Zwischen den nachstehenden Organisationen: dem Deutschen Buchdrucker-Verein E. V. in Berlin einerseits und 1. dem Verband der Buchbinder und Papier⸗ verarbeiter Deutschlands, Sitz Berlin, 2. dem Graphischen Zentralverband, Sitz Köln, andererseits wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen: Manteltarif. 8RI. Geltungsbereich und Zweck. 1. Der Tarifvertrag gilt für alle Gehilfen und Buchbinderei— Arbeiterinnen in Buch- und Zeitungsdruckereien. Er gilt nicht für diejenigen Buch- und Zeitungsdruckereien, die durch Zuge— hörigkeit zu einem anderen Verbande zur Zeit dieses Vertrags— abschlusses einem anderen Tarife unterliegen. 2. Der Zweck des Tarifvertrages ist die Aufrechterhaltung des gewerblichen Friedens und Schaffung und Sicherung tarif⸗ lichen Rechts und Regelung aller das Arbeitsverhältnis be— treffenden Angelegenheilen, alles unter Ausschluß parteipolitischer und religiöser Gesichtspunkte. 3. Die in diesem Tarif getroffenen Vereinbarungen haben, auch wenn nur das Wort Gehilfe gebraucht ist, in gleicher Weise für Buchbinder und Buchbinderei-Arbeiterinnen Gültigkeit, sofern im nachstehenden nicht ausdrücklich etwas anderes beftimmt ist. Allgemeine Bestimmungen. 1. Der Gehilfe ist verpflichtet, die Arbeitszeit pünktlich zu beginnen und einzuhalten. Der Prinzipal hat das Recht, den Gehilfen beim Betreten und Verlassen des Betriebes zu kon— trollieren, z. B. durch Stechuhren. Jeder Gehilfe haftet für ordnungsmäßige und kegelrechte Arbeit.