— 11 3. Als Lohn ist der vereinbarte Wochenlohn zu betrachten unter Ausschluß etwaiger Aufschläge für ungünstig gelagerte Arbeitszeit. 4. Für Akkordlöhner kommt der Durchschnittslohn der letzten —VV— 5. Ist die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden und weniger gekürzt, so wird dem Gehilfen während der Ferienzeit der Tariflohn gezahlt. b. Zu gewähren sind: J. für Gehilfen: a) bei einer Beschäftigung von 6 Monaten im Betriebe 3 Arbeitstage, b) bei einer Beschäftigung von einem Jahr im Betriebe 6 Arbeitstage, c) für jedes weitere Beschäftigungsjahr je ein Arbeits— tag mehr, im ganzen höchstens 10 Arbeitstage, in Gemeinden bis zu 25 000 Einwohnern“, d) im ganzen höchstens 12 Arbeitstage in Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern; II. fir Arbeiterinnen: a) bei einer Beschäftigung von 9 Monaten im Betriebe 4 Arbeitstage, für jedes weitere Beschäftigungsjahr im Betriebe je einen Arbeitstag mehr, jedoch in Orten bis zu 25 000 Einwohnern höchstens 6 Arbeitstage, in Orten über 25 000 Einwohnern höchstens 8 Arbeitstage, in Berlin, Dresden, Frankfurt a. M. Hamburg, Köln, Leipzig, München und Stuttgart höchstens 10 Arbeits— tage. 7. War der Gehilfe unmittelbar vor Einberufung zum Heere bereits in dem gleichen Betriebe tätig, so zählt die militärische Kriegsdienstzeit zur Betriebszugehörigkeit. * Es können bis zu 12 Tagen Ferien für Gehilfen ausnahmsweise auch für Orte unter 25 000 Einwohnern festgesetzt werden, wenn diese Orte Tentweder in uunmittelbarer Nähe einer Großstadt liegen und dadurch bedingt die Gehilfen in der Großstadt wohnen, in der Kleinstadt arbeiten und umgekehrt; in Industriegebieten liegen und infolgedessen ungünstige (schlechte gesund— heitliche) Verhältnisse aufweisen. Eine von den beiden, Organisationen eingesetzte Kommission hat für die de Tarifs vor Beginn der Ferien über dahingehende Anträge. zu entscheiden. 2