Als Akkordbedingungen kommen neben dem Reichsakkord— tarif die in Anlage A enthaltenen Akkordbestimmungen in Frage. 3. Die Höhe des Zeitlohnes ergibt sich aus dem jeweils gültigen Lohntarif. Der Tariflohn gibt dem Arbeitgeber An— spruch auf normale Arbeitsleistung. In den Lohntarifverträgen erfolgt die Lohnregelung auf Grund nachstehender Einteilung und prozentualer Staffelung, ausgehend von dem Spitzenlohn der Gehilfen über 24 Jahre in Ortsklassenl (100 Prozent). Gehilfen: a) im ersten Gehilfenjahr b) im zweiten Gehilfenjahr c) im dritten Gehilfenjahr d) im vierten Gehilfenjahr e) nach dem vierten Gehilfenjahr f) nach dem vierten Gehilfenjahr und über 24 Jahre alt. .. 60 90 70 9 80 90 —— —V — 100 94 Arbeiterinnen. unter 16 Jahre: a) im 1. Berufsjahr b) im 2. Berufsjahr 2. Ungeübte über,16 Jahre: a) im 1. Halbjahr b) im 2. Halbjiahr Arbeiterinnen über 16 Jahre, die nachweislich mindestens ein Jahr in gleichartigen Betrieben tätig waren, gelten als geübte Arbeiterinnen;: a) im 1. Jahr in dieser Gruppe. 45 9 b) im 2. Jahr in dieser Gruppe 5329 c) nach dem 2. Jahr nach vollendetem 16. Lebensfahr Der Spitzenlohn der Gehilfen () in den beträgt in Prozenten des Spitzenlohnes der in OrtsAniie . 574 Ortsklassen IIl bis IV Ortsklasse 1 — 92 9 38 9 84 9 20 Aus den sich ergebenden Spitzenlöhnen werden die übrigen Altersklassen innerhalb der Ortsklasse nach der vorstehenden Altersklassenstaffelung errechnet.