Wenn ein Arbeitnehmer am 25. September ein Jahr im Be— triebe ist, so hat er für das noch laufende Kalenderjahr vom 25. September ab Anspruch auf 3 Tage Ferien. In den darauf— folgenden Jahren soll die Urlaubsbemessung und Urlaubserteilung so erfolgen, daß der Betreffende nicht erst nach dem 25. September den entsprechenden längeren Urlaub erhält, sondern daß er den Urlaub auch in früheren Sommermonalen antreten kann. 40. Die Ferienbezahlung erfolgt für die Zeit- und Akkord⸗ arbeitnehmer nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten GBrundlöhnen einschließlich etwaiger Teuerungszulagen. Für die Bezahlung der Ferien gilt als Grundlage eine achtstündige tägliche Arbeitszeit. 41. Militärische Dienstzeit, Krankheit und Aussetzen auf Verlangen der Firma zählen als Beschäftigungszeit, wenn der Arbeitnehmer vordem bereits bei der Firma beschäftigt war. 42. Die Reihenfolge für den Urlaubsantritt bestimmt die Geschäftsleitung. Den Wünschen der einzelnen Arbeiter und Arbeiterinnen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; Aus— losung ist zulässig. 43. Eine Ablösung der Ferien durch Geld oder andere Entschädigung ist nicht gestattet X. Feiertage. 44. Vom Geschäft angeordnete, ferner solgende Feiertage werden, soweit sie auf einen Werktag fallen, bezahlt: 1. Neujahr, 2. Ostern, 3. Christi Himmelfahrt, 4. Pfingsten, 5. Weihnachten. 45. Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung des Karfreitags oder Fronleichnamstages, je nachdem an einem dieser Tage entsprechend der Orts- oder Landessitte von der Mehrheit der Bevölkerung nicht gearbeitet wird. 46. Die Vergütung für einen Feiertag wird, wenn an den übrigen Wochentagen nicht voll gearbeitet worden ist, nur an— teilig im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit verrechnet.