzuberufen ($ ıo). In dieser Ver-
sammlung sollte (ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen) eine
Satzung aufgestellt werden, die der Genehmigung durch den Bundesrat
unterlag ($ ı3)., Weiterhin hieß es: Kommt die Satzung innerhalb
einer Woche nach Zusammentritt der Versammlung nicht zustande,
oder erhält sie nicht die Genehmigung durch den Bundesrat, so wird
eine zweite Versammlung einberufen. Wenn die Satzung auch in
dieser innerhalb einer Woche nicht zustande kommt oder wenn sie
nicht die Genehmigung des Bundesrats findet, wird sie von diesem
aufgestellt. Die Satzung ist vom Reichskanzler im Reichsanzeiger
zu veröffentlichen (8 14). Die Vertriebsgemeinschaft entsteht mit der
Veröffentlichung ihrer Satzung im Reichsanzeiger (8 15).

Der preußische Handelsminister sagte bei der Einführung des
Gesetzentwurfes in der Reichstagssitzung vom 14. Februar 1910 von
der in Aussicht genommenen Vertriebsgemeinschaft: „Es ist eigentlich
nichts anderes als das frühere Kalisyndikat in einer neuen Fassung,
nur mit dem wichtigen Unterschied, daß es nicht von dem Willen
der einzelnen abhängt, den Fortbestand des Syndikats durch ein-
seitige, vielleicht nicht berechtigte Forderungen zu gefährden. Die
staatliche Einwirkung auf diese Vertriebsgemeinschaft ist So be-
schränkt gehalten, wie es zur Erreichung des Zweckes irgend mög-
lich war. Sie drückt sich aus in dreierlei: in einer gewissen Mit-
wirkung des Bundesrats, in einer gewissen Kompetenz der Berufungs-
kommission und in der Bestellung eines Reichskommissars. Dem
Bundesrat ist vorbehalten die Genehmigung der Satzungen. Das
hat keinen anderen Zweck, als daß dafür Sicherheit gewährt werden
soll, daß bei der Gestaltung der Gemeinschaft die öffentlichen Inter-
essen, denen das Gesetz dienen soll, zu ihrem Worte kommen. Die
Genehmigung der Preise für das Inland besteht schon jetzt — der
preußische Handelsminister hat sie bisher —, sie soll künftig, weil
es sich um ein Reichsgesetz handelt, dem Bundesrat zustehen. End-
lich ist noch eine Zustimmung des Bundesrats für die Grundsätze
vorgesehen, nach denen die Beteiligungsziffern von der Betriebs-
gemeinschaft festgestellt werden sollen, und das ist nötig, um die
einzelnen Interessen vor einer Majorisierung zu schützen, um eine
gerechtere Behandlung auch der Schwächeren sicherzustellen.“

Wäre dieser Entwurf Gesetz geworden, so hätte man die auf
        <pb n="142" />
        13

1

staatliches Gebot errichtete Vertriebsgemeinschaft, deren Satzung evtl.
vom Bundesrat aufzustellen war, wohl als Zwangskartell (Zwangs-
syndikat) bezeichnen können. Ganz zweifellos ist allerdings selbst
das nicht, denn der staatliche Zwang richtete sich unmittelbar nur
auf die Schaffung der Vertriebsgemeinschaft als solcher und sagte
nicht direkt, daß die sämtlichen zum Absatz zugelassenen Kaliwerks-
besitzer zwangsweise Mitglieder der Vertriebsgemeinschaft sein müß-
ten. 87 des Entwurfes bestimmt nur, daß jeder Besitzer eines Kali-
werkes der Vertriebsgemeinschaft beitreten könne. Aber das hatte
doch mehr nur formelle Bedeutung. Praktisch war die ganze Sach-
lage so, daß die zwangsweise Schaffung einer Vertriebsgemeinschaft
mit Beitrittsrech t für Kaliwerksbesitzer auf das gleiche hinauskam,
als wenn von vornherein expressis verbis ein Beitrittszwang aus-
gesprochen wäre.

Zur gesetzlichen Schaffung der Vertriebsgemein-
schaft ist es aber damals nicht gekommen. Der Wider-
stand gegen eine solche Neuerung war so stark, daß in der Reichs-
tagskommission dieser Gedanke fallen gelassen wurde. Das danach
ergangene Reichsgesetz über den Absatz von Kalisalzen vom
25. Mai 1910 sah von der Schaffung eines Zwangskartells
ab und begnügte sich mit der Kontingentierung des Absatzes und
einer staatlichen Preisnormierung. Es ist bedauerlich, daß trotzdem
in der Literatur häufig die Meinung vertreten ist, das Kaligesetz
von 1910 habe ein Zwangssyndikat geschaffen !). Manchmal hat man
dabei den Eindruck, daß die betreffenden Autoren gar nicht das
definitive Gesetz, sondern den Gesetzentwurf, der gerade in diesem
Punkte von dem Gesetz abweicht, im Auge haben. Natürlich ist es
durch die Zwangskontingentierung sehr erleichtert worden, daß die
Kaliwerksbesitzer sich wieder — was dann auch geschehen ist —
zu einem freien Kartell zusammenschlossen, aber ein zwangsweiser
Zusammenschluß lag nicht vor, Das damals wieder neugebildete
Kalisyndikat war ein — durch die Zwangskontingentierung gefördertes
— freies Kartell.

Zwangskartelle der Kriegszeit. Wollte man der Literatur glauben,
so hat es während der Kriegszeit in Deutschland mässenhaft Zwangs-

') Richtig Tschierschky, Zur Reform der Industriekartelle (Berlin 1921),
S. 14: „Das Gesetz selbst schuf kein Zwangssyndikat, sondern ebnete nur den Weg
für eine durchgreifende Syndizierung, indem es gewisse, der freien Kartellierung er-
fahrungsmäßig besondere Schwierigkeiten bereitende Grundlagen, wie die Kontingen-
tierung und Beteiligungsziffern sowie die Verkaufspreisgrundlagen zu normieren ver-
suchte ‘‘
        <pb n="143" />
        132
kartelle (Zwangssyndikate) gegeben. In Wirklichkeit gab es deren,
wie weiterhin zu zeigen sein wird, verhältnismäßig wenig.

Wirkliche Zwangskartelle, und zwar Zwangssyndikate!) würden
zustande gekommen sein, wenn — was aber nicht geschehen ist, da
infolge der Drohung damit freie Kartelle begründet wurden —
auf Grund der Verordnung vom ı2. Juli/30o. August 1915°) die Be-
hörden Zwangsverbände für den Kohlenbergbau gebildet
hätten. Als im Jahre 1915 die Wahrscheinlichkeit bestand, daß das
Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat nach Ablauf des Kartellver-
trages nicht erneuert werden würde, bestimmte die genannte Ver-
ordnung: Der Reichskanzler (der seine Befugnisse der Landeszentral-
behörde übertragen kann) wird ermächtigt, die Besitzer von Stein-
kohlenbergwerken und Braunkohlenbergwerken allgemein oder für
bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von Bergwerkserzeug-
nissen ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen
die Regelung der Förderung sowie der Absatz der Bergwerkserzeug-
nisse der Gesellschafter obliegt 3).
l) Laband gebraucht (Deutsche Juristenzeitung 1915, S. 838) den ungeeig-
neten Ausdruck ‚„Zwangsgenossenschaften‘‘.

2) Vgl.dazu Lüthgen, Das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat. Leipzig
1926, S. 33 ff.

3) Zur Begründung dieser einschneidenden Maßnahme wurde in der Reichstags-
drucksache, 13. Leg.-Per., II. Session, Nr. 107, S. 59 £. ausgeführt: „‚Der Fortbestand des
Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats ist jetzt in Frage gestellt, da der Vertrag,
auf dem seine Tätigkeit beruht, mit dem 31. Dezember 1915 abläuft. Schon vom ı. Okt.
1915 an können die bisher beim Syndikat beteiligten Zechenbesitzer über ihre Pro-
duktion für die Zeit nach dem 1. Januar 1916 frei verfügen. Die bisherigen Versuche,
eine Verständigung über einen neuen Vertrag herbeizuführen, sind ohne Erfolg geblie-
ben, hauptsächlich infolge großer Schwierigkeiten, die wegen Beteiligung der soge-
nannten Außenseiter bei einem neuen Syndikat hervorgetreten sind. Ohne die Außen-
seiter, deren Anteil an der Gesamtförderung des Rheinisch-Westfälischen Bergbau-
bezirkes zur Zeit rund ır v. H. beträgt, sind aber die bisherigen Syndikatsmitglieder
nicht geneigt, ihrerseits wieder eine Bindung einzugehen. ;

Der Eintritt eines syndikatlosen Zustandes während der Kriegszeit kann Er-
schütterungen des Wirtschaftslebens zur Folge haben, die gerade jetzt unter allen
Umständen vermieden werden müssen. Zunächst würde voraussichtlich ein starkes
Emporschnellen der Kohlenpreise eintreten, und zwar schon mit dem 1. Oktober 10915,
von welchem Zeitpunkt ab die Zechenbesitzer Verkäufe für die Zeit nach dem 31. Dezem-
ber 1915 tätigen können. Durch die Festsetzung von Höchstpreisen allein läßt sich
dem wirksam nicht entgegentreten; die Erfahrung des letzten Jahres hat gelehrt, daß
Höchstpreisfestsetzungen für Waren, die vollkommen dem freien Verkehr überlassen,
also weder beschlagnahmt noch syndiziert sind, aller getroffenen Anordnungen un-
geachtet fortdauernd umgangen werden und also praktisch nicht wirksam durchzuführen
sind. Die starke Preissteigerung würde ferner, sobald dem Bergbau nach Friedens-
schluß wieder die nötigen Arbeitskräfte in dem gewünschten Maße zur Verfügung
        <pb n="144" />
        133

Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
sollten, soweit sie nicht schon in der Verordnung geregelt sind, durch
die vom Reichskanzler zu erlassende Satzung bestimmt werden. Mit
der Bekanntmachung der Satzung sollte die Gesellschaft entstehen.
Im einzelnen sah die Verordnung eine starke staatliche Einwirkung
auf die Geschäftsführung vor, aber immerhin war danach den Mit-
gliedern der Zwangsgesellschaften so viel Freiheit gelassen, daß in
dieser Hinsicht kein Bedenken bestand, von Zwangskartellen zu reden.

Zu der Gründung ‘solcher Zwangskartelle ist es aber damals
nicht gekommen, da, wie bereits erwähnt!), die Verordnung vorsah,
daß von der darin gegebenen Ermächtigung kein Gebrauch gemacht
werden sollte, wenn rechtzeitig freie Kartelle begründet würden und
da das in allen in Betracht kommenden Fällen geschehen ist. Der
Zweck der Verordnung war auch zweifellos gewesen, die Inter-
essenten zu „freien“ Kartellbildungen zu veranlassen und es nicht
zu der Begründung von Zwangskartellen kommen zu lassen. Es
wäre aber interessant, wenn wenigstens nachträglich erklärt würde,
ob die Regierung damals für den Eventualfall den Entwurf einer
zu oktroyierenden Syndikatssatzung bereitliegen hatte und was er
enthielt,
stehen, die Gefahr einer ungesunden Überproduktion und eines allgemeinen unge-
zügelten Wettbewerbkampfes zur Folge haben, wovon nicht nur die Rentabilität des
Bergbaues nachteilig beeinflußt würde, sondern auch ein starker Rückgang der im
Bergbau verdienten Löhne zu erwarten wäre. Die Erfahrungen des rheinisch-west-
fälischen Kohlenbergbaues in der syndikatlosen Zeit der 70er und 8oer Jahre des vorigen
Jahrhunderts geben nach diesen Richtungen ein warnendes Beispiel. Die nachteiligen
Wirkungen würden sich ferner auf die Gemeinden erstrecken, die erhebliche Steuer-
ausfälle zu erleiden hätten.

Hierzu kommt, daß die Beschaffung der für die Kriegszwecke — im engeren
und weiteren Sinne — erforderlichen Kohlen sowie die Regelung der Kohlenversorgung
des Inlandes während des Krieges wesentlich leichter und sicherer erfolgen kann, wenn
die Verfügung über die Fördermenge des größten deutschen Kohlenreviers in der Hand
einer einzigen Gesellschaft liegt, an der auch der Bergfiskus Anteil hat, als wenn sie
sich auf eine große Zahl selbständiger Unternehmen verteilt. ;

Alle diese Gründe lassen die Erhaltung eines Syndikats für den rheinisch-west-
fälischen Kohlenbergbau zur Zeit als eine wirtschaftliche Notwendigkeit erscheinen.
Ähnliche Verhältnisse, wie in Rheinland-Westfalen, können sich duch in anderen Berg-
baugebieten sowohl Preußens wie der übrigen Bundesstaaten entwickeln. Es war
daher ein Eingreifen der Gesetzgebung geboten, um für den Fall, daß ein als notwendig
erkannter Zusammenschluß der Bergwerksbesitzer eines Bergbaubezirkes durch frei-
willige Vereinbarung nicht zu erzielen ist, den Zusammenschluß im Wege des Zwanges
zu erreichen und dadurch die drohenden Nachteile eines syndikatlosen Zustandes
während des Krieges abzuwenden, auch für die unmittelbar daran anschließende Zeit
den Bergwerksbesitzern die Verständigung zu erleichtern.‘

1) Vol. oben S. 108
        <pb n="145" />
        134
In ein Zwangssyndikat umgewandelt wurde das Spiritus-
syndikat. Da die Kartellverträge am 15. September 1918 abliefen
und man es für ausgeschlossen hielt, daß sie (und die sonstigen da-
mit zusammenhängenden Verträge) rechtzeitig und allseitig erneuert
werden würden, so bestimmte eine Bundesratsverordnung vom
10. Januar 1918: „Verträge der Spirituszentrale, die die Lieferung,
Reinigung, Lagerung oder den Vertrieb von Branntwein betreffen,
gelten ihrem ganzen Inhalt nach als für die Dauer der Verordnung
über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916*)
verlängert. Beantragt der Vertragsgegner der Spirituszentrale mit
Rücksicht auf eine durch die Vertragsverlängerung herbeigeführte
Unbilligkeit und Härte die Änderung des Vertrags und kommt eine
Einigung nicht zustande, so kann der Vorsitzende der Reichsbrannt-
weinstelle die Vertragsbedingungen anderweit festsetzen. Die Fest-
setzungen gelten als vereinbarte Vertragsbedingungen.“ Damit war
an die Stelle privater Vereinbarung staatlicher Zwang gesetzt, wäh-
rend im übrigen die bisherige Organisation beibehalten wurde.

Weiter ist aus der Kriegszeit hier nur noch folgendes zu er-
wähnen: 8 ı5b der Verordnung über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 4. No-
vember 1915 (RGBL. S. 730) bestimmte: „Die Landeszentralbehörden
oder die von ihnen bestimmten Behörden sind befugt, für die Zwecke
der Versorgungsregelung in bestimmten Bezirken Erzeuger und
Hersteller von Gegenständen des notwendigen Lebens-
bedarfs und Vereinigungen von ihnen zur Regelung des Absatzes
und der Preise, Händler sowie Vereinigungen von ihnen zur
Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise, auch ohne
ihre Zustimmung, zu Verbänden zu vereinigen. Die Rechtsverhält-
nisse der Verbände werden durch die Satzung bestimmt. Die
Satzung wird von der Landeszentralbehörde oder der von ihr
bestimmten Behörde erlassen. Die Verbände entstehen mit dem
Erlasse der Satzung; sie sind rechtsfähig.“ Was mit dieser Be-
stimmung bezweckt wurde, ist nicht recht klar; die Regierungs-
denkschrift, die die Verordnung vom 4. November 1915 behandelt ?),
erwähnt den 8 ı5b überhaupt nicht. Jedenfalls ist mir nicht bekannt
geworden, daß auf Grund jener Bestimmung Zwangskartelle gebildet

wären.
8 3 der Verordnung über die Beaufsichtigung der Fischver-
1) Sie wurde durch Verordnung vom 5. Dezember 1919 aufgehoben, nachdem
inzwischen das Brantweinmonopol eingeführt war.
2\ Reichstagsdrucksache, 13. Leg.-Per.. II. Session, Nr. 147, S. 8.
        <pb n="146" />
        [35

sorgung vom 28. November 1916 bestimmte: „Der Reichskommissar
für Fischversorgung ist befugt, für die Zwecke der Fischversorgung
Fischer sowie Vereinigungen von ihnen zur Regelung des Fanges,
des Absatzes und der Preise, Händler sowie Vereinigungen von ihnen
zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise, Her-
steller von Zubereitungen von Fischen zur Regelung der Beschaffung,
der Zubereitung, des Absatzes und der Preise, auch ohne ihre Zu-
stimmung, zu Verbänden zu vereinigen. Die Rechtsverhältnisse der
Verbände werden durch die Satzung bestimmt. Die Satzung wird
von dem Reichskommissar für Fischversorgung erlassen. Die Ver-
bände entstehen mit dem Erlasse der Satzung; sie sind rechtsfähig.“
Auch solche Zwangsverbände sind nicht gebildet worden ?).

Eine Bundesratsverordnung vom 4. August ı917 ermächtigte
die Landeszentralbehörde zu weitgehenden Eingriffen in die Ver-
hältnisse der bayerischen Graphitindustrie. 8 3 dieser Verord-
nung besagte: „Die Landeszentralbehörde kann die Besitzer von
Graphitgruben und Graphitaufbereitungsanstalten zum Zwecke ge-
meinsamer Bewirtschaftung ihrer Abbau- und Aufbereitungsanlagen,
der Versorgung ihrer Anlagen mit elektrischer Kraft sowie der Re-
gelung des Absatzes ihrer Erzeugnisse auch ohne ihre Zustimmung
zu Gesellschaften vereinigen und die beteiligten Personen verpflichten,
die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie ihre Bücher einsehen
zu lassen. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften werden durch
die Satzung bestimmt. Die Satzung wird von der Landeszentral-
behörde erlassen. Die Gesellschaften entstehen mit dem Erlasse der
Satzung; sie sind rechtsfähig.“ Die Gründung eines Zwangskartells
ist aber nicht erfolgt.

Die vorgenannten Verordnungen haben auch in einer ganzen
') In Heft 34/38 der Beiträge zur Kriegswirtschaft (Berlin 1918), S. 22 f., sagt
der damalige Reichskommissar für Fischversorgung v. Flü gge: „Die Verordnung
vom 28. November 1916 gab dem Reichskommissar die Möglichkeit, die Gewerbe-
treibenden der Fischerei, des Fischhandels und der Fischindustrie zu zwangsmäßigen
Syndikaten zusammenzuschließen und deren Satzungen zu bestimmen. Von der
Bestimmung ist in keinem Falle Gebrauch gemacht wor-
den; überall fanden sich die Organisationen freiwillig zusammen. Auf dem Gebiete
des privaten Rechts wurden die Mittel gefunden, die der Zentralstelle den nötigen
Einfluß gewährleisteten. In den Satzungen der Gesellschaften wurde festgelegt, daß
die Verwaltungsstellen der Gesellschaften an die Weisungen des Reichskommissars
für Fischversorgung gebunden seien.‘

Trotzdem wird auch in der Fischereiliteratur öfter von Zwangssyndikaten der
Kriegszeit gesprochen (vgl. z. B. Schiemenz, Um Zwangssyndikat und Neu-
organisation. Ein Rückblick auf das letzte Jahrzehnt der Karpfenverwertung. Neu-
damm 1028)
        <pb n="147" />
        136 —

Reihe anderer Industrien den Wunsch geweckt, durch eine Zwangs-
kartellierung die bestehenden Konkurrenzschwierigkeiten zu über-
winden. Bei der unpräzisen Ausdrucksweise, die damals eingerissen
war, kann man, wenn in der Literatur ‚der Kriegszeit von Vor-
schlägen zu Zwangskartellen und Zwangssyndikaten die Rede ist,
daraus allerdings noch nicht ohne weiteres schließen, daß wirklich
Zwangskartelle in dem hier zugrunde gelegten Sinne gemeint waren,
Wirkliche Zwangskartelle wurden aber z. B. von manchen Kreisen
der Ziegeleiindustrie gefordert, und es wurde auch, obgleich
es an Widerspruch aus den eigenen Reihen nicht fehlte, der Regie-
rung der Entwurf einer entsprechenden Verordnung, die die zwangs-
weise Bildung von Verkaufsverbänden sowie die Einführung der Ge-
nehmigungspflicht für die Errichtung neuer Ziegeleien und die Er-
weiterung der bestehenden vorsah, unterbreitet. Das Reichswirt-
schaftsamt hat aber in einem Schreiben vom 3ı. Juli 1918*) diese
Forderung abgelehnt, da es andernfalls eine Erschwerung oder Ver-
teuerung des Wohnungsbaues befürchtete. In dem Schreiben heißt
es u. a.: „Es mag richtig sein, daß die Leistungsfähigkeit der vor-
handenen Ziegeleien auch den größten Bedarf, mit dem gerechnet
werden muß, zu decken vermöchte, jedoch nur unter der Voraus-
setzung, daß die Entfernung zwischen Erzeugungsort und Bauplatz
nicht berücksichtigt wird. Daß jeder Ort, an dem ein größeres Be-
dürfnis nach neuen Bauten entstehen wird, über Ziegeleien in solcher
Nähe verfügt, daß er mit Ziegeln leicht und ohne verhältnismäßige
Beförderungskosten und Schwierigkeiten schnell und voll versorgt
werden kann, ist nicht anzunehmen und auch nicht festzustellen, da
das Baubedürfnis vorher nicht übersehen werden kann. Die schwierige
Lage der Ziegeleiindustrie rührt eben daher, daß das Gebiet, das ein
Betrieb wirtschaftlich versorgen kann, zwar je nach den zur Ver-
fügung stehenden Beförderungsmitteln größer oder kleiner, immer
jedoch recht beschränkt ist, daß aber das Baubedürfnis stark wechselt.
Immer wieder wird durch ein Baubedürfnis, das an anderen, zu den
älteren Ziegeleien ungünstig liegenden Orten neu auftritt, die Ent-
stehung neuer Ziegeleien notwendig, während das abflauende Bau-
bedürfnis an den früheren Stellen den älteren Ziegeleien den Absatz
entzieht. Dieser Übelstand für die Industrie liegt in der Natur des
Erzeugnisses und der Verbreitung des Rohstoffes begründet. An
den naturgemäßen Verhältnissen könnte durch künstliche Maßnahmen
nur auf Kosten der günstigen und billigen Versorgung des Baube-

.) Abgedruckt in der Tonindustrie-Zeitung 10918 II. S. 462.
        <pb n="148" />
        137

dürfnisses etwas geändert werden. Das läßt sich aber bei der be-
vorstehenden Wohnungsnot nicht verantworten. Ebensowenig bin
ich in der Lage, mich mit einer Zwangssyndizierung der Ziegelei-
industrie einverstanden zu erklären, selbst wenn es sich nicht um
ein allgemeines, ganz Deutschland umfassendes Zwangssyndikat,
sondern um örtlich begrenzte, kleinere Syndikate handeln sollte.
Jeder Versuch einer zwangsweisen Syndizierung wird an der Flüssig-
keit der Verhältnisse scheitern. Dazu kommt, daß sich die zahl-
reichen kleinen Betriebe nicht für eine Zusammenfassung eignen.
Endlich würde eine Zwangssyndizierung auch im Falle der Bildung
örtlicher Syndikate eine weitere Verteuerung der Ziegelsteine be-
dingen, die mit Rücksicht auf die Förderung des Kleinwohnungs-
baues vermieden werden muß.“

Einschaltung: Zwangsorganisationen der Kriegswirtschaft, die zu
Unrecht als Zwangskartelle (Zwangssyndikate) bezeichnet werden. Neben
den vorgenannten Fällen, in denen der Ausdruck Zwangskartell
(Zwangssyndikat) wirklich am Platze war, hat man die Bezeich-
nung Zwangssyndikat zu Unrecht auch auf alle möglichen anders-
artigen Gebilde der Kriegswirtschaft angewendet?!). Als in der
Kriegszeit ganz neuartige Organisationen geschaffen wurden, hat

') Bei der Beratung des Hilfsdienstgesetzes regte ein Antrag Bassermann (Reichs-
tagsdrucksache, 13. Leg.-Per., II. Sess., Nr. 554) an, „in denjenigen Fällen, in denen
innerhalb eines Geschäftszweiges einzelne Betriebe durch Zusammenlegung zur Still-
legung kommen, um zur Ausnutzung der Arbeitskraft der Arbeiter andere Betriebe
voll arbeiten zu lassen, durch Zusammenfassung der Betriebe zu Syndikaten
dafür Fürsorge zu treffen, daß eine Entschädigung der stillgelegten Betriebe durch
die vollarbeitenden stattfindet.‘ Bei Besprechung der Zusammenlegungsmaßnahmen
spricht dann auch die Regierung (in der Reichstagsdrucksache a. a. O., Nr. 1214, S. 94 ff.)
von Zwangssyndikaten.

Liefmann sagte in seinem Vortrage ‚,Die Kartelle in und nach dem Kriege‘
(Berlin 1918), S. ı5: „Wirkliche Zwangssyndikate sind im Kriege vor allem in der
Schuhwaren- und in der Seifenindustrie geschaffen worden.‘ Kahn, Rechtsbegriffe
der Kriegswirtschaft (München 1918), gibt S. 33 folgende Definition: „Zwangssyndikate
sind auf Gesetz beruhende Vereinigungen von Angehörigen des gleichen Erwerbs-
zweiges zur Regelung der Herstellung und (oder) des Absatzes der Erzeugnisse.‘ Un-
mittelbar danach behandelt er aber Zwangsorganisationen, die nicht unter diesen Be-
griff fallen. S. 42 wird folgende weitere Definition gegeben: ‚„‚Zwangssyndikate sind
zwangsweise Vereinigungen der Angehörigen bestimmter Berufszweige für bestimmte
Zwecke.‘ Diese Begriffsumschreibung ist so weit, daß z. B. jede Zwangsinnung, jede
Berufsgenossenschaft darunter fallen würde! Vgl. auch Ernst Heymann, Die
Rechtsformen der militärischen Kriegswirtschaft (Marburg 1921), S. 164 ff. Rühmend
hervorzuheben ist, daß Starke, Gewerbliche Zwangsverbände und Stillegungen
(Berlin 1918), bei Schilderung der Organisationen der Schuh- und Seifenindustrie usw.
stets den Ausdruck Zwangssyndikat vermeidet
        <pb n="149" />
        1235

le

man einfach die in der Vorkriegszeit für andere Gebilde gebrauchten
Bezeichnungen auf sie übertragen. Zu einem Teil sind aber irre-
führende Ausdrücke wie Syndikat, Gesellschaft, Verband, Selbst-
verwaltungskörper wohl auch deshalb gewählt worden, weil man den
behördlichen Charakter der betreffenden Institutionen möglichst wenig
klar hervorheben wollte, und dadurch ist manche Begriffsverwirrung
bewirkt worden. Im Interesse einer klaren Systematik sei deshalb
im folgenden dargelegt, wie unangebracht der Ausdruck Zwangs-
syndikat für eine Reihe von Organisationen ist, die mit Vorliebe so
bezeichnet wurden.
ı. Nicht in die Kategorie der Zwangssyndikate gehören die in
der Öffentlichkeit, in der Literatur und auch von der Regierung
immer wieder als solche bezeichneten, auf der Bundesratsverordnung
vom ı7. März 1917 beruhenden ı1 „Schuhwarenherstellungs-
und Vertriebsgesellschaften“!). Auf den ersten Blick er-
wecken die Fassung der Vorschriften, die offenbar den staatlichen
Eingriff in die Verhältnisse der Industrie als möglichst gelinde hin-
stellen soll, ferner der Ausdruck „Gesellschaften“ usw. den Eindruck,
daß es sich hier um einen zwangsweisen syndikatsmäßigen Zusammen-
schluß der Industriellen handelte, in Wirklichkeit lag aber eine weit-
gehende staatliche Regelung der Industrie, bei der für
eine eigentliche Selbstverwaltung der Industriellen
kaum noch Spielraum übrigblieb, vor.

Ausgangspunkt dieser Maßnahmen war nicht der Wunsch, die
Konkurrenz zwischen den einzelnen Fabriken zu regeln, denn bei der
Knappheit an Leder und der dadurch bedingten geringfügigen Er-
zeugung lag dazu gar kein Anlaß vor. Es handelte sich vielmehr
darum, eine durchgreifende Zusammenlegung der Betriebe zu er-
zwingen und gleichzeitig für die Entschädigung der stillgelegten Betriebe
zu sorgen. Eine solche Konzentration der Produktion auf wenige
„Höchstleistungsbetriebe“ unter Entschädigung der stillgelegten wäre
an sich ja auch in anderer Form herbeizuführen gewesen und ist
auch häufig in anderer Form herbeigeführt worden: teils durch

1) Vgl. darüber Hirschfeld, Das Zwangssyndikat (Deutsche Juristen-
zeitung 1917, S. 996 ff.), Mainzer, Das Zwangssyndikat in der Schuhindustrie,
Berlin 1918. Die Bundesratsverordnung vom 17. März 1917 ist geändert 1t. Bekannt-
machung vom II. Juli 1918. Die Satzung der Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften
ist veröffentlicht im Reichsanzeiger vom 20. März 1917 (abgedruckt bei Mainzer,
S. 62 ff.). Eine Abänderung der Satzung 5. Reichsanzeiger vom 15. Juli 1918. Ich
zitiere weiterhin die Bundesratsverordnung und die Satzung in der abgeänderten Fas-
sung.
        <pb n="150" />
        130

private Vereinbarungen der Industriellen untereinander?!), teils da-

durch, daß die Stellen, die die Rohstoffe zuwiesen, oder die Auf-

träge zu vergeben hatten, nur bestimmte Betriebe berücksichtigten,

von diesen aber eine Abgabe einzogen, aus der die anderen ent-

schädigt wurden‘). In der Schuhindustrie hielt man diese Wege,
vor allem offenbar wegen der großen Zahl (etwa ı60o) der in Be-

tracht kommenden Betriebe, nicht für recht gangbar, und deshalb
entschloß man sich hier zu einer weitergehenden staatlichen Regelung.
Will man die Organisation, die tatsächlich geschaffen wurde, beurteilen, so wird

man nicht, wie die Bundesratsverordnung vom ı7. März 1917 das tut, von den sog
Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaften, sondern von der Zentralstelle,
dem „Überwachungsausschuß der Schuhindustrie‘ ausgehen
müssen. Dieser mit Rechtsfähigkeit versehene Ausschuß „zur Überwachung der Her-
stellung und des Absatzes‘‘ war mit sehr weitgehenden Befugnissen ausgestattet. Er
„erteilt den Gesellschaften und ihren Mitgliedern Anweisungen über
Art, Ort und Umfang der Erzeugung, über den Absatz und
über die Verkaufspreise. Er verteilt die Rohstoffe und
vermittelt die Verteilung der Aufträge der Heeresver-
waltungen und der Marineverwaltung. Er überwacht die
Tätigkeit der Gesellschaften. Er verwaltet eine Aus-
gleichskasse, aus der denjenigen Gesellschaften Beiträge zu zahlen sind, bei
denen infolge seiner Anordnungen das Verhältnis der auf die Gesellschafter entfallen-
den Ausgleichsbeträge zu dem Umsatz der Gesellschafter in der Zeit vom ı. Juli 1913
bis zum 30. Juni 1914 sich ungünstiger gestaltet hat als bei dem Durchschnitt der Ge-
sellschaften‘‘?). Der Überwachungsausschuß bestimmte endgültig die Beteiligung
der Gesellschafter an der Herstellung von Schuhwaren. Die Gesellschafter waren ver-
pflichtet, Schuhwaren nach seinen Weisungen herzustellen und der Gesellschaft zum
Zwecke des Absatzes zu überlassen‘). Der Übernahmepreis für die von den Schuh-
herstellern an die Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften abzuliefernden Erzeugnisse
wurde nach Anweisung des Überwachungsausschusses festgesetzt°). Der Überwachungs-
ausschuß setzte die Lieferungsbedingungen und die Verkaufspreise der Gesellschaften
fest®). Er bestimmte, wie der Überschuß der Verkaufspreise über die Übernahme-
preise zu verwenden ist, „setzt insbesondere fest, wieviel zur Deckung der Verwaltungs-
kosten, zum Ausgleich unter den Gesellschaftern zu verwenden und wieviel an den

l) Vgl. das bei Mainzer,a.a.O.,S. 34 ff. über die Regelung in der Baum-
wollindustrie, ferner das in der Deutschen Juristenzeitung 1918, S. 58 f. über den Ver-
band deutscher Ledertreibriemenfabrikanten Gesagte. S. ferner: Die Entschädigungs-
gemeinschaften der Baumwoll-Spinnerei und der Baumwoll-Weberei beim Kriegsaus-
schuß der deutschen Baumwoll-Industrie. Berlin 1918. Bruck, Geschichte des
Kriegsausschusses der deutschen Baumwoll-Industrie. Berlin 1920. Claren, Die
Zusammenlegung in der deutschen Tuchindustrie. Berlin 1919.

?) Vgl. Reichstagsdrucksache, 13. Leg.-Per., II. Sess., Nr. 1214, S. 92 f.

*) Bundesratsverordnung Art. II, 8 5.

” Satzung $ 23.

Satzung $ 28
Satzung 8 27
        <pb n="151" />
        140

Überwachungsausschuß abzuführen ist‘“l). Die Mittel, deren der Überwachungsaus-
schuß zur Durchführung seiner Aufgaben bedurfte, wurden im Wege der Umlage von
den Gesellschaften aufgebracht. Die Höhe der Umlage und die Zeit der
Entrichtung bestimmte der Überwachungs ausschuß®%).

Dieser Ausschuß hatte nicht nur das Recht, zu bestimmen, welche Fabriken
weiterarbeiten und welche stillgelegt werden sollten, sondern er konnte auch über die
Vorräte und die Fabrikationsmittel aller Schuhwarenhersteller (nicht nur der Gesell-
schafter) verfügen. Neben der Statuierung einer Auskunftspflicht aller Hersteller
gegenüber dem Überwachungsausschuß?) bestimmte die Bundesratsverordnung: „Der
Überwachungsausschuß kann verlangen, daß Hersteller von Schuhwaren ihre Be-
stände an Rohstoffen, Halberzeugnissen und Fertig-
erzeugnissen sowie ihre Fabrikationsmittel einer Gesellschaft
gegen eine angemessene Vergütung zu Eigentum oder zur Benutzung
überlassen. Das Entgelt wird im Streitfall durch ein Schiedsgericht endgültig
festgesetzt. Wird die Überlassung zu Eigentum verlangt, so geht das Eigentum in dem
Augenblick auf die Gesellschaft über, in dem das Verlangen dem Hersteller oder In-
haber des Gewahrsams zugeht. Der Überwachungsausschuß kann die Gegenstände,
deren Überlassung an eine Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen‘‘*).

Für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Überwachungsausschusses
wurden Gefängnis bis zu einem Jahr und (oder) Geldstrafe bis zu 15 000 RM angedroht.
Neben der Strafe konnte auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder
nicht‘). Wegen schuldhafter Verletzungen der Vorschriften der Bundesratsverordnung,
der Satzung oder der Anordnungen des Überwachungsausschusses konnte der Über-
wachungsausschuß einen Gesellschafter von der Beteiligung am Gewinn ganz oder
teilweise ausschließen. Eine solche Entscheidung des Überwachungsausschusses war
unanfechtbar®).

Eine ganz außerordentliche Gewalt über die ganze Industrie war danach offen-
bar in die Hand des Überwachungsausschusses gelegt. Und wer bestellte nun die In-
haber dieser Gewalt? Nicht die Industriellen, sondern der
Reichskanzler. Art. II, 8 4 der Bundesratsverordnung bestimmte: Der Über-
wachungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und höchstens
weiteren 25 Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mit-
glieder werden vom Reichskanzler ernannt und abberufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
Die Geschäftsordnung für den Überwachungsausschuß hatte der Reichskanzler er-
lassen. Dem Überwachungsausschuß gehörte ferner ein Vertreter des Reichskanzlers
an. Beigegeben war dem Überwachungsausschuß ein „‚Beirat‘‘ von 7 Mitgliedern,

ZZ
Satzung $ 29.
Bundesratsverordnung, Art. II, $ 7.
Bundesratsverordnung, Art. III, $ I.

1\ Bundesratsverordnung, Art. III, 8 2. Vgl. dazu die im Reichsanzeiger
vom 5. April 1917 veröffentlichten „Übergangsvorschriften‘“ des Überwachungsaus-
schusses vom 26. März 1917, in denen eine allgemeine Beschlagnahme aller Rohstoffe,
Halb- und Fertigerzeugnisse sowie der Fabrikationsmittel, welche sich im Eigentum,
Besitz oder Gewahrsam der Hersteller von Schuhwaren befinden oder dahin gelangen,
ausgesprochen ist.

5) Bundesratsverordnung, Art. II, &amp; 10; Art. III, 8 3.

5) Satzung 8 35.
        <pb n="152" />
        | A

die den Kreisen des Schuhhandels und der Verbraucher angehörten und ebenfalls vom
Reichskanzler ernannt und abberufen wurden. Der Überwachungsausschuß unter-
stand der Aufsicht des Reichskanzlers. Der Vorsitzende des Ausschusses war ver-
pflichtet, den Vertreter des Reichskanzlers über alle wichtigen Vorgänge auf dem lau-
fenden zu erhalten und ihm auf Verlangen Auskunft zu geben. Bei der Beschlußfassung
des Überwachungsausschusses hatte der Vertreter des Reichskanzlers beratende Stimme.
Er konnte Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze oder öffentlicher Interessen bean-
standen. Der Reichskanzler entschied über die Berechtigung der Beanstandung. Die
Ausführung der Beschlüsse hatte so lange zu unterbleiben, als nicht der Reichskanzler
die Beanstandung für unberechtigt erklärt hatte?).

Die Organe für die Durchführung der Anordnungen des Überwachungsaus-
schusses waren die 11 rechtsfähigen „Herstellungs- und Vertriebs-
gesellschaften‘“. Zu ihnen gehörten infolge Anordnung des Reichskanzlers
„die Hersteller von Schuhwaren jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914
Schuhwaren hergestellt haben‘‘, ohne Rücksicht darauf, ob sie weiterarbeiteten oder
stillgelegt worden waren. Unter besonderen Verhältnissen konnte der Reichskanzler
auf Antrag der Landeszentralbehörden anordnen, daß auch ein Betrieb, der erst nach
dem I. August 1914 mit der Herstellung von Schuhwaren begonnen hatte, in eine
Gesellschaft aufgenommen werde. Nicht zu den Gesellschaften gehörten die Betriebe
der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung, sowie die Betriebe, in denen Schuh-
waren nur handwerksmäßig hergestellt wurden?). Zweck der Gesellschaften war: die
Herstellung und den Absatz von Schuhwaren jeder Art nach Maßgabe der verfügbaren
Rohstoffe und der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse zu regeln und einen Ausgleich
zwischen den stilliegenden und weiterarbeitenden Gesellschaften herbeizuführen?)
Die Satzung der Gesellschaften war vom Reichskanzler erlassen, der auch Namen,
Sitz und örtlichen Bereich der Gesellschaften bestimmte, mit der Bekanntmachung
der Satzung im Reichsanzeiger waren die Gesellschaften entstanden‘).

Wer leitete nun diese ‚„,Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften‘‘? Auch hier
ist wieder zu betonen, daß nicht die Gesellschafter selbst die Leitung in der Hand hat-
ten; vielmehr war ein vom Überwachungsausschuß bestellter
Vorstand (‚„Verteilungsausschuß‘“) maßgebend. Zwar war in der Satzung
auch eine aus sämtlichen Gesellschaftern bestehende Gesellschaftsversammlung vor-
gesehen, aber sie hatte nicht viel zu sagen. ‚Die Gesellschafterversammlung macht
dem Überwachungsausschusse Vorschlä ge für die Besetzung des Verteilungs-
ausschusses und nimmt die Berichte des Vorsitzenden des Verteilungs-
ausschusses entgegen®).‘“ Der aus einem Vorsitzenden und zwei bis vier Mit-
gliedern bestehende Vorstand (Verteilungsausschuß) wurde, wie schon bemerkt, vom
Überwachungsausschuß der Schuhindustrie bestellt und abberufen®). Die Geschäfts-
ordnung des Verteilungsausschusses wurde vom Überwachungsausschuß erlassen”).
Dem Verteilungsausschuß, also nicht der Gesellschaft, lag ob: Die Durchführung der
Anordnungen des Überwachungsausschusses und die Überwachung von deren Beach-

1)

Bundesratsverordnung, Art. II, 8 ©
Ebenda, Art. I.

Bundesratsverordnung, Art. I, Satzung
Bundesratsverordnung, Art. II, 8 ı.
Satzung 8 8.

Satzung $ 14.

Satzung 8 16

=
        <pb n="153" />
        142

tung bei den Gesellschaftern, die Aufstellung des Verteilungsplans für den Vorstand
der in dem Bezirke hergestellten Erzeugnisse auf Grund der Anordnungen des Über-
wachungsausschusses?).
Überblickt man diese Bestimmungen, so wird man anerkennen
müssen, daß es sich hier nicht um einen Zusammenschluß der Indu-
striellen durch staatlichen Zwang handelte, der ihnen die Möglich-
keit gab, selbst (unter mehr oder minder weitgehender staatlicher
Aufsicht) ihre Angelegenheiten zu regeln, daß hier vielmehr der
Staat die Regelung der ganzen Industrie selbst in die Hand ge-
nommen hatte in einer Weise, die für eine Selbstbestimmung der
Industriellen keinen Spielraum ließ ?). Für die Durchführung dieser
Bestimmungen war es natürlich von Bedeutung, daß die Regelung
der Industrie nicht in die Hände von Staatsbeamten gelegt war,
sondern daß man dazu Fachleute aus der Industrie selbst berufen
hatte und sich dabei an die Vorschläge von Industriellen (nicht der
Industriellen) gehalten hatte; aber entscheidend war doch, daß diese
nicht von der Gesamtheit der Industriellen gewährt wurden ®, daß

1) Satzung $ 15.

2) Hirschfeld sagta.a. O., 5. 999: „Die Funktionen, die der Überwachungs-
ausschuß in Verbindung mit den 11 Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaften
erfüllt, sind rein öffentlich-rechtliche, und es handelt sich bei dem Zwangssyndikat
um Behörden.“ Mainzer sagta. a. O., 5. 12 ff.: „Der Überwachungsausschuß der
Schuhindustrie ist eine auf Grund öffentlichen Rechts geschaffene, mit Rechtsfähig-
keit ausgestattete, behördenähnliche Körperschaft, ausgerüstet mit übertragenen
Staatshoheitsrechten, der seine Tätigkeit selbstverwaltend unter beschränkter Staats-
aufsicht ausübt... Das Tätigkeitsgebiet des Überwachungsausschusses ist ein rechts-
normschaffendes, ein verwaltendes und rechtsprechendes.‘“ Von den Gesellschaften
sagt er, sie seien „völlig unselbständig, sie sind in jeder Hinsicht von den Weisungen
des Überwachungsausschusses abhängig... Sie sind ohne Einfluß auf die zum Ver-
trieb kommenden Warensorten und Mengen, sie haben kein Recht, den Wettbewerb
auszuschließen oder zu beschränken, sie regeln nicht die Produktion oder den Absatz
oder beides, sondern sie sind nichts anderes als Organe des Überwachungsausschusses
der Schuhindustrie, auf welchen die Gesetzgebung einzelne ihrer die Kriegswirtschaft
regelnden Funktionen übertragen hat.“

3) In dem ıı. Nachtrag zur Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus
Anlaß des Krieges (Reichstagsdrucksache, 13. Leg.-Per., II. Sess., Nr. 1214, S. 98.)
heißt es: „Eine Wahl des Überwachungsausschusses erschien der Industrie selbst un-
tunlich bei der außerordentlich großen Zahl der in Betracht kommenden Betriebe.
Außerdem mußte die Möglichkeit gewahrt bleiben, Vertretern der verschiedenen Arten
der Industrie, Vertretern von Groß-, Mittel- und Kleinbetrieben und endlich Ver-
tretern der verschiedenen Bundesstaaten und Landesteile die ihnen zukommende Be-
teiligung zu sichern. Soweit Neuernennungen oder Ergänzungen des Überwachungs-
Ausschusses notwendig werden, erfolgt die Ernennung jeweils nach Vorschlag der Gesell-
schafterversammlung der Gesellschaft, aus deren Bezirk ein Vertreter in den Über-
wachungsausschuß berufen werden soll.‘‘ Bezüglich der Bestellung der Vorstände
        <pb n="154" />
        r423

sie nicht deren Organe zur Wahrung ihrer Interessen waren, son-
dern im allgemeinen staatlichen Interesse ihre Funktionen ausüben
sollten. Aus diesen Gründen waren die Schuhwarenherstellungs- und
Vertriebsgesellschaften und erst recht die Gesamtorganisation der
Schuhindustrie (Überwachungsausschuß und ı 1 Gesellschaften) nicht
ein Gegenstück zu den privaten Syndikaten. Zwischen den geschil-
derten Kriegsorganisationen und den privaten Syndikaten besteht
nicht etwa nur der Unterschied, daß die letzteren durch die Indu-
strie selbst, die ersteren durch staatlichen Zwang ins Leben gerufen
sind; es bestehen auch sonst so tiefgreifende Unterschiede zwischen
beiden Gebilden, daß man den Ausdruck Zwangssyndikate auf
die Kriegsorganisationen der Schuhindustrie nicht anwenden sollte ?).

2. Ganz ähnlich lag die Sache bei der Organisation der Seifen-
industrie, die in analoger Weise auf Grund der Bundesratsver-
ordnung vom 9. Juni 1917 erfolgte?. Auch hier stand ein „Über-
wachungsausschuß der Seifenindustrie“, dessen Vorsitzende und Mit-
glieder vom Reichskanzler ernannt und abberufen wurden. Der
Überwachungsausschuß erteilte den Seifenherstellern Anweisungen
über Art, Ort und Umfang der Erzeugung, über den Absatz und über
die Verkaufspreise. Er verteilte die Rohstoffe; er überwachte die
Betriebe, er konnte verlangen, daß Hersteller von fetthaltigen Wasch-
mitteln ihre Bestände an Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen
sowie ihre Fabrikationsmittel der Herstellungs- und Vertriebsgesell-
schaft gegen eine angemessene Vergütung zu Eigentum oder zur
Benutzung‘ überlassen. Unter dem Überwachungsausschuß steht
die „Seifenherstellungs- und Vertriebsgesellschaft“ (es wurden hier
nicht mehrere Gesellschaften begründet, sondern nur eine einzige
für das ganze Reich); die Abhängigkeit der Gesellschaft war hier
noch größer, da der Überwachungsausschuß zugleich den Vorstand
der Gesellschaft bildete 3).

3. Keine kartellartigen Gebilde sollten geschaffen werden durch

der einzelnen Gesellschaften durch den Überwachungsausschuß heißt es dann weiter:
„Die Bestellung als solche erschien erforderlich, um jeden Zweifel über die tatsächliche
Legitimation des Vorstandes auszuräumen, wie es sich etwa dadurch ergeben könnte,
daß von einzelnen Interessenten die Rechtmäßigkeit der Wahl aus formellen Gründen
beanstandet würde‘‘ (?).

?) Das gleiche gilt von den auf Grund der Bundesratsverordnung vom 26. Juli 1917
ins Leben gerufenen ‚„Schuhhandelsgesellschaften‘‘.

?) Vgl. dazu Dankworth, Die kriegswirtschaftliche Gestaltung der deut-
schen Seifenindustrie. Staatswiss. Diss. Göttingen 1924. (In Maschinenschrift.)

%) Die vom Reichskanzler erlassene Satzung ist im Reichsanzeiger vom 12. Juni
1017 veröffentlicht
        <pb n="155" />
        —. 144
die Verordnung über die Errichtung von Betriebsverbänden in
der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917. Artikel I dieser
Verordnung besagte: „Die Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feld-
eisenbahnwesens wird ermächtigt, Besitzer von Binnenschiffen auch
ohne ihre Zustimmung für bestimmte Bezirke zu Betriebsverbänden
zwecks ständiger Beobachtung des Schiffs- und Güterverkehrs auf
Binnenwasserstraßen sowie zur Bereithaltung der Binnenschiffe für
Heeres- und kriegswirtschaftliche Transporte zu vereinigen.“ Wie
sich schon aus der hier gegebenen Zweckbestimmung und aus den
weiteren Vorschriften ergibt, sollten diese Verbände die Tätigkeit
der Schiffahrtsabteilung erleichtern. In Artikel II 8 3 der Verord-
nung heißt es: „Die Mitglieder sind verpflichtet, nach näherer Be-
stimmung der Satzung den Betriebsverband in der von der Schiff-
fahrtsabteilung festgesetzten Zeit und Form über Aufenthaltsort, Ver-
wendung und Besatzung der in ihrem Besitz befindlichen Binnen-
schiffe laufend zu unterrichten. Der Betriebsverband hat diese Mit-
teilungen nach Weisung der Schiffahrtsabteilung aufzubewahren und
dieser auf Erfordern zur Verfügung zu stellen ?).“

1) Wie die Reichstagsdrucksache 1921, Nr. 2349 ergibt, sind im ganzen auf
Grund der Verordnung nur 5 Schifferbetriebsverbände für östliche Wasserstraßen
(Schifferbetriebsverband der oberländischen Kanalschiffer in Elbing, ‘Schifferbetriebs-
verband für die pommerschen Gewässer in Stettin, Schifferbetriebsverband für die
Oder in Breslau, Schifferbetriebsverband für die märkischen Wasserstraßen in Berlin,
Schifferbetriebsverband für das Stromgebiet der Elbe in Hamburg) begründet worden.
Als die Verordnung vom 18. August 1917 aufgehoben wurde, ist durch Reichsgesetz
vom 19. Mai 1922 die Möglichkeit gegeben, daß die Betriebsverbände auf Grund eines
Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder als öffentlich-rechtliche Kleinschifferverbände
weiterbestehen. Diese Kleinschifferverbände (sie können nach $ ı1r des genannten Ge-
setzes auch für andere Verkehrsbezirke neu errichtet werden) sind ebenfalls nicht zu
kartellartigen Zwecken begründet worden, sondern etwa ein Gegenstück zu den Zwangs-
innungen. Vgl. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1922:

$&amp; 4. Der Kleinschifferverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
welcher die sämtlichen Kleinschiffahrtstreibenden eines Stromgebiets als Mitglieder
angehören, und gilt als die berufene Vertretung der Kleinschiffahrt seines Stromgebiets.

8 5. Zu den Aufgaben des Kleinschifferverbandes gehört:

Die Wahrnehmung der Interessen der Kleinschiffahrt gegenüber den Behörden

und den an der Binnenschiffahrt Beteiligten,

2. die Unterstützung der Wasserstraßenverwaltung in der Förderung des Schiff-
fahrtsbetriebs, insbesondere des Kleinschiffergewerbes,

3. die Mitarbeit bei der Verkehrsstatistik in seinem Stromgebiete,

4. die Mitwirkung bei Frachtfestsetzungen,

5. die Beschaffung von Beihilfen für in Not geratene Kleinschiffer,

6. der Abschluß von Tarifverträgen mit den Verbänden der Schiffsmannschaften.

7. die Rechtsberatung der Mitglieder und
        <pb n="156" />
        145

4. Die Verordnung über die Zusammenlegung von Brauerei-
betrieben vom 2. November 1917!) gab dem Zusammenlegungs-
kommissar die Befugnis, die Brauereibetriebe eines Bezirkes insgesamt
oder teilweise ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen
($ 6). Die Rechtsverhältnisse solcher Gesellschaften sollten durch
eine von dem Zusammenlegungskommissar erlassene Satzung be-
stimmt werden ($ 8). Auch hier bestand nicht die Absicht, kartellartige
Gebilde zu schaffen, sondern, wie schon der Name der Verordnung
besagt, sollte die Durchführung der Zusammenlegung und die Schad-
loshaltung der Inhaber von stillgelegten Betrieben dadurch gefördert
werden. Zur Bildung solcher Zwangsgesellschaften ist es übrigens
nicht gekommen.

5 Auch die Außenhandelsstellen sind dem unverdienten
Schicksal, als Zwangskartelle rubriziert zu werden, nicht entgangen ?).
Diese zur Durchführung der Außenhandelskontrolle geschaffenen
Stellen übten in der ersten Nachkriegszeit staatliche Funktionen
aus®). Allerdings machte sich faktisch der Einfluß geschäftlicher
Interessenten bei ihnen sehr stark geltend.

Neuere Vorschläge zur allgemeinen Schaffung von Zwangskartellen.
Wenn nach dem Gesagten die Zwangskartelle, abgesehen von den
Zwangsinnungen, bis Kriegsende auch eine recht geringe Rolle spielten,

8. die Förderung des Schifferschul- und Prüfungswesens,
9. die Förderung des Genossenschaftswesens.

1) Vgl. dazu Koppe, Die Bundesratsverordnung über die Zusammenlegung
von Brauereibetrieben. Berlin 1917.

2) Vgl. K. Albrecht, Die Außenhandelsstelle als Zwangskartell und Selbst-
verwaltungskörper (Deutsche Optische Wochenschrift 1922, 5. 635ff., 659ff.). A.
bezeichnet die Außenhandelsstelle für Optik und Feinmechanik als Zwangskartell,
obgleich er selber darlegt, daß zahlreiche Firmen an ihrer Zusammensetzung nicht
beteiligt waren, die vom Außenhandelsausschuß festgesetzten Preise aber auch für
die abseits stehenden Werke Geltung hatten. Die Bezeichnung Zwangskartell ist in
diesem Falle besonders merkwürdig, weil es in dem fraglichen Gewerbezweige,
wie A. selbst eingehend darlegt, zwei verschiedene, einander feindlich gegenüber-
stehende Verbände gab: einmal den ‚„‚Reichsverband der deutschen Optischen Indu-
strie‘“, der „allein für den Aufbau der Außenhandelsstelle und für die Besetzung des
Außenhandelsausschusses von maßgebender Bedeutung gewesen ist‘, und zweitens
den „Zentralverband der Optischen und Feinmechanischen Industrie Deutschlands‘‘,
der gerade in Opposition gegen die Außenhandelsstelle gegründet war und in deren
Ausschuß nicht vertreten war.

3) Im Zusammenhang mit der Außenhandelskontrolle sind vielfach von den
Angehörigen einzelner Gewerbezweige Ausfuhrverbände begründet worden, die z. T.
Kartellcharakter hatten. Das waren aber keine Zwangs-, sondern freie Kartelle. Vgl.
dazu Rathje, Wesen und Charakter der Ausfuhrverbände als Begleiterscheinungen
der Außenhandelskontrolle. Staatswiss. Diss. Göttingen 1924 (in Maschinenschrift)
Passow. Kartelle.

Bl
        <pb n="157" />
        146

so muß doch hervorgehoben werden, daß in der Kriegs- und Nach-
kriegszeit nicht ganz selten Vorschläge für eine allgemeine Zwangs-
kartellierung der Industrie gemacht und zeitweise auch sehr eifrig er-
örtert worden sind. Der Kaligesetzentwurf von ı910, die vielfachen
Zwangsorganisationen der Kriegswirtschaft und vor allem auch der
infolge des Krieges ungeheuer gewachsene Finanzbedarf des Reichs
haben die Verbreitung dieser Idee sehr gefördert.

Einen Ausgangspunkt vieler einschlägiger Erörterungen bilden
einige Vorschläge, die Friedrich Naumann in seinem Buch „Mittel-
europa“!) gemacht hat. Er führte dort?) aus: „Die Finanzpolitik
hinter dem Kriege wird in der Hauptsache auf Staatssyndikaten mit
Arbeiterversicherung beruhen müssen. Das letztere ist ein notwen-
diger Bestandteil, ohne den die Staatssyndikate zu Organen des
Klassenstaates werden würden und ohne den man für sie keine
parlamentarischen Mehrheiten gewinnen und erhalten könnte, ..
Finanziell bedeutet das Staatssyndikat die Auflegung eines gewissen
Steuersolls auf einen Erwerbsverband, der dafür als Gegenleistung
das Recht erhält, der einzige seiner Art zu sein. Um es am Spiritus-
syndikat zu verdeutlichen, so erfindet der Staat von sich aus keine
neue Produktions- oder Fabrikationssteuer, sondern verlangt von der
Syndikatsleitung, daß sie die erforderlichen Millionen aufbringt, wie
sie es geschäftlich für richtig hält. Diesen Syndikatsumlagen haben
sich auch die Produzenten oder Verarbeiter anzufügen, die bisher
nicht zum Syndikat gehören, was ein sehr starker Antrieb zum An-
schluß ist. Bricht nun dieses auf staatlich bevorzugter Freiwilligkeit
aufgebaute Syndikat aus irgendeinem Grunde zusammen oder wird
nicht wieder erneuert, so tritt Staatsauflage für verkaufte oder ver-
arbeitete Quantitäten ein, was sehr zur Erhaltung des Syndikates
beiträgt. Die Preisbildung und die Vertriebsmethode ist Syndikats-
angelegenheit, aber der Staat hat ein sehr einfaches Mittel gegen
Überschreitungen oder Nichtinnehaltung der Arbeitersicherungen: er
kann die Auflage ändern, wenn es als Erziehungsdruck nötig ist.
Das ist die für den Staat leichteste Art, Geld aufzubringen und gleich-
zeitig die geschäftlich biegsamste. . . Unter allen denkbaren Methoden
hat die hier angedeutete den ungeheuren Vorzug, daß sie geradezu
zur geschäftlichen und technischen Konzentration und Verbesserung
drängt. Das Selbstinteresse der Unternehmervereinigungen wird dem
Staatsinteresse dienstbar gemacht... Dieser Gedankengang‘ wird
natürlich zunächst vielfachen Widersprüchen und Bedenken begegnen,

l) Berlin 1915.

2) S. 147 ff.
        <pb n="158" />
        147

aber er wird voraussichtlich aus der Mitte der bestehenden Syndikats-
leitungen heraus keine unerbittliche Gegnerschaft finden, da gerade
diese Leitungen durch ihn erst fest gegründet werden.“

An späterer Stelle empfiehlt er solche staatlich regulierten Syn-
dikate auch zur Vermeidung von Schwierigkeiten, die sonst durch
den Wegfall der Zollgrenze bei Schaffung eines mitteleuropäischen
Wirtschaftsgebiets auftreten könnten!). „Der Mittelpunkt der Syn-
dikatsverträge wird das mitteleuropäische Eisensyndikat sein, durch
welches unter Mitwirkung der beteiligten Staatsregierungen den
österreichischen und ungarischen Eisenindustriellen ihre bisher durch
Zölle und Staatsprotektion gesicherte Stellung in Form von Rayo-
nierungskartellbestimmungen garantiert wird.... Auf diese Weise
läßt sich auch eine gewisse Verteilung des fremden Auslandsmarktes
erreichen, nur auf diese Weise, Die große bewährte Organisations-
kraft der beiderseitigen Syndikate wird in den Dienst des gemein-
samen Wirtschaftsgebietes gestellt. Das ist, wenn es gelingt, für die
österreichische und ungarische Eisenindustrie in allen ihren Ver-
zweigungen und Oberbauten viel besser und wirksamer als alle bloße
Zollabgrenzung des heimischen Marktes. Ist aber einmal das Vor-
bild der gemeinsamen Syndizierung auf dem Hauptgebiete des Eisens
gefunden, so wird sich dieses Schema mit den notwendigen Ab-
änderungen auf alle syndizierbaren Gewerbe übertragen lassen. Da-
mit vermindert sich der Umkreis der Produktionen, die Zwischen-
zölle brauchen, mit jeder neuen Syndikatsfusion. Für vereinte Syn-
dikate mit wohlberechneten Kontingenten und mit Abgrenzung hei-
mischer Vorzugsmärkte unter staatlich garantierter Konventional-
strafe ist nichts anderes nötig, als die gemeinsame Zollinie nach außen.
Das ist sehr stark syndikalistisch gedacht und mag vielen Gewerbe-
treibenden zunächst deshalb unerfreulich erscheinen, aber die Tat-
sache selbst, daß wir auf allen Hauptgebieten der Fabrikation von
Halbfabrikaten und Massenartikeln der Syndikatsbildung entgegen-
gehen, ist sowieso schon vorhanden, und es handelt sich nur darum,
diesen vorhandenen Zug der Zeit scharf zu erfassen und in den Zu-
sammenhang der mitteleuropäischen Aufgabe zu stellen“ 2).

') Ebenda S. 224 f.

?) Übrigens hat schon Brentano in der auf seinen Wiener Vortrag über
Kartelle folgenden Diskussion einen ähnlichen Gedanken ausgesprochen. ‚Ich hob
hervor, daß die Verteilung des Absatzgebietes, welche uns die Kartell-Organisation,
insbesondere die der deutschen Walzwerke, zeige, ein Mittel zu bieten scheine, wie
gewissen Schwierigkeiten der Entstehung eines Zollbundes zwischen Deutschland und
Österreich-Ungarn begegnet werden könnte. So oft dieses Thema ernstlich zur Dis-

“1%
        <pb n="159" />
        148

Diese und ähnliche Gedanken, die in der gleichen Zeit auf-
tauchten, sind damals vielfach debattiert worden. Soweit derartige
Vorschläge lediglich die finanzpolitische Seite behandelten !), schieden
sie hier aus. Die Bezeichnung reiner Steueraufbringungsverbände
als Steuersyndikate muß als irreführend abgelehnt werden.

Dagegen sind hier diejenigen Pläne zu erwähnen, die die Steuer-
aufbringung und die Kartellierung miteinander verbinden. Es lassen
sich da zwei Richtungen unterscheiden: die einen denken in erster
Linie an die Lastenaufbringung und betrachten eine kartellmäßige
Ausgestaltung der Zwangsverbände nur als eine Nebenwirkung; den
anderen ist die Zwangskartellierung die Hauptsache, sie hoffen, diesen
Plan der Regierung der Öffentlichkeit usw. dadurch schmackhafter
zu machen, daß sie den Zwangskartellen erhöhte Steuerleistungen
auferlegen.

Als Beispiel für die finanzpolitisch orientierten Vorschläge sei
die Schrift von Georg Bernhard „Die Steuergemeinschaft“?) ge-
nannt, Er legt dar, daß infolge des Finanzbedarfes des Reiches die
indirekten Steuern ungeheuerlich gesteigert werden müßten, daß solch
hohe Steuern aber die schädlichsten, ja sogar vielleicht tödliche Wir-
kungen auf die Gewerbe ausüben könnten, wenn sie falsch angesetzt
werden. „Wenn die Erträge nicht in Frage gestellt, wenn die Ge-
kussion gelangt, erheben gewisse Industriezweige diesseits wie jenseits den Schrei:
eine deutsch-österreichisch-ungarische Zolleinigung werde ihr heimisches Absatzgebiet
einem übermächtigen Konkurrenten und sie selbst dem Untergange preisgeben. Diese
Befürchtung erscheint nach den Kartelleinrichtungen in der deutschen Walzeisen-
industrie nicht mehr so unbedingt zutreffend. Haben wir doch gesehen, wie die ver-
schiedenen deutschen Walzwerksverbände sich innerhalb eines einheitlichen Zollgebietes
gegenseitig Schutzgebiete garantieren. Haben wir doch eine Abmachung kennenge-
lernt, die bereits heute die deutschen Walzwerke nicht nur von dem Öösterreichisch-
ungarischen Ländergebiete ausschließt, sondern auch die Konkurrenz der deutschen
und österreichisch-ungarischen Werke im Auslande nach Grundsätzen regelt, bei denen
beide bestehen können. Somit scheint im Kartell ein Mittel gefunden zu sein, um auch
bei einheitlichem Zollgebiet den Werken, die es bedürfen, des weiteren den nötigen
Schutz zukommen zu lassen. Und auch die absoluten Gegner der Kartelle würden
vielleicht manche mit diesen verbundene Übelstände übersehen, gelänge es mit Hilfe
derselben dem historischen und völkerrechtlichen Bande, das die beiden Reiche um-
schließt, die Einheit des Wirtschaftsgebietes zu geben, in welchem die wirksamste
Sicherung seiner Dauer zu sehen wäre.‘‘ (Mitteilungen der Gesellschaft Österreichi-
scher Volkswirte, ı. Jahrg., 1888/89, Wien 1889, S. 171.)

l) Vgl.z.B. Stolper, Deutsch-Österreich als Sozial- und Wirtschaftsproblem.
München ı921. S. 279ff.; Gerloff, Steuerwirtschaft und Sozialismus. Leipzig
to22. S. 471£., 5541.

?) Mannheim 1921. Vgl. auch Bernhard, Probleme der Finanzreform.
Berlin 1915. S., ss5ff.
        <pb n="160" />
        149

werbe nicht ruiniert werden sollen, so bleibt nur übrig, die Fest-
legung der Einzelheiten der indirekten Besteuerung aus den Amts-
zimmern der Bureaukratie in die Hände der sachverständigen Ge-
werbegenossen zu legen. Nur derjenige, der das Gewerbe aus prak-
tischer Erfahrung bis in alle Einzelheiten kennt, wird die Höhe, die
Methoden und die Stufen indirekter Produktionssteuern so bezeichnen
und festlegen können, wie es notwendig ist, um Gewerbe und Reichs-
finanzen gedeihen zu lassen. Auf diesem Grundgedanken beruht die
Idee der Steuergemeinschaften‘“?!). B. macht seinen Vorschlag lediglich
im Interesse der Reichsfinanzen, er sieht aber voraus, daß solche
Steuergemeinschaften auch die Regelung der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse ihrer Branche übernehmen würden. „Die Gewerbeleitung
hat vom Staat nur das Recht der Besteuerung delegiert erhalten.
Es ist weder notwendig noch erwünscht, daß sie sofort auch das
Recht verliehen bekommt, in den Produktionsprozeß der Gewerbe-
genossen einzugreifen. Dieses Recht wird ihr sehr bald von den
Gewerbegenossen selbst übertragen werden. Sie werden darum bitten
und flehen. Es muß nur von vornherein durch die Verfassung dafür
gesorgt werden, daß die Gewerbeleitung verpflichtet wird, die Re-
gelung der Produktion zu übernehmen, wenn eine die Mehrheit der
eingeschätzten Steuern vertretende Menge von Gewerbegenossen das
beantragt ... Also nicht durch den Zwang der Gesetzesvorschriften
soll aus der Steuergemeinschaft auch eine Produktionsgemeinschaft
werden, sondern nur auf den Wunsch der Gewerbegenossen“ 2),

Später®) ist Bernhard noch einmal auf den Gegenstand
zurückgekommen. Er bemerkt dabei: „Ich war damals der Meinung,
daß der Staat an die Stelle aller Produktionssteuern und vielleicht
sogar auch an die Stelle der Steuern aus gewerblichem Einkommen
einfach eine Pauschalsteuer ausschreiben sollte und daß die Vertei-
lung dieser Steuern auf die einzelnen Branchen durch den Wirt-
schaftsrat nach Anhörung der Interessenten, gewissermaßen als Er-
gebnis eines Kampfes zwischen sämtlichen Branchen auferlegt werden
könnte. Ich habe mich inzwischen überzeugen lassen, daß die Ein-
wände, auf diese Weise könne kein gerechter Schlüssel gefunden
werden, tatsächlich richtig sind. Ich konnte auch dem Einwand nicht
jede Berechtigung versagen, daß auf diese Weise der Staat unter
Umständen seine Steuerhoheit vollkommen aus der Hand gab und
sie auf Interessentenvereinigungen übertrug. Aber einer der Gründe,

la. a. O., S. 15.

?) S. 28.

') Magazin der Wirtschaft. 1927, S. 620
        <pb n="161" />
        [50
die mich zur Propagierung dieser Idee bewog, ist heute noch stark
und unverändert wirksam: der Staat kann nicht mehr bei der Viel-
artigkeit moderner Produktion für das einzelne Gewerbe eine be-
stimmte Steuerform festsetzen, die sich vielleicht morgen bereits als
überholt und hemmend auswirkt. Wo also die Summe der Steuern,
die man aus einer Branche herausziehen will, feststeht, tut man am
besten, sie der Gesamtbranche aufzuerlegen und die Aufteilung auf
die einzelnen Betriebe den Gewerbemitgliedern zu überlassen ....
Eine solche Besteuerungsform setzt immer eine Zwangskartellierung
aller Gewerbetreibenden voraus.“

Als Beispiel für die zweite Richtung seien verschiedene (nicht
im Buchhandel erschienene) Denkschriften des schlesischen Eisenin-
dustriellen Geh. Kommerzienrat Oskar Caro angeführt. In einer
ersten, 1916 erschienenen kleinen Schrift „Die Frage der deutsch-
österreichisch-ungarischen Zollunion im Zusammenhang mit der Ein-
führung von Monopolen bzw. staatlich kontrollierten Zwangssyndi-
katen“ betont er, an Naumann anknüpfend, daß die Bedenken gegen
eine Zollunion zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn zu über-
winden sein würden, wenn die Regierungen beider Reiche für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse Monovolstellen und für die Industrie
staatlich kontrollierte Zwangssyndikate schaffen würden. Zu dem
letzteren Punkte führt er aus:

„Indem staatlicherseits die Bildung von Syndikaten gesetzmäßig
zur Durchführung gebracht wird, sichert der Staat den betreffenden
Industrien diejenigen wesentlichen Vorteile, welche bei freiem Wett-
bewerb erfahrungsgemäß in Fortfall kommen. Die syndizierten In-
dustrien sind bei Ausschaltung des freien Wettbewerbs in der Lage,
den Schutzzoll fast ganz auszunutzen, große Ersparnisse durch volle
Berücksichtigung der geographischen Lage der einzelnen Arbeits-
stätten bei dem Verkauf herbeizuführen, des ferneren, durch ange-
messene Arbeitsverteilung und Vereinheitlichung der Betriebe wesent-
lichen Nutzen zu erzielen und schließlich das Exportgeschäft wirkungs-
voller durchzuführen, als dies im unorganisierten freien Verkauf mög-
lich ist.

„Dem Abschluß von Syndikaten begegnen erfahrungsgemäß
bei den Industriellen vielfache Schwierigkeiten, welche meist in der
Unmöglichkeit bestehen, eine Verständigung über die Quote, mit
welcher die einzelnen Syndikatsmitglieder an der auf dem Markte
aufkommenden Arbeit beteiligt werden sollen, herbeizuführen. Wenn
staatlicherseits für das Prinzip der Einschätzung bestimmte Grund-
sätze festgelegt und die einzelnen Industrien durch Gesetz ver-
        <pb n="162" />
        151

pflichtet werden, dem Syndikate zwecks erfolgreicher Organisierung
der Industrie beizutreten, dann schwinden die der Syndizierung ent-
gegenstehenden Schwierigkeiten ohne weiteres,

„Sofern der Staat auf dem Wege der Gesetzgebung den In-
dustrien die großen mit der Syndizierung verbundenen Vorteile ver-
schafft, dann ist er auch berechtigt, von den solchermaßen geschützten
Industrien von vornherein pro Tonne der erzeugten oder umgesetzten
Ware eine Steuer zu erheben, und im Falle für den einen oder den
anderen Industriezweig im Vergleiche zu dem verbündeten Reich
ein wesentlicher Vorsprung in den Produktionsgrundbedingungen
vorliegen sollte, einen Teil des Schutzzolles, welcher mit Hilfe des
Syndikates der geschützten Industrie auf dem Inlandsabsatz zugute
kommt, des ferneren als Steuer zu erheben.

„Jede für einzelne unter ungünstigeren Produktionsbedingungen
arbeitenden Werke etwa infolge des Fortfalles der Zollschranken im
gegenseitigen Verkehr der beiden Reiche befürchtete Schädigung
schwindet hierdurch um so mehr, als die Syndikate beider Reiche für
die einzelnen Industriezweige im Absatz sich auf Grund der Absatz-
verhältnisse, wie solche in der Vergangenheit vor Ausbruch des
Krieges bestanden, quotisieren und auch das Absatzverhältnis nach
in der Vergangenheit gemeinsamen Exportgebieten vertragsmäßig
festlegen.“

In einer ergänzenden Denkschrift vom gleichen Jahre heißt es:
„Bei den bisherigen in Deutschland begründeten Syndikaten konnte
ein voller wirtschaftlicher Erfolg nicht erreicht werden, weil sie zu-
meist nicht die gesamte Produktion des betreffenden Betriebszweiges
umfaßten und weil des ferneren die Verträge zeitlich nicht genügend
lang befristet waren, um die zur Förderung der syndikatsmäßig zu-
sammengeschlossenen Industrien erforderlichen Maßregeln voll zur
Durchführung zu bringen,

„Sofern aber der Staat unter gesetzmäßigem Zwange des Bei-
trittes sämtlicher Betriebe eines bestimmten Industriezweiges den
betreffenden Industrien für einen entsprechend langen Zeitraum das
Monopol bewilligt, dann ist die Grundlage gegeben, um mit Hilfe
deutscher Organisationskraft für die betreffenden Industrien gegen-
über dem zurzeit in Deutschland bestehenden Zustande der Wirt-
schaftsführung Mehrgewinne sicherzustellen.

„Wenn beispielsweise das bedeutende Gebiet der Walzeisen-
darstellung innerhalb Deutschlands in Betracht gezogen wird, so
ist festzustellen, daß zurzeit eine große Zahl industrieller Gesell-
schaften eine jede für sich fast das ganze Programm der Walzware,
        <pb n="163" />
        152

"A

welches der Markt verlangt, zur Herstellung bringt, während bei
einer durch die Syndizierung herbeizuführenden Arbeitsteilung eine
vorteilhafte Spezialisierung erreichbar ist. Hierdurch wäre die
Grundlage für die mit einheitlicher Massendarstellung verbundene
erhebliche Verbilligung der Herstellungskosten gewonnen. Schließ-
lich würden sich aus der vorgeschlagenen syndikatmäßigen Ver-
einigung noch andere wesentliche wirtschaftliche Vorteile (Ersparnisse
durch den Verkauf von einer Stelle aus, Möglichkeit der Berück-
sichtigung der geographischen Lage der einzelnen Arbeitsstätten
beim Verkauf usw.) ergeben ....

„Auf dem vorgeschlagenen Wege erwächst dem Reiche die
Möglichkeit einer steuerlichen Einnahme, welche auf anderem Wege
in gleicher Höhe ohne wesentliche Schädigung des Wirtschafts-
lebens überhaupt nicht erreichbar erscheint.“

Nachdem diese Vorschläge manche Zustimmung, aber auch
manche Ablehnung, vor allem aus Abneigung gegen jede Art
staatlichen Eingriffs, erfahren hatten, formulierte Caro: seine
(1edanken in einer neuen Denkschrift „Syndizierung der deutschen
Wirtschaft unter staatlicher Mitwirkung“ vom April 1918 noch ein-
mal in folgender Weise: „Die staatliche Betätigung hätte sich dar-
auf zu beschränken, diejenigen Betriebszweige, innerhalb deren eine
entsprechend starke Mehrheit unter Aufstellung selbstvereinbarter
Satzungen sich zum Zwecke einer Verbandsbildung zusammenfindet,
auf einen entsprechend langen Zeitraum dadurch zusammenzufassen,
daß sie einer den Gemeinschaftszweck störenden Minderheit durch
Gesetz die Beitrittspflicht zu dem von der Mehrheit der Berufsge-
nossen beabsichtigten Verbande auferlegt. Sofern indes eine Minder-
heit wesentliche sachliche Bedenken zur Geltung bringt, die für sie
gegen den Eintritt zum Syndikat auf Grund der von der Mehrheit
der Berufsgenossen vorgeschlagenen Satzungen vorliegen, dann soll
— um eine unbillige Majorisierung einer Minderheit zu vermeiden —
die Staatsbehörde zur Vermittlung angerufen werden und berechtigt
sein, nach Prüfung des Sachverhaltes zu entscheiden.

„Eine weitere Aufgabe der Staatsregierung wird in der Schaffung
eines Schutzes der unter ihrer Mitwirkung geschaffenen Verbände
gegenüber einem gegen die Gemeinschaftszwecke der einzelnen Ver-
bände beabsichtigten Wettbewerbs bestehen ... Demnach erscheint
es erforderlich, die Genehmigung zur Errichtung von neuen Unter-
nehmungen von einer staatlichen Konzession abhängig zu machen,
bei deren Erteilung den Unternehmern die Pflicht auferlegt werden
müßte, dem für den betreffenden Betriebszweig bestehenden Ver-
        <pb n="164" />
        A 3

bande beizutreten. Hierbei müßte für die Regierung die Pflicht der
Konzessionsgewährung in solchen Fällen festgelegt werden, in denen
wirtschaftliche Grundlagen für das neue Unternehmen ohne Störung
der Tätigkeit der bestehenden Unternehmungen gegeben erscheinen,

„Eine über das im vorstehenden begrenzte Maß hinausgehende
staatliche Einwirkung auf die Kartelle wäre von Übel. Die geschäft-
liche Führung innerhalb der Verbände muß durchaus dem freien
Ermessen der fachmännisch erfahrenen Mitglieder überlassen bleiben,
wenn nicht der erstrebte Erfolg in Frage gestellt werden soll...

„Sofern solchermaßen mit Hilfe der Staatsregierung für die
einzelnen Erwerbsgruppen eine längere Dauer der Verbände unter
entsprechender Sicherung gegen neu auftretenden Wettbewerb her-
beigeführt wird, dann ergeben sich für die Interessenten der einzelnen
Betriebszweige so wesentliche Vorteile, daß mit Bestimmtheit für alle
in Frage kommenden Betriebszweige sich Majoritäten der Fach-
genossen für Bildung von Verbänden finden werden.“

Eine Fülle von Vorschlägen zur allgemeinen Schaffung von
Zwangskartellen oder wenigstens ihnen ähnlichen Zwangsgebilden
brachten dann die Programme für eine Plan- und Gemeinwirtschaft ?).
Die in diesem Zusammenhang gemachten Vorschläge sind über-
wiegend abgelehnt worden?) und sind teilweise schon vergessen 9).
Sie haben aber einen Niederschlag gefunden in den Normen über
die Schaffung von Zwangssyndikaten für die Kohlen- und Kaliwirt-
schaft, auf die nunmehr hinzuweisen sein wird.

Die Zwangskartelle der sog. Sozialisierungsgesetzgebung. Als nach
der Revolution eine völlige Umgestaltung des Wirtschaftslebens und
besonders häufig eine Sozialisierung verlangt wurde, sah sich die
! Vgl. z. B. Rathenau, Die neue Wirtschaft. Berlin 1918, S. 56 ff. Der
Aufbau der Gemeinwirtschaft. Denkschrift des Reichswirtschaftsministeriuums vom
7. Mai 1919. Jena 1919 (Deutsche Gemeinwirtschaft Heft 9). Wissellu.von Moel-
lendorff, Wirtschaftliche Selbstverwaltung (ebenda, Heft ıo.) Lammers,
Planwirtschaft und Kartellproblem im Papierfach (Kartellrundschau 1919, S. 177 ff.)
v. Ungern-Sternberg, Die Industriegemeinschaft. Berlin 1925.

?) Vgl. z. B. Gothein, Zwangskartelle im Finanzinteresse (Europäische
Staats- und Wirtschaftszeitung 1916, S. 888 ff.). H. von Beckerath, Zwangs-
kartellierung oder freie Organisation der Industrie? Stuttgart 1918. Brandt,
Zwangssyndikate und Staatsmonopole, Berlin 1918. Eulenburg in Schriften
des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 156 II (1918), S. 65ff. Hensel, Steuergemein-
schaften (Recht und Wirtschaft 1922, S. 470 ff.). Günstiger steht der Zwangskar-
tellierung gegenüber: Tschierschky, Zur zwangsweisen Kartellierung der
Industrie (Kartellrundschau 1918, S. 127 ff.).

3) Der Plan der Steuergemeinschaften wird in neueren finanzwissenschaftlichen
Werken kaum noch erwähnt
        <pb n="165" />
        154
Regierung durch die innenpolitischen Spannungen veranlaßt, etwas
Durchgreifendes in dieser Richtung zu tun oder wenigstens so zu
tun, als ob sie etwas Derartiges täte. In Wirklichkeit haben die
nachstehend erwähnten Gesetze mit Sozialisierung sehr wenig zu
tun. Man suchte sich aus der Schwierigkeit dadurch zu ziehen, daß
man eine „gemeinwirtschaftliche“ Regelung, die sehr viele Para-
graphen und Instanzen aufwies, aber praktisch die Dinge nicht grund-
legend änderte, als Sozialisierung ausgab.

Zunächst erging das Sozialisierungsgesetz vom 23. März 1010,
in dem folgendes bestimmt war ?):

$ 2. Das Reich ist befugt, im Wege der Gesetzgebung gegen angemessene
Entschädigung
:. für eine Vergesellschaftung geeignete wirtschaftliche Unternehmungen, insbesondere

solche zur Gewinnung von Bodenschätzen und zur Ausnutzung von Naturkräften,
in Gemeinwirtschaft zu überführen;

im Falle dringenden Bedürfnisses die Herstellung und Verteilung wirtschaftlicher
Güter gemeinwirtschaftlich zu regeln.

$ 3. Die Aufgaben der durch Reichsgesetz geregelten Gemeinwirtschaft können
dem Reiche, den Gliedstaaten, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder wirtschaft-
lichen Selbstverwaltungskörpern übertragen werden. Die Selbstverwaltungskörper
werden vom Reiche beaufsichtigt.

8 4. In Ausübung der im $ z vorgesehenen Befugnis wird durch besondere
Reichsgesetze die Ausnutzung von Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle und Koks,
Wasserkräften und sonstigen natürlichen Energiequellen und von der aus ihnen stam-
menden Energie (Energiewirtschaft) nach gemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten
geregelt.

Unter dem gleichen Datum erging ein Gesetz über die Regelung
der Kohlenwirtschaft, das aber, ebenso wie das Sozialisierungs-
gesetz, auch nur ein Rahmengesetz war. Es genügt deshalb, aus
seinem $ 2 die folgenden Bestimmungen hier wiederzugeben: „Das
Reich regelt die gemeinwirtschaftliche Organisation der Kohlenwirt-
schaft. Die Leitung der Kohlenwirtschaft wird einem zu bildenden
Reichskohlenrat übertragen. .. Die Reichsregierung schließt die
Kohlenerzeuger für bestimmte Bezirke zu Verbänden und diese zu
einem (Gesamtverbande zusammen. An der Verwaltung dieser Ver-
bände sind die Arbeitnehmer zu beteiligen. . . Den Verbänden liegt
die Regelung von Förderung, Selbstverbrauch und Absatz unter
Aufsicht des Reichskohlenrats ob. Die Reichsregierung führt die
Oberaufsicht und regelt die Feststellung der Preise.“

Die eingehende Regelung brachten erst die Ausführungsbe-
stimmungen vom 21ı. August 1919. Die wichtigsten Neuerungen sind
die folgenden.
i) Ähnlich später Art. 156 der Reichsverfassung
        <pb n="166" />
        155

[. Für jedes der ı1 in den Ausführungsbestimmungen abge-
grenzten Gebiete haben sich die Besitzer der Kohlenbergwerke zu
einem Kohlensyndikat zusammenzuschließen. Haben sie den Zu-
sammenschluß bis zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht vollendet,
so führt ihn der Reichswirtschaftsminister durch Verordnung herbei
($ 5). Wer den Betrieb eines Kohlenbergwerkes erst nach der
Bildung der Kohlensyndikate beginnt, hat dem Kohlensyndikate seines
Bergbaubezirkes beizutreten, sobald sein Werk lieferungsfähig ist.
Tritt er ihm innerhalb einer angemessenen Frist nicht bei, so führt
der Reichswirtschaftsminister seinen Beitritt durch Verordnung herbei
($ 6).

Dem geschäftsführenden Organ und dem Aufsichtsrat jedes
Kohlensyndikats müssen Arbeitnehmervertreter angehören ($ 10, 11).

Die Gesellschaftsverträge der Kohlensyndikate und ihre Ände-
rungen bedürfen der Genehmigung des Reichskohlenrates ($&amp; ı7, vgl.
weiter $ 60 ff.).

II. Die Kohlensyndikate, das (weiterhin noch zu erwähnende)
Gaskokssyndikat und die deutschen Länder, die als Besitzer von
Kohlenbergwerken mehreren Kohlensyndikaten angehören, haben
sich zum Reichskohlenverbande zusammenzuschließen ($ 20).
Dem Aufsichtsrat des Reichskohlenverbandes müssen Arbeitnehmer-
vertreter und ein Vertreter der Kohlenverbraucher angehören ($&amp; 22).
Der Reichskohlenverband beaufsichtigt die den Syndikaten obliegende
Regelung der Förderung, des Selbstverbrauches und des Absatzes
der Brennstoffe (8 57). Er genehmigt die allgemeinen Lieferungs-
bedingungen der Syndikate, bestimmt und veröffentlicht die Brenn-
stoffverkaufspreise unter Berücksichtigung der Vorschläge der Syn-
dikate und der Interessen der Verbraucher (8 60, 61) *).

II. Als oberstes Organ der Kohlenwirtschaft wird ein Reichs-
kohlenrat geschaffen, der aus 60 Mitgliedern (Vertretern der
Länder, der Unternehmer und Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues,
der Gasanstalten, des Kohlenhandels, der Kohlenverbraucher und
einigen technischen Sachverständigen) besteht (&amp; 24, 25). Der Reichs-
kohlenrat soll die Brennstoffwirtschaft einschließlich der Ein- und
Ausfuhr nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen unter Oberaufsicht
des Reiches leiten ($ 47). Er genehmigt die Gesellschaftsverträge
des Reichskohlenverbandes und der Syndikate ($ 48). Er hat das
Recht, allgemeine Richtlinien für die Brennstoffwirtschaft zu geben,
1y Unter der Hand (ohne formelle Änderung der gesetzlichen Bestimmungen)
ist 1920 der Einfluß des Reichskohlenverbandes auf die Preisfestsetzung wesentlich
abgeschwächt worden. Vgl. dazu Thoenes, a. a. O., S. 1009 ff.
        <pb n="167" />
        156
insbesondere zur Ausschaltung unwirtschaftlichen Wettbewerbs und
zum Schutze der Verbraucher ($ 409). Er hat 3 Sachverständigen-
ausschüsse (technisch-wirtschaftliche Sachverständigenausschüsse für
Kohlenbergbau und für Brennstoffverwertung sowie einen Ssozial-
politischen Sachverständigenausschuß für Kohlenbergbau) zu bilden
(8 40).

IV. Die Oberaufsicht über die Brennstoffwirtschaft führt das
Reich. Seine Befugnisse werden vom Reichswirtschafts-
minister ausgeübt ($ ıo09). Er ist befugt, an allen Beratungen
des Reichskohlenrats, der Sachverständigenausschüsse, des Reichs-
kohlenverbandes und der Syndikate oder ihrer Organe durch Bevoll-
mächtigte teilzunehmen. Diese Bevollmächtigten können Beschlüsse
mit aufschiebender Wirkung beanstanden. Die endgültige Ent-
scheidung trifft dann der Reichswirtschaftsminister ($ ıı1). Er kann
die vom Reichskohlenverbande festgesetzten Brennstoffverkaufspreise
nach Anhörung des Reichskohlenrats und Reichskohlenverbandes
herabsetzen (8 ı12).

Auf Grund dieser Bestimmungen sind, wenn auch nicht immer
bis zu den vorgeschriebenen Terminen, folgende Syndikate gebildet
worden:

1. Rheinisch-Westfälisches Kohlensyndikat,
2. Aachener Steinkohlensyndikat,

3. Niedersächsisches Kohlensyndikat,

4. Oberschlesisches Steinkohlensyndikat,

5. Niederschlesisches Steinkohlensyndikat,
6. Sächsisches Steinkohlensyndikat,

7. Mitteldeutsches Braunkohlensyndikat,

8. Ostelbisches Braunkohlensyndikat,

9. Rheinisches Braunkohlensyndikat,

10. Kohlensyndikat für das rechtsrheinische Bayern ?).

Die Gründungsdaten und der allgemeine Aufbau dieser Syndi-
kate sind in der Literatur häufig dargestellt worden?). Es mag
deshalb hier genügen, auf folgendes hinzuweisen. In keinem Falle
1!) Für das Saargebiet ist eine Zwangssyndizierung nicht erfolgt, da dieses Gebiet
zur Zeit der deutschen Verwaltung entzogen ist. Auf das Gaskokssyndikat wird weiter-
hin noch gesondert eingegangen.

2) Zuerst bei Thoenes, a.a. O0. Dann bei Hecht, Organisationsformen
der deutschen Rohstoffindustrie. Die Kohle. Kempten 1924. Loose, Vorge-
schichte, Gestaltung und Auswirkung des Kohlenwirtschaftsgesetzes. Bonn 1930.
Vgl. auch Lüthgen, Das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat. Leipzig 1926.
Elsholz, Eigen- und fremdstaatliche Eingriffe in Organisation und Absatz des
Rheinischen Braunkohlensyndikats. Staatswiss. Diss. Göttingen 1026.
        <pb n="168" />
        157

ist bisher eine von der Reichsregierung entworfene Kartellsatzung
oktroyiert worden. Bei allen Verbänden handelt es sich darum, daß
entweder die Kartellsatzungen von den Bergwerksbesitzern vereinbart
sind !), oder daß Satzungen, die ursprünglich vertraglich vereinbart
waren, nach ihrem Ablauf zwangsweise verlängert sind 2).

Wie hat sich nun die gesetzliche Regelung in der Praxis be-
währt? Es wäre eine wichtige Aufgabe des Enqueteausschusses
gewesen, auf diese Frage eine Antwort zu geben, genau festzu-
stellen, welche tatsächlichen Wirkungen die komplizierte gesetzliche
Regelung der Kohlenwirtschaft gehabt hat. Leider ist der Bericht
des Enqueteausschusses über „Die deutsche Kohlenwirtschaft“ 2) dieser
Aufgabe nicht gerecht geworden. Auf Grund sonstiger Beobach-
tungen wird man sagen müssen, daß die praktische Bedeutung der ge-
setzlichen Regelung keine überwältigend große war. Das Schwerge-
wicht liegt nach wie vor bei den Kartellen. Wo schon früher Kartelle
bestanden haben, haben sie sich im großen und ganzen in ähnlicher
Weise weiterentwickelt. Vor allem führen sie ihre Geschäfte nach
wie vor im Interesse ihrer Mitglieder, nicht nach „gemeinwirtschaft-
lichen“ Gesichtspunkten. Die Hinzuziehung von Arbeitnehmerver-
tretern hat den Grundcharakter nicht geändert. Wo die Voraus-
setzungen für eine Kartellierung nicht so gegeben waren, hat man
bisweilen nur mit Mühe dem Wortlaut der Bestimmungen genügt.
Einzelne „Syndikate“ sind gar keine Syndikate, da der Verkauf der
Bergwerksprodukte nicht durch eine gemeinschaftliche Geschäfts-
stelle erfolgt *). Der auf der Grundlage der Kohlensyndikate errichtete
Überbau (Reichskohlenverband, Reichskohlenrat) entspricht in seiner
faktischen Bedeutung nicht der stattlichen Zahl von Paragraphen,
die ihm gewidmet sind. Das tatsächliche Schwergewicht der Auf-
sicht über die Syndikate liegt beim Reichswirtschaftsminister. Von
großer Bedeutung ist natürlich die Tatsache, daß die Kartelle in ihrer
Preisfestsetzung nicht frei sind, aber einen staatlichen Einfluß auf
die Preisbildung hätte man auch ohne solche umständliche Regelung
einführen können. Es drängt sich die Frage auf, ob das, was mit
dieser Regelung erreicht wird, sich nicht auch hätte erreichen lassen,
wenn dem Reichswirtschaftsminister lediglich die Ermächtigung ge-
geben wäre, im Bedarfsfalle Zwangskartelle zu schaffen 5).

1) Über den zwangsweisen Beischluß einzelner Outsider vgl. oben S. 102.

*) Vgl. dazu S. 102, Anm. 2.

°) Berlin 1929. S. 87{ff., 107 ff., 392 ff.

‘) Vgl. z. B. Loose, a. a. O., S. 65, 77, 87

5 Vgl. dazu auch die kritischen Bemerkungen von Hecht und Loose. a.2.0O
        <pb n="169" />
        158
Neben den erwähnten Kohlensyndikaten ist durch die Ausfüh-
rungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz auch ein Gas-
kokssyndikat vorgeschrieben. Gemäß 8 ı8 der Ausführungsbe-
stimmungen haben sich die Besitzer der ‚Gasanstalten im Deutschen
Reich, die Koks erzeugen, zu einem Syndikat zusammenzuschließen.
Die Vorschriften über die Kohlensyndikate finden darauf ent-
sprechende Anwendung. Das auf Grund dieser Bestimmungen ge-
gründete Zwangskartell der Gasanstaltsbesitzer ist praktisch die Fort-
setzung eines schon länger bestehenden freien Kartells*).

Nach Analogie der Kohlenwirtschaft ist auch der Kalibergbau
geordnet worden durch das Gesetz über die Regelung der Kali-
wirtschaft vom 24. April 1919 und die Durchführungsvorschriften
dazu vom 18. Juli 1919. Die Regelung entspricht ganz der für die
Kohlenwirtschaft, nur ist der Aufbau ein wesentlich einfacherer, da
hier nur ein einheitliches Zwangssyndikat für alle Kalierzeuger vor-
geschrieben ist und daneben nur eine Instanz (der Reichskalirat mit
verschiedenen „Kalistellen“) besteht. Auch hier ist durch die Ge-
setzgebung keine grundlegende Veränderung herbeigeführt worden.
Das Schwergewicht liegt nach. wie vor bei dem Kalisyndikat, das
seine Tätigkeit in der früheren Weise fortgesetzt hat, Zwar weist
die Kaliindustrie in neuerer Zeit sehr viele Veränderungen auf —
abgesehen von dem Verlust des Monopols durch die Abtretung der
elsässischen Kaliwerke an Frankreich und der kräftigen Entwick-
lung der elsässischen Kaliproduktion ist vor allem auf die Konzern-
bildung im deutschen Kalibergbau und die einschneidenden Wir-
kungen der Stillegung vieler Werke hinzuweisen —, aber das alles
hängt nicht mit der Zwangssyndizierung als solcher zusammen. Aus
A4em Bericht des Enqueteausschusses über „Die deutsche Kaliindustrie“ ?)
sei hier folgende Äußerung eines Vertreters des Gewerkvereins
christlicher Bergarbeiter wiedergegeben: „Das Kaliwirtschaftsgesetz
wird heute in einer Art und Weise gehandhabt, daß den Arbeiter-
vertretern in den beiden Organisationen, dem Reichskalirat und dem
Kalisyndikat, jeder interne Überblick über die wirtschaftliche Lage
der Kaliindustrie vollständig fehlt. Im Reichskohlenrat kommt doch
wenigstens der große Ausschuß alle zwei Monate einmal zusammen,
1) Vgl. dazu Vosgerau, Die Kartellierung des Gaskoksabsatzes in Deutsch-
land. Staatswiss. Diss. Göttingen 1924 (in Maschinenschrift). Ritter, 25 Jahre
Wirtschaftliche Vereinigung Deutscher Gaswerke A.-G. 1904—1029. Frankfurt a. M.
1929. Vosgerau weist in seiner Arbeit auf die Besonderheiten hin, die sich aus dem
Charakter des Gaskokssyndikats als Neben produktenkartell ergeben.

2) Berlin 10209. S. 171f.
        <pb n="170" />
        159

um einen ausführlichen Bericht über die Lage der Kohlenindustrie
und die weitere technische Entwicklung des deutschen Steinkohlen-
bergbaues entgegenzunehmen. Im übrigen arbeiten auch die Aus-
schüsse des Reichskohlenrats sehr intensiv, so daß man als Mitglied
des Reichskohlenrats über die wirtschaftlichen Dinge und die innere
Struktur des Kohlenbergbaues viel besser auf dem laufenden ist als
in der Kaliindustrie. Der Reichskalirat tritt entgegen den gesetz-
lichen Bestimmungen nicht mehr. vierteljährlich, sondern nur nach
Bedarf zusammen. Auf den Tagesordnungen der Sitzungen des
Reichskalirates stehen in der Regel immer nur an sich sehr neben-
sächliche und gleichgültige Dinge. Niemals aber ist es im Reichs-
kalirat üblich gewesen, daß in den Sitzungen auch ein Vortrag über
die Lage der Kaliindustrie, über die innere Struktur, über Rationa-
lisierung und ihre Auswirkungen auf die Produktion usw. gehalten
würde, Dasselbe Verhältnis ist im Aufsichtsrat des Kalisyndikats.
Die Tagesordnung des Reichskalisyndikats lautet: Der Absatz im
Inlande, die Absatzmengen in den übrigen europäischen Ländern,
die Absatzmengen nach Übersee, und einige sonstige kleine geschäft-
liche Dinge. Über Preisgestaltung, über Preisbedingungen und
andere interne Fragen im Aufsichtsrat des Kalisyndikats wird über-
haupt nicht geredet. Die Sitzungen dauern deshalb in der Regel
eine halbe Stunde, höchstens eine Stunde 1),“

Damit ist die Liste der Zwangskartelle, die auf der — zu Un-
recht so genannten — Sozialisierungsgesetzgebung beruhen, erschöpft.
Das Gesetz betr. die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft vom
31. Dezember 1919 (zu dem übrigens die ergänzenden gesetzlichen
Bestimmungen bis jetzt noch nicht erlassen sind) erstrebte im wesent-
lichen eine Zusammenfassung der Elektrizitätsversorgung und deren
Übernahme durch das Reich. Kein Zwangskartell ist auch der durch
Verordnung vom ı. April 1920 geschaffene „Eisenwirtschaftsbund“2),
Das gleiche gilt von den durch die Verordnungen vom 3ı. Mai und
7. Juni 1920 für die Schwefelsäurewirtschaft und die Teerwirtschaft ins
Leben gerufenen „Selbstverwaltun gskörpern“ (Ausschuß für Schwefel-
säure und Wirtschaftsverband für Rohteer und Teererzeugnisse).
Göppert sagt über die letztgenannten drei Verordnungen): „Die

M Im übrigen geht auch dieser Bericht auf die tatsächliche Wirkung der Ge-
setzgebung von 1919 nicht näher ein. Die unrichtige Angabe auf S. 6, daß das Kali-
syndikat bereits seit 1910 Zwangscharakter trug (vgl. dazu oben S. ı 31), vermag für
diesen Mangel nicht zu entschädigen.

?) Vgl. dazu Bruns, Der Eisenwirtschaftsbund, Jena 1922,

7 Schmolliers Jahrbuch 1921, I. S. 323
        <pb n="171" />
        160

Verordnungen bezwecken weiter nichts, als der Reichsregierung
durch geeignete” Organe die Möglichkeit zu geben, gegenüber der
unzureichenden Erzeugung und der Willkür der Preisbildung für die
Deckung des lebenswichtigen Inlandsbedarfs zu erträglichen Preisen
zu sorgen, so lange wie dies das Allgemeininteresse verlangt. Sie
organisieren zu diesem Zweck nicht das Gewerbe selbst, sondern
unterstellen es einer Organisation, die das Instrument der Reichs-
regierung bildet, aber den berechtigten Wunsch der Beteiligten, zu-
nächst das erste Wort zu haben, mehr oder weniger weitgehend
Rechnung trägt. Sie wollen nicht die Wirtschaft umgestalten, sondern
einem Notstande abhelfen, den die unkontrollierte Wirtschaft unter
den gegenwärtigen Verhältnissen wirklich oder vermeintlich nicht zu
überwinden vermag. Näher auf diese Bildungen einzugehen erübrigt
sich. Sie sind mit der Änderung der Verhältnisse sichtlich im Ab-
sterben begriffen.“

Sonstige Zwangskärtelle der Nachkriegszeit. Neben den genannten
Fällen sind noch einige andere zu erwähnen, in denen der Zwang
aber meist nur ein vorübergehender war. Zunächst wurde der Hefe-
verband, bei dem eine freiwillige Verlängerung nicht zu erreichen
war, zwangsweise am Leben erhalten ?).

Eine Verordnung vom 22. September 1919 bestimmte:

„$ ı. Die Dauer des Gesellschaftsvertrages des Verbandes Deutscher Preßhefe-
fabrikanten, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin (Hefeverband) sowie
des zwischen den Gesellschaften abgeschlossenen, Übereinkunft genannten Vertrags
wird bis zum 30. September 1920 verlängert. Mit Ablauf dieser Zeit gilt die Gesell-
schaft und die Übereinkunft. vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach Abs. 2,
als aufgelöst.

Änderungen des Gesellschaftsvertrags sowie der Bestimmungen des Aufsichts-
rats über den Vertrieb von Markenhefe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
des Reichswirtschaftsministers.

$ 2. Verträge, welche die Übertragung von Produktionsrechten auf den Hefe-
verband oder einen Gesellschafter für die Dauer der Gesellschaft betreffen, sowie Ver-
träge des Hefeverbandes mit Personen, die nicht Gesellschafter sind, sofern diese Ver-
träge Verpflichtungen hinsichtlich der Herstellung oder des Vertriebs von Hefe ent-
halten, werden ihrem ganzen Inhalt nach bis zum 30. September 1920 verlängert.
Streitigkeiten darüber, ob ein Vertrag unter die Vorschrift im Abs. ı fällt, entscheidet
anter Ausschluß des Rechtswegs ein Schiedsgericht; das Nähere über das Schiedsgericht
bestimmt der Reichswirtschaftsminister, Beantragt ein Beteiligter mit Rücksicht
auf eine durch die Vertragsverlängerung herbeigeführte Unbilligkeit oder Härte die
Änderung oder Aufhebung des Vertrags und kommt eine Einigung nicht zustande,
so kann das im Satz _ı bezeichnete Schiedsgericht die Vertragsbedingungen ander-
l) Es sei hier erwähnt, daß gerade der Hefeverband, um dessen Bestehen das
Reich sich so bemühte, gleich nach Inkrafttreten der Kartellverordnung in besonderem
Maße Obiekt für die Tätigkeit des Kartellgerichts wurde.
        <pb n="172" />
        161

weit festsetzen oder den Vertrag aufheben. Die Festsetzungen des Schiedsgerichts
gelten als vereinbarte Vertragsbedingungen.

$ 3. Wer gewerbsmäßig Branntweinhefe ($ 154 des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom 26. Juli 1918) herstellt, ist bis zu dem im $ ı, Abs. ı bestimmten
Zeitpunkt verpflichtet, nach näherer Bestimmung des Reichswirtschaftsministers
einen Beitrag zu den Hefevertriebskosten zu entrichten. Er ist ferner verpflichtet,
die von ihm hergestellte Hefe auf Verlangen des Reichswirtschaftsministers nach dessen
Weisungen und zu den von ihm festgesetzten Bedingungen an den Hefeverband oder
eine andere vom Reichswirtschaftsminister bestimmte Stelle zu liefern. Über Streitig-
keiten, die sich aus einer Lieferung nach Abs. ı ergeben, entscheidet unter Ausschluß
des Rechtswegs ein Schiedsgericht; das Nähere über das Schiedsgericht bestimmt der
Reichswirtschaftsminister.‘‘
Durch eine neue Verordnung vom 20. Juli 1920 wurde die
zwangsweise Verlängerung des Syndikats bis zum 3o. September
1921 erstreckt!). Eine weitere Verordnung vom 8. März ıg921 be-
stimmte als Endpunkt der zwangsweisen Aufrechterhaltung des Syn-
dikats an Stelle des 30. September ı921 den 3ı. März 1921.

Als im Jahre 1919 der Stahlwerksverband zu Ende ging
und keine Aussicht auf freiwillige Erneuerung bestand?), schritt die
Reichsregierung zur zwangsweisen Verlängerung.

Zunächst bestimmte eine Verordnung des Reichswirtschafts-
ministers vom 28. August 1919: „Der Stahlwerksverband Düsseldorf
wird zwecks Sicherung des Inlandsbedarfs und zur Beseitigung der
Mißstände auf dem Gebiete des Absatzes in den Erzeugnissen des
Stahlwerksverbandes nach Maßgabe der bisherigen Bedingungen und
Vereinbarungen bis ı. März 1920 verlängert. Der Verkauf der von
dem Stahlwerksverband erfaßten Produkte verbleibt somit unter allen
bisherigen Bedingungen und Vereinbarungen bis Ende des Jahres
1919 ausschließlich dem Stahlwerksverbande.“

Eine Verordnung vom 27. Dezember 1919 besagte dann:

„8 I. Der Stahlwerksverband Düsseldorf, d. h. der auf Grund des Vertrags
zwischen der Aktiengesellschaft Stahlwerksverband einerseits und den sogenannten
Verbandswerken andererseits sowie zwischen den letzteren untereinander errichtete
Verband wird nach Maßgabe der bisherigen Bedingungen und Vereinbarungen bis

1) Gleichzeitig wurde u. a. bestimmt: „Der gesamte Absatz an Hefe in der Zeit
bis zum 30. September 1921 ist auf den Hefeverband und diejenigen gewerbsmäßigen
Hersteller von Branntweinhefe, die dem Hefeverbande nicht als Gesellschafter an-
gehören, nach Verhältnis der für sie festzusetzenden Produktionsrechte zu ver-
teilen; die Hersteller sind verpflichtet, bei dem Absatz der Hefe die hieraus sich er-
gebenden Beschränkungen einzuhalten. Der Reichsminister für Ernährung und Land-
wirtschaft erläßt die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Bestim-
mungen.‘‘

3 Vgl. dazu W. Krüger, Die moderne Kartellorganisation der deutschen
Stahlindustrie. Berlin 1927. S. 61 £.
Passow. Kartelle.
        <pb n="173" />
        162

ı. Mai 1920*) verlängert. . Als Mitglieder des Stahlwerksverbandes gelten diejenigen
Werke, die am ı. April 1919 dem Stahlwerksverband angehört haben. Der Verkauf
der von dem Stahlwerksverband erfaßten Produkte verbleibt somit unter allen bis-
herigen Bedingungen und Vereinbarungen bis 29. Februar 1920 ausschließlich dem
Stahlwerksverbande.
$ 2. Mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark und mit Gefängnis oder mit
einer dieser Strafen werden bestraft: Mitglieder des Stahlwerksverbandes im Sinne
des 8 ı, die
i. entgegen den Bestimmungen des Syndikatsvertrags Verbandserzeugnisse sowie
das bei der Umwandlung in andere Erzeugnisse fallende Ausschuß- und Endmaterial
von Verbandserzeugnissen ($ 9 des Syndikatsvertrags), unter Umgehung des Stahl-
werksverbandes selbst verkaufen, oder zum Verkauf anbieten,
ihren Lieferungsverpflichtungen durch eigene Schuld nicht nachkommen,
einen ihnen vom Verbande zur Ausführung zugewiesenen und von ihnen übernom-
menen Auftrag durch eigene Schuld nicht rechtzeitig ausführen.‘‘
Mit dem 31. Juni 1920 erreichte der Stahlwerksverband sein Ende.
Erst 1925 ist er — freiwillig — von neuem begründet worden.

Eine eigenartige Schöpfung der Übergangszeit von der Zwangs-
wirtschaft zur freien Wirtschaft bildet das durch Verordnung vom
3. Oktober 1922 auf ein Jahr ins Leben gerufene Zwangssyndikat
der Zuckerindustrie. Als die Zuckerzwangswirtschaft der Kriegs-
zeit durch Verordnung vom 31. August 1921 zum 15. September des
gleichen Jahres aufgehoben wurde, kam auf Veranlassung des Ver-
eins der deutschen Zuckerindustrie ein freies Kartell zustande, als
dessen Geschäftsstelle die „Zuckerwirtschaftsstelle“ des genannten
Vereins fungierte ?).

Auch für das Wirtschaftsjahr 1922/23 war der Abschluß eines
ähnlichen Kartellvertrages geplant. Er fand aber nicht die genü-
gende Beteiligung, und deshalb kam es diesmal zur Schaffung eines
Zwangssyndikats. Über die Vorgeschichte sagt der Verein der
Deutschen Zuckerindustrie®): „Bei Beginn des neuen Betriebsjahres
waren sämtliche Verbrauchszuckervorräte erschöpft. Die Erzeugung
aus der neuen Ernte erlitt eine erhebliche Verzögerung infolge der
durch die ungünstige Witterung sehr verspäteten Ernte, sowie durch
den frühzeitig eintretenden Frost und die damit zusammenhängenden
Transportschwierigkeiten, was angesichts der stürmischen Nachfrage

1) Durch Verordnung vom 26. Februar 1920 wurde statt dessen als Endpunkt
der ı. Juli 1920 festgesetzt. $ 20, Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Eisenwirt-
schaft vom ı. April 1920 besagte: Die Verlängerung des Stahlwerksverbandes tritt zu
einem vom Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Zeitpunkt außer Kraft.

2) 14 Fabriken traten dem Kartell nicht bei. Denkschrift zum 75 jährigen
Bestehen des Vereins der deutschen Zuckerindustrie 1850—10925, S. 404.

3) In der vorgenannten Denkschrift, S. 405.
        <pb n="174" />
        163

nach Zucker statt des erwarteten Zuckerüberflusses zunächst einen
Zuckermangel hervorrief. Dieser Umstand und die Preisforderungen
der der Zuckerwirtschaftsstelle nicht angeschlossenen Fabriken führten
zu vielfachen Beschwerden aus Verbraucherkreisen über die freie
Zuckerwirtschaft und zur Forderung der Wiedereinführung der Zwangs-
wirtschaft. Diese Forderungen blieben auf die Regierung nicht ohne
Einfluß und veranlaßten den Reichsminister für Ernährung und Land-
wirtschaft schon Ende Juli 1922 zu der Erklärung an das Direk-
torium, daß eine völlig freie Zuckerwirtschaft für das Betriebsjahr
1922/23 voraussichtlich nicht zugelassen werden könne, vielmehr
eine Regelung getroffen werden müsse, die den Verbraucherinter-
essen sowohl wie den Industrie- und Landwirtschaftsinteressen Rech-
nung trage. Dem Direktorium wurden für eine solche Regelung
gleichzeitig Richtlinien übermittelt mit dem Hinzufügen, daß die Re-
gierung fest entschlossen sei, die Durchführung der in den Richt-
linien festgelegten Regelung auf dem Verordnungswege zu erzwingen,
falls sich die Industrie nicht freiwillig zu ihrer Durchführung ent-
schließen würde. Das Direktorium und alle Organe des Vereins
beschäftigten sich eingehend mit diesen Eröffnungen. Das Ergebnis
der Verhandlungen war die Erkenntnis, daß ein nochmaliger frei-
williger Zusammenschluß einer zwangsweisen gesetzlichen Regelung,
deren Wirkungen nicht zu übersehen waren, vorzuziehen sei. Leider
war der unter den obwaltenden Umständen wünschenswerte frei-
willige Zusammenschluß der Zuckerindustrie nicht zu erreichen. In
der nach langen Verhandlungen zur endgültigen Beschlußfassung ein-
berufenen außerordentlichen Generalversammlung des Vereins am
5. September ı922 sprachen sich zwar nach Vornahme einiger Ab-
änderungen die Rüben verarbeitenden Fabriken mit großer Stimmen-
mehrheit für den vorgelegten Vertragsentwurf aus, indessen unter-
zeichneten ihn bis Ende September ıg922 nur 186 Fabriken. Damit
war der Versuch, einen freiwilligen Zusammenschluß zu erreichen,
gescheitert. Nach diesem Ergebnis erließ die Regierung am 3. Ok-
tober 1922 die Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebs-
jahre 1922/23, die bereits am 4. Oktober ı922 in Kraft trat.“

Die genannte Verordnung legte für das Zwangssyndikat den
vom Verein der deutschen Zuckerindustrie ausgearbeiteten Vertrag!)
zugrunde und bestimmte:

$ I. Die im Betriebsjahr 1922/23 arbeitenden Zuckerfabriken, die dem vom
Verein der deutschen Zuckerindustrie in Berlin und der Mehrzahl der Zuckerfabriken
abgeschlossenen, dieser Verordnung als Anlage beigefügten Vertrag über Zucker der

\ Er ist als Anlage zu der Verordnung im RGBIl. 1922, I, S. 764 ff. abgedruckt.

11
        <pb n="175" />
        61

Ernte 1922 nicht beigetreten sind, werden diesem Vertrage mit den gleichen Rechten
und Pflichten wie die übrigen Vertragsfabriken angeschlossen.

Die Vorschrift im Abs. ı gilt als Vereinbarung unter den angeschlossenen Fa-
briken, dem Verein der deutschen Zuckerindustrie und den dem Vertrage beigetretenen
Fabriken. .

8 2. Der im 8 ı genannte Vertrag tritt mit den aus dieser Verordnung sich
ergebenden Änderungen sowohl in Ansehung der beigetretenen wie der nach $ ı an-
geschlossenen Fabriken zugleich mit dieser Verordnung in Kraft.

Änderungen des Vertrags bedürfen der Zustimmung des Reichsministers für
Ernährung und Landwirtschaft
Da der Vertrag in seinem 8 37 besagte: „Dieser Vertrag gilt
nur, wenn alle rübenverarbeitenden Fabriken des Deutschen Reichs
seinen Bestimmungen unterworfen sind,“ so war also nicht etwa
zunächst ein freies Kartell zustande gekommen, dem dann nur die
außerhalb des Kartells gebliebenen Fabriken zwangsweise an-
geschlossen wurden, sondern das ganze Syndikat ist, wie der an-
geführte 8 2 ergibt, erst durch die Verordnung entstanden, die die
für das freie Syndikat in Aussicht genommene Vertragsbestimmungen
in wichtigen Punkten abänderte. Auf die Einzelheiten der Gestaltung
gehe ich nicht ein, weil es sich um eine Maßnahme nur für ein
einziges Jahr handelte?)

Mehrfach ist auch von anderen Industriezweigen in der Nach-
kriegszeit eine Zwangskartellierung angestrebt worden. So wurde
zeitweise der Plan eines Zwangssyndikats der Zigarettenfabri-
kanten lebhaft erörtert. Der Plan ist aber nicht zur Durchführung
gelangt. Dagegen ist noch zu erwähnen, daß durch das Zündwaren-
monopolgesetz vom 29. Januar 1930 das. Zündholzsyndikat”
in ein Zwangssyndikat umgewandelt ist. $ 6 des Gesetzes bestimmt:
In der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft (das ist nur ein
neuer Name für die Deutsche Zündholz-Verkaufs-A.-G., die Verkaufs-
stelle des 1926 begründeten Zündholzsyndikats) sind alle (also auch
die bisher dem Syndikat ferngebliebenen) im Monopolgebiet jeweils
zur Herstellung von Zündwaren berechtigten Unternehmer als Ge-
1) Die erwähnte Denkschrift sagt S. 405 f. über die Verordnung vom 3. Oktober
1922: „Die Bestimmungen dieser Verordnung gingen weit über die für den Fall eines
freiwilligen Zusammenschlusses bekanntgegebenen Richtlinien hinaus, banden die
Industrie bezüglich der Preisbestimmung an die Mitwirkung eines vielköpfigen Bei-
rates und schrieben eine vollkommen zwangswirtschaftliche Zuckerverteilung vor.
Die Auswirkung dieser Vorschriften führte in Verbindung mit der katastrophalen
Papiermarkentwertung zu dem für die Industrie überaus ungünstigen Ergebnis der
Zwangswirtschaft 1922/23 und veranlaßte eine mehrere Jahre dauernde Absonderung
von etwa einem Viertel der Vereinsmitglieder.‘“

2?) Vgl. darüber oben S. 107.
        <pb n="176" />
        165

sellschafter zusammengeschlossen. Die Hersteller von Zündwaren,
mit Ausnahme der Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsum-
vereine in Hamburg und der Großeinkaufs- und Produktions-A.-G.
Deutscher Konsumvereine in Köln, sind nach 8 5 verpflichtet, die von
ihnen hergestellten Zündwaren an die Monopolgesellschaft zu ver-
äußern. Umgekehrt ist ($ 7) diese verpflichtet, ihren Gesellschaftern
die den (durch das Gesetz geregelten) Beteiligungsziffern entsprechen-
den Liefermengen durch möglichst gleichmäßige Abrufe abzunehmen.

Das ist also z. Z. das letzte deutsche!) Zwangskartell. Wie
lange wird es das letzte bleiben?

Abnehmerzwangskartelle. Bei den vorstehend erörterten Fällen
handelt es sich immer um Zwangskartelle von Anbietern. Es ist
deshalb zum Schlusse noch die Frage aufzuwerfen, ob es auch
Zwangskartelle der Abnehmer geben kann. Diese Frage ist un-
bedingt zu bejahen. Die gleichen Gründe aber, die die freien Ab-
nehmerkartelle hinter den freien Anbieterkartellen an Bedeutung
zurücktreten lassen, führen dazu, daß der Gedanke an Zwangs-
verbände der Bezieher (Käufer) nur verhältnismäßig selten auf-
getaucht ist ?).

!) Auf die eben beschlossene Zwangskartellierung des englischen Kohlenberg-
baues kann hier noch nicht eingegangen werden.

?) Kein Einkaufssyndikat wäre die „Vertriebsgesellschaft‘“ ge-
wesen, die in dem 1912 dem Reichstage vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den
Verkehr mit Leuchtöl (Reichstagsdrucksache ı3. Leg.-Per., I. Sess., Nr. 544)
vorgesehen war. Diese Vertriebsgesellschaft, die das Monopol für die Einfuhr von
Petroleum erhalten sollte, war nicht als eine Zusammenfassung der schon bestehenden
Importfirmen gedacht, sondern sollte gerade an deren Stelle treten. (Der Gesetzentwurf
ist vom Reichstag nicht angenommen worden.)

Ebenso handelte es sich nicht um kartellartige Gebilde bei den Einfuhrmono-
polen, die Keller in Schmollers Jahrbuch 1916, S. 1939 ff., in einem Aufsatz vor-
schlug, „der den Anregungen amtlicher Persönlichkeiten an beteiligter preußischer
Stelle seine Entstehung verdankte‘“. Über den Aufbau der von ihm für zahlreiche
Waren vorgeschlagenen Monopolgesellschaften bemerkt er S. 1983 ff.: „Die Mängel,
die sich bisher in der Regel bei den Staatsmonopolen gezeigt haben, hängen mit dem
Regiebetriebe zusammen und können durch einen anderen Aufbau vermieden werden.
Als geeignete Form würde sich für die Einfuhrmonopole die „„gemischt-wirtschaftliche‘‘
Unternehmung empfehlen. Die bisher in dem betreffenden Handelszweige tätigen
Firmen könnten zu einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung zusammengeschlossen werden, an der sich das Reich und einzelne Bundesstaaten
mit bestimmten, in der Satzung festgelegten Vorrechten beteiligen könnten. Es würde
sich empfehlen, eine solche Gesellschaft für jeden Einfuhrartikel zu bilden. Außerdem
wäre noch eine Zusammenfassung der verschiedenen Gesellschaften in einer einheit-
lichen Spitze zweckmäßig. Diese Spitze könnte während der Übergangszeit zunächst
rein behördenmäßig organisiert werden. Die Vertreter des Reiches und der Bundes-
staaten bei den verschiedenen Einfuhrgesellschaften könnten unter einem Reichs-
        <pb n="177" />
        166

Häufiger erwogen ist er in der Kriegs- und ersten Nach-
kriegszeit. Zu Anfang des Krieges ist der Gedanke an Zwangskar-
telle der Abnehmer allerdings nicht aufgetaucht, denn hier hat sehr
schnell die staatliche Regelung der Rohstoff- und Lebensmittel-
bewirtschaftung eingesetzt. Die dafür von den Behörden geschaffenen
Kriegsgesellschaften waren alles andere als Zwangskartelle?).

kommissar für die Nahrungsmittel- und Rohstoffeinfuhr die neue Behörde bilden.
Später wäre es ratsam, eine Obergesellschaft (Holding Company) zu schaffen. Die
Gründung einer solchen Obergesellschaft würde es. gestatten, außer dem Staate und
den kaufmännischen Fachleuten, die in den Untergesellschaften sitzen, noch Dritte
an den Gesellschaften zu beteiligen. Das Kapital wäre so zu verteilen, daß Reich und
Staat in der Obergesellschaft und durch deren Vermittlung auch in den Untergesell-
schaften den maßgebenden Einfluß haben. Das könnte dadurch erreicht werden, daß
die Obergesellschaft von dem Kapital der Untergesellschaften etwas über die Hälfte und
Reich und Staat von dem Kapital der Obergesellschaft mehr als die Hälfte besitzen.‘

1) Vgl. dazu Dix, Wirtschaftskrieg und Kriegswirtschaft (Berlin 1920), S. 313:
„Die Kriegs-Rohstoffgesellschaften, die ursprünglich als Selbstverwaltungskörper von
Industrie und Handel gedacht waren und ihren gemeinnützigen Charakter satzungs-
gemäß festgelegt hatten, sahen sich mit der Dauer des Krieges mehr und mehr ver-
anlaßt, diesen Grundzug zu ändern. Auf der einen Seite wünschten die an der Auf-
bringung der Rohstoffe hauptbeteiligten Firmen auch die Verwendung der Rohstoffe
möglichst in die Hand ihrer Betriebe zu bringen; andererseits suchte man staatlicher-
seits auch die kleineren Betriebe so lange wie möglich im Interesse der Ausnutzung
der vorhandenen Maschinen und namentlich im sozialen Interesse der Beschäftigung
der Arbeitskräfte mit zu berücksichtigen. Zu diesem letzteren Zweck wurde den Roh-
stoffgesellschaften die Verteilung der Gesellschaftsbestände mehr und mehr abgenom-
men, um sie besonderen Zuweisungs- und Verteilungsämtern zu übergeben. Ferner
wurden Kommissare des Kriegsministeriums eingesetzt, die ein Vetorecht gegen die
Beschlüsse ihrer Aufsichtsgesellschaft hatten. Aus reinen Selbstverwaltungskörpern
wurden die Kriegs-Rohstoffgesellschaften mehr und mehr zu in pr ivatrecht-
liche Formen gekleideten Organen der staatlichen Roh-
stoffverwaltung.“

Auch die 1918 in Frankreich zur Regelung der Wareneinfuhr für viele Artikel
begründeten „Konsortien‘ waren keine Einkaufssyndikate, wenn sie auch regel-
mäßig in der Literatur so genannt werden. Trotz des irreführenden Namens und trotz
der Form der Aktiengesellschaft handelte es sich ganz überwiegend um eine staatliche
Regelung der Einfuhr. Treffend sagt Polier in „L’Europe Nouvelle‘, 1918, I,
S. 799: „Un consortium, dans le sens que l’on donne ici &amp; ce terme, est un organisme
complexe qui a pour object de grouper l’ensemble des industriels qui traitent une cer-
taine matiere premiere, et de soumettre absolument ces industriels
A l’action et au contröle de l’Etat en ce qui concerne les
achats de cette matiere premiere. Le consortium proprement dit est une espece
de societe par actions, une sorte de cooperative qui a pour actionnaires les membres
d’une industrie determinege, et qui passe avec l’Etat un contrat en vue d’obtenir de lui,
A de certaines conditions, les produits dont l’industrie a besoin pour fonctionner.

Ce contrat, c’est la charte du consortium, et voici quelles sont ses principales
clauses: Les fabricants perdent le droit d’acheter eux-memes, individuellement ou
        <pb n="178" />
        167

Dagegen hat dieser Gedanke eine größere Rolle gespielt, als
man sich überlegte, wie die Warenbeschaffung in der ersten Zeit
nach dem Kriege geregelt werden sollte. Da, besonders in den
mitteleuropäischen Staaten, eine große Knappheit an industriellen
Rohstoffen und anderen Waren, für deren Bezug man auf das Aus-
land angewiesen war, entstanden war, so wurde befürchtet, daß nach
Ende des Krieges durch das plötzliche Geltendmachen einer großen
Nachfrage in Verbindung mit der befürchteten Tonnageknappheit
und den Währungschwierigkeiten bei freier Konkurrenz der Käufer
außerordentliche Preissteigerungen eintreten würden. Man hat des-
halb verhältnismäßig frühzeitig überlegt, wie durch besondere Maß-
nahmen solche Nachteile vermieden werden könnten, Bereits im
November 1915 ging folgende Notiz durch die Zeitung: „Die plan-
mäßige Versorgung der deutschen Industrie mit Rohstoffen aus dem
Auslande wird nach Beendigung des Krieges von ganz besonderer
Bedeutung für die Überleitung der industriellen Kriegswirtschaft zur
Friedenswirtschaft sein. Es muß verhütet werden, daß infolge des
Bedürfnisses der Industrie, sich nach dem Frieden möglichst schnell
mit Rohstoffen einzudecken, Mißstände, namentlich hinsichtlich der
Preisbildung, der Gestaltung der Valuta usw. eintreten. Der Kriegs-
ausschuß der deutschen Industrie hat sich zwecks Organisierung der
Rohstoffversorgung nach Friedensschluß bereits an die zuständigen
Stellen gewandt und wird Gelegenheit nehmen, diese Frage mit den
in Betracht kommenden industriellen Fachverbänden und sonstigen
interessierten Kreisen zu erörtern.“

In dem ersten Teilbericht des Ausschusses für Handel und Ge-
werbe betr. Überführung der Kriegs- in die Friedenswirtschaft!)
vom 4. November 1916 wird über einige dem Reichstage zuge-
gangene Denkschriften das Folgende ausgeführt: „Der Deutsche Ver-
band Kaufmännischer Vereine und der Verband Deutscher Hand-

m€me collectivement les matieres premieres qui leurs sont necessaires. C’est l’Etat
seul qui procede ä ces achats. Le consortium recoit donc ses matigres
premieres des mains de l’Etat auquel il est oblige€ de les reprendre en totalite et en lui
remboursant le prix d’achat grossi de tous les debours faits. Les lots ainsi recus des
mains de l’Etat sont alors repartis par le consortium entre ses membres suivant des
regles de repartition determinees et ä un prix qui est fixe par l’Etat de maniere ä as-
surer au consortium un certain benefice qui lui permette de remunerer son capital.
L’Etat, enfin, fixe aussi les prix auxquels seront vendus aux consommateurs les pro-
duits obtenues par les fabricants au moyen de cette matiere premiere.‘ Vgl. im übrigen
Guilhon, Les Consortiums en France pendant la guerre (Paris 1924), und die dort
angeführte Spezialliteratur.
ll Reichstagsdrucksache, ı3. Leg.-Per., II. Sess., Nr. 504
        <pb n="179" />
        r68

lungsgehilfen wünschten. . . . Regelung der Rohstoffversorgung
durch «Beibehaltung der Kriegsrohstoffgesellschaften und Einkaufsge-
sellschaften unter entsprechender Umgestaltung und Mitwirkung von
Handel, Industrie, Schiffahrt und Banken. . . Der Verband der
deutschen Ölmühlen, Berlin, betone die Abhängigkeit in der Roh-
stoffversorgung vom Auslande, wünsche Gründung einer Wirtschafts-
gesellschaft für die deutschen Ölmühlen zwecks Rohstoffversorgung
unter staatlicher Kontrolle, Schaffung eines besonderen Dezernats
hierfür im Reichsamt für Übergangswirtschaft. .. Der Hansabund
wünsche Reglementierung der Einfuhr von Rohstoffen durch Roh-
stoffsyndikate, aber nicht unter Leitung der Reichsbehörden, sondern
mit möglichster Selbständigkeit. .. Der Kriegsausschuß der deutschen
Industrie wünsche Regelung der Einfuhr von Rohstoffen und Halb-
fabrikaten, wobei die private Initiative jedoch in den Vordergrund
treten solle und solle die Regelung auch allen unnötigen Zwang
vermeiden, also keine behördliche Organisation sein. Demgemäß
wünsche der Ausschuß andere Organisation als die bestehenden
kriegswirtschaftlichen Ausschüsse, eine wirkliche Selbstverwaltung.
Einkaufssyndikate für jede Art Rohstoff- und Verteilungsgesellschaft.“

Bei den weiteren Beratungen!) trat aber immer mehr in die
Erscheinung, daß man in erster Linie an eine behördliche Regelung
der Einfuhr dachte. Als Beispiel einer solchen sei die Bundesrats-
verordnung vom 27. Juni 1918 über wirtschaftliche Maßnahmen für
die Übergangswirtschaft auf dem Textilgebiete genannt. Durch
diese Verordnung wurde einmal die „Reichsstelle für Textilwirt-
schaft“ begründet. Sie war einfach eine dem Reichskanzler (Reichs-
wirtschaftsamt) unterstellte Behörde und hatte die weiterhin zu er-
wähnenden Reichswirtschaftsstellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu
überwachen, anzuleiten und zu gemeinsamer Arbeit zusammenzu-
fassen. Für die Durchführung im einzelnen wurden besondere
„Reichswirtschaftsstellen“ für Baumwolle, Wolle, Seide usw. ins Leben
gerufen. Sie sollten nach näherer Anweisung des Reichskanzlers
Vorarbeiten leisten für die Regelung der Beschaffung, Verteilung,
Verarbeitung, Lagerung, des Absatzes, des Verbrauchs und der Preise
textiler Rohstoffe sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen. Die Ver-
treterversammlung‘ der Reichswirtschaftsstellen wurde gebildet durch
Mitglieder der beteiligten Kreise der Industrie, des Handwerks, des
Groß- und Kleinhandels, der Angestellten und der Arbeiterschaft,

iy Vgl. 6. und 7. Teilbericht des Ausschusses für Handel und Gewerbe betr.
Überführung der Kriegs- in die Friedenswirtschaft (Reichstagsdrucksachen 13. Leg.-
Per., II. Sess., Nr. 12690 u. 1600).
        <pb n="180" />
        1690

die vom Reichskanzler auf Grund von Vorschlägen der beteiligten
Verbände ernannt wurden. Göppert, der an der Schaffung der
Verordnung selbst maßgebend beteiligt war, sagte später!), daß man
die Reichswirtschaftsstellen zu Unrecht als Selbstverwaltungskörper
bezeichnet habe. „In Wahrheit sollten Hoheitsrechte, die der Staat
unter dem Drucke der Not im Interesse der Allgemeinwirtschaft
für sich in Anspruch nahm, in erster Linie nicht durch staatliche
Organe, sondern durch Korporationen wahrgenommen werden, die
ähnlich wie die Handelskammern aus Vertretern der beteiligten
Kreise gebildet wurden und nicht etwa die beteiligten Unterneh-
mungen zusammenfaßten. Es handelte sich nicht um „Selbtverwal-
tungsangelegenheiten“, sondern um „Auftragsangelegenheiten‘“.“
Neben diesen Gebilden wurden aber auch wirkliche Einfuhr-
zwangssyndikate vorbereitet. Infolge der Revolution kamen sie
nicht zur Existenz. Da über die entsprechenden Pläne m. W. nichts
Genaueres veröffentlicht ist, so muß ich mich damit begnügen, hier
folgende Äußerungen wiederzugeben: Im April 1918 sagte Flecht-
heim ?%: „Für die Übergangszeit ist bekanntlich geplant, den Bedarf
der aus dem Ausland zu beziehenden Rohstoffe zu kontingentieren
und hierzu wiederum die Form der Syndikate zu wählen, so daß
wir als Spiegelbild der Absatzsyndikate jetzt komplette Bezugssyn-
dikate bekommen, die den gesamten Bedarf der deutschen Industrie
an einem bestimmten Rohstoff einheitlich zu decken suchen und die
zur Verfügung stehende Menge nach einem besonderen Schlüssel
unter die dem Bezugskartell angehörenden Verbraucher verteilen. Und
da haben wir einen stillen Kampf zwischen den beiden Richtungen,
einerseits der freien Kartelle, bei denen es vielleicht notwendig ist —
vielleicht geht man auch darin schon zu weit — einen direkten oder
indirekten Zwang auf die Entstehung auszuüben, bei denen aber
doch die Selbstverwaltung denjenigen überlassen bleiben soll, die die
Ware beziehen und verbrauchen, und auf der anderen Seite der
Forderung, daß die Regelung der Rohstoffe in der nicht allzu kurz
gedachten Übergangszeit ganz in der Hand des Staates bleibt und
Industrie und Handel nur Objekte dieser Regelung sein sollen. Der
Kampf geht hinter den Kulissen vor sich, aber für alle besteht das
Interesse, das entscheidende Interesse an dem Wiederaufkommen der
Produktivität, das Interesse, daß alle Rohstoffe, die wir überhaupt
bekommen, möglichst schnell in die Verwaltung derjenigen Kreise
‘“ Schmollers Jahrbuch 1921, I, S. 321.
S. Liefmann, Die Kartelle in und nach dem Kriege. Berlin 1918. An-

'\
hang, S. 3:7
        <pb n="181" />
        1»

übergeführt werden, die in der Lage sind, sie im Interesse der Volks-
wirtschaft bestens. zu verwerten. Das sind aber nach meiner Mei-
nung doch nur die Kreise des Handels und der Industrie selbst, und
die werden sich auch am besten darüber verständigen. Soweit das
nicht der Fall ist, mag der sanfte Zwang‘ nachhelfen. Aber auf
keinen Fall soll von vornherein wieder so vorgegangen werden, daß
staatliche Organisationen die ganzen Rohstoffe in die Hand nehmen
und den Bedarf, zwar nicht willkürlich, sondern nach bestem Er-
messen, aber doch nur nach dem Ermessen Fernstehender verteilen.
Also das Verlangen nach Aufhörung der Zwangswirtschaft muß sich
auch darauf erstrecken, daß die neue Erscheinung der Bezugskartelle
nicht von vornherein in ganz falsche Bahnen gelenkt wird.“

Bei der gleichen Gelegenheit erklärte Dernburg‘!): „Prof.
Flechtheim sprach von Bestrebungen innerhalb der Reichsbehörden,
die Rohstoffe, die aus dem Auslande eingeführt werden sollen, zu
kontingentieren und zwangsmäßig zu verteilen; .das sind nicht Ge-
nossenschaften, sondern entweder freiwillig sich zusammenschließende
und die Verteilung unter sich besorgende, oder zwangsmäßig zu-
sammengeschlossene und vom Staat zu beliefernde Gruppen. — Das
schwebt noch.“
‘) S. Liefmann, Die Kartelle in und nach dem Kriege. Berlin 1918. An-
hang, S. 38.
        <pb n="182" />
        V. Zur Frage der Kartellgesetzgebung.

Als man die Gewerbefreiheit einführte, hat man es als selbst-
verständlich betrachtet, das nun ein Zustand weitgehender freier Kon-
kurrenz eintreten würde!). Gerade diese freie Konkurrenz wurde als
wirtschaftliches Ideal betrachtet, weil man in ihr den zweckmäßigsten
Regulator des Wirtschaftslebens sah. Ich verweise etwa auf den
berühmten 8 50 der preußischen Geschäftsinstruktion für die Regie-
rungen vom 26. Dezember 1808, durch den der Grundsatz weit-
gehender Gewerbefreiheit proklamiert wurde. Dort heißt es: „Eben
diese Freiheit im Gewerbe und Handel schafft zugleich die mög-
lichste Konkurrenz in Absicht des produzierenden und feil-
bietenden Publikums, und schützt daher das konsumierende
am sichersten gegen Teuerung und übermäßige Preis-
steigerung ... Man gestatte daher einem jeden, sein eigenes
Interesse auf seinem eigenen Wege zu verfolgen, und sowohl seinen
Fleiß, als sein Kapital in die freieste Konkurrenz mit dem
Fleiße und Kapitale seiner Mitbürger zu bringen ?).“

1) „Wo immer seit dem 17. Jahrhundert rechtliche Monopole der Großindustrie
beseitigt worden sind, sah man die Entstehung eines dauernden Konkurrenzkampfes
vieler Unternehmer miteinander als die selbstverständliche Folgeerscheinung solcher
Gewerbefreiheit an.“ Levy, Monopole, Kartelle und Trusts. 2. Aufl. Jena 1927.
S. 86.

2) Die Verordnung wegen Aufhebung des Zunftzwangs und Verkauf-Monopols
der Bäcker-, Schlächter- und Hökergewerke in den Städten der Provinzen Ost-, West-
preußen und Lithauen vom 24. Oktober 1808 beginnt mit folgenden Worten: ‚„Nach-
dem Wir Allerhöchst-Selbst erwogen haben, daß der den Bäcker-, Schlächter- und
Hökergewerken in den Städten Unserer Provinzen Ost- und Westpreußen und Lit-
thauen zustehende Zunftzwang und das Verkauf-Monopol den sämtlichen übrigen
Einwohnern der Städte zum großen Nachteil gereicht, und die zur Beschränkung will-
kürlicher Verkaufspreise der notwendigsten Lebensmittel angeordneten monatlichen
Viktualientaxen den Zweck nicht erfüllen, und in sich keine feste Grundlage haben,
daß dagegen nur völlige Gewerbefreiheit und uneinge-
schränkte Konkurrenz von Verkäufern die möglichst wohl-
feilsten Preise herbeiführen kann; so haben Wir beschlossen, die
Hökerzünfte gänzlich aufzuheben, den Bäcker- und Schlächtergewerken aber das
Zwangs- und Verkauf-Monopolrecht ferner nicht zu gestatten ‘‘
        <pb n="183" />
        Die Erwartung,‘ daß die Einführung der Gewerbefreiheit einen
Zustand freier Konkurrenz gewährleisten werde, hat sich aber als
nicht richtig erwiesen. Wenn zunächst auch eine Entfesselung des
Wettbewerbes eingetreten ist, so hat der weitere Verlauf der wirt-
schaftlichen Entwicklung mit einer gewissen inneren Notwendigkeit
dahin geführt, daß die Konkurrenten das Bedürfnis spürten, den
gegenseitigen Wettbewerb einzuschränken. So ist es im Stadium der
rechtlichen Gewerbefreiheit tatsächlich zu einem immer weiter sich
ausbreitenden System von konkurrenzbeschränkenden Verbänden ge-
kommen.

Sobald die Öffentlichkeit das Umsichgreifen der Kartelle be-
merkte und ihre Macht spürte, ist immer wieder die Forderung
erhoben worden, daß der Staat gegen eine zu weitgehende Aus-
nutzung ihrer Machtstellung einschreite!l). Erst sehr spät ist

!') Eine Übersicht über Anregungen zu einer Kartellgesetzgebung siehe bei
Lehnich und Fischer, Das deutsche Kartellgesetz. Berlin 1924. S. ı7ff.
Lehnich, Kartelle und Staat. Berlin 1928. S. 92zff. Als die österreichische
Regierung 1897 den S. 5, Anm. 3 erwähnten Gesetzentwurf vorlegte, führte sie
auf S. 43 ff. der Begründung bereits ı9 parlamentarische Anregungen betreffend
die Regelung des Kartellwesens an. Übrigens richtete sich jener österreichische
Kartellgesetzentwurf ausschließlich gegen Kartelle ‚„,in Beziehung auf Verbrauchs-
gegenstände, die einer mit der industriellen Produktion in enger Verbindung stehenden
indirekten Abgabe unterliegen‘. Die Begründung bemerkt dazu S. ıı, daß die Nach-
teile der Kartelle sich nirgends so fühlbar gemacht hätten wie bei gewissen Massen-
artikeln des täglichen Verbrauchs, die einer besonderen indirekten Abgabe unterlägen.
‚Hier zeigte es sich mit voller Deutlichkeit, daß die Kartelle die Verwirklichung der
steuerpolitischen Zwecke, die für die Höhe des Steuersatzes bestimmter indirekter Ab-
gaben maßgebend sind, ernstlich gefährden können, ja auf diesen Gebieten wichtige
Interessen des Staatsschatzes und breiter konsumierender Schichten der Bevölkerung
bereits empfindlich beeinträchtigt haben. Das war auch der innere Grund, der die
Regierung in pflichtmäßiger Obsorge für die Interessen des Staatsschatzes und als
Hüterin des gemeinen Wohles bestimmt hat, vorweg das Gebiet dieser mit den be-
zeichneten indirekten Abgaben belegten Verbrauchsartikel als Sondergebiet abzu-
stecken und es zum Gegenstande einer gesetzlichen Regelung zu machen. Sie erscheint
der Regierung als ein notwendiges Mittel, um zu verhindern, daß die aus der gegen-
wärtigen indirekten Besteuerung der erwähnten Artikel hervorgehende Belastung des
Konsums gegen die Absichten der Steuergesetze mittels privater Organisationen in
gemeinschädlichem Maße eine Verstärkung erfahre. Noch mehr aber müssen solche
Rücksichten die Regierung in einem Zeitpunkte bestimmen, wo sie aus wichtigen staat-
lichen Gründen vor der unvermeidlichen Aufgabe einer Erhöhung der indirekten Steuern
auf diesem Gebiete steht. In dieser Lage hielt es die Regierung um so mehr für ihre
ernste Pflicht, dafür zu sorgen, daß nicht über die notwendige Last der Steuergesetze
ainaus die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung durch private Vereinbarungen in An-
spruch genommen werde, die tatsächlich die Belegung der Konsumtion mit Zwangs-
leistungen nach Art der indirekten Steuern zum Inhalte haben.‘ Der Gedanke der
        <pb n="184" />
        173

diesen Forderungen Folge geleistet. Unter den anormalen Ver-
hältnissen des Übergangs von der Inflationszeit zur Währungsstabi-
lisierung ist die in erster Linie gegen Kartelle gerichtete Verordnung
gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November
1923 ergangen. Es handelte sich dabei für Deutschland um einen
gesetzgeberischen Versuch. Ganz abgesehen davon, daß er natürlich
aus wirtschaftspolitischen Gründen den einen nicht weit genug geht,
den anderen zu weitgehende Eingriffe in die wirtschaftliche Betäti-
gung der Kartelle (und sonstigen monopolistischen Organisationen)
enthält, hat schon der Charakter als Notverordnung es mit sich ge-
bracht, daß ihre Ersetzung durch ein reguläres Kartellgesetz er-
wünscht erschien.

Soweit die Meinung über das, was ein solches Kartellgesetz
enthalten soll, auch auseinandergehen, so hat sich doch eine weit-
gehende Übereinstimmung dahin gebildet, daß keinesfalls ein Verbot
der Kartelle in Frage kommen kann, da sie ein organisch gewordenes
Glied unseres heutigen Wirtschaftssystems sind!). Auf der anderen
Seite besteht auch darüber eine weitgehende Übereinstimmung, daß
der Staat den Kartellen und anderen monopolistischen Bildungen
nicht tatenlos gegenüberstehen kann, sondern sie zum Gegenstand
rechtlicher Regelung machen muß, Nur darum, wie weit diese Ein-
griffe gehen sollen, wird gestritten.

Die Reichsregierung hat mehrfach die Vorlegung eines Kartell-
gesetzentwurfs in Aussicht gestellt. Bisher ist es aber nicht dazu
gekommen. In der Reichstagssitzung vom 3. März 1928 erklärte der
damalige Reichswirtschaftsminister Dr, Curtius: „Mit dem Hohen Hause
bin ich nach wiederholten Aussprachen darin einig, daß die Kartell-
verordnung einer Abänderung bedarf, andererseits aber, daß der Zeit-
punkt für eine grundlegende Neugesetzgebung noch nicht gekommen
ist. Wir waren darin einig, daß wir die Ergebnisse der Enquete ab-
warten wollen. Ich füge hinzu, daß wir nun wohl auch warten müssen,
bis die Beratungen des Juristentages vorliegen, der in dankenswerter
Weise in diesem Herbst das Kartellproblem auf seine Tagesordnung
gesetzt hat. Ich möchte annehmen, daß die Beendigung der Unter-
suchungen in der Enquete mit diesem Zeitpunkt etwa zusammenfällt.“

Regierung, die Kartellgesetzgebung auf einige wenige Wirtschaftszweige zu beschränken,
hat damals allgemeine Ablehnung gefunden.

') Auch in den Vereinigten Staaten, wo man gegen jede Art von Konkurrenz-
ausschaltung ja die schärfsten Töne angeschlagen hat, setzt sich diese Überzeugung
immer mehr durch. Vgl. dazu den gut orientierenden Aufsatz von Hug, Der Abbau
des amerikanischen Antitrustrechtes (Kartell-Rundschau 1930, S. ıff.).
        <pb n="185" />
        174

Diese letztere Annahme hat sich nicht als richtig herausgestellt.
Der Enqueteausschuß hat bisher nur einige Bände mit Schilde-
rungen einzelner Kartelle veröffentlicht, die für die legislatorische
Behandlung des Kartelilproblems ohne große Bedeutung sein dürften.
Auch in den Veröffentlichungen der anderen Unterausschüsse sind
gerade die Kartellfragen recht dürftig behandelt!). Was an weiteren
Publikationen über dieses Gebiet noch vorbereitet wird. läßt sich
noch nicht übersehen.

Sehr viel ergiebiger in dieser Hinsicht waren die Verhandlungen
des Salzburger Juristentages vom September 1928 über die Frage
der Kartellgesetzgebung. Die dafür erstatteten schriftlichen Gut-
achten und die beiden mündlichen Referate?) sowie die Debatten
haben viel Interessantes geboten, und die Tatsache, daß die Kartell-
frage auf die Tagesordnung des Juristentages gesetzt war, hat auch
zu einer Reihe anderer wertvoller Veröffentlichungen geführt. Auf
die Gestaltung des künftigen Kartellgesetzes werden die Salzburger
Verhandlungen aber wohl nicht von großem Einfluß sein. Vor dem
Zusammentritt des Juristentages war in der Presse mehrfach betont
worden, daß die Frage der Kartellgesetzgebung in erster Linie eine
wirtschaftspolitische sei und deshalb dem Juristentag die Zuständig-
keit dafür fehle. Das ist sicher grundsätzlich richtig. Wer die Dinge
kennt und sich an die Kartelldebatten der Juristentage in Berlin
(1902) und Innsbruck (1904) erinnerte, konnte aber voraussagen, daß
an der Verhandlung über diese Frage gar nicht die Nur-Juristen,
sondern in erster Linie solche Persönlichkeiten sich beteiligen würden,
die vor allem aus wirtschaftspolitischen Gründen dem Gegenstande
Interesse entgegenbrächten. So ist es denn auch gekommen). Wer

1) Vgl. oben S. 26, Anm. 3, S. 64, 157, 158.

2) Sie sind in erweiterter Form auch gesondert erschienen: Isay und N ip-
perdey, Die Reform des Kartellrechts. Berlin 1929. '

3) Ein ungarischer Autor (Sandor Kelemen, Kartellrechtliche Probleme
im Lichte des internationalen Rechtes. 2. Aufl. Berlin 1929. S. 61 f.) bemerkt über
„die Zusammensetzung des Kongresses‘‘; „Die Beurteilung der Ergebnisse eines Kon-
gresses wird dadurch bedeutend erschwert, daß die Interessenten ihre Wünsche und
Bedenken nicht mit unumwundener Offenheit als Standpunkt einer Wirtschaftsgruppe
äußern, sondern mit rein rechtlichen Argumenten die juristischen Gebrechen gewisser
Institutionen und ihre Unhaltbarkeit beweisen wollen.

Unter den Vorkämpfern der einseitigen Kartellinteressen muß man zwei Arten
unterscheiden: solche, die in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte und Sachverständige
ihre Laufbahn unmittelbar auf ihre großkapitalistischen Beziehungen basiert haben,
denen daher die Kartelle ihre Brotgeber sind; und wieder andere, Gelehrte, die sich
so sehr mit der Atmosphäre des Großunternehmertums vollgesogen haben. daß sie,
        <pb n="186" />
        175
die Teilnehmer der wirtschaftsrechtlichen Abteilung — nur in ihr,
nicht im Plenum des Juristentages wurde über die Frage debattiert
und beschlossen — musterte, konnte eine recht große Anzahl von
Männern, die den Kartellen nahestehen, daneben eine kleinere An-
zahl von Freunden der Gewerkschaften feststellen. Für die Bewer-
tung der dort gefaßten Beschlüsse ist also zu beachten, daß es sich
um die Meinungsäußerung eines verhältnismäßig kleinen Kreises
handelt, der überdies noch in ganz besonderer Weise zusammen-
gesetzt war‘).

Auf die bei einem künftigen Gesetz zu regelnden Einzelfragen
soll hier nicht eingegangen werden, da die Entscheidung darüber
naturgemäß Sache der subjektiven wirtschaftspolitischen Einstellung,
nicht eine Frage wissenschaftlicher Erkenntnis ist. Nur so viel sei
hier noch ausgeführt:

Wenn man alle die Marktsituationen, bei denen eine freie
Konkurrenz nicht besteht, treffen will, dann muß man natürlich be-
rücksichtigen, daß die Kartelle zwar einen (und für Deutschland den
zur Zeit praktisch wichtigsten) Gegensatz zum System freier Konkur-
renz bilden, daß daneben aber auch noch andere Fälle der Konkur-

ohne vielleicht auch materielle Vorteile zu haben, aus reinster Überzeugung diese ein-
seitigen Interessen vertreten, bloß darum, weil sie dieser Mentalität eben angehören ...

Kongressen gegenüber, wohin ja jede Interessengruppe so viel Vertreter ent-
sendet, als ihr beliebt, ist überhaupt eine gewisse Vorsicht geboten. Die Debatte kann
wertvolles Material zum Vorschein bringen, aber die Resolutionen repräsentieren durch-
aus keine öffentliche Meinung. Dies bezieht sich insbesondere auf die Kartellfrage
in erhöhtem Maße, Die Industrie ist glänzend organisiert — auch auf Kongressen —,
dagegen verfügt das Gemeinwohl, das Konsumenteninteresse selbstverständlich über
keinen solchen Apparat. Dr. G. Lucas macht sich über die Zusammensetzung des
Juristentages auch keine Illusionen und schreibt in der Kartell-Rundschau, Sonderheft
zum Deutschen Juristentag, S. 384, schon im voraus: ‚Die voraussichtlich auch in
Salzburg stark vertretene und in der Verteidigung ihrer Interessen außerordentlich
regsame, beharrliche Gruppe der unbedingten Kartellfreunde wird es sich nicht nehmen
lassen, den Nachweis zu versuchen, daß die ganze KartVo. überflüssig sei.‘ Diese
Erwartung hat der Juristentag restlos erfüllt.“

!) Da auch bei anderen Beratungen ähnliche Erfahrungen gemacht worden
sind, habe ich schon früher (Volkswirtschaftliche Blätter, 1929, S. 9) die Frage auf-
geworfen, ob es nicht richtiger wäre, daß der Juristentag — ähnlich wie es der Verein
für Sozialpolitik schon seit längerer Zeit tut — sich auf Diskussionen beschränkt und
von einer Beschlußfassung absieht. Da gleichzeitig 4 Abteilungen des Juristentages
ihre Sitzungen abhalten, entfällt auf die einzelne Abteilung nur eine verhältnismäßig
kleine Anzahl von Teilnehmern, unter denen, wie gesagt, die Interessenten bisweilen
dominieren. Die Abstimmung dieses Kreises ergibt jedenfalls kein zuverlässiges
Bild von der Auffassung, die etwa die Mehrheit der deutschen Juristen von dem Gegen-
Stande hat.
        <pb n="187" />
        176
renzausschaltung bestehen (insbesondere bei Einzelunternehmungen
und Konzernen -mit monopolistischer Marktstellung). Will man also
alle Fälle, in denen die freie Konkurrenz fehlt, treffen, so muß man
auch diese anderen Fälle in die Regelung einbeziehen*), womit in
8 ıo0 der Kartellverordnung ja auch ein Anfang gemacht ist.

Eine solche Erweiterung ist unbedingt erforderlich, weil man
andernfalls — die Entwicklung in den Vereinigten Staaten gibt ein
gutes Beispiel — leicht dahin kommen könnte, daß die wirtschaft-
liche Praxis die Form der Kartelle verläßt und zu anderen Formen
des Unternehmungszusammenschlusses, die vielleicht einen noch
schärferen monopolistischen Charakter tragen würden, übergeht.

Im übrigen darf nicht gesagt werden, daß alle Rechtsgedanken,
die in der jetzigen Kartellverordnung ihren Niederschlag gefunden
haben, nur bei fehlender freier Konkurrenz Bedeutung besitzen. Ich
bin im Gegenteil der Ansicht, daß es sehr verfehlt ist, z. B. das
Kündigungsrecht infolge unbilliger Einschränkung der wirtschaft-
lichen Bewegungsfreiheit (8 8) auf Kartelle zu beschränken. Es gibt
viele Verträge, die in weit höherem Maße, als das bei — regel-
mäßig doch nur einige Jahre laufenden — Kartellverträgen der Fall
ist, eine wirtschaftliche Knebelung des wirtschaftlich schwächeren
Kontrahenten, oft auf Lebenszeit, bisweilen auch noch über den Tod
hinaus für die Erben darstellen. Wenn man mit dem großen Rechts-
gedanken einer Bekämpfung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht-
stellungen wirklich Ernst machen will, dann muß man das Kündi-
yungsrecht auf alle derartigen Fälle (ohne Rücksicht darauf, ob der
Mißbrauch von einem Kartell ausgeht oder nicht) ausdehnen, SO-
weit man es nicht für zweckmäßig hält, durch zwingende Rechts-
normen solche Knebelungsversuche für nichtig zu erklären.
1) Als Muster kann hier der $ ı des 1901 dem österreichischen Industrierate
vorgelegten Entwurfs eines Kartellgesetzes (vgl. dazu S. 5, Anm. 3) dienen. Nach-
dem der erste Absatz dieses Entwurfs ausgesprochen hat, daß Kartelle der Staatsauf-
sicht unterliegen, heißt es in Absatz 2: „Der gleichen Staatsaufsicht unterliegen Unter-
nehmer bezüglich ihrer Geschäftshandlungen, wenn die von ihnen in Verkehr gebrachten
Waren dem freien Wettbewerb tatsächlich entzogen sind.‘
        <pb n="188" />
        Beiträge zur Lehre von den Unternehmungen
herausgegeben von Prof, Dr. Richard Passow

Heft 1: Staatliche Elektrizitätswerke in Deutschland. Von Richard
Passow. IV, 775. gr. 8° 1916 Rmk 2.—
Heft 2: Der im Ruhrbergbau auf den Kopf der Belegschaft entfallende
Förderanteil und das Problem seiner wirtschaftlichen Steigerung. Von
Dr.-Ing. Wilhelm Pothmann. IV, 745. gr. 8° 1916 Rmk 2.—
Heft3: Die Vergebung von Grubengesteinsarbeiten an besondere
„Unternehmer“ im Ruhr-Lippe-Steinkohlenbergbau. Von Dr.-Ing. Wilhelm
Pieper, Berg-Ingenieur. IV, 158 8. gr. 8° 1919 Rmk 4.—
Heft 4: Die Zwangssyndikate im Kohlenbergbau und ihre Vorge-
schichte. Von Walther Thoenes, Doktor der Staatswissenschaften.
VIII, 16958. gr. 8° 1921 (vergriffen)

Heft 5: Die Aktiengesellschaft, Eine wirtschaftswissenschaftliche Studie. Von
Richard Passo w. Zweite, neubearbeitete und erweiterte Aufl. XIV, 579 S.
gr. 8° 1922 Rmk 10.—, geb. 12.—
Inhalt: I. Allgemeines. 1. Der wirtschaftliche Haupttypus der Aktiengesellschaft.
z. Die Verbreitung der A.-G. 3. Gründe für die besondere Eignung der A.-G., größere
Kapitalien zu akkumulieren, — Il. Die Gründung. 4. Erfordernis staatlicher Genehmigung.
3. Die Durchführung der Gründung. — III. Die Aufbringung des Kapitals (Finan-
zierung). 6. Allgemeines. 7. Beschaffung des Grundkapitals bei der Gründung und Weiter-
begebung der von den Gründern übernommenen Aktien. 8. Beschaffung weiteren Grund-
kapitals durch Grundkapitalserhöhung. Zuzahlung der Aktionäre, 9. Einzahlung des Grund-
kapitals. 10. Bindung des Grundkapitals. Grundkapitalsherabsetzungen. 11. Die Differen-
zierung der Aktien, insbesondere hinsichtlich Ertrags- und Liquidationsbeteiligung. 12. Die
Zusammensetzung der Aktionäre. 13. Die Aufbringung weiteren Eigenkapitals über das
Grundkapital hinaus (Reserven). 14. Die Verschaffung von Fremdkapital (Kredit der A.-G.).
15. Genußaktien, Genußscheine. 16. Die finanzielle Verquickung von A.-G.-Interessen-
gemeinschaften. — IV, Organisation der A.-G. 17. Allgemeines über die Organisation
der A.-G. 1I8. Der Vorstand. 19. Der Aufsichtsrat (Verwaltungsrat). 20. Besondere K on-
trollorgane. 21. Die Generalversammlung. Minoritätsrechte. — V. Geschäftsbetrieb
und Geschäftserfolg. — Anhang. 1. Die wichtigsten Kategorien der vom Haupttypus
abweichenden A.-G. 2. Kommanditgesellschaft auf Aktien. — Sachregister.
Heft 6: Der Eisenwirtschaftsbund. Von Hans Bruns, Doktor der Staats-
wissenschaften. VI, 948. gr. 8° 1922 Rmk 2.—

Heft 7: Die Privatgüterwagen auf den deutschen Eisenbahnen. Yon
Hermann Andersen, Doktor der Staatswissenschaften. XVI, 204 S. gr. 8°
1923 Rmk 7. —
Heft 8: Die gemischt privaten und öffentlichen Unternehmungen auf
dem Gebiete der Elektrizitäts- und Gasversorgung und des Straßen-
bahn wesens. Von Richard Passow. Zweite, unveränderte Auflage.
VI, 2205. gr. 8° 1923 Rmk 5.—
[nhalt: Einleitung: 1. Begriff der gemischt privaten und öffentlichen Unter-

nehmung. 2. Die zunehmende Verbreitung der gemischt privaten und öffentlichen Unter-

nehmungen in der Gegenwart, besonders auf dem Gebiete der Elektrizitäts- und Gas-
versorgung und des Straßenbahnwesens. — I. Teil: Die wichtigsten Fälle von gemischt
privaten und öffentlichen Unternehmungen auf dem Gebiete der Elektrizitäts- und Gas-
versorgung und des Straßenbahnwesens. — II. Teil: Zusammenfassende Betrachtungen
der geschilderten Einzelfälle. — Anlagen: I. Vertrag zwischen der AEG. und der Stadt
        <pb n="189" />
        Königsberg über die Verpachtung der städtischen Elektrizitätswerke und Siraßenbahnen.
2. Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Mannheim und der Oberrheinischen Eisenbahn-
gesellschaft über den Betrieh von Vorortbahnen. 3. Satzung des Elbtal- Elektrizitäts-
Verbandes. 4. Fonds für Beteiligungen der Stadt Düsseldorf an gewerblichen Unterneh-
mungen. — Sachregister.-
Heft 9: Die Entlastung der Organe einer Aktiengesellschaft, unter be-
sonderer Berücksichtigung des Stimmrechts der Organsmitglieder bei Ent-
lastungsbeschlüssen der Generalversammlung. WVon Dr. jur. Fritz Anton
Schifferer, Rev.-Ref. VI. 408. or. 8° 1924 Rmk 1.50
Heft 10: Die staatliche Selbstbewirtschaftung von Domänen in Preußen,
Sachsen und Braunschweig. Von Dr. phil. et rer. pol. Emil Wendt. VII, 1145.
gr. 8° 1925 Rmk 4.20
Heft 11: Betrieb, Unternehmung, Konzern. Von Richard Passow.
LV, 153 8. gr. 8° 1925 Rmk 7.—
i. Der Betrieb. Allgemeines. Die einzelnen Begriffsmerkmale. Gehört zum
Begriff des Betriebes das Moment des Erwerbsmäßigen?” Fallen bei Vorliegen erwerbs-
mäßiger Führung die Begriffe Betrieb und Erwerbswirtschaft (Unternehmung) zusammen?
Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen Betrieb und Betriebseinrichtungen, -anlage,
‚räume, -ort, -stätte, Betriebsformen. Andere Bedeutungen des Wortes Betrieb. / 2. Die
Unternehmung. Allgemeines. Die einzelnen Begriffsmerkmale. Notwendigkeit der Unter-
scheidung zwischen Unternehmung und Unternehmungsvermögen. Der handelsrechtliche
Begriff der (kaufmännischen) Unternehmung (des Handelsgeschäfts), Identität der Unter-
nehmung trotz Wechsels der Inhaber. Unternehmungsformen. Weiterer Begriff der Unter-
nehmung. / 3. Der Konzern, Allgemeines. Genaueres über die Begriffsmerkmale des
Konzerns. Abgrenzung des Konzerns gegen andere wirtschaftliche Erscheinungen. / An-
lage: Betrieb und Unternehmung in der deutschen gewerblichen Betriebs-
statistik von 1907. Das Problem. AEinzel- und Teilbetriebe. Einzel- und Gesamt-
betriebe. Die Erwerbswirtschaften, insbesondere die großen Unternehmnngen. — Nach-
trag: Die Erhebungseinheit a) der Kriegszählung 1917, b) der gewerblichen Betriebs-
zählung 1925, cc) bei ausländischen Betriebszählungen.
Heft 12: Der Strukturwandel der Aktiengesellschaft im Lichte der Wirt-
schaftsenquete. Mit einem Anhang: Das Schicksal der Aktienrechts-
reform. Von Richard Passow. II. 508. gr. 8° 1930 Rmk 2.40

Richard Passow:
Kapitalismus
Eine begrifflich-terminologische Studie
Zweite, neu durchgesehene Auflage
VI, 136 5. gr. 8° 1927 Rmk 7.—, geb. 8.50

Inhalt: ı. Allgemeines über die mißbräuchliche Verwendung der Ausdrücke
„Kapitalismus“ und „kapitalistisch‘. 2, Die Vieldeutigkeit des Wortes „Kapital“.
3. Kritik verschiedener Bedeutungen von Kapitalismus und kapitalistisch. 4. Die Aus-
breitung und Vorherrschaft der großen Unternehmungen als Kennzeichen des modernen
Wirtschaftslebens. — Autorenverzeichnis.

Die Ausdrücke Kapitalismus und kapitalistisch, die hier einer kritischen Prüfung
unterworfen werden, können in vieler Hinsicht als. Musterbeispiele dafür angesehen
werden, in welchem Zustand begrifflicher Unklarheit und mangelnder terminologischer
Präzision sich manche Gebiete der Wirtschaftswissenschaft befinden. Der Verfasser
wünscht, daß die an den Wirtschaftswissenschaften Interessierten, be-
sonders die Studierenden dieses Faches, seine Darlegungen gründlich durch-
denken; denn die Hochschulbildung soll zum mindesten das Ziel erreichen, daß
gegenüber unklaren Begriffen und verschwommenen, subjektiv gefärbten Schlag-
worten eine kühl überlegende. kritische Stellung eingenommen wird.
        <pb n="190" />
        Verlag von Gustav Fischer in Jena

Der moderne Industrialismus. Von Dr. Herbert von Beckerath, 0. ö. Prof.
an der Univers. Bonn. („Grundrisse zum Studium der Nationalökonomie“. Hrsg
von Karl Diehl und Paul Mombert. Bd. XI: Gewerbepolitik. Teil 1l.) VI,
454 S. gr. 8° 1930 Rınk 18.—, geb. 20.—
Inhalt: 1. Ziel und Methode der Darstellung. / 2. Hauptzüge der Entwicklung
des Industrialismus bis zum Weltkriege. / 3. Die technische Eigenart der modernen
Produktion. / 4. Das technische und ökonomische Innenleben von Unternehmung und
Betrieb unter Berücksichtigung seiner Ausstrahlungen auf die Volkswirtschaft. / 5. Die
Industrie und die Märkte, / 6. Die Formung des Bedarfs und der Nachfrage im pro-
duktionstechnischen und wirtschaftlichen Interesse der Industrie. / 7. Das irrationale,
insbesondere das persönliche Moment in der Industriewirtschaft. / 8. Der Versuch, die
ökonomischen Folgen der Kollision zwischen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten
und. Marktnotwendigkeiten zu beseitigen. / 9. Der Staat und die Industrie. / 10. Pro-
bleme und Aussichten des Industrialismus im Rahmen der modernen Gesellschaft.
Kräfte, Ziele und Gestaltungen in der deutschen Industriewirtschaft.
Von Prof. Dr. Herbert von Beckerath, Karlsruhe. Zweite, erweiterte und
verbesserte Auflage. :V, 11558. gr. 8° 1914 Rınk 3.—

Der deutsche Oekonomist 1922, Nr. 2054: Das Buch gibt einen guten Ueber-
blick über die Entwicklung der Organisationsformen der Industrie vor, während und ins-
besondere nach dem Weltkriege. Planwirtschaft, Kartellbildung und der Zusammenschluß
zu Gesamtunternehmungen werden in einzelnen Kapiteln behandelt. Das Emporkommen
einzelner starker Unternehmer-Persönlichkeiten und die Passivität der Masse des kleinen

Unternehmertums erleichtern die Zusammenfassung der industriellen Kräfte in großen

Komplexen. Die Schrift ist ein gelungener Versuch, die gewaltige Menge von industrie-

wirtschaftlichen Tatsachen und Bestrebungen der letzten Jahre gedanklich zu ordnen und

unter bestimmten Gesichtspunkten zu würdigen.

Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften. Eine Studie über den
modernen Effektenkapitalismus in Deutschland, den Vereinigten Stauten, der
Schweiz, England, Frankreich und Belgien. Von Robert Liefmann, Frei
burgi. B. Vierte, neubearbeitete Auflage. Mit 2 graphischen Darstellungen
X. 625 8. gr. 8° 1923 Rınk 20.—, geb. 23.—
Die großen transatlantischen Linienreederei-Verbände, Pools und Inter-
essengemeinschaften bis zum Ausbruch des Weltkrieges. Ihre Ent;
stehung, Organisation und Wirksamkeit. Von Dr. Erich Murken, Mit 6 graph.
Abbild. und 14 Tabellen. X, 741 8. gr. 8° 1922 Rmk 12. —, geb. 14.—

Die niederländische Uebersee-Trust- Gesellschaft. (Nederlandsche Overzee
Trust Maatschappij.) Von Geh. Reg.-Rat Prof. Dr. Ferdinand Tönnies, („Kriegs-
wirtsch. Untersuchungen aus dem Institut für Weltwirtschaft und Seeverkehr
an der Univers. Kiel. Heft 12.) IV, 348. gr. 8° 1916 Rmk —.765

Kartell- und Preisbildung in der deutschen Geschirr- und Luxus-
porzellanindustrie, Von Dr. rer. pol. Werner Troemel, Jena. *bhand-
lungen des wirtschaftswissenschaftl. Seminars zu Jena“, Bd.17, 2.) °° . schemat
Darstellungen und 2 Kurven im Text. XI, 143 S. gr. 8° 76095 Pak 7.
Der Eisenwirtschaftsbund. Von Hans Bruns, Doktor der Staatswissenschaf-
ten. („Beiträge zur Lehre von den industriellen, Handels- und Verkehrs-Unter-
nehmungen“. Hrsg. von Dr. Richard Passow. Heft 6.) VI, 94 5. gr. 8° 1922

Rmk 2.—
Inhalt: ı. Die Entwicklung der deutschen Eisenwirtschaft nach dem Kriege als

Anlaß einer behördlichen Regelung und deren Werdegang. / 2. Die Organisation des

EWB. / 3. Die Aufgaben des EWB. und des Reichswirtschaftsministers hinsichtlich

der Regelung der Eisenwirtschaft. / 4. Die Tätigkeit des EWB.
Untersuchungen über den Standort der Maschinen - Industrie in
Deutschland. Von Dr.-Ing. Karl P. Berthold. (‚Mitteilungen der Gesell:
scnatt für wırtscnattl, Ausbildung“, Frankturt a. M. Neue Folge, Hett 7.) VIII

32 5. ur. 89 Xmk 4.-

Tau
        <pb n="191" />
        Verlag von Gustav Fischer in Tena
Die Konzentration in der Eisenindustrie und die Lage der reinen
Walzwerke. Von Dr. phil. et rer. pol. Heinrich Mannstaedt, Bonn. 63 8.
gr. 8° 1906 Rmk 1.50
Die deutsche Montan- Industrie auf dem Wege zum Trust. Von M.
Jutzi, leitender Handelsredakteur der Köln. Zeitung. 428, gr. 8° 1905
Rmk 1.—
Die Entwicklung und die Lage der lothringisch-uxemburgischen Groß-
eisenindustrie seit dem Weltkriege. Von Dr. phil. et rer. pol. Paul
Berkenkopf. Mit 6 graph. Darstellungen auf 6 Tafeln. („Schriften der Volks-
wirtschaftlichen Vereinigung im rhein.-westfäl. Industriegebiet“, Heft 4.) XXI,
306 S. gr. 8° 1925 Rımk 15.—
Die staatliche Elektrizitäts-Großversorgung Deutschlands. Von Dr. ing.,
Dr. rer. pol. August Jung, VII, 121 S. gr. R° 1918 Rmk 4 —
Organisierte Unwirtschaftlichkeit. Die ökonomische Gestalt verbeamteter
Wirtschaft und ihre Wandlung im Zeitalter des gesamtwirtschaftlichen Kapitalis-
mus. Von Dr. Hermann Bente. IX. 179 8. gr. 89 1929 Rınk 7.—

Die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand. Von Jürgen
Brandt, Dr.-Ing., Dr. rer, pol., Hamburg. VII 1068. gr. 8° 1929 Rmk 4,50
Der Kampf um den wirtschaftlichen Fortschritt. Ein kritisch-historischer
Beitrag. Von Dr. J, Wernicke, X, 138 8. gr. 8° 1910 Rmk 3.50
Fordismus, — Ueber Industrie und Technische Vernunft. Von Friedrich
YV. Gottl-Ottlilienfeld, o. Prof. an der Univers. und Honorarprofessor an der
Techn. Hochschule Berlin. Dritte, um den Abdruck verwandter Arbeiten er-
weiterte Auflage, VII. 1698. gr. 8° 1926 Rmk 8.—, geb. 9.50
Vom Sinn der Rationalisierung. Fünf Abhandlungen von Dr. Friedrich
V. Gottl-Ottlilienfeld, o. Prof. an der Universität, Honorarprofessor an der
Techn. Hochschule Berlin. Mit einem Geleitwort von E. F. Siemens. („Ver-
öffentlichungen des Reichskuratoriums für Wirtschaftlichkeit“. Nr. 31.) VII,
103 S. gr. 8° 1929 Rmk 2.—
Inhalt: 1, Technische, kommerzielle und volkswirtschaftliche Rationalisierung, /

2. Betrieb und technische Vernunft, / 3. Der Großbetrieb als Weg technischer

Rationalisierung, Drei Lehrsätze, a) Von der fallenden Quote. b) Von den auf-

tauchenden Möglichkeiten grundlegender Verbesserung. c) Von der steigenden Wichtig-

keit des Kleinen. / 4, Industrie und technische Vernunft. / 5. Technischer Fortsehritt
und Wirtschaftsleben. Stichwortverzeichnis.
Rationalisierungsmaßnahmen der Nachinflationszeit im Urteil der
deutschen freien Gewerkschaften. Von Dr. Elisabeth Schalldach,
(„Abhandlungen des wirtschaftswissenschaftl. Seminars zu Jena“. Rd. 21, Heft 2.)
X. 186 S. or. 89° 1980

Technischer Fortschritt und Ueberproduktion. Von Dr. L. V. Birck, Prof.
der Nationalökonomie an der Univers. Kopenhagen. („Kieler Vorträge“, Hrsg.
von Prof. Dr. Bernhard Harms. Nr, 21.) 26 S. er. 80 19927 Rmk 1 —
Technik und Wirtschaft. von Dr.-Ing. Dr. W. 6, Waffenschmidt, a0. Prof,
der Volkswirtschaftslehre an der Univers. Heidelberg. Mit 16 Abbild. im Text.
(„Grundrisse zum Studium der Nationalökonomie“. Hrsg. von K. Diehl und
P. Mombert, Band 18.) XVI, 314 8. gr. 8° 1929 Rmk 12.—, geb, 14.—

Inhalt: Einleitung. — I. Geschichte der Technik. II. Wissenschaftliche Grund-
legung der Technik. III. Die Begriffe Technik und Wirtschaft. IV. Gesamtvernünftiger

Aufbau der Technik. V. Fortschritt der Technik. VI. Logische Einordnung der Technik

und der Wirtschaft
        <pb n="192" />
        <pb n="193" />
        <pb n="194" />
        113

setzes herrschen würde. Es hat im Gegenteil eine Zeit gegeben,
die eine geradezu wunderbare Organisation ihrer Volkswirtschaft be-
saß und dies war das Mittelalter mit seiner zünftigen Ordnung der
Industrie. Die Zünfte sind der großartigste uud gelungenste Ver-
such, die gewerbliche Produktion dem Bedarfe anzupassen, und sie
verstanden es, diese Aufgabe mit einem Takte zu lösen, der uns
heute noch zum Muster dienen kann“ (S. 96).

Auch in der Jetztzeit müsse an die Stelle der planlosen Wirt-
schaft wieder eine planmäßige Wirtschaftsführung treten, und zwar
müsse der Staat nach Analogie der mittelalterlichen Organisation die
Wege beschreiten, auf die die Kartellentwicklung hinweise. Die
Ziele der Kartelle: die Produktion dem Bedarfe anzupassen und sie
in angemessener Weise unter die einzelnen Produzenten zu verteilen,
seien gerechtfertigt und wünschenswert. Der Staat müsse deshalb
die Kartelle nicht nur gestatten und gesetzlich anerkennen, sondern
er müsse ihnen auch — damit sie ihr Ziel, die sämtlichen Unter-
nehmer jeder Branche im ganzen Staatsgebiet dauernd zu vereinigen,
erreichen könnten — „das ziemlich ausschließliche Recht
gewähren, die betreffenden Artikel zu erzeugen“, denn
eine Regelung der Gesamtproduktion nach Maßgabe des Gesamt-
bedarfs sei ohne ein gewisses Monopol der betreffenden Produzenten
absolut undenkbar (S. 162). Zur Bekämpfung etwaiger monopoli-
stischer Ausschreitungen ständen dem Staate genügende Machtmittel
zur Verfügung. Er müsse sich das Recht vorbehalten, neben den
privilegierten Kartellen neue Unternehmungen mit Rücksicht auf
den Gesamtbedarf zu konzessionieren. Ein zweites Mittel dieser Art
ergäbe sich aus der Zollgesetzgebung. Weitere Mittel und Wege,
eine gewisse Pression zu üben, würden sich durch die fortgesetzte
Praxis von selbst ergeben (S. ı81ı ff.).

Die staatliche Regulierung der so privilegierten Kartelle führe
zu einem Eingreifen in die Preisfestsetzung der Kartelle. „Wären
die Kartelle gesetzlich anerkannte Körperschaften, so könnte nicht
nur, sondern müßte sogar die Staatsverwaltung in ähnlicher Weise
auf die Festsetzung der Preise ihrer Artikel Einfluß nehmen, wie sie
dies gegenüber den Eisenbahnen tut“ (S. 169, ebenso S. 182).

Die Wirkungen, die Kl. von diesem System erhofft, sind sehr
weitgehende: „Zunächst würde durch dasselbe Ordnung in die unge-
regelte gewerbliche Produktion gebracht; die Produktion würde dem
Bedarfe angepaßt und damit wären die ewigen Krisen — Über-
produktion und Absatzstockung — beseitigt. Die gewerbliche Pro-
duktion, die heute mit einem bedeutenden wirtschaftlichen Risiko

Passow. Kıartelle.

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