9 84. Beisitzer und Parteien sind mit mindestens 8tägiger Frist von der Geschäftsstelle der Vertragspartei der Arbeitgeber zu laden. Den Beisitzern sind mit der Ladung die zu verhandelnden Fälle, den Parteien die Klagen bekannt zu geben. 8 5. Die Parteien können sich in der Verhandlung vor der Schiedsstelle durch Bevollmächtigte vertreten lassen, jedoch kann die Schiedsstelle das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Erscheinen in einem Termine beide Parteien nicht, so ruht das Verfahren, bis ein neuer Antrag auf Verhandlung gestellt wird. Erscheint nur eine Partei, so ist auf Antrag neuer Termin an— zuberaumen. Bei abermaligem Ausbleiben wird die Streitfrage in Abwesenheit der einen Vartei entschieden. 86. Die Fassung der Beschlüsse erfolgt mit einfacher Stimmen— mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Klageantrag als ab— gewiesen. In 1 g 8 88. —E schließenden Verbänden angehörenden Arbeitgeber und Arbeit— nehmer. Ferner steht den Verbänden das Recht zu, selbständig Klagen gegen solche Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu führen, die ihnen nicht angehören. Nichtmitglieder der vertragschließenden Verbände können Streitigkeiten vor der Schiedsstelle austragen, sofern sie sich vor— her zur Tragung der Kosten, die von der Schiedsstelle unter Berücksichtigung des Wertes des Streitgegenstandes nach freiem Ermessen festgesetzt werden, schriftlich verpflichten. 89. Die Ämter in der Schiedsstelle sind Ehrenämter. Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist für die Mitglieder der ver— tragschließenden Verbände kostenfrei.