840 behatsditt 7 5 g 443 ahegrut 28.1146. A. Hauptvertrag. IJ. Zweck des Vertrages. 1. Der Hauptvertrag bildet die Grundlage für die Rege— lung der Arbeits- und Lohnverhältnisse der in Buchbindereien, Preßvergolde- und Prägeanstalten, Betrieben der Geschäfts— bücher-, Notizbücher-, Schreibhefte- und Zeichenlernmittel— fabrikation und verwandten Betrieben, ferner in Briefum— chlag⸗ und Papierausstattungsfabriken beschäftigten Arbeit— nehmer, die in der Grundlage für den Stundenlohntarif (Ab— ichnitt IV) im einzelnen näher bezeichnet sind. 2. Besondere Vereinbarungen über die Arbeits- und Lohn— verhältnisse, mit denen eine Umgehung des Tarifs herbei— zeführt wird, sind unzulässig und als Verstoß gegen die Tarif— gemeinschaft zu betrachten. II. Arbeitszeit. 3. Die wöchentliche tarifliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden. 4. Die Verteilung der Arbeitsstunden wird vom Arbeit⸗ zeber unter Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung der Ar— deiterschaft des Betriebes oder örtlich festgelegt. Sie soll in der Regel so erfolgen, daß auf jeden Arbeilstag acht Stunden »Itfallen. Eine bestimmte Umgrenzung der Verteilung, zum Beispiel von morgens 7 Uhr bis abends J Uhr, wird gicht vorgenommen wegen der sehr verschieden gelagerten Verhältnisse in den einzelnen Orien und Branchen (Arbeiterzugel). Die Parteien sind sich darüber einig, daß eine feste Begrenzing der Arbeitszeit am Schluß des Tages, zum Beispiel für die Buchdruckereibetriebe, zweckmäßig sein kann. Dieset Puͤnkt soll der Regelung durch die Zusatzvertraͤge der ein—⸗ zelnen Branchen vorbehalten bleiben. 5. Sollen einem allgemeinen oder wirtschaftlichen Bedürf⸗ is entsprechend Arbeitsstunden an einem Tage ausfallen, so ind die ausfallenden Arbeitsstunden vorzuarbeiten oder nach—