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        <title>Reichstarif für Buchdruckerei-Buchbinder</title>
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Buchdruckerei⸗Buchbinder

Gültig vom 1. April 1927 an

zerausgegeben von den vertragschließenden Organisationen
        <pb n="3" />
        Zwischen den nachstehenden Organisationen:

dem Deutschen Buchdrucker-Verein E. V. in Berlin
einerseits und
1. dem Verband der Buchbinder und Papier⸗
verarbeiter Deutschlands, Sitz Berlin,
2. dem Graphischen Zentralverband, Sitz Köln,
andererseits wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

Manteltarif.

8RI.

Geltungsbereich und Zweck.

1. Der Tarifvertrag gilt für alle Gehilfen und Buchbinderei—
Arbeiterinnen in Buch- und Zeitungsdruckereien. Er gilt nicht
für diejenigen Buch- und Zeitungsdruckereien, die durch Zuge—
hörigkeit zu einem anderen Verbande zur Zeit dieses Vertrags—
abschlusses einem anderen Tarife unterliegen.
2. Der Zweck des Tarifvertrages ist die Aufrechterhaltung
des gewerblichen Friedens und Schaffung und Sicherung tarif⸗
lichen Rechts und Regelung aller das Arbeitsverhältnis be—
treffenden Angelegenheilen, alles unter Ausschluß parteipolitischer
und religiöser Gesichtspunkte.
3. Die in diesem Tarif getroffenen Vereinbarungen haben,
auch wenn nur das Wort Gehilfe gebraucht ist, in gleicher Weise
für Buchbinder und Buchbinderei-Arbeiterinnen Gültigkeit, sofern
im nachstehenden nicht ausdrücklich etwas anderes beftimmt ist.

Allgemeine Bestimmungen.
1. Der Gehilfe ist verpflichtet, die Arbeitszeit pünktlich zu
beginnen und einzuhalten. Der Prinzipal hat das Recht, den
Gehilfen beim Betreten und Verlassen des Betriebes zu kon—
trollieren, z. B. durch Stechuhren. Jeder Gehilfe haftet für
ordnungsmäßige und kegelrechte Arbeit.
        <pb n="4" />
        2. Für ein Fernbleiben von der Arbeit ist im voraus die
Erlaubnis einzuholen. Ist dies nicht möglich, z. B. bei plötzlicher
Erkrankung des Gehilfen oder bei einem Vorkommnis in seiner
Familie, das seine Anwesenheit zu Hause erfordert, wie Todes—
fall, Entbindung, plötzlich eintretende schwere Erkrankung, so hat
der Gehilfe den Prinzipal möglichst sofort zu benachrichtigen,
spütestens jedoch vier Stunden nach Beginn seiner ordnungs—
mäßigen Arbeitszeit.
3. Ist das Fernbleiben von der Arbeit ohne Entschuldigung
und ohne ausreichenden Grund erfolgt, so ist der Gehilfe zum
Nachholen der versäumten Arbeitszeit verpflichtet, und zwar unter
Fortfall der festgesetzten Entschädigung. Ein freiwilliges Nach—
holen, also ein Nacharbeiten zu dem Zwecke, sich trotz versäumter
regelmäßiger Arbeitszeit in den Besitz des üblichen Verdienstes
zu bringen, ist ohne Genehmigung der Geschäftsleitung nicht ge—
stattet.

4. Der Prinzipal hat das Recht, den Gehilfen über seine
Arbeitsleistung zu kontrollieren, z. B. durch Ausfüllung von
Arbeitszetteln. Auch mechanische Kontrollvorrichtungen an
Maschinen sind zulässig.

Arbeitszeit.

83.

1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden aus—
schließlich der Pausen. Sie kann unterbrochen oder durchgehend
sein.

2. Die tägliche Arbeitszeit liegt bei einfacher Schicht ent—
weder innerhalb der Stunden von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr
abends oder von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends. Die dies—
bezügliche Festsetzung hat für den Gesamtbetrieb zu erfolgen.
3. Durch Vereinbarung zwischen Prinzipal und Gehilfen kann
die tägliche Arbeitszeit an den einzelnen Tagen in den einzelnen
Betrieben oder Abteilungen zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung
an einem bestimmten Tage (möglichst am Sonnabend) ander—
weitig geregelt werden. Derartige Abänderungen sind der Ge—
hilfenschaft mit einer Frist, die der Kündigungsfrist entspricht,
bekanntzugeben. Die auf Grund einer solchen Vereinbarung für
die einzelnen Wochentage festgesetzte Arbeitszeit bleibt auch in
Feiertagswochen unverändert bestehen.
Bei Einführung oder Abänderung von Schichten, auch
Wechselschichten, ist keine Ansagefrist notwendig.
4. Soweit die Arbeitszeit außerhalb der in 83 Ziffer 2 ge—
nannten Tagesstunden, also vor 6 bzw. 7 Uhr morgens oder 6
        <pb n="5" />
        bzw. 7 Uhr abends liegt, ist den Gehilfen folgende besondere Ver⸗
gütung zu gewähren:
Für die Stunden von 6 bzw.7 bis 9 Uhr abends. . . . 18 90
von 9 bis 11 Uhr abendes...2835 90
von 11 Uhr abends bis 2 Uhr morgens. 35 9
von 2 Uhr bis 6 bzw. 7 Uhr morgens. 45 9
des Stundenverdienstes*.

5. In Fällen von Arbeitsmangel kann der Prinzipal mit
seinem Personal bzw. dessen gesetzlicher Vertretung eine Ver—
kürzung der Arbeitszeit vereinbaren.
6. Eine Arbeitszeitverkürzung darf auch in einzelnen Ab⸗
teilungen eines Betriebes eingeführt werden.
7. Verständigen sich Prinzipal und Gehilfe, daß die Arbeit
nicht stunden-, sondern tage- oder wochenweise verkürzt werden
soll, so daß z. B. an 5 Tagen voll, am b6. Tage nicht gearbeitet
wird, so steht dem nichts im Wege.
8. Wenn durch Gas- oder Stromsperre oder durch behörd—
liche Anordnung sich eine Verlegung der Tagesarbeiten in die
Rachtstunden notwendig macht, so wird nur die Hälfte der tarif⸗
lichen Aufschläge bezahlt.
9. Die täglichen Pausen betragen insgesamt mindestens eine
halbe Stunde, höchstens zwei Stunden. In Zeitungsbetrieben
bzw. Zeitungsabteilungen können die Pausen unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen bis auf insgesamt drei Stunden
täglich ausgedehnt werden.

Entlohnung.

24.

1. Die Entlohnung erfolgt in Zeit- und Akkordlohn. Es
wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit bezahlt, soweit nicht
andere Bestimmungen in diesem Vertrag getroffen sind.
2. Für alle im Akkord hergestellten Arbeiten gelten die mit
dem Verband deutscher Buchbindereibesitzer und den Gewerk—
schaften abgeschlossenen Akkordbedingungen, sofern nicht besondere
Haus-Akkordtarife abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden.
Der Akkordverdienst muß 16 Prozent höher sein als der Stunden—
verdienst. Die Festsetzung des Mindestakkordverdienstes bezieht
sich auf Arbeiter mit Durchschnittsleistung.

* Beim Zusammentreffen mehrerer Prozentaufschläge werden die Prozente
zusammengezänlt und in ihrer Summe auf die Stundenverdienfte aufgeschlägen.
        <pb n="6" />
        Als Akkordbedingungen kommen neben dem Reichsakkord—
tarif die in Anlage A enthaltenen Akkordbestimmungen in Frage.
3. Die Höhe des Zeitlohnes ergibt sich aus dem jeweils
gültigen Lohntarif. Der Tariflohn gibt dem Arbeitgeber An—
spruch auf normale Arbeitsleistung. In den Lohntarifverträgen
erfolgt die Lohnregelung auf Grund nachstehender Einteilung und
prozentualer Staffelung, ausgehend von dem Spitzenlohn der
Gehilfen über 24 Jahre in Ortsklassenl (100 Prozent).

Gehilfen:

a) im ersten Gehilfenjahr
b) im zweiten Gehilfenjahr
c) im dritten Gehilfenjahr
d) im vierten Gehilfenjahr
e) nach dem vierten Gehilfenjahr
f) nach dem vierten Gehilfenjahr und über
24 Jahre alt. ..

60 90
70 9
80 90
——
—V —

100 94

Arbeiterinnen.
unter 16 Jahre:
a) im 1. Berufsjahr
b) im 2. Berufsjahr
2. Ungeübte über,16 Jahre:
a) im 1. Halbjahr
b) im 2. Halbjiahr
Arbeiterinnen über 16 Jahre, die nachweislich mindestens
ein Jahr in gleichartigen Betrieben tätig waren, gelten
als geübte Arbeiterinnen;:
a) im 1. Jahr in dieser Gruppe. 45 9
b) im 2. Jahr in dieser Gruppe 5329
c) nach dem 2. Jahr nach vollendetem
16. Lebensfahr

Der Spitzenlohn der Gehilfen () in den
beträgt in Prozenten des Spitzenlohnes der
in OrtsAniie

. 574
Ortsklassen IIl bis IV
Ortsklasse 1

—
92 9
38 9
84 9
20

Aus den sich ergebenden Spitzenlöhnen werden die übrigen
Altersklassen innerhalb der Ortsklasse nach der vorstehenden
Altersklassenstaffelung errechnet.
        <pb n="7" />
        4. Für solche Gehilfen, die in ihrer Erwerbsfähigkeit be—
schränkt sind, kann unter Mitwirkung der vertragschließenden
Organisationen ein Lohn vereinbart werden. der niedriger ist als
der örtliche Tariflohn.
5. Für freie Station (Kost und Wohnung) kann bis zu
60 Prozent des Lohnes in Abzug gebracht werden. Im Streit—
falle entscheiden die vertragschließenden Organisationen.
6. Aushilfsstellungen sollen mindestens eine Woche dauern.
Ist dies nicht der Fall, so muß Entlohnung im Zeitiohn statt⸗
finden; es sind dann 5 Prozent an Lohn mehr zu zahlen.
7. Das Ausgzahlen des Arbeitslohnes geschieht wöchentlich
am Freitag, und zwar innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.
Die Abrechnung hat bis zu zwei Arbeitstagen vor dem Zahltage
stattzufinden. Bei Zeitlohn ist die Einbehaltung von mehr als
einem Lohntage unzulässig.
8. Wird ein Akkordarbeiter vorübergehend im Zeitlohn be—
schäftigt, so erhält er:
für den ersten Tag seinen durchschnittlichen Akkordstunden—
verdienst abzüglich 10 Prozent,
danach den Tariflohn seiner Altersklasse.
4. Für die Einteilung ist das Ortsklassenverzeichnis maß—
gebend, das besonders vereinbart wird und einen Bestandteil des
Manteltarifs bildet.

85.

Feiertage.

1. Für folgende Feiertage darf ein Lohnabzug nicht erfolgen:
a) Reujahr,
b) Ostermontag,
c) Pfingstmontag,
d) die beiden Weihnachtsfeiertage,
e) drei weitere Feiertage, die orts- oder bezirksweise zu
vereinbaren sind.
2. Zeit- und Akkordlöhnern sind die Feiertage nach dem
Tariflohn ihrer Altersklasse zu entschädigen.
3. Der Feiertag ist nicht zu entlohnen, wenn er am Anfang
der ersten Lohnwoche eines neu beginnenden Arbeitsverhältnisses
liegt.

4. Die Vergütung für einen Feiertag wird, wenn an den
übrigen Wochentagen nicht voll gearbeitet worden ist, nur an—
teilig im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit errechnet.
        <pb n="8" />
        6 —

5. Wird ein Gehilfe, der Entschädigung der Feiextage zu be⸗
anspruchen hat, in einer Lohnwoche, in die ein Feiertag fällt,
beurlaubt, und zwar für einen Tag, dann ist ihm der eine (oder
bei zwei Feiertagen zwei) Feiertag voll zu entschädigen. Wird
er dagegen für mehr als einen Tag beurlaubt, bekommt er
soviel Fünftel des Feiertags entschädigt, als er Tage in der Lohn⸗
woche gearbeitet hat; bei zwei Feiertagen in derselben Lohnwoche
soviel halbe Tage. Dasselbe ist der Fall, wenn der Gehilfe ohne
sein Verschulden nicht am nächsten, dem Feiertage folgenden
Arbeitstage seine Arbeit wieder aufnimmt. Schuldhaftes Fern⸗—
bleiben nach den Feiertagen hat den Verlust jeder Feiertags⸗
entschädigung zur Folge. Wer in der Lohnwoche, in die ein
Feiertag fällt, überhaupt nicht tätig ist, kann Anspruch auf
Feiertagsentschädigung nicht erheben.
6. Alle auf die Bezahlung von Feiertagen bezüglichen Be—
stimmungen finden Anwendung auf Aushilfsstellung nur dann,
falls den Feiertagen eine Beschäftigung von mindestens 12 Ar—
beitstagen voraufgegangen ist.
7. Ist ein Gehilfe, der auf Entschädigung der Feiertage An—
spruch erheben kann, in einer Lohnwoche, in die ein Feiertag
füllt, erkrankt, nachdem er noch einen oder mehrere Tage nach
senem Feiertage gearbeitet hat, so steht ihm ein Anspruch auf
volle Bezahlung des oder der Feiertage zu; erfolgt die Krank—
meldung vor dem Feiertage, dann steht ihm für jeden geleisteten
Arbeitstkag der Lohnwoche ein Fünftel des Feiertags zu.

86.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

1. Die Sonntagszeit im tariflichen Sinne rechnet vom Sonn⸗
tag früh bis Montäg früh b Uhr. Dies gilt sinngemäß auch für
Feiertage.
2. Nicht regelmäßige Sonntags- oder Feiertagsarbeit wird
mit 60 Prozent, regelmäßige Sonntagsarbeit mit 90 Prozent,
Arbeit am 1. Oster-⸗, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage mit
150 Prozent und am 2. Oster⸗, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage
mit 125 Prozent auf den Stundenverdienst entschädigt.
3. Bei nicht regelmäßiger Sonntags- oder Feiertagsarbeit
ist für sämtliche Stunden der Stundenverdienst des betreffenden
Gehilfen und die Entschädigung aus Ziffer 2 zu zahlen. Zu ent—⸗
lohnen sind mindestens zwei Stunden, auch wenn die Beschäfti—
gung kürzere Zeit dauern sollte. Ferner ist eine halbe Sonntags—
stunde, in Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern eine ganze
Sonntagsstunde als Sonderentschädigung zu zahlen. Die Mindest—
        <pb n="9" />
        entlohnung und die Sonderentschädigung kommen nicht in Frage
bei Arbeitsstunden, die der regelmäßigen Arbeitszeit unmittel—
bar vorausgehen und nicht vor 5 Uhr früh liegen.

. Wird an Sonn- und Feiertagen länger als 8 Stunden
gearbeitet, so werden die darüber hinausgehenden Stunden außer—
dem noch als Ueberstunden entschädigt.

5. Bei Sonn- und Feiertagsarbeit bis zu 4 Stunden ist keine
Pause, bei über vierstündiger Arbeitszeit von 4 zu 4 Stunden
je eine viertelstündige Pause zu gewähren. Die Pausen gehen
auf Kosten des Prinzipals.

87.

Entschädigungspflichtige Dienstverhinderungen.

. Mit Bezug auf 8616 des BGB. gilt folgendes: Der Lohn
wird dem Gehilfen weitergezahlt, wenn er durch einen in seiner
Person liegenden Grund ohne sein Verschulden für eine verhält—
nismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist.
2. Als zu entschädigende Behinderung an der Dienstleistung
des Gehilfen wird nur angesehen die Erfüllung staatsbürgerlicher
Pflichten, soweit sich diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen
lassen und Gebühren dafür nicht gezahlt werden. Dazu gehören
z. B. öffentliche Wahlen, Anzeigen beim Standesamt in Geburts—
und Todesfällen, das Erscheinen auf Vorladen an Gerichtsstelle in
Vormundschafts- und anderen behördlichen Angelegenheiten, in
die der Gehilfe unverschuldet hineingezogen ist, nicht verschuldete
polizeiliche Vorladungen und Vernehmungen, Feuerlöschdienst auf
Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung.

Außerdem wird als zu entschädigende Verhinderung an der
Dienstleistung angesehen: die Ausübung des Schöffen- und Ge—
schworenenamts sowie des Beisitzeramts beim Arbeitsgericht.
Hierfür gezahlte Gebühren und Entschädigungen kommen in An—
rechnung, dagegen nicht Fahrgelder, die als solche gezahlt werden
Ferner wird als zu entschädigende Verhinderung einer Dienst—
leistung des Gehilfen angesehen: die Inanspruchnahme des Arztes
bei plößklicher ernster Erkrankung.

Zu den zu entschädigenden Verhinderungen an der Dienst—
leistung gehören z. B. nicht: die Ausübung des Beisitzeramts beim
Mieteinigungsamt, Schlichtungsausschuß, Arbeitsnachweis.
Die Notwendigkeit der Verhinderung muß nachgewiesen
werden.
        <pb n="10" />
        3. Für solche Verhinderungen wird der Gehilfe wie folgt
entschädigt:
a) Der in Zeitlohn stehende Gehilfe erhält den Lohn für die
Zeit der Verhinderung, höchstens jedoch für 4 Stunden, in
Orten mit mehr als 100 000 Einwohnern für 6 Stunden;
bei Ausübung des Schöffen- und Geschworenenamts bis zu
zweimal 4 Sltunden, in Orten mit mehr als 100000 Ein—
wohnern bis zu zweimal 6 Stunden in jeder Schöffen—
bzw. Schwurgerichtsperiode;
dem Akkordlöhner wird für denselben Zeitraum eine Ver—
gütung gewährt, die dem Tariflohn seiner Altersklasse ent—
spricht.

5

. In Anrechnung kommt nur die Zeit, die der Gehilfe zur
Erledigung der betreffenden Angelegenheiten unbedingt nötig
hat. Bleibt der Gehilfe darüber hinaus schuldhafterweise von
der Arbeit fort, oder ist er zur Fortsetzung der Arbeit durch sein
Verschulden nicht imstande, so verliert er jeden Anspruch auf Ent—
schädigung der versäumten Zeit.
5. Bei Dienstverhinderung insolge Betriebsunfalls im Sinne
der RVO. wird dem mindestens 6 Monate im Betriebe tätigen
Gehilfen der Unterschied zwischen dem Krankenkassengeld und dem
Tatiflohn seiner Altersklasse auf die Dauer von sechs Wochen
gezahlt. Für die ersten sechs Tage, für die ein Lohnausfall aus
dem Betriebsunfall eintritt, wird jedoch der Unterschied nicht
gezahlt.
Absatz 1 findet auf Unfälle, die sich auf dem Wege nach und
von der Ärbeitsstätte ereignen, sowie auf Bleierkrankungen keine
Anwendung.
In allen Fällen, in denen das Krankengeld nicht oder nur
teilweise zur Auszahlung kommt, dient als Grundlage für die
Umrechnung das satzungsgemäße Krankengeld.
Ueberstunden.

1. Ueberstunden sind solche Arbeitsstunden, die über die regel—
mäßige Wochenarbeitszeit hinausgehen. Die Vermeidung von
Ueberstunden ist im Benehmen mit der gesetzlichen Betriebs—
vertretung anzustreben durch Einstellung von Arbeitslosen oder
durch Einlegung von Schichten nach Maßgabe der betrieblichen
und technischen Möglichkeiten. Sind solche Maßnahmen nicht
durchzuführen, dann sind notwendig werdende Ueberstunden zu
leisten.
        <pb n="11" />
        2. Ueberstunden sind dem Gehilfen bei unterbrochener Ar—
beitszeit spätestens am Vormittag des betreffenden Tages, bei
durchgehender Arbeitszeit tags zuvor anzusagen. Erfolgt die An—
sage der Ueberstunden nicht rechtzeitig, so ist eine besondere Ent—
schädigung von A Lohnstunde zu zaählen. Diese Entschädigung
wird jedoch nur bei mehr als einstündiger Ueberarbeit gezahlt.
3. Der Aufschlag für Ueberstunden beträgt 25 Prozent für
die erste Stunde und für jede weitere Stunde an einem Tage je
5 Prozent mehr.

4. Für die Ueberstundenberechnung der Akkordlöhner gilt
der durchschnittlich erzielte Akkordlohn der letzten sechs Wochen
abzüglich 10 Prozent als Grundlage.

5. Angefangene halbe Stunden werden als halbe, über eine
halbe als ganze Stunden entschädigt. Bei Aufstellung von Wochen—
rechnungen ist eine beim Abschluß verbleibende halbe Stunde als
volle Ueberstunde zu berechnen; eine einzelne in der Woche vor—
kommende halbe Ueberstunde ist als halbe Stunde zu entschädigen.
6. Bei zwei bis drei Ueberstunden, die hintereinander solgen
oder sich auf die Zeit vor Beginn oder nach Schluß der Arbeits—
zeit verteilen oder ausnahmsweise in der Mittagspause liegen,
ist jedem, auch dem Akkordlöhner, eine Viertelstunde Essenspause,
und bei mehr als drei Ueberstunden eine halbstündige Pause zu
gewähren. Diese Pausen gehen auf Kosten des Prinzipals und
sind auch dann zu vergüten, wenn zwischen Beendigung der
täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der Ueberstunden eine ein—
oder mehrstündige Pause gelegen hat. Zeitungsbetriebe brauchen
diese Pausen nicht einzuhalten, müssen sie aber bezahlen.

7. Die Anordnung regelmäßiger 1cstündiger Ueberstunden ist
als Umgehung der Pausenbestimmung anzusehen. Eine 15stün—
dige Ueberstunde ist also nur dann zulässig, wenn die Fertig—
stellung einer Arbeit die einmalige Ueberschreitung der täglichen
Arbeitszeit um 154 Stunden beansprucht. — 7
3 rischo
8. Heimarbeit ist möglichst zu vermeiden. * e
—
— ———
Kündigungsfrist. αααι 5,
1. Es besteht das Recht der gegenseitigen Kilsnhgung ohne ge
Angabe von Gründen. Der gesetzlichen Vertretung des Petspnals va
sind die Gründe auf Befragen anzugeben. Die Bestimmungen⸗
des Betriebsrätegesetzes über Einspruchsrecht und Streitverfahren
bleiben unberührt.

89.
        <pb n="12" />
        10

2. Die gegenseitige Kündigungsfrist ist die einwöchige. Die
Kündigung ist nur am Freitag zulässig.
3. Erfolgt die Kündigung aus irgendeiner Veranlassung an
einem anderen Werktage als am Freitag, so beginnt die Kün—
digungsfrist erst am darauffolgenden Sonnabend. Fällt der
Lohnzahlungstag auf einen Feiertag, so gilt als Zahltag der
vorherige Arbeitstag.
4. In der Regel soll die Kündigung während der Arbeits—
zeit oder beim Auszahlen des Lohnes erfolgen. Sie ist aber auch
wirksam, wenn sie dem anderen Teil bis zum Ablauf des Kün—
digungstages (12 Uhr nachts) zugeht. Ob der Empfänger bei
Eingang der Kündigung in der Wohnung bzw. im Geschäftslokal
anwesend ist, ist belanglos.
5. Kommt ein Gehilfe für dauernd von der Akkord⸗ zur
Stundenarbeit, so wird er nach dem Tariflohn seiner Altersklasse
entlohnt. Für Aushilfsstellungen besteht keine Kündigungsfrist.
Diese dürfen nicht länger als 24 Arbeitstage dauern. Die Aus—
hilfsstellung kann um döchstens eine Woche, also auf 30 Arbeitsiage,
 verlängert werden, sofern die Arbeit, für welche der be—
treffende Gehilfe eingestellt war, noch nicht fertiggestellt ist.
Wird der Gehilfe über die 24 bzw. 30 Arbeitstage hinaus be—
schäftigt, so tritt die tarifliche Kündigungsfrist ein.
6. Werden Gehilfen für eine bestimmte Arbeit eingestellt, so
können sie nach Beendigung dieser Arbeit, auch wenn dieselbe
länger als 30 Arbeitstage dauert, ohne Einhaltung der Kün—
digungsfrist entlassen werden. In besonders gearteten Fällen
tkann der für eine bestimmte Arbeit eingestellte Gehilfe während
der Dauer dieser Arbeit mit anderen Arbeiten beschäftigt werden.
7. Bei Teilstreiks im Betriebe tritt vom Beginn des Streiks
an eine dreitägige an Stelle der achttägigen Kündigungsfrist in
Kraft für diejenigen Arbeitnehmer, die eine längere als ein—
tägige Kündigungsfrist haben. Bei Teilaussperrungen gilt sinn—
gemäß dasselbe.

8 10.
Urlaub.

1. Alljährlich in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober hat
jeder Gehilfe unter Fortzahlung des Lohnes Anspruch auf einen
Erholungsurlaub, dessen Dauer sich nach der Beschäftigungszeit
im Betriebe gemäß Ziffer 6 richtet.
Die Gehilfen sollen sich während der Ferienzeit möglichst
gegenseitig vertreten.
2. Stichtag ist der 1. August.
        <pb n="13" />
        — 11

3. Als Lohn ist der vereinbarte Wochenlohn zu betrachten
unter Ausschluß etwaiger Aufschläge für ungünstig gelagerte
Arbeitszeit.

4. Für Akkordlöhner kommt der Durchschnittslohn der letzten
—VV—
5. Ist die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden und
weniger gekürzt, so wird dem Gehilfen während der Ferienzeit
der Tariflohn gezahlt.
b. Zu gewähren sind:
J. für Gehilfen:
a) bei einer Beschäftigung von 6 Monaten im Betriebe
3 Arbeitstage,
b) bei einer Beschäftigung von einem Jahr im Betriebe
6 Arbeitstage,
c) für jedes weitere Beschäftigungsjahr je ein Arbeits—
tag mehr, im ganzen höchstens 10 Arbeitstage, in
Gemeinden bis zu 25 000 Einwohnern“,
d) im ganzen höchstens 12 Arbeitstage in Gemeinden
mit mehr als 25 000 Einwohnern;

II. fir Arbeiterinnen:
a) bei einer Beschäftigung von 9 Monaten im Betriebe
4 Arbeitstage,
für jedes weitere Beschäftigungsjahr im Betriebe je
einen Arbeitstag mehr, jedoch in Orten bis zu
25 000 Einwohnern höchstens 6 Arbeitstage, in Orten
über 25 000 Einwohnern höchstens 8 Arbeitstage, in
Berlin, Dresden, Frankfurt a. M. Hamburg, Köln,
Leipzig, München und Stuttgart höchstens 10 Arbeits—
tage.

7. War der Gehilfe unmittelbar vor Einberufung zum Heere
bereits in dem gleichen Betriebe tätig, so zählt die militärische
Kriegsdienstzeit zur Betriebszugehörigkeit.

* Es können bis zu 12 Tagen Ferien für Gehilfen ausnahmsweise auch
für Orte unter 25 000 Einwohnern festgesetzt werden, wenn diese Orte
Tentweder in uunmittelbarer Nähe einer Großstadt liegen und dadurch
bedingt die Gehilfen in der Großstadt wohnen, in der Kleinstadt arbeiten
und umgekehrt;
in Industriegebieten liegen und infolgedessen ungünstige (schlechte gesund—
heitliche) Verhältnisse aufweisen.
Eine von den beiden, Organisationen eingesetzte Kommission hat für die
de Tarifs vor Beginn der Ferien über dahingehende Anträge. zu
entscheiden.

2
        <pb n="14" />
        12

8. Hat ein Gehilfe zum Ostertermin seine Lehrzeit beendet
und bleibt in der Lehrdruckerei noch über den 1. Juni hinaus
tätig, so steht ihm erstmalig ein Anspruch auf 6 Ferientage zu.
9. Eine gehilfenseitige freiwillige Lösung des Arbeits—
verhältnisses oder eine Entlassung gemäß 8 123 der Gewerbe—
ordnung gilt als eine Unterbrechung der Dienstzeit im Sinne der
Ziffer b der Urlaubsbestimmungen. Bei Wiedereintritt zählt die
vorher geleistete Dienstzeit bei Bemessung der Urlaubszeit
nicht mit.

10. Demjenigen Gehilfen, der infolge Arbeitsmangel zur
Entlassung kam oder gemäß 8 124* der Gewerbeordnung das
Arbeitsverhältnis löste, ist bei Wiedereinstellung die vorher ge—
leistete Dienstzeit bei der Urlaubsbemessung anzurechnen, wenn
die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht länger als
13 Wochen beträgit.

11. Der Urlaub ist im Fall einer Entlassung zu bezahlen,
wenn diese in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober erfolgt und
der Entlassene mindestens b Monate im Betrieb tätig gewesen ist.
Bei gehilfenseitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses oder bei be—
rechtigter Entlassung des Gehilfen auf Grund des 8 123 Ziffer 1
bis 7 der RGO.“** hesteht kein Anspruch auf Bezahlung.
12. Urlaubsantritt, Reihenfolge und notwendige Verschie—
bungen bestimmt die Geschäftsleitung. Bei Meinungsverschieden—
heiten ist die gesetzliche Betriebsverlretung zu hören. Die Auf—
stellung der Urlaubsliste hat möglichst zu Beginn der Urlaubs—

*8124 60. Vor Ablauf der Wrrquemeduge Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlafsen:
1. wenn sie zur Fortsezung der Arbeit unfühig werden;
2. wenn der Arbeteber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörtigen
zuschulden kommen lassen;
wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige der—
selben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen ver—
leiten oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen,
welche wider, die Gesetze oder die guten Sitten laufen; —
wenn der Axbeitgeber den Arbeltern den schuldigen Lohn nicht in der
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortellung
gegen sie, schuldig macht;
wenn bei dunn der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der
Arbeiter einer erweislichen anhr ausgesetzt sein würde, welche bei Ein—
gehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkeunen war.
In den unter Ziffer 2 gedachten Füllen ift der Austritt aus der Arbeit
nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatfachen dem Arbeiter
länger als eine Woche bekannt sind. J
** 8128 6O. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen entlassen werden?
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitspertrages den Arbeitgeber durch Vor.
zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbucher oder Zeugnisse ntwangen
oder hn über das Bestehen eines andern, sie gleicheeitig verpflichtenden
Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum verfetzt haben;
        <pb n="15" />
        — 18 —

periode zu erfolgen. Den Wünschen der einzelnen Gehilfen ist
nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Auslosung ist zulässig.

13. Eine Ablösung der Ferien durch Geld oder andere Ent—
schädigung ist nicht gestattet. Der Gehilfe darf ohne Einverständ—
nis der Geschäftsleitung während der Dauer des Urlaubs Ar—
beiten gegen Entgelt nicht ausführen. Bei Zuwiderhandlung
wird für die Urlaubszeit ein Lohn nicht gezahlt; ein bereits
gezahlter Lohn kommt bei der nächsten Lohnzahlung in Abzug.

211.

Lehrlingswesen.

1. Es dürfen gehalten werden:
in den Betrieben von 0O bis 8 Gehilfen. 2 Lehrlinge,
„6 Gehilfen. ..3
10 . . .4
135

17

und so fort für 10 weitere Gehilfen einen Lehrling mehr. Jede
angefangene Staffel wird als voll gerechnet.

2. Bei der Berechnung der Anzahl der Gehilfen zur Fest—
setzung der zulässigen Lehrlingszahl ist der Durchschnitt des voran—
gegangenen Kalenderjahres maßgebend.

2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines
Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen;
wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben vder sonst den nach dem
Arbeitsvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrüch
verweigern;
wenn, sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgehen;
wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit—
geber oder seine Vertreter oder gegen die Famihenangehbrigen des Ärbeitgebers
 oder seiner Vertreter zuschulden kommen laäfsen;
wenn sie einer, vorsätzlichen oder, rechtswidrigen zum
Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen;
wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder
Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder
mit Familienangehörigen, des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Hand—
lungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;
wenn sie zur Iersenuda der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden
Krankheit behäftet sind.
In den unter Ziffer 1 bis J gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr
zuläfsstig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als
eine Woche bekannt sind.
Inwiefern in den unter Ziffer 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein
Anspruch auf —— zusteht, ist nach dem Inhalte des Vertrages und
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.
        <pb n="16" />
        4

A

Schiedsämter.

1. Zur Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten über die Aus—
legung des Tarifvertrages und des Lohntarifs an Hand eines
bestehenden Streitfalls aus den 88 1411 werden nach Bedürfnis
örtliche Schiedsämter gebildet. Sie bestehen aus drei bis fünf
Prinzipalen und Gehilfen.
2. Für Einzelstreitigkeiten aus diesem Tarifvertrag sind die
Arbeitsgerichte zuständig.
3. Die Mitglieder der Schiedsämter sowie deren Stell⸗—
bertreter werden von den vertragschließenden Organisationen der
Prinzipale und Gehilfen benannt.
4. Erfolgt die Entscheidung des Schiedsamtes mit weniger als
Dreiviertelmehrheit, so ist eine Berufung an das Reichsschiedsamt
zulässig.
5. Die nicht berufungsfähigen Entscheidungen der Schieds—
ämter sind für die Parteien verbindlich und endgültig; doch hat
das Reichsschiedsamt das Recht, die Entscheidungen der Schieds—
ämter, die dem klaren Wortlaut des Tarifs widersprechen, von
Amts wegen oder auf Antrag der beschwerten Partei nach vor—
heriger Verhandlung aufzuheben und abzuändern, oder die be—
— 0D 0
zurückzuweisen.
6. Die Berufungsschrift ist innerhalb zwei Wochen nach Zu—
stellung der schiedsamtlichen Entscheidung bei dem Reichsschieds—
amt einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so erlangt
das Urteil des Schiedsamts Rechtskraft.
7. Das Verfahren vor den Schiedsämtern wird durch eine
von den vertragschließenden Organisationen zu vereinbarende
Geschäftsordnung geregelt. Diese, gilt als Bestandteil des Mantel—
tarifs.

Reichsschiedsamt.

1. Es wird ein Reichsschiedsamt gebildet, das aus vier Prin—
zipalen und vier Gehilfen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden
besteht. Für jedes ordentliche Mitglied und den unparteiischen
Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
2. Die Benennung der Mitglieder des Reichsschiedsamtes er—
folgt durch die vertragschließenden Organisationen.
3. Die Wahl des unparteiischen Vorsitzenden und seines Stell⸗
vertreters erfolgt durch die vertragschließenden Organisationen.
        <pb n="17" />
        15

4. Das Verfahren vor dem Reichsschiedsamt wird durch eine
von den vertragschließenden Organisationen zu vereinbarende
Geschäftsordnung geregelt. Diese gilt als Bestandteil des Mantel—⸗
tarifs.

5. Das Reichsschiedsamt ist:
a) berechtigt, auf Erfordern von Behörden Gutachten ab—
zugeben. Eine Mitwirkung des unparteiischen Vorsitzenden
findet hierbei nicht statt:
die Berufungsinstanz für die Entscheidungen der Schieds—
ämter bei Gesamtstreitigkeiten im Sinne des 8 12 Ziffer 1.
5. Die Entscheidungen des Reichsschiedsamtes über diese
Streitigkeiten sind endgültig und bindend.

8 14.

Klageberechtigt sind nur solche Firmen und Gehilfen, die den
vertragschließenden Organisationen angehören.

Sondervereinbarungen.
8 15.
1. Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich,
ihre satzungsgemäßen Organe und ihre Mitglieder durch alle
ihnen zu Gebote stehenden Mittel zur gewissenhaften Befolgung
der tarifvertraglichen Verpflichtungen anzuhalten und im Falle
der Zuwiderhandlung für die Wiederherstellung des Friedens—
standes zu sorgen.

2. Ist bei Streitigkeiten eine Einigung zwischen den vertrag—
schließenden Organisationen nicht zustande gekommen, so sind die
in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Schiedsinstanzen anzurufen
und das tarifliche Schlichtungsverfahren durchzuführen.
3. Kampfmaßnahmen (Etreiks und Aussperrungen) dürfen
nicht stattfinden:
a) bevor das tarifliche Schlichtungsverfahren abschließend
durchgeführt ist;
wenn ein bindender Schiedsspruch oder ein Vergleich vor—
liegt.

Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich
ferner, keine im Widerspruch mit den getroffenen Abmachungen
rusbrechenden Streiks oder Aussperrungen zu unterstützen.
        <pb n="18" />
        — 16 —

Gültigkeitsdauer.
8 16.

. Der Manteltarif tritt mit dem 1. April 1927 in Kraft
und läuft bis zum 31. März 1929. Wird er nicht drei Monate vor
Ablauf schriftlich gekündigt, so läuft er stets mit der gleichen
Kündigungsfrist auf ein Jahr weiter.
2. Für den Lohntarif ist die jeweils vereinbarte Gültigkeits—
dauer maßgebend.

Die Geschäftsordnungen für die Schiedsämter und das Reichs—
schiedsamt

werden aus dem Deutschen Buchdrucker-Tarif übernommen.

Berlin, den 1. April 10927.

Deutscher Buchdrucker-Verein E. V.
Paul Winkler. Dr. Woelck.
Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands.
Haueisen.
Braphischer Zentralverband.
Hornbach.
        <pb n="19" />
        Anlage d

. Akkordarbeit darf nicht verweigert werden.
2. Ist keine Einigung über besondere Hausakkordtarife zu
erzielen, so kann sich der Arbeitnehmer an die gesetzliche Ver⸗
tretung der Arbeitnehmerschaft des Betriebes wenden, die dann
mit dem Arbeitgeber die Akkordsätze vereinbart. Ist wiederum
keine Einigung zu erzielen, so treten die tariflichen Schieds—
nstanzen in Kraft.
3. Akkordarbeiterinnen, die vorübergehend Arbeiten leisten,
auf welche sie nicht eingearbeitet sind, müssen solange nach dem
Grundlohn ihrer bisherigen Gruppe entlohnt werden. bis sie
eingeübt sind.
4. Wo die ausgeprägte Teilarbeit in Ermangelung der ent⸗
sprechenden Fabrikationsweise nicht möglich ist, können Zuschläge
zu den Akkordlöhnen örtlich oder betriebsweise mit Zustimmung
der tariflichen Schiedsinstanzen vereinbart werden.
5. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, können für Orte
in den Ortsklassen 3 bis 6 auf Antrag Abschläge von dem
Reichsakkordtarif durch die tariflichen Schiedsinstanzen festgesetzt
werden.
b. Solche Arbeiten, die besonders schwierig zu behandeln sind.
werden nach Vereinbarung höher bezahlt.
7. In solchen Orten oder Betrieben, in denen die ganze Art
der Arbeit eine scharfe Trennung der Männer- und Frauenarbeit
erschwert, kann in Uebereinstimmung der örtlichen Organisations—
leitungen bis auf weiteres ausnahmsweise von den einschlägigen
Bestimmungen abgewichen werden in bezug auf folgende Arbeiten:
l. Bogen auftun, aufschneiden und zumachen: 2. Bilder. Karten
oder Blätter kleben oder anhängen.
Die getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
8. Drucken und Prägen von Etiketten, Verpackungsbändern
und ähnlichen Massenartikeln sowie“kleine Stanzarbeiten können
don Arbeiterinnen ausgeführt werden.
9. Aufträge im Akkord sollen die Lohnsumme von 1 RM. er⸗
reichen. Gleichzeitige Aufträge dürfen zusammengelegt werden,

Akkorobestimmungen.
        <pb n="20" />
        18 —

jedoch soll durch die Zusammenlegung eine Umgehung der pro—
zentualen Zuschläge für kleine Auflagen nicht bezweckt werden.
Bei kleinen, zuschlagspflichtigen Partien ist bei deren Ausgabe
gleichzeitig auch das dazugehörige Material mitauszugeben.
10. Zusammengehörige Arbeiten sind in der Regel von ein
und derselben Person herzustellen.
11. Bei Akkordarbeit ist das ständige Zusammenarbeiten von
Gehilfen und Lehrlingen oder Arbeitsburschen unzulässig, soweit
es nicht zur Ausbildung nötig ist.
12. Das ständige Zusammenarbeiten von Lehrlingen und
Arbeiterinnen ist unzulässig.
13. Der Uebergang von Stück- zur Stundenarbeit ist dann
unzulässig, wenn damit dem Arbeiter oder der Arbeiterin günstige
Akkordpositionen umgangen werden sollen.
14. Bei allen Akkordpreisen ist das Heranholen der Arbeit
im Preise einbegriffen. Wird die Arbeit durch betriebliche Ein—
richtung an den Platz gebracht, so ist die fertige Arbeit abzuliefern.
15. In solchen Fällen, in denen das Heranholen oder Weg—
tragen der Arbeit ein erschwertes ist, z. B. Heranholen aus ande—
ren Stockwerken oder Zurücklegung größerer Entfernungen aus
gleichem Stockwerk, ist hierfür eine besondere Bezahlung zu leisten
oder es sind vom Arbeitgeber Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
        <pb n="21" />
        Antage B

Ortsklassenverzeichnis.

Die mit einem * Stern bezeichneten Orte erhalten eine besondere
Zulage in Höhe der Hälfte der Difterenz zur nächsthöheren Ortsklasse

xAachen ..
Aachern i. B.
Aalen i. W.
Adelsheim.
Adenau—
Adorf i. V.
Ahlbeck ..
Irenghurg
Ahrweiler.
Aken ..
Alfelde.
Allendorf
Allenstein
Alzey ..
Alsdorf ..
Alsenz ..
Altcarben.
Altena ..
Altenburg.
Altensteig ..
Alt⸗Neudtting
Alt⸗Rahlstedt
*Altwasser ..
Amberg ..
Andernach.
Angerburg
Angermünde
Anklam.
Annaberge.
Annen .
Annweiler
Anrath bei
Crefelde.
Ansbach ..
Apolda.. —⸗
Arheilgen bei
Darmstadt . . III

v

Arnsberge.
Arnstadte.
Artern ..
Aschaffenburg
seoleben
Asperg ..
Attendorf.
Aubing . ..
Aue—
Auerbach im
Vogtland .. IV
*Augsburg . . II
Augustusburg V

IV
787

Beeskow
Beierfeld
Belgard
Belzig .
Bensberge.
Bensheim.
Bentheim.
Berberich ..
Berchtesgaden
eaeha —
Bergheim (Erft)
Bergzabern
Berleburg
Berlin ..
Bernaun.
Bernburg.
Bernkastel
Bernstadt
Bestwig
Betzdorf a. d. S.
Beüthen .
Biberach .
Bieberach a. Rh.
xBielefelde.
Bierstadte.
Bietigheim
Bingen ..
Birkenfeld
Birkesdorf
Bischofsburg
Bischofsstein
Bischofs werda
Biskupitz. 241
Bitburge . . . IV
Bitterfeld. .. III
Blankenburg
a. H. . .. IV

VI

Backnang. .
Bad Aibling ..
Bad Dürkheime.
Bad Elster ..
Bad Ems ...
*Bad Nauheim.
*PadOeynhausen
Bad Soden ..
Baden-Baden m.
ODos....11
Balingen... X
Ballenstedt a. H. VI
Bamberg. .. IV
Bärenstein. V
Barmen⸗Elber⸗
feld...
Barmstedt
i. Holstein.
Barop—
Barth. ..
Bartenstein.
Bautzen ...
Bayreuthe.

IV
jn
14

I
1V
        <pb n="22" />
        20

Blankenburg
i. Thür. ..VI
Blankenstein. . IV
Blumenthal
i. H....
VBöblingen.
Bocholt. ..
*Bochum ...
Toeniß i. d. L.
Boizenburge.
VBonn .5.
Bonndorf ..
VBordesholm
Borken i. W..
Borkum.
Borna ..
VBottrop ..
Brake.
Vandenburge.
Brandis .
Braunsberge.
*Braunschweig
Brebach
Bredstedt. ..
*Bremen,
Bremerhaven,
Lehe, Geeste⸗
münden.
Breslau
Breyell.
Ztieg .
Brockaun
Bruchsal.
Brühl....
Brunndöbra..
Brunsbüttelkoog
Bückeburg. .5
Buchholze
Bühl i. B. .. 1V
Bünde.. IV
Bunzlau . .. IV
Burg b. Magde—
burg...IV
Burg (Dith⸗
marschen)
Burgdorf ..
xBurgstädte
Burgwaldniel
Burkhardtsdorfe.
Bütow

Butzbache
Buxtehuͤde
Bützow

Caderberg
Talaun.
Lalwe.
Fammin
Larnap
Castrop..
Lelle i. Hannov.
Chemnitz ..
Llausthal ..
Lleve ...
Loburg.
Cochem..
Loesfeld ..
Cossebaude⸗
Leutewitz.
Cosel
Coswig i. Anh.
CLöthen . ..
Crailsheim ..
Lranzahl ..
Crimmitschau
Crimitz ..
Lronberge.
Lronenberg
Lrossen.
Crottendorf
Lunewalde
Cuxhaven ..
Dachau.
Dahlhausen ..
Dahme Mark)
Darmstadt ..
Datteln ...
leh ..
eli I
Delmenhorst
Demmin —.
Dessau. ..
Detmold ..
Deutsch⸗Eylau
Deutsch-Lissa
Diehurg i. H.
Dieringshausen
Diesen ..

IV
II
V
III
I
F
V

—II
V
V.

I
11

I
IU
11

III

V

IV

Diez a. d. Lahn IV
Dillenburg . VI
Dillingen. ..
Dinsläken..1j
Dippoldiswalde
Dissen⸗Rothen⸗
felde...
*»Dittersbach, Be⸗
zirk Breslau.
Ditzingen . ..
Döbeln. ...
Dohna ...
Dömitz.. ..
Donagleschingen.
Donguwörth.
Dorsten. .IM
*Dortmund . .
Dotzheim . ..
*Dresden mit
Coswig, Hei—
denau, Anen
herg, Kötzschen⸗
broda, Losch⸗
witz, Nieder⸗
lößnitz, Nieder⸗
sedlitz, Rade⸗
beul, Weißer
Hirsch, Blase⸗
witz, Deuben,
Laubegast, Mu⸗
geln ,.11
Driesen. . V
Drossen. . . 9I
Duderstadt .. VI
Dudweiler. .. III
Duisburg⸗Ruhr⸗
ort.. . 11
Dülken. . .. IV
Dülmen. IV
Düren..1
Durlach i. B. . III
Düsseldorfe. 1

iIf

EbersbachVI
Ebersbach-Neu⸗
gersdorf. . IV
Eberstadt .. III
Eberswalde.. III
Ebingen . .. 1IV
Eckernförde .19
        <pb n="23" />
        Edenkoben.
Ehrenbreiten
tein ..
Eibenstock.
Eichstüdt .
Eilenburg ..
Eilendorf
b. Aachen. 77
Einbeck. .
Einsiedel
i. Erzgeb.
Eisenach
Eisleben
ie
Ellefeld
Ellwangen
*Elmshorn
Elsterberg
Elterleine.
Emden ...
*Emmendingen
Emmerich ..
Ems ..
Engelskirchen
Engen ..
Engers .
Erbach.
Erding.
*Erfurt
Erkelenz
Erkner
Erlangen ..
Eschwege...
Eschweiler
*Essen u. Vororte
*Eßlingen a. N.
Ettlingen i. B..
Eupen....
Euskirchen .
*Eutin . ..
xEythra.

VI
711

VI
1V

1141

Falkenstein. IV
Fellbach
b. Stuttgart
Finsterwalde
latow.
lensburg
löha..... &amp;amp;
Forst i. LB.. I1IV

21

zrankenberg ..
Frankenthal.
Frankfurt a. M.
mit Offenbach,
Höchst, Fechen⸗
heim, Neu⸗
Isenburg,
Griesheim,
Schwanheim.
Frankfurt a. d.O.
Franzburg ..
Fraustadt. ..
Freiberg i. Sa..
Freiburg i. Br..
Freiburg i. Schl.
Freienwalde
a. d. O...
Freising ..
Freudenstadt
Friedberg ..
Friedeberg,
N.“M...
Friedland
i. Mecklbg... V
Friedrichroda lI
Friedland i.Schl. V
Friedrichsfeld
Friedrichshafen
a. B....
Friedrichsthal
Frohburg .
Fröndenberg.
ne sor
Fürstenberg
i. d. M..
Fürstenberg
Fürstenfeld
Fürstenwalde
Furtwangen.
Füssen .5.

Gardelegen.
Garmisch ..
Gartz a. d. O.
Gau Algesheim.
Heesthacht ..
Geisenheim
Geislingen
Geitheim

ææ
—
* —J
gihten —
nau.
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Helsan kitchen
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Gera. *
Gerdauen.
Gerdich . ..
Geringswalde
Germersheim
Gernsbach
Gernsheim
Gersfelde.
Gerstetten
Gevelsberg
———
V Gießen ...
IV Gifhorn
IY Gitierseen.
Iv Glaäßz—
*Glauchau
Gleiwitz
Glogau ..
Glücksburg
Glückstadte.
Gnadaun.
Goch ..
Godesberg
Goldape.
Gollnowe.
Gommern.
Golßen ..
»Göppingen
Görlitz
Gornsdorf
Goslar.
Gößnitz, S.«A.
Gotha..
Sottesberg.
Höttingen. ..
Grabow i. d. M..
ßräfenhainichen
Sräfenthal ..
Gräfrath . ..
Greifenberge.
Greifenhagen
Greifswalde.
Greißz. ..
Gremsmühlen⸗
Malente .IV

—8
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l
        <pb n="24" />
        Grevenbroich
Grevesmühlen
Grimma ..
Grimmen ..
Grießheim b.
Darmstadte.
Groitzsch .
Gronau
Groß⸗Auheim
Großenbaum.
Großenhain
Groß-Geraun.
Gr.⸗Kl.Ste in⸗
heim. .—
Großröhrsdorf
Groß⸗Schönau
Groß⸗Strehlitz
Grüna b.
Chemnitz
Grünberg ..
Grünhainichen
Grünstadt ..
Guben ...
Guhraus.
Gumbinnen.
Gummersbach
Güsten. .
Güstrow.
Gutach.... V
Gütersloh 1V

hameln ..
hamm i. W..
*Hanau a. M.
Hannover ..
Hann.“Münden
*Harburg ..
Hartha b.
Waldheim ..
Hartha b.
Chemnitz
Hartmannsdorf
Harzburg ..
ßaslach ..
daßlinghausen
havelberg.
daynau ..
dechingen ..
heide.
deidelberg..
deidenheim
an der Brenz IV
deilbronn,. . . ILII
heiligenbeil. . V
deiligenhaus I
heilsberg ..
einr ichswalde
helgoland e.
helmstedt
»emer ..
dennef ..
eppenheim
herborn
herdecken.
Herforde.
ʒeringsdorf
herne .—
——
errenberg
errenhut
Hersfelde.
derzberg...
derzberg an der
Elster ..
Herxheim ..
derzogenrath
Heydekrug ..
Hildburghausen.
Hildesheim . . 1.
dindenburg.. U
Hirschherg. 1V

Haan..
Habelschwerdt
Hagen i. W. ..
Hainichen . ..
Halberstadt ..
Halle a. d. S...
Haltern ...
Hamborn⸗Marx⸗
loh .5.
Hhamburg⸗ Al⸗
tona, Berge⸗
dorf, Blan—⸗
kenese, Bram⸗
feld, Eidelstedt,
Langenfelde,
Schiffbek, Siel⸗
lingen, Wands⸗
bek, Wilhelms⸗
burg..

I!

I—
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II]

1

dochemmerich . II
»ockenheim . . VI
Hoft..... IV
Hoffnungsthal. III
ofgeismare. V
Hohenlimburg . III
dohenlychen VI
dohenste in⸗
Ernstthal .. IIIJ
hohndorf....
dolzminden . . V
Homberg, Kreis
Mörs ..III
Homburg v. d.
H. mit Fried—⸗
richsdorf ..
honnef a. Rh.
orb.1
»örde . ..
hornberg ..
dorst⸗Emscher
Horstermarke.
hörter . ..
doya.. . .1
Hoyerswerdan.
dückeswagen ..
Hüls b. Crefeld IV
*Husum 1V

Idstein. .
Ilmenaun.
Ilshofen.
Immenstadt
Ingolstadt.
Insterburg
*»FIserlohne.
Isny ..
JItzehoe..

9I

v8
I1V

Jahnsdorf .. IV
Jauer.. . V
Fena... . . IV
Johanngeorgen-⸗
stadt. . . V
Jöhstadt .. VI
Jüchen. .. V
Jugenheim an
der Bergstraße V
Jülich .. .. IV
Jüterbog V
        <pb n="25" />
        23 —

Kahla......
deeenien .UII
Kaiserswerth. 1
Kalbe a. d. S.. VI
Kalkberge-Rü—
dersdorf vn
Kamen
Kamenz
Kandel
Kappeln.
*Karlsruhe
*Kassel..
Katscher
Kaufbeuren.
*Kehl a. Rh..
Kellinghusen ..
Kempen i. Ryhld.
Kempten ..
Kenzingen
Kettwige.
—A 19
Kiel.. . 11
—A
Kirchberg b.
Zwickau IV
Kirchen a. Sieg V
Kirchhoin(N.⸗L.) V
Kirchheimbolan⸗
den... . IV
Kirchheim-Teck IV
Kirn . . V
Kissingen * . . III
Kitzingen a. M. V
*Klingenthal It
Klotzsche ..
*Koblenz . ..
Kohlscheid ..
*Kolberg. ..
Aöln a. Rh. und
Vororte ..
Königsberg i. Pr.
Königsberg
(N-M.).
Königstein .
Königswinter
Königswuster⸗
hausen..
Konitz ..
Konstadte.
Konstanz

Kornwestheim
Köslin
Köstritß
*Kottbus
Kray.
Krefeld
Kreuzau
Kreuzburg
Kreüuznach
Treuzthal
Kulmbach
Kupferdreh
Kusel
Küstrin
Kyritz

Labes.
Labiau ..
Ladenburg
Lage i. L
Lahr . .
Lambrecht
Lampertheim
Landau.. ...
Landsberg a. d. W.
Landeshut.
Landshut..
Landstuhl . ..
Langen i. Hessen
Langenberg
Langenbiesau
Langendreer.
Langensalzae
Langenschwal⸗
bach ..
Lauban . ..
Lauchstedt .
Lauenburge.
Lauenburg i. V
Lauscha ..
Lausigk.
Lauterbach
i. Oberh.
Lauterberg
Lauterecken
Leck..
Leer i. O.
Lehrten.
*Leipzig
Leisnige.

)
7

Lemberg. . . IV
LemgoV
Lengefeld
i. Erzgeb
———
Lengeriche.
Lennepe.
Leobschütze
Letmathen. J
Leuben...
Leutkirch .. . Vr
Lichtenste in⸗
Callnberg.. IV
Liebenwerda..
*Liebertwolkwitz i
*Liegnitz. . ..V.
Limbach i. S.. .1
Limburg .. 19
Lindau i. B. 1V
dindenberg v
Ldingen ..
Lippspringe
Lippsftadt
Löbau ..
Lobberiche.
Lockwitz
dommatzsch
Lörrach .
Lößnitz i. E
Lötzen ..
Lüchowe.
Lübbecke
Lübben.
Lübbenau
Lübeck.
Luckae ..
Lüdenscheid
Lüdinghausen
Ludwigsburg
Ludwigsluste.
Lugaun. ...
Lüneburg. ..
Lünen...
Lunzenau....
Lütgendortmund
Lüttringhausen.
Lyck.

7

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Maikammer. . VI
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        24

Mainz ...
Malchin ..
Mannheim⸗
Ludwigshafen
Marburg
Marggräbowan.
Marsenberg
Marienburg
(Westpr.) ..
Marienwerder.
*Markneukirchen
Markranstädt
Marktredwitz.
Marne .
Mayen ...
Meerane .
Meinerzhagen
Meiningen.
Meißen. ...
Meldorf .
Melle. ..
Memel . ..
Memmingen. .
Menden ĩ. W. 1V
Mengede
b. Dortmund. III
Meppen.V
Mergentheim B
ene »
Merzig a. d. Saar
Meschede..—
Meseritztv
PMettlach..VI
Metzingen bei
Reutlingen
Michelsstadt
(Odenw.)
Michlowitz.
Miechowit
Miesbach ..
Mitultschütz.
Milspe .
Minden i. W.“
Mittweida.. 1IVvy
Möhringen
a. d. F...
Mölln in L..
Mosbach... VI
Mügeln bei
Leipzige. v

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V
V

Mühldorf.
Mühlhausen
i. Thür. ..
Mülheim
a. d. Ruhr.
Müllheim i. B.
München⸗
Pasing. .
München⸗
Gladbach — . III
Münster i. W.. III
Muskau v
Muylaus. V

Nagold .,
Rauen ..
Naugarde.
Raumburg
a. d. S..
Naunhofe.
Jeckarsulm
deheim ..
sdeidenburge.
Reiße. ..
Kerchau ...
Retzschkau. ..
Reubrandenburg
euburg a. d. D.
deudamm. ..
deuenahr ..
euenburg.
leuerburg ..
deuhaldensleben
eukirchen ..
RKeumark. . .
Reumünster i. H. III
Reunkirchen⸗
Arnsberge.
Reunkirchen
a. d. Saar
Neurode mit
Kunzendorf
Neuruppin
Reusalz..
Reuß .— 1
Reustadt .. V
Reustadt
a. d. Hardt. III
Neustadt
a. Rübenberge V

VJ
IV
V1

Neustadt i.ßH. . V
Reustadt i. M.. V
Reustadt
i. Oberschlesien IV
Neustadt
a. d. Orla.. V
Neustadt
i. Schwarzwald IV
Reustädtl
Reustettin.
Reustrelitz.
Reuwiede.
NReviges.
NRiebüll...
Riederlahnstein.
Niederwiesa IV
Nienburg
a. d. W.
Nierstein.
Riesky ..
Rorden ..
Rordenham
Norderney
Nordhausen
NRordheim.
Nordhorn
Rossen.
Rürnberg-Fürth Bu
Nürtingen. V

Oberhausen ..
Ober⸗Ingelheim
ZIberkirch . ..
Dberlahnstein
IRerlungwitz
Oberndorf.
Oberstein-Idar
Obernigk
Oberwiesa.
Odenkirchen
Oederan.
Delde ..
ODels. ..
Dels nitz
i. Erzgeb. .. IV
Oelsnitz
i. Vogtl. .. IV
Oerlinghausen . J
Oestrich a. Rh.. J-Offenburg
 .. —
        <pb n="27" />
        — 25

Ohlaus.
Shlig
Ohrdruf
Olbernhau
Oldenburg
Oldenburg
*Oldesloe.
Opladen ..
Oppeln . ..
Oppenheim.
Oranienburg
Ortelsburg.
Oschatz. ..
Oschersleben.
Osnabrück ..
Osterath. . .
Osterode i. Pr.. II
Osterode (Harz) V
Osterwieckt. .“. V
Osthofen
(Rheinhessen). V
Ostritz ... VI
Ottendorf. .. 1IV

Paderborn
Parchim
Pasewalk
Passaun.
Pegau ..
Peine ..
Peiskretscham
Peitz .
Penig ..
Perleberg.
Pforzheim
Pfungstadt
Pillau. ..
Pillkallen ..
Pinneberg
bei Hamburg.
Pirmasens
Pirna . ..
Pitschen ..
“Plauen.
Plettenberg
Ploen.
Pockau...
Pößnechk ..
Porz-⸗-Urbache.

V
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4
14

Potsdam⸗
Nowawes.. 1
Preetz.... IV
Prenzlau..
Preußisch-Eylau VI
Preußisch⸗
Hollande.
Pritzwalke.
Prüm.
Pulsnitz.
Vutbus..
Pyrmonte.

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24
IIi
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II.
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V
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Quakenbrück
Quedlinburg

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Rabenstein
*Radeberg
Radeburg ..
Radevormwald.
Radolfzell.
Ragnit ..
Rähnitz ..
Jastamt
Rastenburg
Rathenowe.
Ratibor.
Ratingen ..
Ratzeburg ..
Ravensburg⸗
Weingarten
Recklinghausen
Regensburge.
Reschenau—
Reichenbach
i. Schles.
Reichenbach
i. Vogtl.
Reichenbrand
Reinerz.
Remscheid.
Rendsburg
Renningen
Reppen ..
xReutlingen
Rheinbach.
Rheinberg.
Rheindahlen.
Rheine ..
Rheinfelden.

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V
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F

Kheydt. . .. III
Ribnitz.. .. V
Kiesa.. .. IV
Finteln a. d. W.
Kittersgrün.
Rochlitz. ..
Rockenhausen
Roda...
Rodalben ..
Rodewisch.
nonneburg
Konsdorf.
Rosenberg.
Rosenheim
Roßlau ..
Roßberge.
Rössel . ..
Koßwein. .
Rostock ....
Rothenburg
o. d. Tauber. V
Rötha. ...
Rottenburg a. N.
Rottweil ..
Ruda ...
Rüdesheim . 18
*Rudolstadt . . IV
Rummelsburg
i. Pr... . VI
Ründeroth . . III
Rüsselsheim . . IV

Saalfelde.
Saarbrücken
Saarlouis.
Zäckingen.
Sagan . ..
*Salzbrunn.
*Salzuflen .
Salzwedel ..
Sanct Georgen
St. Ingberte.
Sanct Wendel
Sangerhausen
Zalzungen .
Zaulgau ..
Sebnitz. ..
Zeeburg .
Seesen a. H.
Segeberge.

v.

V

V
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        — 26

Sehmen
*Selbee..
Senftenberg
Sensburg.
Siegburg.
Siegen . .
*Siegmar
Sigmaringen
Simmern ..
Singen
a. Hohentwiel III
Sinsheim .. VI
Soden... V
Soest1Vy
Solingen . . . III
Sömmerdan. V
Sommerfeld
a. d. O..
Sondershausen
Sonneberg
i. Thür..
Sorau ..
Spandaun.
Spaichingen
Speyer.
Spremberg
Sprockhövel
Sprottau.
Süchteln ..
Süderbrarup.
Suhl ...
Sulzbach
a. d. Murr ..
Sulzbach
(Oberbayern)
Sulzbach b.
Saarbrücken
Swinemünde
Schandau ..
Scheibenberg.
*Scheibe⸗Zittau
Schierstein .
Schiltach ..
Schirgiswalde
Schivelbein
Schlebusche.
Schleiz
Schleswig
Schlettau ..
Schlierseen.

71
14
J

Schmalkalden
Schmölln . ..
Schneeberg .
Schneidemühl.
Schönberg i. d. M.
Schönberg i. M.
Schönebeck a. d. E.
Schöneck .. .
Schönheide
Schönlanke
Schopfheim
Schorndorf
Schötmar.
»Schramberg.
Schreiberhau
Schwabach.
Schwäb.“Gmünd
Schwäbisch-Hall.
Schwartau .
Schwarzenbek
Schwarzenberge.
Schwedt. .
Schweich
a. d. Mosel
Schweidnitz.
*Schweinfurt
Schwelm ..
*Schwenningen.
Schwerin · . .
z„chwerte . ..
vchwetzingen
vchw ie bus
-tade ·.
Ztallupönen
Stargard ...
Staßfurt .
SZtaufen ..
*tavenhagen
teele.. ..
tendal.
zterkrade. ..
Srernberg i. M.
Stettin
olberg i. Erzg.
Sollberg (Harz)
Stolp.
Stralsund. . .1
Strasburg
i. d. N⸗M. . VI
Straubing V

v

I
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vj

Strausberg.. IV
Striegau. . IV
Stuhm. .. V
*Stuttgart mit
Feuerbach I

Tangermünden.
Tapiau ..
Tauberbischofs⸗
heim .
*Taucha.
Taura.
Tegernsee
Telgten.
Templin
Teltowe.
Teterowe
Thale a. H
Thalheim
Thume.
Tilsit.
Tönning .
Torgau. ..
Torgelow ..
Tost. .
Traben-Trarbach
Traunstein .
Travemünde ..
Trebbin
rebnitz .
Treptow a. R.
Treuen . ..
Triberg ..
Trier ..
*Trossingen
*Tübingen
*Tuttlingen

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Ueberlingen
Ueberruhr.
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Vaihingena.d.E. VI
Vaihingen a. d. F. IV
Vallendar. .. III
Varel. IV
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        **

Vegesackk 11
Vesbert. .. III
Velten. .... VI
Verden a. d. Aller IV
Viernheim
Seßen)
Viersen.
Vilbel.
*Villingen
Voerden
Vogelsang
Vohwinkel
Völklingen
Vollmarstein.
Vorhalle ..
Vorst ...

Waiblingen.
Wald ..
Waldbröl ..
*Waldenburg
Wel hoach
aldfischba
Waldheim
Waldkirch
Waldmohr.
Waldsee ..
Waldshut i. B..
Waldsrode ..
Waltershausen.
Wangen i. Allgäu
Wanne .. ..
Wannsee .
Warburg i. W..
Waren i. Meckl.
Warendorf .
Warmbrunn ..
Warnemünde
Wattenscheid.
Wedel b. Blan⸗
kenese
Wehlau ..
Weidas

Weiden.
Weilburg.
Weil münster
Weimar.
Weinböhlao b
Dresden
Weinheim
Weinsberg
Weißenfels
*Weißstein
Weißwasser
Weitmar
Welzheim.
Werdaun.
Werden .. D.
Werdohl .. V
Wermelskirchen. M
Wernigerode. IV
Wertheim . VI
Wesel. . . . IV
Wesselburen .. V
Westerland auf
Sylt..III
Wetter a. d.
Ruhr. . . . III
Weizdorf a. d.
Sieg.... . V
Wetzlar m.
Braunfels .. IV
Wickrath...*
Wiesbaden ..
Viesdorf b. Köln
Kiesloch . ..
Vildbaß . ..
Lildenfels .. V⸗
Wildungen .. VI
*Wilhel nshaven
m. Rüstringen Iii
Wilsdruff
Wilster . ..
Wiltach ..
Winnenden. VI
Winsen a. d..
Luhe .IV

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1711

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Wismar ..
Witten a. d.
Ruhr .
xWittenberge.
Wittenberge
Wittgensdorf
Wittstock ..
Wolfach
Wolfenbüttel
Wolfstein.
Wolgast
Wolkenstein
Wolmirstedt
Wörishofen
*Worms:
Wriezen
Wülfrathe.
Wünschendorf
Würselen ..
Würzburg ..
Wurzen ..
Wüstegiersdorf.
Wusterhausen. v1
Wyk auf Föhr. IV
Inpes ..
eitz ..
Zelli. W.
jella-⸗Mehlis
erbst ..
eulenroda
euthen
Zzielenzig
x8ittau
Zöblitz .
Zossen ..
schopau ..
üllichau .
weibrücken
zwenkau.
*Zwickau und
Umgegend . . III
Zwingenberg. NY
Zwömß . vV

V
—III

f
        <pb n="30" />
        Lohnabkommen

zum Reichstarif für das Deutsche Buchbindergewerbe und
verwandte Berufszweige (Api⸗Vertrag)
(abgeschlossen am 23. Mürz 1080)
Gültig für die Jeit vom 4. April 1989 bis zum 2. Juli 1930)

Urtstlasse)
Il ul w v vi
10dd b5 92 b8ö s8600
Pf. —X Pf. Pf. Pf. VPf

J. Gehilfen
a) im 1. Gehilfenjahr . . 60,0 0/0
b im 2. 700 060
c) im 3. 80,0 /0
d) im 4. „ 87,5090
e) nach dem 4. .092,5 0/0
f) nach dem 4. „und
über 24 Jahre ... 100,0 00
lI. Arbeiterinnen
1. Unter 16 Jahren
a) im 1. Berufsjahr .. 26,000
b) im 2. .. 33,0 0/0
2. Ungeübte über 16J.
a) im 1. Halbjahr .... 33,0 00
b) im 2., ... .40.0 00
3. Arbeiterinnen über 16
Jahre, die nachweislich
mindestens ein Jahr in
zleichartigen Betrieben
tätig waren, gelten als
geübte Arbeiterinnen u.
erhalten:
a) im 1. Jahr ... ...45,000l 51,51 49,51 47,51 45,0 43,0 41,0
bin z 62303 60.0 575 580 58.0 503 4860
c) nach dem 2. Jahr. . 57.550,01 65.51 63.0 60.5 58.0 55,0 82,5
*) Die Lohnsätze der im Ortsklassenverzeichnis mit einem Stern versehenen Orie erhöben
sich um die Hälfte der Differenz zur nächst höheren Ortsklasse

23,5
30,0
        <pb n="31" />
        Drtstlasse
1 il Ij 1V v vl
e ab —2— — sad / 8000
Pf Vf Pf —— Wi Pi

III. Ungelernte
Arbeiter

1. Ledige Arbeiter
a) im Alter v. 11216 J. 30,0 0/0
b) 16-18, 35,006
5371819, 45,00
d)19-20, 50,0 90
e) 20-21, 52,5006
) „über 21, 55,0 00
0) P 21 nu
u. 1 Jahr in demselben
Betrieb. .......60,0 00
Müb. 24 Jahr u. 1 Jahr
in demselben Betrieb 65,0 6

34,0 33,0
40,00 38,5
51,5 49,5
57,00 55,0
60,00 57,5
62,551 60,00

31,5 30,0
37,0 35,0
4755 45,0
52,5 50,5
55,083,0
58.0 55,5

29,0
33,5
43,0
48,0
50,5
53.0

27,5
32,0
41,0
45,5
48,0
50,0

68.5 65,51 63.,0

6051357.5

54,5

J74,0 zud 68,5

65,51 62.5

59,0

2. Verheiratete Arbeiter
f) über 21 Jahre ....60,000
gy 21 u. 1J.
in demselben Betrieb 65,0 00
Müber 24 Jahre u. 13J.
in demselben Betrieb 75,0 00 85.5 — 82.0 79,0 75,5 72.0 68,5

54,5
GI 59,0

V. Briefumschlag⸗
Industrie
Angelernte Arbeiter
1. Ledige Arbeiter
a) im Alter v. 17519 J. 50,0 40
b) 19-20, 60,0 010
ch 20-21, 70,0 060
dy 21-24, 77,5 00
2) , Ulber 24, 87,5 00

57,9
68,5
80,0
88,5
100,00

55,0
65,5
76,5
85,0
96,0

5255 50,5
63,.0 60,5
735 70,5
815 W,0
920 88.0

2. Verheiratete Arbeiter
b) im Alter v. 19203. 70,0 00
ch 20-21, 77,5 00
4) ,„ 21-24, 82,83 00
e2) , über 24, 87,5 001

80,0
88,5
94,0

76,5 73,5 70,5
85,00 81,5 78,0
90,51 86,5 83,0
960 92,0188,0

J2

9 Für Ortsklasse l werden 100 00 * 114 Pf gezahlt.

4000. 5. 4. 28
        <pb n="32" />
        ⸗
F
*—

2*
30
738*

3
2
442
5

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5*

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*

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—*

EFF—
F

E

2
D

8

15 —

Das Verfahren vor dem Reichsschiedsamt wird durch eine
den vertragschließenden Organisationen zu vereinbarende
iftsordnung geregelt. Diese gilt als Bestandteil des Mantel—

Das Reichsschiedsamt ist:
berechtigt, auf Erfordern von Behörden Gutachten ab—
zugeben. Eine Mitwirkung des unparteiischen Vorsitzenden
findet hierbei nicht statt:
die Berufungsinstanz für die Entscheidungen der Schieds⸗
ämter bei Gesamtstreitigkeiten im Sinne des 8 12 Ziffer 1.
Die Entscheidungen des Reichsschiedsamtes über diese
tigkeiten sind endguültig und bindend.

814.

dlageberechtigt sind nur solche Firmen und Gehilfen, die den
agschließenden Organisationen angehören.

Sondervereinbarungen.
8 15.
Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich,
satzungsgemäßen Organe und ihre Mitglieder durch alle
zu Gebote stehenden Mittel zur gewissenhaften Befolgung
arifvertraglichen Verpflichtungen anzuhalten und im Falle
Zuwiderhandlung für die Wiederherstellung des Friedens—
es zu sorgen.

. Ist bei Streitigkeiten eine Einigung zwischen den vertrag⸗
ßenden Organisakionen nicht zustande gekommen, so sind die
iesein Tarifvertrag vorgesehenen Schiedsinstanzen anzurufen
das tarifliche Schlichtungsverfahren durchzuführen.
z. Kampfmaßnahmen (Streiks und Aussperrungen) dürfen
stattfinden:
bevor das tarifliche Schlichtungsverfahren abschließend
durchgeführt ist;
wenn ein bindender Schiedsspruch oder ein Veraleich vor—
liegt.

4. Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich
er, keine im Widerspruch mit den getroffenen Abmachungen
rechenden Streiks oder Aussperrungen zu unterstützen.
        <pb n="33" />
        <pb n="34" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
