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        <title>Tarifvertrag für die in den Berliner Groß-Buchbindereien beschäftigten Werkmeister</title>
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            <idno>1831802708</idno>
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Yantachen Tanbmateten Van
Deutscher Werkmeister-Vorband
Geschäftsstelle Bezirk X
W. 62, Kurlürsten-Straße 111

Tarifvertrag
für bie in den
Berliner Groß-Buchbindereien befdäftigten Werkmeifter.

Haupivertrag.
Il. Geltungsbereich.
&amp; I.
Diejer Tarifvertrag ift maßgebend für die Arbeitsver:
hältnijfe der in den Groß-Buchbindereien des Wirtfhaftsbereiches
Sroß-Berlin befhäftigten Obermeifter, Werkmeifter, Kalkulatoren
und Untermeifter (im folgenden kurz Werkmeifter genannt).

Sroß-Buchbindereien im Sinne diefes Tarifvertrages find
die dem B.D.B. angefchloffenen Betriebe bezw. Buchbindereien
nit übermiegend mafchinelem Betrieb im Gegenfag zu den
Handwverksbetrieben.
82.

Werkmeifter (AbteilungsSvorfteher) im Sinne diefes
TarifvertrageS ift, mer mit der unmittelbaren und jelbftändigen
Geitung und Beauffichtigung des Betriebes oder einer Abteilung
desfelben beauftragt und für die dort Hergeftellten Arbeiten,
"owie für die Handlungen de8 ihm unterftellten Perfonal8 ver:
antmwortlich ift.

Den Werkmeiftern gleichgeftellt find Kalkulatoren, die
1u8 dem Buchbinderberufe hervorgegangen felbftändig arbeiten
und unter perfönlidher Verantwortung die Verkaufsvpreife er:
crehnen und abaeben. (Erite Kaltkulatoren.)
S$ 3.
OÖObermeifter (Betriebsleiter) ft, wer unter Verantwortung
jür den ganzen technifhen Betrieb mehreren Meiftern. über:
geordnet ift.
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        — 2

8 4.

Untermeifter ift, mer al8 folder einem Werkmeifter zu
Unterftüßung beigegeben und zu deffen Vertretung befugt oder
Für die ihn zugeteilten Arbeiten oder Mafchinen verantwortlich it.

Den Untermeiftern gleich zuachten findzweite Ralkulatoren,
deren Haupttätigfeit darin befteht, die Löhne und Materiakpreife
zur errechnen.

IT. Sinftelung uud Entlaffung.
8 5.
Die Einftellung ift durch {Hriftlidhen Arbeitsvertrag vor-
zunehmen.
Die Stellenvermittlung fol durch den zuftändigen Arbeits:
nacdhmeis erfolgen. Sind geeignete Kräfte dort nicht vorhanden,
fo fteht e8 bem Arbeitgeber frei, fich folche anderweitig zu
befchaffen.
S 6.
Die Probezeit darf nicht länger al8 drei Monate betragen.

87.
Hür. die Kündigung gelten für beide Teile die gefeßlichen
Beftimmungen (Gewerbeordnung SS 133a, 133aa und 180e,
Kündigungsihußgefeß für ältere Angeftellte)..
88.

Bei Kündigung des Dienftverhältniffes hat der Werkmeifter
am Sündigungstage Anfpruch auf Ausftellung eines vorläufigen
Zeugniffes über Art und Dauer feiner Tätigkeit, das bei Aus:
händigung des endgültigen Zeugniffes umzutaufchen ift. Das
Zeugnis {ft auf Verlangen‘ des Werkmeifters auch auf die
Seijtungen bes Werkmeifters8 mit Angabe des Spezialfaches und
der hefonderen Tätigkeit darin auszudehnen.
TIL. MArbeitözeit,
8 9.
. Die regelmäßige mwöcdhentlidhe Arbeitszeit ohne Laufen
beträgt 48 Stunden.
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        — 3

Mehrarbeit, die über diefe 48ftündige Wocdhenarbeitszeit
hinaus im Bedarfsfalle vom Arbeitgeber angeordnet werden
fann, ift mie folgt pro Stunde zu bezahlen:

a) für die 49. bis 60. Wochenarbeitsftunde mit !/onog des
Monatsgehaltz plus 25%,
für darüber Hinausgehende Wochenarbeitsftunden,
fowie für Überftunden an Frühjhlußlagen von der
3. Überftunde ab mit 1/90 des Monatsgehalts
plus 331,9,
für Sonntagsarbeit mit Uooo des Monatsgehalts
plus 50%, Auffhlag.

IV. Gehälter,
$ 10.

Die Gehälter, die jeweil3 am legten Tage des Monats
für den zurückliegenden Monat fällig merden, richten fich nad
dem befonder3 zu vereinbarenden SGehaltstartf. ,

Die Gruppeneinteilung diefes SGehaltstarif8 ift folgende:

1. Obermeifter,
2. Werkmeifter u. erfte Rakfulatoren,
3. Untermeifter u. zweite Kalkulatoren.
$ 11.

Abweichungen vom SGehaltstarif hinfichtlich minderleiftungs.
fähiger Werkmeifter find in Ausnahmefällen im Einvernehmen
mit der Beiriebsvertretung oder den Gejchäftsftellen der vertrag
Ihließenden Parteien zuläffig.

Y. Urlaub.
8 12. ;

Auf Urlaub unter Weiterzahlung des Gehalt8 haben
Mnipruch:
Öbermeifter u. Werkmeifter,
nach 1 jähr. Zätigk, i. Betr 5 Arbeitstg.
8 „0m 2322
5 oe „wm 165
10. U 18

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»”
"

Untermeifter
6 Arbeitstage
9

12

15
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        $ 13.
Die Beftimmung der Urlaubszeit bleibt der Vereinbarung
zwifchen der Gefhäftsleitung und dem Werkmeifter vorbehalten.
-. Der Urlaub ift möglichft in der Zeit zwifdhen 1. Mat und
30. September zu gewähren.
$ 14.

Der Urlaubsanfpruch entfällt bei friftlofen Entlaffungen,
Werkmeifter in gefündigter Stellung haben nur dann Anfpruch
auf Urlaub, menn fie mindeften3 zwei Yahre bei der Firma
tätig waren.

YI. Verfchiedenes,
8 15.

Aus Ddiefem Tarifvertrag fich ergebende Streitigkeiten
grundfäßlicher Art, die fidh iroß ernfilihen Berfuchs im Betriebe
nicht beilegen laffen, werden auf Antrag durch die Schiedäftelle
ent{chieden.

Eine Streitigfeit ift grundfäßliher Art, wenn dies von
einer ber Tartfvertragsparteien erklärt ift. Durch die Erkläruna
wird das Arbeitsgericht unzuftändig. Yın übrigen merden Einzel:
[txeitigfeiten von den zuftändigen Arbeitsgerichten ent{dhieden.
In Einzelftreitigkleiten ‚ergehende Urteile der Arbeitsgerichte
erledigen immer nur den jeweiligen Einzelfall und find keine
allgemein bindende Regelung.

Die Schiedsftelle fjeßt fich zufammen aus drei Arbeitgebern
und drei Arbeitnehmern, die von den Vertragsparteien der
Arbeitgeber bezw. Arbeitnehmer benannt werden.

Die Gefchäftsordnung für die Schiedsftelle wird zwifcdhen
den Parteien diefes Tarifvertrages vereinbart.
„8 16.

Segen den Spruch der Schiedsftelle ift Berufung binnen
14 Tagen nach Zuftellung beim Tarifamt zuläffig.

Das Tarifamt febt fich zufammen aus zwei Mrbeitgebern
und zwei Arbeitnehmern, die von den Vertragsparteien der
Arbeitgeber bezw. Arbeitnehmer benannt werden, fomwie einem
von den Parteien diefes Tarifvertrages gemeinfam gewählten
unparteitfchen VBorfikenden.

Die Gefhäftsordnung des Tarifamts ift finngemäß die
gleiche wie die der Schiedäftelle.
        <pb n="6" />
        9

YVIL Vertragsdauer,
8 17.
Diefer Tarifvertrag gilt vom 1. Oftober 1928 bis zum
30. uni 1930.
Wird der Tarifvertrag nicht mindeftenz drei Monate vor
Nolauf fchriftlich gefündigt, {o verlängert er fih mit der gleichen
Kündigungsfrift jemeilz um ein Jahr.
VIEL Algemeinverbindlichkeitserflärung. ;
8&amp; 18.

Die Vertragspartei der Arbeitnehmer wird beim Reichs:
arbeitöminiftertum ben Antrag ftellen, diejfen Tarifvertrag für
allgemein verbindlich zu erklären. Die Vertragspartei der
Arbeitgeber mird hieraeaen keine Einwendungen erheben.

Berlin, den 24. Kanuar 1929.

Berband Berliner Buchbinderei-Befiger
Erwin Hollmann. Dr. Köther.
Deutfcher Werkmeitjter-Berband, Bezirk X.
Bräunlich. Haeger.

Protokoknotiz zu S 12: .

Die Tarifvertragsparteien find ich darüber einig, daß Die Zeil
einer Arbeitsunfähigfeit infolge ärztlich-befheinigter Krankheit nicht aut
den Urlaub anzurechnen ift.
        <pb n="7" />
        ß

Sejhäftsordnung für die SchiedSftelle
des Tarifvertrages für die Werkmeifter in den Berliner
Sroß-Buchbindereien,
8 1.
Die Schieböftelle Hat den Zwerk, Streitigkeiten grundfäß:
licher Art, die fich über die Auslegung und den Inhalt des
Tarifvertrages ergeben, zu Tchlihten. Die Schiebsftelle darf
die Beftimmungen des Tarifvertrages nur auslegen, nicht ändern.
82,
Die Schiedsftelle wird gebildet aus je drei Vertretern
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
83.
Klagen, über die die Schiedsftelle entfcheiden {oll, find bei
der Sefchäftsftelle der Vertragspartei der Arbeitgeber einzu-
veichen; diefe ift verpflichtet, unverzüglich mit der GefhHäft8ftelle
der Vertragspartet der MUrbeitnehmer einen Termin zur münd:
lichen Verhandlung der Klage zu vereinbaren.

Die Schiedsftelle darf erft dann angerufen merden, wenn
der Kläger eine gütliche Einigung mit dem Beklagten ernfilich
verfucht hat, nach ergebnislofen Bemühungen von einem der
Streitteile die beftimmte Erflärung abgegeben worden ift, daß
eine Einigung abgelehnt werde und die Schiedsftelle ent{dheiden
folle, und wenn von einer der Tarifvertragsparteien der Streit
für einen grundfäßlichen erklärt worden ift. Die Klage ift al8-
dann fpäteftens innerhalb vier Wochen von dem auf die Abgabe
der Erklärung folgenden Tage ab gerechnet bei der Schieds:
ftelle einzureichen. Hiernach verfpätete Klagen find abzumweifen
Das gleiche gilt, wenn der Kläger wiffentlich felbft tarifmidrig
gehandelt oder erft bei feinem Austritt aus dem Betriebe fich
jeiner tariflichen Pflichten und NMechte erinnert.
        <pb n="8" />
        &amp;S 4.

Beifiger und Parteien find mit mindeftenz Stägiger. Frift
von der SGefhäftsftelle der, Vertragspartei der Arbeitgeber zu
laden. Den. Beifikern find mit der Ladung die zu verhandelnden
alle, den Parteien die Klagen bekannt zu geben.
$ 5.

Die Parteien können fih in der Verhandlung vor der
Schiedsftelle durch Bevollmächtigte vertreten Iaffen, jedoch kann
die SchiedSftelle das perjönliche Erjcheinen der. Parteien an:
ordnen. Erfcheinen in einem Termine beide Parteien nicht, {fo
vubt das Verfahren, bis ein neuer Antrag auf Verhandlung
geftellt wird. Erfcheint nur eine Partei, fo ft auf Antrag
neuer Termin anzuberaumen. Bei abermaligem Ausbleiben
wir&gt; die Streitfrage in Abmwmejenheit der einen Rartei entichieden
8 6.
Die Faffung der Befchlüffe erfolgt mit einfacher Stimmen:
mehrheit. Bei Stimmenaleichheit gilt der Klageantrag als
abaemiefen.
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€ 8 AG
8 8.

Klageberechtigt vor der Schiedsftelle find die den vertrag:
|(Oließenden Verbänden angehörenden Arbeitgeber und Arbeit:
nehmer. Ferner fteht den Verbänden das Recht zu, felbftändig
Klagen gegen foldhe Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu führen,
die ihnen nicht angehören.

Nichtmitglieder der vertrag{hließenden Verbände können
Streitigfeiten vor der Schiedbsftelle austragen, fofern fie fich
vorher zur Tragung der Koften, die von der Schiebsftelle unter
Berückfichtigung des Wertes des Streitgegenftandes nach freiem
Srmeflfen feitaefekt werden, {chriftlich verpflichten.

9
Die Ämter in der Schiedsftelle find EChrenämter. Das
Berfahren vor der Schiedsftelle ift für die Mitglieder der ver:
traafchließenden Verbände fofltenfrei.
        <pb n="9" />
        7

8 10.

Segen den Spruch der Schiedftelle it, auch wenn wegen
Stimmengleicdhheit die Klage abgewiefen wurde, binnen 14 Tagen
nach Zuftellung Berufung beim Tarifamt zuläöffig.

Auch die vertragjchließenden Verbände haben das Recht,
die Berufungsinftang anzurufen.

8 11.

Sich als notwendig herausftellende Änderungen oder Er-
gänzungen diefer Gefchäftsordnung können jederzeit von den
vertragfchließenden Verbänden vereinbart werden.
$ 12.

Diefe SGefchäftsorduung gilt für die Dauer des Tartf
vertrageS und erneuert fih mit deffen Verlängerung jeweil8 um
diefelbe Zeit.

Berlin, den 6. Februar 1929.
Berband Berliner Buchbinderei-Bejfiger:

Ermin Hollmann. Dr. 8öther.

Deutfcher Werkmeifter-Berband, DBezirf X:
Bräunlich. Haeger,

Bernharb Yaul, Berlin SW at
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S 4.
Beifiger und Parteien find mit mindeftens Stägiger Krift
a ber Gefchäft8ftelle der Vertragspartei der Arbeitgeber zu
‚ben. Den Beifigern find mit der Ladung die zu verhandelnden
‚Alle, den Parteien die Alagen bekannt zu aeben.
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$ 5,

Die Parteien können fih in der Verhandlung vor der
 ‚Diedsftelle durch Bevollmächtigte vertreten: laffen, jedoch fann
" Schiedaftelle das perfönlicdhe Erfcheinen der. Parteien an:

dren. Erfcheinen in einen Termine beide Parteien nicht, fo
ot das Verfahren, bis ein neuer Antrag auf Verhandlung
tellt wird. Erjcheint ur eine Partei, fo ift auf Antrag
‚er Termin anzuberaumen. Bei abermaligem Ausbleiben
cd die Streitfrage in Abmefenheit der einen Bartet entichieden.
S 6.
a Die Saffung der Befchlüffe erfolgt mit einfacher Stimmen:
Irheit. Bei Stimmenaleichbeit ailt der Klageantrag als
jemwiefen.
&amp; 7.
Sn jeder Klagefache ift ein Schiedsfpruch aemäß &amp; I8 AGE.
‘ertiaen.
8 8.

Klageberechtigt vor der Schiedsftelle find die den vertrag-
ießenden Verbänden angehörenden Arbeitgeber und Arbeit:
mer. Ferner fteht den Verbänden das Recht zu, felbftändig
1gen gegen foldhe Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu führen,

ihnen nicht angehören.

Nichtmitglieder der vertrag{chließenden Verbände können
teitigfeiten vor ber Schiedsftelle austragen, fofern fie fich
“her zur Tragung der Koften, die von der Schiebsftelle unter
tückfichtigung des Wertes des Streitgegenftandes nach freiem
mejfen feftgefebt werden, fchriftlich verpflichten.

}
3}
&amp; 9.
Die Ämter in der Schiedsftelle {ind Chrenämter. Das
irfahren vor der Schiedsftelle ift für die Mitglieder der ver-
‚g{dließenden Verbände Koftenfrei.

4

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