12 8. Hat ein Gehilfe zum Ostertermin seine Lehrzeit beendet und bleibt in der Lehrdruckerei noch über den 1. Juni hinaus tätig, so steht ihm erstmalig ein Anspruch auf 6 Ferientage zu. 9. Eine gehilfenseitige freiwillige Lösung des Arbeits— verhältnisses oder eine Entlassung gemäß 8 123 der Gewerbe— ordnung gilt als eine Unterbrechung der Dienstzeit im Sinne der Ziffer b der Urlaubsbestimmungen. Bei Wiedereintritt zählt die vorher geleistete Dienstzeit bei Bemessung der Urlaubszeit nicht mit. 10. Demjenigen Gehilfen, der infolge Arbeitsmangel zur Entlassung kam oder gemäß 8 124* der Gewerbeordnung das Arbeitsverhältnis löste, ist bei Wiedereinstellung die vorher ge— leistete Dienstzeit bei der Urlaubsbemessung anzurechnen, wenn die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht länger als 13 Wochen beträgit. 11. Der Urlaub ist im Fall einer Entlassung zu bezahlen, wenn diese in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober erfolgt und der Entlassene mindestens b Monate im Betrieb tätig gewesen ist. Bei gehilfenseitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses oder bei be— rechtigter Entlassung des Gehilfen auf Grund des 8 123 Ziffer 1 bis 7 der RGO.“** hesteht kein Anspruch auf Bezahlung. 12. Urlaubsantritt, Reihenfolge und notwendige Verschie— bungen bestimmt die Geschäftsleitung. Bei Meinungsverschieden— heiten ist die gesetzliche Betriebsverlretung zu hören. Die Auf— stellung der Urlaubsliste hat möglichst zu Beginn der Urlaubs— *8124 60. Vor Ablauf der Wrrquemeduge Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlafsen: 1. wenn sie zur Fortsezung der Arbeit unfühig werden; 2. wenn der Arbeteber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörtigen zuschulden kommen lassen; wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige der— selben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen ver— leiten oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider, die Gesetze oder die guten Sitten laufen; — wenn der Axbeitgeber den Arbeltern den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortellung gegen sie, schuldig macht; wenn bei dunn der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter einer erweislichen anhr ausgesetzt sein würde, welche bei Ein— gehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkeunen war. In den unter Ziffer 2 gedachten Füllen ift der Austritt aus der Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatfachen dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt sind. J ** 8128 6O. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gehilfen entlassen werden? 1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitspertrages den Arbeitgeber durch Vor. zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbucher oder Zeugnisse ntwangen oder hn über das Bestehen eines andern, sie gleicheeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum verfetzt haben;