3. Berufsfremde Angestellte bis zum Schluß des 1. Jahres 1 4 2. 1/ 3. t 4. Gelernte Angestellte: Gruppe A. männl. weibl. Gruppe B. Einreihung rühestens näch vollendetem 1. Lebensjahre männl. weibl. Gruppe 0O. Einreihung rühestens nach vollendetem 28. Lebensjahre männl. weibl. Brundgehalt Nach dem vollendeten . Berufsjahr in der Gruppe 8. 3. 9. 0. 8 3. Einordnung in die Gruppen und Berufsjahre. Die Einreihung in die einzelnen Gruppen und Berufs⸗ jahre erfolgt in gemeinsamer Festsetzung mit der Angestellten⸗ bertretung. Das Berufsgruppenalter als kaufmännischer An— zestellter ist zugrunde zu legen. Der Angestellte hat den Nach— weis für die von ihm erhobenen Ansprüche zu führen. Für Kriegsteilnehmer ist im Zweifelsfalle die Zeit der Einziehung zum Heeresdienst dem Berufsgruppenalter ganz oder teilweise rückwirkend hinzuzurechnen. Vorübergehende Ver— kretungen bis zur Dauer von sechs Wochen in einer höheren Gruppe berechtigen zu keinem Anspruch auf das höhere Monats— einkommen. Sofern die Vertretung länger als sechs Wochen dauert, hat der Angestellte eine Zulage für die Dauer der Stellvertretung zu beanspruchen. Maßgebend für die Einordnung in die höhere Gruppe ist der zeitliche Beginn der höheren Arbeitsleistung. In zweifel⸗ haften Fällen kann der Beginn des Berufsgruppenalters in