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        <title>Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindergewerbe, die vertragschließenden Zweige der Papier verarbeitenden Industrie und verwandte Berufszweige (Api-Tarif)</title>
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            <idno>1831801450</idno>
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    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        — 24
11
v9 ι l

J

A,
        <pb n="2" />
        ————— —
—
3
—
.. v
tarrrertrag
für das
deutsche Buchbindergewerbe/die
vertragschließenden Zweige der
Popier verarbeitenden Industrie
und verwandte Berufszweige

—

(Api⸗Tarif)

Gültig ab 1. September 1927
Nachdruck)

—

443 zet 2544.46

Berlin 1027
        <pb n="3" />
        Zwischen den dem Arbeitgeberverband der Papier ver
arbeitlenden Industriellen angeschlossenen Verbänden:
1. Fachgruppe „Briefumschlag- und Papierausstattungs
Fabrikation“,
Fachgruppe „Geschäftsbücher-, Notizbücher-, Schreib—
hefte- und Zeichenlernmittel-Fabrikation und verwandte
Betriebe“,
z. dem Bund Deutscher Buchbinder-Innungen
einerseits und
1. dem Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter
Deutschlands,
2. dem Graphischen Zentralverband
audererseits ist nachstehender Reichstarifvertrag abgeschlossen
worden.
        <pb n="4" />
        840 behatsditt 7 5
g 443 ahegrut 28.1146.

A.
Hauptvertrag.
IJ. Zweck des Vertrages.

1. Der Hauptvertrag bildet die Grundlage für die Rege—
lung der Arbeits- und Lohnverhältnisse der in Buchbindereien,
Preßvergolde- und Prägeanstalten, Betrieben der Geschäfts—
bücher-, Notizbücher-, Schreibhefte- und Zeichenlernmittel—
fabrikation und verwandten Betrieben, ferner in Briefum—
chlag⸗ und Papierausstattungsfabriken beschäftigten Arbeit—
nehmer, die in der Grundlage für den Stundenlohntarif (Ab—
ichnitt IV) im einzelnen näher bezeichnet sind.

2. Besondere Vereinbarungen über die Arbeits- und Lohn—
verhältnisse, mit denen eine Umgehung des Tarifs herbei—
zeführt wird, sind unzulässig und als Verstoß gegen die Tarif—
gemeinschaft zu betrachten.

II. Arbeitszeit.
3. Die wöchentliche tarifliche Arbeitszeit beträgt
48 Stunden.
4. Die Verteilung der Arbeitsstunden wird vom Arbeit⸗
zeber unter Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung der Ar—
deiterschaft des Betriebes oder örtlich festgelegt. Sie soll in
der Regel so erfolgen, daß auf jeden Arbeilstag acht Stunden
»Itfallen.
Eine bestimmte Umgrenzung der Verteilung, zum Beispiel von
morgens 7 Uhr bis abends J Uhr, wird gicht vorgenommen wegen
der sehr verschieden gelagerten Verhältnisse in den einzelnen Orien
und Branchen (Arbeiterzugel). Die Parteien sind sich darüber einig,
daß eine feste Begrenzing der Arbeitszeit am Schluß des Tages,
zum Beispiel für die Buchdruckereibetriebe, zweckmäßig sein kann.
Dieset Puͤnkt soll der Regelung durch die Zusatzvertraͤge der ein—⸗
zelnen Branchen vorbehalten bleiben.
5. Sollen einem allgemeinen oder wirtschaftlichen Bedürf⸗
is entsprechend Arbeitsstunden an einem Tage ausfallen, so
ind die ausfallenden Arbeitsstunden vorzuarbeiten oder nach—
        <pb n="5" />
        zuholen; diese Regelung gilt insbesondere auch bei Inventur⸗
aufnahmen. Diese Arbeitsstunden sind keine Ueberstunden.
Die Verteilung der ausfallenden Stunden soll unter Mit—
wirkung der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmer erfolgen.
Bei Gas-, Strom⸗ und Lichtsperre oder Brennstoffmangel kann
die Arbeitszeit auch auf eine andere als die übliche Zeit ver—
legt werden.

6. Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
Bei durchgehender Arbeitszeit sind zu gewähren: mindestens
eine Viertelstunde für Frühstück und eine halbe Stunde für
Mittagessen, wenn nicht im Einvernehmen des Arbeitgebers
mit den Arbeitnehmern des Betriebes andere Vereinbarungen
erfolgen.

7. Die Arbeitszeit ist unbedingt einzuhalten.

Die Arbeiterichaft ist verpflichtet, die Arbeitszeit pünktlich zu
beginnen und einzuͤhalten, das heißt beim Beginn der festgesetzten
Arbeitszeit im Betriebe arbeitsbereit und bisßs zum Beginn der
—X bzw. bis zur Beendigung der Arbeitszeit wirklich tätig zu
ein.

Soweit Arbeitsordnungen vorhanden sind, ist dieser Absatz
darin aufzunehmen.

8. Bei teilweiser Verkürzung der Arbeitszeit oder gänz—
licher Einstellung des Betriebes infolge höherer Gewalt oder
sonstiger durch den Arbeitgeber nicht verschuldeter Umstände
kann der Arbeitgeber verlangen, daß die ausgefallene Arbeits—
zeit, sofern sich spätestens in der darauf folgenden Woche die
Notwendigkeit der Ueberzeitarbeit ergibt, bis zu 20 Stunden
innerhalb der nächsten 4 Wochen im Rahmen einer täglichen
zehnstündigen Arbeitszeit nachgeholt wird; für diese nachgeholte
Zeit wird bis 8 Uhr abends ein Zuschlag von 10 Prozent, nach
8 Uhr abends ein solcher von 25 Prozent gewährt.

Wird infolge politischer oder wirtschaftlicher Ereignisse
eine Verlegung der Arbeitszeit in die Nachtstunden notwendig,
so werden für die Zeit von 8 bis 10 Uhr abends 714 Progent
und von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh 15 Prozent Zuschlag
auf den Tariflohn bezahlt.

Als höhere Gewalt gilt auch der vom Arbeitgeber nicht
verschuldete Mangel an Kraft, Licht, Heizung oder Material.

9. Eine Verkürzung der Arbeitszeit wegen Arbeitsmangel
oder Mangel an Rohmaterial muß rechtzeitig, mindestens abejr
zwei Tage vorher angekündigt werden.
        <pb n="6" />
        — 5 —
10. Um Entlassungen zu vermeiden, kann die Arbeitszeit
für die gesamte Arbeiterschaft oder abteilungsweise oder für
Teile der Arbeiterschaft verkürzt werden.

11. Die Verkürzung der Arbeitszeit darf in der Regel
nicht einzelne Arbeiter treffen; insbesondere darf sie nicht zu
einer Schikane gegen einzelne Arbeiter führen. Hierüber zu
wachen und gegebenenfalls Einspruch zu erheben, ist die ge—
setzliche Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes befugt.

12. Die Wiederanordnung der regelmäßigen Arbeitszeit
ist dem Personal spätestens am Tage vorher für den folgenden
Tag bekanntzugeben.
III. Entlohnung.

13. Die Entlohnung erfolgt im Akkord- oder Stundenlohn.
Es wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit bezahlt, sofern
nicht andere Bestimmungen in diefem Vertrage getroffen sind.

14. Mit Bezug auf 8 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches
vom 18. August 1896 ist vereinbart: Als zu entschädigende
Verhinderung an der Dienstleistung wird angesehen die Er—
füllung der folgenden staatlichen und kommunalen Pflichten,
soweit sich diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen lassen
und Gebühren hierfür nicht gezahlt werden:

Anzeigen beim Standesamt in Geburts- und Sterbefällen,
soweit hierbei das Erscheinen des Betreffenden notwendig ist;

das Erscheinen auf Vorladung an Gerichtsstelle in Vor⸗
mundschafts⸗ und anderen nicht verschuldeten Angelegenheiten;

nicht verschuldete polizeiliche Vorladungen und Verneh—
mungen. Die erste Inanspruchnahme des Arztes im Einver—
nehmen mit der Betriebsleitung in unaufschiebbaren Fällen
bei plötzlich auftretenden heftigen Erkrankungen und bei Un—
glücksfällen während der Arbeitszeit.

In gleicher Weise wird die Beteiligung an der Beerdigung
der nächsten Familienangehörigen entschädigt.

15. Die Notwendigkeit der Verhinderung muß nach—
gewiesen werden. Für solche nachgewiesene Verhinderung wer—
den die Arbeitnehmer dahin entschädigt, daß ein Abzug vom
Lohn für die Zeit der Verhinderung nicht erfolgt. Doch darf
diese Zeit für die ganze Dauer der Verhinderung drei Stun—
den, in Städten mit' über 100 000 Einwohnern vier Stunden
nicht übersteigen. Bleibt der Arbeitnehmer länger als un—
        <pb n="7" />
        6
bedingt erforderlich von der Arbeit weg oder ist er zur Fort—
setzung der Arbeit durch sein Verschulden nicht imstande, so
verliert er jeden Anspruch auf Entschädigung für versäumte
Zeit.
16. Das Reinigen von Maschinen, das über das bisherige
Maß der regelmäßigen Reinigung hinausgeht, wird an Akkord—
arbeiter und Akkordarbeiterinnen bezahlt.

17. Für Stücklohnarbeitnehmer ist ein Zeitlohn zu ver—
einbaren, der dem durchschnittlich erzielten Stücklohn abzüglich
10 Prozent entspricht. Der vereinbarte Zeitlohn findet An—
wendung bei Berechnung des Ueberstundenzuschlages. Auf
diesen Zeitlohn hat bei vorübergehender Beschäftigung im
Stundenlohn nur derjenige Akkordarbeitnehmer Anspruch der
mindestens zwei Drittel der Wochenarbeitszeit im Stücklohn
gearbeitet hat. Bleibt er unter dieser Grenze, so wird die vor—
übergehende Zeitlohnarbeit nach dem tariflichen Stundenlohn
(Grundlohn) bezahlt.

18. Die Lohnzahlung findet, wo nicht örtlich bisher andere
Auszahlungstage oder laͤngere Lohnperioden üblich waren, in
der Regel wöchentlich Freitags während der regelmäßigen Ar—
beitszeit statt. Die Abrechnung hat höchstens zwei Tage vor
dem Zahltage zu geschehen.

Dieser Satz besagt, daß, wenn zum Beispiel
dag ist, die Abrechnung mindestens noch den
fassen muß.
19. Kriegsbeschädigten darf lediglich ihrer Renten wegen
kein niedrigerer Lohn gegahlt werden. Für infolge Unfalls,
Krankheit, hohen Alters oder körperlicher Gebrechen in ihrer
beruflichen Tätigkeit behinderte Arbeitnehmer sind im Einver—
nehmen mit der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft des
Betriebes besondere Vereinbarungen zulässig.

IV. Grundlage für den Slundenlohnlarij.
Grundlöhne.

20. Die Grundlöhne sind Mindestlöhne und geben dem
Arbeitgeber Anspruch auf normale Arbeitsleistung. Besondere
Leistungen sollen höher entlohnt werden.

21. Bei allen Reichslohntarifverträgen für das deutsche
Buchbindergewerbe usw. erfolgt die Lohnregelung auf Grund
nachstehender Einteilung und prozentualer Staffelung, aus⸗
        <pb n="8" />
        gehend von dem Spitzenlohn der gelernten Arbeiter über
24 Jahre in Ortsklasse J (100 Proz.).
Gelernte Arbeiter.

22. Gelernte Arbeiter nach dreijähriger Lehrzeit:
a) im 1. Gehilfenjahr 60 Proz.
b) im 2. Gehilfenjahr 70 Proz.
c) im 3. Gehilfenjahr 80 Proz.
d) im 4. Gehilfenjahr. 87,5 Proz.
o) nach dem 4. Gehilfenjahr...92,5 Proz.
k) nach dem 4. Gehilfenjahr und über

24 Jahre alt. ..

.100 Proz.
23. Bei einer längeren als dreijährigen Lehrzeit verkürzt
sich die Zugehörigkeit zum 1. Gehilfenjahr enisprechend der
längeren Lehrzeit.
Ungelernte Arbeiter.

24. Ungelernte Arbeiter, die überwiegend Gehilfenarbeiten
berrichten und deren Arbeitsleistung der Durchschnittsleistung
gelernter Arbeiter entspricht, erhalten den ihrem Alter ent—
prechenden Gehilfenlohn.

25. Ungelernte Arbeiter, die nicht fachgewerbliche Ar—
beiten verrichten, soweit Tarife für sie nicht bestehen:

a) im Alter von 14ÿ16 Jahren
b) im Alter von 16—18 Jahren
c) im Alter von 18-19 Jahren
d) im Alter von 1920 Jahren.
e) im Alter von 20-21 Jahren.
5) im Alter von über 21 Jahren.
) über 21 Jahre alt und mindestens
ein Jahr in demselben Betrieb
n) über 24 Jahre alt und mindestens
ein Jahr in demfelben Betrieb 65 Proz. 75 Proz.

ledig

30 Proz.

35 Proz.

45 Proz.

50 Proz.

52,5 Proz.

55 Proz.

60 Proz. 65 Proz.

Arbeiterinnen.
26. 1. Unter 16 Jahren
a) im 1. Berufsjahr .. 26 Proz.
bp) im 2. Berufsjahr. 33 Proz.
        <pb n="9" />
        — 8 —
2 Ungeübte über 16 Jahre
a) im 1. Halbjahr . .. 33 Proz.
b) im 2. Halbijahr. .. 40 Proz.
3. Arbeiterinnen über 16 Jahre, die nachweislich min—
destens ein Jahr in gleichartigen Betrieben tätig waren, gelten
als geübte Arbeiterinnen:
a) im 1. Jahre in dieser Gruppe..... . 45 Progs.
b) im 2. Jahre in dieser Gruppe.... . . 52,5 Proz.
c) nach dem 2. Jahre nach vollendetem 16. Jahre 57,5 Proz.
27. Der Spitzenlohn der gelernten Arbeiter (5) in den
Ortsklassen IIl bis VIJ beträgt in Prozenten des Spitzenlohnes
der Ortsklasse J
in Ortsklasse 11
in Ortsklasse 1II
in Ortsklasse IV
in Ortsklasse V
in Ortsklasse VI

96 Proz.
92 Proz.
88 Proz.
84 Proz.
80 Proz.
Aus den sich ergebenden Spitzenlöhnen werden die übrigen
Lohnstaffeln der Ortsklasse nach den Ziffern 22 bis 26 er—
rechnet.

V. Akkordarbeit.

28. Akkordarbeit darf bei Erfüllung der tarifvertraglichen
Bedingungen nicht verweigert werden.

Alle Akkordsätze sind so festzusetzen, daß es einem Arbeit—
nehmer mit Durchschnittsleistung möglich ist, 15 Proz. mehr
als den Mindeststundenlohn der betreffenden Arbeitnehmer—
gruppe zu verdienen.
29. Alle Akkordlöhne, die in den Zusatzverträgen nicht
einheitlich festgesetzt sfind, werden durch die Betriebsleitung im
Einvernehmen mit den in Frage kommenden Arbeitern fest—
gesetzt. Den Bestimmungen der Ziffer 28 muß entsprochen
werden.
Durch diese Bestimmung soll zum Ausdruck gebracht werden,
daß die hiernach festzusetzenden Akkordlöhne angemessen sein sollen.
Insbesondere wird hierbei auf Abschnitt J Ziffer 2 verwiesen, wo—
nach eine nicht angemessene Bezahlung als ein Verstoß gegen die
Tarifgemeinschaft zu betrachten ist.
        <pb n="10" />
        9

30. Ist keine Einigung zu erzielen, so kann sich der Arbeit⸗
nehmer an die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft des
Betriebes wenden, die dann mit dem Arbeitgeber die Akkord⸗
sätze vereinbart. Ist wiederum keine Einigung zu erzielen, so
treten die tariflichen Schiedsinstanzen in Kraft.

31. Akkordarbeiterinnen, die vorübergehend Arbeiten
leisten, auf welche sie nicht eingearbeitet sind, müssen so lange
nach dem Grundlohn ihrer bisherigen Gruppe entlohnt werden,
bis sie eingeübt sind.
VI. Ueberstunden.

32. Ueberstunden sind diejenigen Arbeitsstunden, die
über die normale tägliche Arbeitsdauer des Betriebes hinaus
geleistet werden“).

Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden.

Ueber ihre Anordnung, die für den ganzen Betrieb oder
auch abteilungsweise erfolgen kann, sowie ihre Dauer ist
bezüglich der ersten täglichen Ueberstunde die Betriebsver—
tretung zu hören, bezüglich der weiteren Ueberstunden ist
eine Verständigung mit der gesetzlichen Vertretung der Ar—
beiterschaft des Betriebes erforderlich. In diesen Fällen
dürfen Ueberstunden nicht verweigert werden.

Die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft darf die
Leistung von Ueberstunden nicht davon abhängig machen, daß
günstigere Bedingungen, als tariflich vorgesehen, gewährt
werden.

Wird bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebs—
eitung und gesetzlicher Vertretung der Arbeiterschaft über die
Notwendigkeit von Ueberzeitarbeit das Tarifschiedsgericht an—
zerufen, so sind von der Geschäftsleitung angeordnete Ueber—
tunden bis zur Entscheidung des Tarifschiedsgerichtes zu
leisten. Diese ist längstens innerhalb acht Tagen herbeizuführen.

33. Für Ueberstunden werden auf den tariflichen bzw.
bereinbarten Stundenlohn folgende Zuschläge gezaählt:
. Ist z. B. in einem Betriebe die wöchentliche 48stündige Ar—
beitszeit so geregelt, daß normalerweise an Sonnabenden verkürzt
gearbeitet wird, z. B. siatt 8 Stunden nur 54 Stunden, dagegen
an den übrigen Wochentagen 828 Stunden, so gilt als normalé ag
liche Arbeitsdauer des Betriebes von Montag bis Freitag die
3stündige Arbeitszeit, am Sonnabend die 5386stůndige, und es sind
die Eerhee hinausgehenden Arbeitsstunden als Ueberstunden' zu
bezahlen.
        <pb n="11" />
        für die ersten beiden Stunden an Werktagen.
für die nächsten beiden Stunden an Werktagen,

soweit diese Arbeitsstunden gesetzlich zulässig

sind...... ———

für alle übrigen Stunden, sowie für Nacht-,

Sonn⸗- und Feiertagsarbeit, soweit diese Ar—

beitsstunden gesetzlich zulässig sind . . .. 50 Proz.

Da, wo tarifliche Löhne gezahlt werden, erfolgt der Zuschlag
auf diese. Bekommt ein Arbeiter außer dem Tariflohm einen Zu⸗
schlag, so erfolgt die Berechnung unter Zugrundelegung der Ge—
amtsumme von Tariflohn und Zuschlag. Kommt ein bisher be⸗
stehender Teuerungszuschlag in Wegfall, so ändert sich dement—
sprechend auch die Ueberstundenberechnung.

Ist ein höherer Lohn als der Tariflohn oder auch als Tarif—
lohn und Zuschlag vereinbart, so erfolgt die Berechnung noch diesem
höheren Lohne. Desgleichen wird, sofern in Sonderfällen eine
niedrigere Bezahlung entsprechend den tariflichen Bestimmungen
stattfindet, die Ueberstundenberechnung nach diesemn niedrigeren Lohn
vorgenommen. Ueberstundenbezahlung für Akkordarbeiter erfolgt
nach dem für diese vereinbarten Stundenlohn.

Unter der in Ziffer 33 erwähnten Nachtarbeit ist nur die
Ueb erstundenarbeit während der Nacht zu verstehen.

34. An Sonnabenden und an den Vorabenden gesetzlicher
Feiertage dürfen Ueberstunden nicht gemacht werden, sofern
die Ueberstunden nicht zur Aufrechterhaltung der Betriebs—
fähigkeit erforderlich sind oder durch die Nichtleistung eine
schwere Schädigung des Geschäfts eintreten würde.

Bezüglich der Entschädigung für das Nachholen verkürzter
Arbeitszeit infolge höherer Gewalt vgl. Ziffer 8.

35. Halbe Ueberstunden sind am Schlusse der Woche zu—
sammenzulegen. Ergibt sich bei der Zusammenlegung eine
überschießende halbe Stunde, so ist der Zuschlag für eine volle
Stunde zu gewähren. Bei Ueberzeitarbeit ist bei zwei bis drei
Ueberstunden eine viertelstündige Pause, bei mehr als drei
Ueherstunden eine halbstündige Pause auf Kosten des Arbeit-
gebers zu gewähren.

25 Proz.

40 Proz.

VII. Nachtarbeit.
36. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 8 Uyr abends bis
6 Uhr morgens. Bestimmungen über die Bezahlung der regel—
mäßigen Nachtarbeit sind in den einzelnen Zusatzverträgen
zu treffen.
        <pb n="12" />
        11 —
VIII. ündiqunasfrist.

3.

ag
U⸗
32

2

17

F
m
ne
en
In
g9gt

37. Die gegenseitige Kündigung ist eine 14tägige und kann
mir mit Wirkung für den regelmäßigen Zahitag erfolgen,
sofern nicht in beiden Fällen örtlich oder betriebsweise ein
anderes Uebereinkommen getroffen ift oder wird.

38. Jedem Arbeitnehmer muß nach mindestens einen
halben Tag vorher erfolgter Meldung bei der Betriebsleitung
bzw. deren Vertretern gestattet werden, während der Kündi—
gungsfrist täglich, außer am Sonnabend, bis zu zwei Stunden
zwecks Erlangung anderweitiger Arbeit den Betrieb zu ver⸗
lassen. Bei Aushilfsarbeit ist volle Beschäftigung zu ge—
währen. Dauert die Aushilfsarbeit über vier Wochen, dann
tritt Kündigungszeit ein, wenn solche in dem Betriebe üblich ist.
Hierzu erklärt der Verband der Buchbinder und Papierver—
arbeiter Deutschlands zu Protokoll, daß es nicht beabsichtigt sei,
durch diese Formulierung eine Aenderung der bestehenden Ver—
hältnisse herbeizuführen.
IX. Ferien.

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30

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1

39. Alljährlich, und zwar in der Regel in den Monaten
Mai bis 30. September, wird unter Fortzahlung des Lohnes
ein Erholungsurlaub gewährt, dessen Dauer sich nach der Be—
schäftigungszeit im Betriebe richtet. Ein Anspruch auf Ferien
oder Ferienbezahlung besteht nicht, wenn die Entlassung auf
Grund des 8 123 der Gewerbeordnung erfolgt ist. Im übrigen
entscheidet in Streitfällen das vorgesehene Schiedsgericht. Als
Stichtag für die Berechnung der Beschäftigungsdauer gilt
jeweils der 25. September. Auf die Ferien hat der Arbeit—
nehmer nur dann Anspruch, wenn er bei Eintritt der Ferien⸗
zeit (Mai bis 30. September) noch bei der Firma tätig ist.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Urlaubsentschädi⸗
gung, wenn der Austritt durch seine Kündigung oder außer⸗
halb der Urlaubsperiode erfolgt (1. Mai bis 80. September).
Zu gewähren sind allen Arbeitern und Arbeiterinnen nach
ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betriebe:
nach dem 1. Jahr
nach dem 3 Jahr
nach dem 5. Jahr
nach dem 10 Jahr

3 Arbeitstage
4 Arbeitstage
6 Arbeitstage
9 Arbeitstage
        <pb n="13" />
        Wenn ein Arbeitnehmer am 25. September ein Jahr im Be—
triebe ist, so hat er für das noch laufende Kalenderjahr vom
25. September ab Anspruch auf 3 Tage Ferien. In den darauf—
folgenden Jahren soll die Urlaubsbemessung und Urlaubserteilung
so erfolgen, daß der Betreffende nicht erst nach dem 25. September
den entsprechenden längeren Urlaub erhält, sondern daß er den
Urlaub auch in früheren Sommermonalen antreten kann.

40. Die Ferienbezahlung erfolgt für die Zeit- und Akkord⸗
arbeitnehmer nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten
GBrundlöhnen einschließlich etwaiger Teuerungszulagen.

Für die Bezahlung der Ferien gilt als Grundlage eine
achtstündige tägliche Arbeitszeit.

41. Militärische Dienstzeit, Krankheit und Aussetzen auf
Verlangen der Firma zählen als Beschäftigungszeit, wenn der
Arbeitnehmer vordem bereits bei der Firma beschäftigt war.

42. Die Reihenfolge für den Urlaubsantritt bestimmt die
Geschäftsleitung. Den Wünschen der einzelnen Arbeiter und
Arbeiterinnen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; Aus—
losung ist zulässig.

43. Eine Ablösung der Ferien durch Geld oder andere
Entschädigung ist nicht gestattet

X. Feiertage.
44. Vom Geschäft angeordnete, ferner solgende Feiertage
werden, soweit sie auf einen Werktag fallen, bezahlt:
1. Neujahr,
2. Ostern,
3. Christi Himmelfahrt,
4. Pfingsten,
5. Weihnachten.
45. Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer Anspruch
auf Bezahlung des Karfreitags oder Fronleichnamstages, je
nachdem an einem dieser Tage entsprechend der Orts- oder
Landessitte von der Mehrheit der Bevölkerung nicht gearbeitet
wird.
46. Die Vergütung für einen Feiertag wird, wenn an den
übrigen Wochentagen nicht voll gearbeitet worden ist, nur an—
teilig im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit verrechnet.
        <pb n="14" />
        — 13 —

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47. Ein Anspruch auf Bezahlung eines Feiertages besteht
nicht, wenn ein solcher in die erste Arbeitswoche eines neu
hegonnenen Arbeitsverhältnisses fällt.
48. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach einem
Feiertage ohne begründete Entschuldigung und Anzeige fehlen,
haben den Anspruch auf Feiertagsbezahlung verwirkt.

49. Die Feiertagsbezahlung erfolgt für Zeitlohn⸗ und
Akkordarbeitnehmer nach in den Zusatzverträgen festgesetzten
Brundlöhnen, einschließlich etwaiger Teuerungszulagen.

Fällt der Feiertag in eine Woche, für die Mehrarbeit
angeordnet ist, so ist er anteilig der angeordneten wöchent—
lichen Arbeitszeit zu bezahlen, jedoch nicht über den Anteil
hinaus, der einer 53stündigen wöchentlichen Arbeitszeit ent—
spricht.
XI. Arbeifsnachweis.

50. Bei Bedarf an Arbeitskräften sind die Arbeitgeber
verpflichtet, die von den Vertragsparteien an allen Orten zu
bildenden paritätischen Arbeitsnachweise zu benutzen. Ein—
stellungen unter Umgehung des Arbeitsnachweises sind unzu—
lässig. Nur wenn der Arbeitsnachweis geeignete Arbeitskräfte
innerhalb zweier Tage nicht zu stellen vermag, ist dem Arbeit—
geber zur Erlangung derselben freie Hand gelassen.
51. In kleineren Orten, in denen die Bildung eines
eigenen Arbeitsnachweises im Beruf nicht möglich ist, und des⸗
halb beide vertragschließenden Teile auf einen solchen ver—
zichten, müssen die städtischen Arbeitsnachweise in Anspruch
zgenommen werden. Auf deren paritätische Verwaltung sind
Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinzuwirken verpflichtet.

Der Arbeitsnachweis hat nicht das Recht, den Nachweis eines
Arbeitnehmers von der Sahlung eines höheren als des Tarif⸗
lohns abhängig zu machen

r

11

XII. Lehrlingswesen.

52. Lehrlinge dürfen nur in den Betrieben ausgebildet
werden, deren Inhaber entweder selbst Fachleute sind und mit—
arbeiten, oder in denen eine andere mit der Berechtigung zum
Ausbilden von Lehrlingen versehene Persönlichkeit dauernd
heschäftigt wird.
        <pb n="15" />
        14
53. Bei der Aufnahme von Lehrlingen sollen die Arbeit—
zeber sich durch Prüfung und ärztliche Bescheinigung davon
überzeugen, daß die Lehrlinge in körperlicher Begiehung und
hrer Vorbildung nach zur Erlernung des Berufes auch wirk—

as Nhehefãhigt sind.
ud dEs dürfen gehalten werden:
—— n Betrieben bis 8 Gehilfen 2 Lehrlinge
ietetene Wetrieben bis 6 Gehilfen 3 Lehrlinge
—— Betrieben bis 10 Gehilfen. 4 Lehrlinge
J u. Betrieben bis 15 Gehilfen .. 5 Lehrlinge
— and· so fort, für je 10 weitere Gehilfen ein Lehrling mehr.
55. Bei Berechnung der Anzahl der Gehilfen zur Fest⸗
setzung der zulässigen Lehrlingszahl ist der Durchschnitt des
vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend.

56. Die Lehrzeit beträgt 3, höchstens 326 Jahre. Laufende
Lehrverträge werden von dieser Bestimmung jedoch nicht
berührt.
57. Den Lehrlingen sind Ferien zu gewähren.

58. Sinngemäß gelten alle Bestimmungen dieses Ver—
trages auch für Lehrlinge. Die Zeit des gesehlich vorgeschrie—
benen Schulbesuchs ist für Lehrlinge als Arbeilszeit zu be—
trachten, sofern dieselbe in die Arbeitszeit fällt.

Auf die der Handwerkskammer unterstehenden Buch—
bindereien finden die Bestimmungen der Ziffern 52—58 keine
Anwendung. Es gelten die geseßzlichen Bestimmungen.

XIII. Ortsklassen.
59. Es sind sechs Ortsklassen gebildet. Für die Zuteilung
der einzelnen Orte in die Ortsklassen gilt das Ortsklassen⸗
verzeichnis.

XIV. Tarijamt, Tarifschiedsgerichte und Tarifausschuß.
60. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Reichs⸗
tarifvertrag erfolgt durch die fachlichen Schiedsgerichte bzw.
andere örtliche oder bezirksweise vereinbarungsgemäß errich—
tete Schiedsgerichte oder das Haupttarifamt entfsprechend den
        <pb n="16" />
        — 15 —

f⸗
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12

9

52
).
*

*

Vereinbarungen, wie sie über die Aufgaben der fachlichen
örtlichen oder bezirklichen Schiedsgerichte oder das Haupt-
tarifamt festgelegt sind.

Für Einzelstreitigkeiten aus diesem Tarifvertrag sind die
Arbeitsgerichte zuständig; jedoch haben die an diesem Tarif—
vertrag beteiligten Verbandsleitungen das Recht, jeden ein—
zelnen Streitfall bis zur Urteilsfällung durch das Arbeits—
gericht als Gesamtstreitigkeit zu erklären. Damit ist dann die
Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts ausgesprochen.

In Einzelstreitigkeiten ergehende Urteile der Arbeits—

gerichte erledigen immer nur den jeweiligen Einzelfall und
sind keine allgemein bindende Regelung. Die Zuständigkeit
der Arbeitsgerichte ist immer nur gegeben für die Anwen-—
dung, nicht aber für die grundsätzliche Auslegung
»der Aenderung des Tarifs.
61l. Oberster Grundsatz für das Tarifamt wie für alle
fachlichen und örtlichen oder Bezirksschiedsgerichte muß bleiben,
daß diese Instanzen die Bestimmungen des Reichstarifs oder
der Zusatzverträge nur auslegen, nicht ändern und nicht da—
gegen verstoßen dürfen. Für Aenderungen sind lediglich die
Zentralinstanzen zuständig, die diese Verträge geschaffen
vaben.
62. Die vertragschließenden Verbände verpflichten sich und
ihre Mitglieder auf das nachdrücklichste und setzen sich mit
aller Kraft dafür ein, daß keine Arbeitsniederlegungen bzw.
Aussperrungen erfolgen dürfen, bevor nicht alle zur Schlichtung
von Streitigkeiten vorgesehenen tariflichen bzw. gesetzlichen
Instanzen angerufen sind und entschieden haben.

XV. Gültigkeitsdauer des Tarifs.

63. Dieser Hauptvertrag gilt bis zum 31. August 1928.

64. Wird der Vertrag nicht mindestens drei Monate vor
Ablauf gekündigt, dann gilt er jeweils für ein weiteres Jahr,
und zwar vom 1. September des einen bis zum 31. August
des nächsten Jahres.

65. Anträge auf Abänderungen des Vertrages sind min—
destens drei Monate vor seinem Ablauf einzureichen. Mit
dem Inkrafttreten des Tarifs gelten alle vordem getroffenen
entgegenstehenden Abmachungen als aufgehoben.
        <pb n="17" />
        —16
XVI. Schlußbestimmungen.

66. Es ist Pflicht beider Teile und deren Organe, im
Interesse des Berufs für die allgemeine Durchführung dieses
Vertrags einzutreten.

In bezug auf diejenigen Punkte, die keine tarifliche
Regelung erfahren haben, bleibt es bis auf weiteres bei den
bisherigen Gepflogenheiten der Betriebe.

67. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der
Hauptvertrag vom 17. Februar 1926 durch die Bestimmungen
dieses Vertrages ersetzt.
Berlin, den 12. September 1927.
Api, Fachgruppe „Geschäftsbücher- usw. Fabrikalion“.
Karl Katz. Dr. Feldgen.
Api, Fachgruppe ,Briefumschlag- und Papierausstattungs⸗
fabrikation“.
Eduard Labus. Dr. Feldgen.
Bund Deutscher Buchbinderinnungen.
Otto Richter.
Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deulschlands.
Haueisen.
Graphischer Zentralverband.
Hornbach.
        <pb n="18" />
        uim
25

che
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485.

Zusatzvertrag
für die

B.

Briefumschlag- und Papierausstattungsfabrikation
nach dem Abkommen vom 12. September 1027.

XVII. Orisklassen.

68. Es bestehen 4 Ortsklassen. Die Zugehörigkeit der
Orte richtet sich nach der Ortsklasseneinteilung des Reichstarif—
vertrages für das deutsche Buchbindergewerbe und verwändie
Berufszweige.

Falls hiernach Orte mit Briefumschlagfabriken in die Orts—
klassen Voder VI gehören, werden die Arbeitnehmer trotzdem
nach der Ortsklasse IV entlohnt.

XVIII. Grundlage für den Stundenlohniarij.

69. Gelernte Arbeiter des Buchbinderfaches wer—
den entlohnt nach den im Lohntarif für das deutsche Buch—
bindergewerbe und verwandte Berufszweige aufgefährten
Sätzen (vgl. Ziffer 22).

70. Für die angelernten Arbeiter gilt die prozen⸗
tuale Festlegung der Löhne laut nachstehender Tabelle. Die
darin aufgesührten Prozentsähze verstehen sich von dem Lohn
des gelernten Buchbindergehilfen der Ortsklasse J Position )
des Reichstarifs für das deutsche Buchbindergewerbe.

Angelernte Arbeiter.

71. Ledige Arbeiter im Alter von

a) 17-419 Jahren
b) 19-20
c) 20-21
d) 21-24
e) über 24

50 Proz
60 —
70
77,5,
87,55
        <pb n="19" />
        — 18 —
72. Verheiratete Arbeiter im Alter von
b) 19-20 Jahren.... 70 Proz.
c) 20-21 77,5
d) 21 -24 82,5538,
8) über 24 87,55,

73. In Abweichung von vorstehender Regelung wird dem
angelernten verheirateten Facharbeiter über 24 Jahre Po—
sition e) der Ortsklasse J nicht 87,5 Proz., sondern 100 Proz.
gezahlt.
74. Die übrigen Staffeln der Ortisklasse J und des ge—
samten Tarifes werden jedoch so errechnet, als ob der Spitzen—
lohn des verheirateten angelernten Facharbeiters über 24
Jahre in Ortsklasse J 87,5 Proz. beträgt.
75. Die Ortsklassenspannungen werden ge—
regelt entsprechend dem Hauptvertrage unter Zugrundelegung
eines Facharbeiterspitzenlohnes in Ortsklasse J von 87,5 Proz.
des höchsten Buchbindergehilfenlohnes.
76. Angelernte Facharbeiter. Als Facharbeiter
gelten Papier⸗, Karton-⸗, Kartonnagenzuschneider, Muster—
schneider, Präger, Presser, Stanzer und Einrichter an der
Fenstermaschine nach mindestens einjähriger Berufstätigkeit.
77. Die Lohnsätze sind aus den als Sonderdruck er—
scheinenden Lohntabellen ersichtlich.
78. Ungeübte Arbeitskräfte im ersten Jahre der Berufs—
tätigkeit und Arbeiter unter 17 Jahren werden nach den Sätzen
für ungelernte Arbeiter entlohnt.
79. Ungelernte Arbeiter, die nicht fachgewerb—
liche Arbeiten verrichten, soweit Tarife für sie nicht bestehen,
werden entlohnt nach den als Sonderdruck erscheinenden Lohn—
tabellen.
80. Arbeiterinnen (ledige und verheiratete) werden
entlohnt nach den im Lohntarif für das deutsche Buchbinder—
gewerbe und verwandte Berufszweige aufgeführten Sätzen.
        <pb n="20" />
        XILX. Akkordarbeit.
81. Arbeitern und Arbeiterinnen sind für dieselbe Arbeit
auch dieselben Stücklöhne zu zahlen. Im übrigen gilt Ab—
schnitt V (Akkordarbeit) des Hauptvertrages.
XX. Wartiezeit.

82. Wenn ein Arbeitnehmer länger als eine halbe Stunde
auf Arbeit warten muß, so hat er Anspruch auf Vergütung der
Wartezeit. Die Umstellzeit der Maschinen wird voll bezahlt.
Putzen der Saugermaschinen wird vergütet mit 1 Stunde, bei
Rundlauf⸗, verstellbaren und schnellaufenden Briefumschlag⸗
sowie Gummiermaschinen mit 126 Stunden Lohn. Die Ver—
gütung erfolgt für die Akkordarbeiter nach Ziffer 17 des Haupt⸗
vertrages.
Soweit bisher die Wartezeit in die Akkordsätze eingerechnet
war, bleibt es bei dieser Regelung.

XXI. Heimarbeit.

83. Heimarbeit ist möglichst zu beseitigen. Heimarbeitern
und Heimarbeiterinnen dürfen nicht niedrigere Stücklöhne ge—
zahlt werden als Werkstättenarbeitern. Den Heimarbeitern
und, Heimarbeiterinnen darf nicht mehr Arbeit zugewiesen
werden, als sie in der tariflich festgesetzten Arbeitszeit zu leisten
in der Lage sind. Der gesetzlichen Vertretung der Arbeiter⸗
schaft des Betriebes steht eine Kontrolle hierüber und über die
richtige Zahlung der tariflichen Löhne zu.

XXII. Ferien.
84. Bezüglich der Feriengewährung gelten die Bestim—⸗
mungen des Hauptvertrages.

XXIII. Gülligkeitsdauer.
85. Die allgemeinen Bestimmungen dieses Zusatzvertrages
gelten wie der Hauptvertrag bis zum 31. August 1928. die
dort vorgesehenen Bestimmungen über die Kündigungsfrift
        <pb n="21" />
        39

und die Frist zur Stellung von Anträgen auf Abänderung
(vgl. Ziffern 64, 65 des Hauptvertrages) sind in gleicher Weise
für diesen Zusatzvertrag gültig.
Berlin, den 12. September 1927.

Arbeilgeberverband der Papier verarbeitenden Industriellen.
Api, Fachgruppe, Briefumschlag- und Papierausstattungs-
fubrikation“.

Eduard Labus. IDr. Feldgen.

berband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands.
Haueisen.

Braphischer Zentralverband.
Ad. Hornbach.
        <pb n="22" />
        C.
Schiedsgerichte
Geschäftsordnung für die örtlichen und Bezirksschiedsgerichte.
81.

Das Schiedsgericht hat den Zweck, Meinungsverschiedenheiten,
die aus dem Reichstarifvertrage und seinen Zusatzverträgen ent—
stehen, zu schlichten.

82.
Das Schiedsgericht darf Bestimmungen des Reichstarifverirages
oder der Zusatzoerträge nur auslegen, nicht ändern und nicht da⸗
gegen verstoßen. Für Aenderungen sind lediglich die Zentralorgani⸗
sationen zuständig, die diese Verträge geschafsen haben.
83.

Das Schiedsgericht wird gebildet aus je drei Vertretern der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Von jeder Seite sind ferner drei
Stellvertreter zu benennen. Im Einvernehmen beider Partelen
kann vereinbart werden, daß ein unparteiischer Vorsihender hinzu⸗
gezogen wird, doch bleiben auch die von solchen Schiedsgerichten ge—
fällten Schiedssprüche gemäß 88 7, 8 berufungsfähig.

Die ordentlichen Mitglieder des Tarifschiedsgerichts sind mög⸗
lichst am Sitz desselben zuͤ wählen.

Der Vorsitz kann abwechselnd von dem Vorsitzenden der Arbeit-
geber- oder Arbeitnehmervertreter geführt werden. Ift ein un—
sbeuscher Vorsitzender hinzugezogen, so erfolgt die Leilung durch
iesen.
84.

Die dem Schiedsgericht zu überweisenden Streitfälle sind seitens
der Arbeitgeber dem Arbeitgebervorsitzenden und seitens der Arbeit—
nehmer dem Arbeitnehmervorsitzenden unter genauer Darleaung des
Sachverhalts einzureichen.

Die eingegangenen Klagen haben sich die Vorsitzenden in vier—
facher, wenn ein unparteischer Vorsitzender hinzugezogen ist, in
fünffacher Ausfertigung gegenseitig zuzustellen.

Das Schiedsgericht darf erst dann angerufen werden, wenn der
Kläger eine gütliche Einigung mit dem Beklagten ernstlich versucht
hat und nach ergebnislosen Bemühungen von einem der Streitleile
die bestimmte Erklärung abgegeben worden ist, daß eine Einigung
abgelehnt werde und das Schiedsgericht entscheiden solle. Die Klage
ist alsdann spätestens innerhalb 4 Wochen von dem auf die Abgabe
der Erklärung folgenden Tage ab gerechnet beim Schiedsgericht ein—
        <pb n="23" />
        22 —
zureichen. Hiernach verspätet erhobene Klagen sind abzuweisen.
Das gleiche gilt, wenn der Kläger wissentlich selbst tarifwidrig ge—
handelt oder erst bei seinem Austritt aus dem Betriebe sich seiner
fariflichen Pflichten und Rechte erinnert.
g 5.
Das Schiedsgericht tritt nach Vereinbarung der beiden Partei—
vorsitzenden möglichst imnerhalb 8 Tagen zusammen. Den Beisitzern
sind mit der Ladung die zu verhandelnden Fälle bekanntzugeben.
86.
Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert, so hat er dies sofort
dem Vorsitzenden seiner Gruppe mitzuteilen. Es ist darauf ein
Stellvertreter einzuberufen.

Kläger und Beklagte sind von dem Vorsitzenden zu den Ver—
handlungen einzuladen.
87.

Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens von jeder
Seite zwei Beisitzer an der Sißung teilnehmen; an der Abstimmung
darf sich immer nur die gleiche Angahl von Arbeitgebern und Ar—
beitnehmern beteiligen.

Die Fassung der Beschlüsse erfolgt mit einfacher Stimmen—
mehrheit.
88.

Berufungsinstanz ist, auch wenn wegen Stimmengleichheit ein
Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist, das Tarifamt.

Auch die am Reichstarifvertrag beteiligten Verbände haben das
Recht, bei grundsätzlichen Fragen das Tarifamt beziehungsweise die
entsprechende Fachabteilung des Tarifamtes als Berufungsinstanz
anzurufen.

Die Anrufung des Tarifamtes als Berufungsinstanz muß
spätestens innerhalb vier Wochen nach der Verhandlung in erster
e erfolgen. Nach dieser Frist eingelegte Berufungen sind ab—
zuweisen.
89.

Ueber jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die
Anträge, Abstimmungen, Entscheidungen und Gründe ersichtlich zu
machen hat und von den 2 bzw. 3 Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden und dem Tarifamt in je einer
bollständigen Abschrift zuzustellen. Die am Streitfall Beteiligten
erhalten Auszüge aus der Niederschrift nur soweit sie ihren Streit—
fall betreffen.
810.
Der Kläger hat persönlich zu erscheinen. Ist dies nicht möglich,
kann er sich durch cinen mit Vollmacht versehenen Beistand vertreten
lassen. Vermag der Kläger oder sein Beistand sein Ausbleiben ge—
        <pb n="24" />
        nügend zu entschuldigen, so ist ein neuer Termin anzuberaumen.
Beĩ abermaligem Ausbleiben wird die Streitfrage in Abwesenheit
des Klägers vom Tarifschiedsgericht entschüeden.

8 11.
Die Aemter im Tarifschiedsgericht sind Ehrenämter, der
unparteiische Vorsitzende kann eine Entschädigung erhalten.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist sür die Tarifkontra—
henten kostenfrei.
8 12.
Klageberechtigt vor dem Schiedsgericht sind Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, die unter den Reichstarif fallen.
Ferner steht den beiderseitigen Verbandsvertretern das Recht
zu, selbständig Klagen gegen solche Firmen bzw. Arbeitnehmer zu
führen, die den vertragschließenden Verbänden nicht angehören.
8 13.

Nichtmitgliedern der vertragschließenden Verbände, welche die
Austragung von Streitigkeiten vor dem Tarifschiedsgericht nach—
suchen, kann dies zugestanden werden, sofern sie sich zur Tragung der
Kosten schriftlich verpflichten. Die Kosten werden von dem Schieds⸗
gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Als Grundlage der Be—
rechnung dient der Wert des Streitgegenstandes, der eventuell vom
Schiedsgericht festzusetzen ist.
8 14.
Sich als notwendig herausstellende Aenderungen oder Ergänzun—
gen dieser Geschäftsordnung können jederzeit durch die am Reichs—
tarif beteiligten Verbände gemeinschaftlich erfolgen.
8 15.
Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer des Reichstarifpver—
—X erneuert sich mit dessen Verlängerung jeweils um die—
elbe Zeit.
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D.
Tarifamt und Tarifschiedsgerichte.
1. Bereits bestehende örtliche Schiedsgerichte der am Reichs-
tarifpertrag beteiligten Verbände übernehmen die Errichtung oder
Angliederung der neu zu errichtenden Schiedsgerichte.

2. Das Haupt-Tarifamt in Berlin ist in zweiter Instanz zu⸗
ständig zur Beseitigung von entstehenden Unklarheiten aus dem
Manteltarifvertrag. Zur Schlichtung von Einzelstreitigkeiten ist
es ebenfalls in zwester Instanz zuständig, wenn nicht das be—
treffende Fachtarifamt als zweite Instanz angerufen wird.

3. Auf Antrag einer Prozeßpartei ist jedoch als zweite Instang
die dolecians des Verbandes zuständig, dem die beteiligte Firma
angehört.

über die Errichtung eines provisorischen Tarifamtes
für das Buchbindergewerbe.

Vereinbarung

Die dem Arbeitgeberverband der Papier verarbeitenden In⸗
dustriellen angeschlossenen Verbände:
a) Api, Fachgruppe „Briefumschlag- und Papierausstattungs—
fabrikation“,
b) Api, Fachgruppe „Geschäftsbücher- usw. Fabrikation“,
c) Bund deutscher Buchbinder-Innungen
einerseits, Uund der
Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands
und der Graphische Zentralverband
andererseits errichten ein

Tarifamt,
das zunächst als ein Provisorium gedacht ist.

Sein Sitz ist Berlin.

Das Tarifamt setzt sich zusammen aus je fünf Vertretern der
Arbeitgeher und Arbeitnehmer, einem unparteiischen Vorsitzenden
und je fünf Ersatzleuten für die Vertreter der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Zur Beschlußfähigkeit sind mindestens drei Beisitzer
auf jeder Seite erforderlich.

Seine Aufgaben bestehen darin, alle sich aus dem Reichstarif—
vertrag ergebenden Meinungsverschiedenheiten in letzter Instanz
zu schlichten.

Die Geschäftsordnung für
gerichte findet für das Tarifamt

die örtlichen und Bezirksschieds—
sinngemäße Anwendung.
        <pb n="26" />
        — 25 —
Das Burequ hat die Einladung zur Sißung den am Tarifamt
beteiligten Verbänden unter genauer Mitteilung der Tagesordnung
vorzunehmen, ferner die unmittelbare Einladung der Parteien,
gegen die Klagesachen vorliegen. Den Parteien ist der Klageantrag
zu übersenden mit dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen ver—
hondelt wird. Zugleich sind die zuständigen Arbeitgeberverbände
über die erfolgte Ladung der Parteien zu unterrichten. Die Ein—
ladungen sollen spätestens acht Tage vor der Sitzung des Tarif-
amtes ergehen.

Die Besprechungen und Abstimmungen des Tarifamtskollegiums
sind geheim; es ist volle Verschwiegenheit über sie zu bewahren.

Die Sitzungsniederschrift ift vom Bureau spätestens innerhalb
vierzehn Tagen den am Tarifamt beteiligten Verbänden zuzustelien;
ebenso ist den Parteien der gegen sie vorliegenden Klagesache er—
gangene Bescheid nebst Begründung unmittelbar zu übersenden.

Die dem Bureagau tatsächlich entstehenden Kosten werden je zur
Hälfte von den Arbeitgeber- und Arbeftnehmerorganisationen ge⸗
tragen. Sie werden zunächst von der Geschäftsführung ausgelegt
und die anteiligen Beträge sodann auf die am Tarifamt beteiligten
Verbände umgelegt nach der zwischen diesen darüber zu treffenden
Vereinbarung.

Für die unter à bis c angeführten Gruppen werden auf Wunsch
der Verbände
Fachabteilungen
gebildet, deren Sitz möglichst Berlin sein soll.

Die Fachabteilungen werden gebildet dus drei Vertretern der
Arbeitgeber, drei Vertretern der Arbeitnehmer, eventuell einem un—
parteiischen Vorsitzenden und je drei Ersatzleuten für die Vertreter
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Aufgaben dieser Fachobteilungen bestehen in der endgül⸗
tigen, Erledigung solcher Streitfragen, die sich aus den Zusatz⸗
verträgen der einzelnen Branchen ergeben, soweit sie nicht in die
Bestimmungen des Hauptvertrages eingreifen, oder aber folche
Streitfragen, die eng begrenzter, rein fachlicher Natur sind und
nicht alle Verbände gemeinschaftlich berühren.

Die Fachabteilungen haben fämtliche Entscheidungen dem
Haupttarifamt in Berlin in Ahschrift zuzustellen. Dieses kommit
als endgültige Berufungsinstanz in Frage, wenn zwei Fachgruppen⸗
arifümter in den gleichen Fällen zwei voneinander abweichende
Entscheidungen getroffen haben. Auf diese Weise soll eine einheil⸗
liche Rechtsprechung in Tarifangelegenheiten erreicht werden.

Für die am Reichstarifvertrag beteiligten Arbeitgebervecbände:
Arbeitgeberverband der Papier verarbeitenden Industriellen.
Der 1. Vorsitzende: Der Syndikus:
Paul Ashelm. Dr. Feldgen.
Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands.
Haueisen.
        <pb n="27" />
        D.
Ortsklassenverzeichnis.
Die mit einem * bezeichneten Orte erhalten eine besondere Zulage
in Höhe der Hälfte der Differenz zur nächsthöheren Ortsklasse.

Aachen ..
Aachern i. B.
Aalen i. W.
Adelsheim.
Adendau.
Adorf i. V.
Ahlbeck ..
Ahrensburg
Ahrweiler
Aken ..
Alfelde
Allendorf
Allenstein
Alzey—
Alsdorf
Alsenge.
Altcarbe

Altenan.
Altenhurg
Altensteige
Alt⸗Neudtting
Alt⸗Rahrstedt
Altwasser.
Amberg..
Andernach.
Angerburg
Angermünde
Anklam
Annaberge.
Annen 5.
Annweiler..
Anrath b. Crefeld
Ansbach ..
Apolda......
Arheiligen b. Darmstadt
Arnsberg ..
Arnstadt ..
Artern ..
Aschaffenburg
Aschersleben

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Asperge.
Atlendorf

Aubinge.

Aue.. .
Auerbach i. Vogtl.
Augsburg ..
Augustusburg
Backnang ..

Bad Aiblinge.

Bad Dürkheim

Bad Elster.

Bad Ems...
Bad Nauheim.
Bad Oeynhausen
Bad Soden
Baden⸗VBaden mit Oos
Balingen..
Ballenstedt a. H.
Bamberg ..
Bärenstein..
Barmen-Elberfelde.
Barmstedt i. Holstein
Barop.
Barth
Bartenstein

Bautzen

Bayreuth

Beeskow

Beierfeld

Belgard

Belzige.

Bensberg
Bensheim
Bentheime
Berberich ..
Berchtesgaden.
Bergisch-⸗Gladbach
Bergheim (Erft)
Bergzabern

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        27 —
Berleburge.
Berlin
Bernau
Bernburg
Bernkastel
Bernstadt
Bestwig
Betzdorf
Beuͤthen
Biberach ..
Biebrich a. Rh.
Bielefeld
Bierstadt
Bietigheim
Bingen.
Birkenfeld
Birkesdorf
Bischofsburg
Bischofsstein
Bischofswerda
Biskupitz
Bitburg
Bitterfeld. ..
Blankenburg a. d. H.
Blankenburg i. Thür.
Blankenstein.
Blumenthal i. H.
Böblingen
Bocholi
Bochum ..
Bockeritz i. d. L.
Boizenburg
Bonn .5.
Bonndorfe.
Bordesholm
Borken i. W.
Borkum.
Borna
Bottrope
Brake..
Brandenburg a. d. H.
Brandis
Braunsberg
Braunschweig
Brebach ..
Bredstedt.....
Bremen, Bremerhaven,
Lehe, Geestemünde
Breslau
Breyells

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Briege.
Brockau
Bruchsal

Brühl ..
Brunndöbran.
Brunsbüttelkoog
Bückeburg ..
Buchholz
Bühl i. B.
Bünden
Bunzlau
Burg b. Magdeburg
Burg (Dithmärschen)
Burgdorf. .—
Burgstädt ..
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Burkhardtsdorf
Bütow..
Butzbach
Buxtehude
Büßowe
Caderberg

Calaus.
Calwe.
Cammin

Carnap

Tastrop. ..
Telle i. Hannover
Chemnitz
Clausthal
Cleven.
Coburge.

Tochem.

Coesfeld
Coldiß....
Cossebaude⸗Leutewitz
Cosel.. .
Coswig i. Anhalt
Cöthen. ..
Crailsheim
Crangahle.
Crimmitschau
Crimitz.
Cronberg
Cronenberg
Crossen
Trottendorf
Cunewalde
Cuxhaven;.

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        28

Dachau.

Dahlhausen .

Dahme (Mark)

Darmstadt

Datteln

Daun .

Delitzsch

Delmenhorst

Demmin.

Dessau

Detmold .

Deutsch⸗Eylau

Deutsch⸗Krone

Deutsch-Lissan.

Dieburg i. H.

Dieringshaufen
Diesen....

Diez a. d. Lahn
Dillenburg.

Dillingen . ..

Dinslaken .— I
Dippoldiswalde V
Dissen⸗Rothenfelde.. .V
Dittersbach, Bez. Breslau. *1I11
Ditzingen .. J
Döbeln
Dohna

Dömitz ...

Donaueschingen

Donauwörthe.

Dorsten...

Dortmund .
Dotzheim...
Dresden mit Coswig, Hei—
denau, Helfenberg, Kötz⸗
schenbroda, Loschwitz, Nie⸗
derlößnitz, Niedersedlitz,
Radebeul, Weißer Hirsch,
Blasewitz, Deuben, Laube⸗
gaft, Mügeln.
Driesen ..

Drossen ..

Duderstodte.

Dudweiler ..
Duisburg-Ruhrort

Dülken . ..

Dülmen ..

Düren ..

Durlach i. B.

Düsseldorf

IV
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Essen und Vororte
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Neu⸗Isenburg, Griesheim,
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Frankfurt a. d. O..
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Fraustadt
Freiberg i. Sa..
Freiburg i. Br..
Freiburg i. Schl..
Freienwalde a. d. O.
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Friedeberg N.M..
Friedland i. Mecklbg.
Friedland i. Schl.
Friedrichroda..
Friedrichsfeld i. B..
Friedrichshafen a. B.
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Frohburg. ..
Fröndenberge.
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Fürstenberg i. d. M
Fürstenberg
Fürstenfeld
Fürstenwalde
Furtwangen.
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Gardelegen
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Geisenheim
Geislingen
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Glücksburg
Blückstadt
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Brabow i. d. M.
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Bräfenthal.
Gräfrath
Greifenberg
Greifenhagen
Greifswalde.

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Gremsmühlen⸗Malente
Brevenbroich. ..
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Grießheim b. Darmstadt.
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Groß-Schönau
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Grüna b. Chemnitz
Grünberg
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Grünstadt
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Gummersbach
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Hagen i. W.

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Halberstadt.

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Hamborn⸗Marxloh.

Hamburg⸗Altona, Bergedorf,
Blankenese, Bramfeld,
Eidelstedt, Langenfelde,
Schiffbeck, Stellingen,
Wandsbek, Wilhelmsburg

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Hartha b. Waldheim

Hartha b. Chemnitz

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Kempen i. Rhl.
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Kirchberg bei Zwickau
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Köln a. Rh. und Vororte
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Konstanz ..
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Lampertheim
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Lauterbach i. Oberh.
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Lichtenstein-Callenberg
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Lindau j. B.
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Lippspringe
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Lobberich
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Lößnitz i. E.

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Marienwerder
Markneukirchen
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Mergentheim. ..
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Merzig a. d. Saar
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Mühlhausen i. Thür..
Mülheim a. d. Ruhr
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München⸗Pasing
München⸗Gladbach
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Naumburg a. d. S.
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NReuerburg
Neuhaldensleben
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Neumark...
Neumünster i. H.
Neunkirchen⸗Arnsberg
Neunkirchen a. d. Saar
Neurode mit Kunzendorf
Neuruppin

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Neustadt a. d. Hardt.
Reustadt a. Rübenberg
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Neustadt i. Oberschl..
Neustadt a. d. Orla.
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Delsnitz i. Erzgeb
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Pinneberg b. Hamburg
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Regensburge.
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Reichenbach i. Vogtl.
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Rinteln a. d. W
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Rummelsburg i. P.
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Sankt Georgen
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Sankt Wendel
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Singen a. Hohentwiel
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Schmalkalden
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Schönberg i. d. M.
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Schönebeck a. d. E.
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Schötmar.
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Schwübisch⸗Hall
Schwartaun.
Schwarzenbeck
Schwarzenberg.
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Schweich a. d. Mosel
Schweidnitz
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Schwenningen
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Treuen
Triberg
Trier.
Trossingen

Tübingen
Tuttlingen

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Ueberlingen
Ueberruhr
Uelzen
Uerdingen
Uetersen
Ulm
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Vaihingen a. d. E.
Vaihingen a. d. F.
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Varel

Vegesack

Velbert

Velten .
Verden a. d. Aller
Viernheim (Hessen)
Viersen

Vilbel.

Villingen

Voerde

Vogelsang
Vohwinkel
Völklingen
Vollmarstein
Vorhalle

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Waiblingen
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Waldenburg i. Schl.
Waldfischbach
Waldheim
Waldkirch
Waldmohr

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Waldshut i. B.
Walsrode
Waltershausen.
Wangen i. Algäu
Wanne F
Wannsee .—
Warburg i. W.
Waren i. Meckl
Warendorf.
Warmbrunn
Warnemünde

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Wattenscheid...
Wedel b. Blankenese
Wehlau
Weido
Weiden .
Weilburg
Weilmünster
Weimar ...
Weinböhla b. Dresden
Weinheim
Weinsberg
Weißenfels
Weißstein.
Weißwasser
Weitmar
Welzheim
Werdau
Werden .
Werdohl ..
Wermelskirchen
Wernigerode
Wertheim.
Wesel ...
Wesselburen ...
Westerland auf Sylt
Wetter a. d. Ruhr.
Wetzdorf a. d. Sied.
Wetzlar mit Braunfels
Wicrath. ..
Wiesbaden.
Wiesdorf b. Köln
Wiesloch
Wildbad..
Wildenfels
Wildungen ...
Wilhelmshaven mit
Rüstringen.
Wilsdruff.
Wilster.
Wiltach ..
Winnenden ...
Winsen a. d. Luhe

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Wismar
Witten a. d. Ruhr
Wittenberg
Wittenberge
Wittgensdorf
Wittstock.
Wolfach.
Wolfenbüttel
Wolfstein.
Wolgast.
Wolkenstein
Wolmirstedt
Wörishofen
Worms
Wriezen
Wülfrath
Wünschendorf
Würselen.
Würzburg ..
Wurzen ..
Wüstegiersdors
Wusterhausen
Wyk a. Föhr

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Zehdenick.
Zeitz
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ella⸗Mehlis
erbst ..
eulenroda
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ielenzig

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ossen
schopaun.
üllichau.
weibrücken
zwenkau ....
zwickau u. Umg.
Iwingenberg
Zwönitz

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        Inhaltsverzeichnis. J
A. Hauplvertrag.
Akkordarbeit
Arbeitsnachweis
Arbeitszeit.
Entlohnung
Feiertage
Ferien. F—
Brundlage für den Stundenlohntarif
Gültigkeitsdauer des Tarifs .
Kündigungsfrist
Lehrlingswesen
Nachtarbeite.
Ortsklassen.
Schlußbestimmungen ..
Tarifamt, Tarifschiedsgerichte und Tarifausschuß
Ueberstunden . ..
Zweck des Vertrages

8
13
7
5
12
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6
15
1
13
10
14
16
14

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3

zusatzverlrag für die Briefumschlag- und Papierausstat-
lungsindustrie.

Akkordarbeit

Ferien. 3.

Grundlage für den Stundenlohntarif

Gültigkeits dauer

Heimarbeit

OIrtsklassen

Wartezeit

19
19
17
19
19
17
19
C.

Schiedsgerichte.
Geschäftsordnung für die örtlichen und Bezirksschieds—
gerichte

21
D. Tarifamt und Tarisschiedsgerichte.
Vereinbarung über die Errichtung eines provisorischen
Tarifamtes für das Buchbindergewerbe
Orisklassenverzeichnis

24
26

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e XÔX)OXOαOιQαô
99 Vorwürts Buchdruckerei, Berkin SwW 6s, Lindenstraßze 3.
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B380

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XILX. Akkordarbeit.
Arbeitern und Arbeiterinnen sind für dieselbe Arbeit
selben Stücklöhne zu zahlen. Im übrigen gilt Ab—
(Akkordarbeit) des Hauptvertrages.
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Wenn ein Arbeitnehmer länger als eine halbe Stunde
eit warten muß, so hat er Anspruch auf Vergütung der
it. Die Umstellzeit der Maschinen wird voll bezahlt.
der Saugermaschinen wird vergütet mit 1 Stunde, bei
verstellbaren und schnellaufenden Briefumschlag—
ummiermaschinen mit 126 Stunden Lohn. Die Ver—
erfolgt für die Akkordarbeiler nach Ziffer 17 des Haupt—
8.

XX. Warfezeit.

weit bisher die Wartezeit in die Akkordsätze eingerechnet
ibt es bei dieser Regelung.

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XXI. Heimarbeit.
Heimarbeit ist möglichst zu beseitigen. Heimarbeitern
marbeiterinnen dürfen nicht niedrigere Stücklöhne ge—
erden als Werkstättenarbeitern. Den Heimarbeitern
imarbeiterinnen darf nicht mehr Arbeit zugewiesen
als sie in der tariflich festgesetzten Arbeitszeit zu leisten
Lage sind. Der gefetzlichen Vertretung der Arbeiter—
s Betriebes steht eine Kontrolle hierüber und über die
Zahlung der tariflichen Löhne zu.

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XXII. Ferien.
Bezüglich der Feriengewährung gelten die Bestim—
des Hauptvertrages.

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2

2
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4
Die allgemeinen Bestimmungen dieses Zusatzvertrages
pie der Hauptvertrag bis zum 31. August 1928. Die
rgesehenen Bestimmungen über die Kündigungsfrist

XXIII. Güulligkeitsdauer.

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