— 18 — periode zu erfolgen. Den Wünschen der einzelnen Gehilfen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Auslosung ist zulässig. 13. Eine Ablösung der Ferien durch Geld oder andere Ent— schädigung ist nicht gestattet. Der Gehilfe darf ohne Einverständ— nis der Geschäftsleitung während der Dauer des Urlaubs Ar— beiten gegen Entgelt nicht ausführen. Bei Zuwiderhandlung wird für die Urlaubszeit ein Lohn nicht gezahlt; ein bereits gezahlter Lohn kommt bei der nächsten Lohnzahlung in Abzug. 211. Lehrlingswesen. 1. Es dürfen gehalten werden: in den Betrieben von 0O bis 8 Gehilfen. 2 Lehrlinge, „6 Gehilfen. ..3 10 . . .4 135 17 und so fort für 10 weitere Gehilfen einen Lehrling mehr. Jede angefangene Staffel wird als voll gerechnet. 2. Bei der Berechnung der Anzahl der Gehilfen zur Fest— setzung der zulässigen Lehrlingszahl ist der Durchschnitt des voran— gegangenen Kalenderjahres maßgebend. 2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben vder sonst den nach dem Arbeitsvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrüch verweigern; wenn, sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit— geber oder seine Vertreter oder gegen die Famihenangehbrigen des Ärbeit- gebers oder seiner Vertreter zuschulden kommen laäfsen; wenn sie einer, vorsätzlichen oder, rechtswidrigen zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen; wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit Familienangehörigen, des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Hand— lungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; wenn sie zur Iersenuda der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behäftet sind. In den unter Ziffer 1 bis J gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zuläfsstig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt sind. Inwiefern in den unter Ziffer 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf —— zusteht, ist nach dem Inhalte des Vertrages und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.