15 4. Das Verfahren vor dem Reichsschiedsamt wird durch eine von den vertragschließenden Organisationen zu vereinbarende Geschäftsordnung geregelt. Diese gilt als Bestandteil des Mantel—⸗ tarifs. 5. Das Reichsschiedsamt ist: a) berechtigt, auf Erfordern von Behörden Gutachten ab— zugeben. Eine Mitwirkung des unparteiischen Vorsitzenden findet hierbei nicht statt: die Berufungsinstanz für die Entscheidungen der Schieds— ämter bei Gesamtstreitigkeiten im Sinne des 8 12 Ziffer 1. 5. Die Entscheidungen des Reichsschiedsamtes über diese Streitigkeiten sind endgültig und bindend. 8 14. Klageberechtigt sind nur solche Firmen und Gehilfen, die den vertragschließenden Organisationen angehören. Sondervereinbarungen. 8 15. 1. Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich, ihre satzungsgemäßen Organe und ihre Mitglieder durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel zur gewissenhaften Befolgung der tarifvertraglichen Verpflichtungen anzuhalten und im Falle der Zuwiderhandlung für die Wiederherstellung des Friedens— standes zu sorgen. 2. Ist bei Streitigkeiten eine Einigung zwischen den vertrag— schließenden Organisationen nicht zustande gekommen, so sind die in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Schiedsinstanzen anzurufen und das tarifliche Schlichtungsverfahren durchzuführen. 3. Kampfmaßnahmen (Etreiks und Aussperrungen) dürfen nicht stattfinden: a) bevor das tarifliche Schlichtungsverfahren abschließend durchgeführt ist; wenn ein bindender Schiedsspruch oder ein Vergleich vor— liegt. Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich ferner, keine im Widerspruch mit den getroffenen Abmachungen rusbrechenden Streiks oder Aussperrungen zu unterstützen.