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        <title>Tarifvertrag für die kaufmännischen Angestellten in den Berliner Buchbindereien</title>
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            <idno>1831802821</idno>
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        44
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Tarifvertrag
für die
kaufmännischen Angestellten in den Berliner Buchbindercien.

Hauptvertrag.
F 1. Geltungsbereich.
1. Der Tarifvertrag gilt für die Buchbinderei-Betriebe
des Bezirks Groß-Berlin.
2. Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind die
in 8 12 des Betriebsrätegesetzes als Angestellte bezeichneten
Arbeitnehmer.

8 2. Arbeitsbedingungen und Gruppeneinteilung.
Lehrlinge (männliche und weibliche).

2. Ungelernte und berufsfremde Angestellte (männ—
liche und weibliche).

Hierzu gehören die jugendlichen Angestellten ohne ordnungs⸗
mäßige dreijährige Lehrzeit bis zum vollendeten 4. Berufsjahre,
sofern sie vor der Vollendung des 20. Lebensjahres in den
kaufmännischen Beruf eintreten; ferner berufsfremde Angestellte,
die nach Vollendung des 20. Lebensjahres in den kaufmännischen
Beruf eintreten. Der Besuch einer anerkannten Handelsschule
wird von vornherein angerechnet, sofern er mindestens 6 Monate
betragen hat.

3. Gelernte Angestellte (männliche und weibliche).

Hierzu gehören:
die kaufmännischen Angestellten mit ordnungsmäßiger
dreijähriger Lehrzeit,
        <pb n="3" />
        d) berufsfremde Angestellte, die nach Vollendung des
20. Lebensjahres in den kaufmännischen Beruf ein—
getreten sind, nach dreijähriger Berufstätigkeit, oder
Jugendliche mit vierjähriger kaufmännischer Berufs—
tätigkeit.

Auf diese Zeiten wird der Besuch einer anerkannten Handels—
schule von vornherein angerechnet, sofern er mindestens 6 Monate
betragen hat.

Die Einteilung der gelernten Angestellten umfaßt drei
Gruppen:
Gruppe A.

Männliche und weibliche Angestellte, die einfache und
schematische Arbeiten verrichten. Hierzu gehören z. B.:

Führung von einfachen Lohnbüchern und Lohnlisten,

Arbeiten, die nur rein mechanisches Ablesen oder ein—
faches Ausrechnen bedingen,

Rein rechnerische Lohnkontrollen,

Reinschrift von Rechnungen nach gegebener Vorlage aus

Büchern, Auftragszetteln usw.,

Ablegen und Einordnen von Schriftstücken,

Einfache Kartothekarbeiten,

Telefonvermittlung,

Hilfstätigkeit bei der Expedition, d. h. Ausschreiben der

Begleitpapiere, Kontrolle der Sendungen,

Abfertigung des Transportpersonals,

Aufnahme von Stenogrammen, Maschinenschreiben nach
Diktat (Stenogrammaufnahmen bis zu 120 Silben),
Ubertragung von einem Buch ins andere oder Abschreibe—

arbeiten (doch vergleiche auch Gruppe B),
Finfache buchhalterische Arbeiten.
Gruppe B.
(Mindestalter 21 Jahre.)

Männliche und weibliche Angestellte, die mit qualifizierten
Arbeiten beschäftigt werden. Hierzu gehören z. B. Maschinen—
schreiben und Stenogrammaufnahmen über 120 Silben,

Maschinenschreiben in einer fremden Sprache (die Mutter—

sprache gilt nicht als fremde Sprache),
        <pb n="4" />
        Erledigung des Briefwechsels nach Anweisung,

Selbständige Bearbeitung des Lohn- und Versicherungs—
wesens in mittleren und großen Betrieben,

Selbständige buchhalterische Arbeiten (wie Führung des
Kontokorrents, Kassenführung, Überwachung von Konten
und des Mahnwesens),

Preiserrechnung und Fakturierung,

Selbständige Führung von schwierigen Karteien,

Materialverwaltung,

Gelegentliche Bedienung der Kundschaft außer dem Hause.
Gruppe O.
(Mindestalter 28 Jahre.)
Abteilungsvorsteher und Abteilungsvorsteherinnen,
Führung der Kasse mit Anordnungsbefugnis im Geld—
verkehr,
Selbständige Erledigung des Briefwechsels,
Selbständiger Briefwechsel in fremden Sprachen (die Mutter—
sprache gilt nicht als fremde Sprache),
Maschinenschreiben und Stenogrammaufnahmen in mehr
als einer fremden Sprache,
Selbständiger Einkauf,
Selbständige und verantwortliche Preiserrechnung,
Regelmäßige Bedienung der Kundschaft außer dem Hause,
Verantwortliche Leitung der Buchhaltungsarbeiten (Auf—
stellung oder Abschluß der Bilanz).
Die Staffelung der Gehaltssätze ist folgende:
1. Lehrlinge (männl. u. weibl.)
im 1. Lehrjahr
2.
2. Ungelernte jugendliche Angestellte
im 1. Berufsiahr
2.
3.
4
        <pb n="5" />
        3. Berufsfremde Angestellte
bis zum Schluß des 1. Jahres
1 4 2. 1/
3. t
4. Gelernte Angestellte:
Gruppe A.

männl. weibl.

Gruppe B.
Einreihung
rühestens näch
vollendetem
1. Lebensjahre
männl. weibl.

Gruppe 0O.
Einreihung
rühestens nach
vollendetem
28. Lebensjahre
männl. weibl.
Brundgehalt
Nach dem vollendeten
. Berufsjahr in der Gruppe

8.

3.
9.
0.

8 3. Einordnung in die Gruppen und Berufsjahre.

Die Einreihung in die einzelnen Gruppen und Berufs⸗
jahre erfolgt in gemeinsamer Festsetzung mit der Angestellten⸗
bertretung. Das Berufsgruppenalter als kaufmännischer An—
zestellter ist zugrunde zu legen. Der Angestellte hat den Nach—
weis für die von ihm erhobenen Ansprüche zu führen.

Für Kriegsteilnehmer ist im Zweifelsfalle die Zeit der
Einziehung zum Heeresdienst dem Berufsgruppenalter ganz
oder teilweise rückwirkend hinzuzurechnen. Vorübergehende Ver—
kretungen bis zur Dauer von sechs Wochen in einer höheren
Gruppe berechtigen zu keinem Anspruch auf das höhere Monats—
einkommen. Sofern die Vertretung länger als sechs Wochen
dauert, hat der Angestellte eine Zulage für die Dauer der
Stellvertretung zu beanspruchen.

Maßgebend für die Einordnung in die höhere Gruppe
ist der zeitliche Beginn der höheren Arbeitsleistung. In zweifel⸗
haften Fällen kann der Beginn des Berufsgruppenalters in
        <pb n="6" />
        Gruppe Bäund Oauf die Zeit des vollendeten 21. bezw. 23. Lebens—
jahres festgesetzt werden.

Bei Neueinstellungen ist die Tarifgruppe und das Berufs—
gruppenalter im Anstellungsvertrage anzugeben. Zum Gehalts—
nachweis ist ein Personalbogen über jeden Angestellten anzulegen
und auf dem laufenden zu halten.

84. Probezeit.
Neu eintretende Angestellte können mit dem
Vereinbarungen über eine „Anstellung auf Probe“
jedoch nicht länger als einen Monat dauern darf.

Arbeitgeber
treffen, die

8 5. Lehrlingswesen.
Für Lehrlinge ist ein schriftlicher Lehrvertrag abzuschließen,
in dem die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lehrling sach—
gemäß auszubilden, ausdrücklich festgelegt werden muß.
86. Kriegsteilnehmer.
Kriegsteilnehmern und Zivilinternierten ist die Zeit der
Zugehörigkeit zum Heere, zur Marine, zur Schutztruppe oder
der Gefangenschaft als Berufsjahre im Betriebe anzurechnen.

87. Arbeitszeit.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen
beträgt 48 Stunden.

Mehrarbeit, die über diese 48stündige Wochenarbeitszeit
hinaus nur im Bedarfsfalle vom Arbeitgeber angeordnet werden
kann, ist wie folgt pro Stunde zu bezahlen:

a) für die 49. bis 60. Wochenarbeitsstunde mit! / oo
des Monatsgehalts plus 250,
für darüber hinausgehende Wochenarbeitsstunden,
sowie für Überstunden an Frühschlußtagen von der
3. Überstunde ab mit! 00 des Monatsgehalts plus
331/300
für Sonn⸗- und Feiertagsarbeit mit!/200 des Monats⸗
gehalts plus 500/, Aufschlag.
        <pb n="7" />
        88. Urlaub.

Jeder Angestellte erhält im Laufe eines jeden Kalender—
jahres Urlaub unter Fortzahlung des Gehaltes. Auf Urlaub
im ersten Jahre bei einer Firma hat der Angestellte nur dann
Anspruch, wenn er nicht später als am 1. April des laufenden
Jahres eingetreten ist.

Urlaub ist allen Angestellten, einschl. Lehrlingen zu ge—
währen

im 1. und 2. Berufsjahr 6 Arbeitstage

3. , 4. 8

5. „6. 10

vom 7. „ab 12 J
nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit bei der gleichen
Firma 3 weitere Arbeitstage und nach fünfjähriger ununter—
brochener Tätigkeit bei der gleichen Firma 6 Arbeitstage (Höchst⸗
urlaub demgemäß 18 Arbeitstage).

In die Dauer der Berufstätigkeit sind auch die Jahre
der Lehrzeit oder der Anlernung einzurechnen.

Angestellte in gekündigter Stellung, die vor dem J. April
des laufenden Kalenderjahres eingetreten sind, haben Anspruch
auf so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Urlaubs, als sie
Monate bei der Firma tätig sind.

Für die Berechnung der Dauer der Berufstätigkeit bei
der Firma ist als Stichtag der 1. Juni jeden Jahres zugrunde
zu legen.
89. Kündigung.
Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
HGB. 88 66, 67 und 70. Kündigunggsschutzgesetz für ältere
Angestellte).
810. Rechtsverhältnisse und Sonderfüälle.
Die 88 63 HGB. und 616, Satz 1 BGB. sind zwingen—
des Recht.
Abweichungen vom Tarifvertrag hinsichtlich einzelner An—
gestellten sind in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem
Angestelltenrat oder den Parteien dieses Tarifvertrages zulässig;
hierzu gehört auch die Gehaltsregelung solcher Angestellten, die
        <pb n="8" />
        infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen, hervorgerufen
durch Unfall, Krankheit, hohen Alters in ihrer beruflichen
Tätigkeit behindert sind.
811. Schiedsstelle.

Aus diesem Tarifvertrage sich ergebende Streitigkeiten
grundsätzlicher Art, die sich trotz ernstlichen Versuchs im Betriebe
nicht beilegen lassen, werden auf Antrag durch die Schieds—
stelle entschieden.

Eine Streitigkeit ist grundsätzlicher Art, wenn dies von
einer der Tarifvertragsparteien erklärt ist. Durch die Er—
klärung wird das Arbeitsgericht unzuständig. Im übrigen
werden Einzelstreitigkeiten von den zuständigen Arbeitsgerichten
entschieden. In Einzelstreitigkeiten ergehende Urteile der Arbeits-
gerichte erledigen immer nur den jeweiligen Einzelfall und sind
keine allgemein bindende Regelung.

Die Schiedssftelle setzt sich zusammen aus drei Arbeitgebern
und drei Arbeitnehmern, die von den Vertragsparteien der
Arbeitgeber bezw. Arbeitnehmer benannt werden.

Die Geschäftsordnung für die Schiedsstelle wird zwischen
den Parteien dieses Tarifvertrages vereinbart.
8 12. Tarifamt.

Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen

Zustellung Berufung beim Tarifamt zulässig.

Das Tarifamt setzt sich zusammen aus zwei Arbeitgebern
und zwei Arbeitnehmern, die von den Vertragsparteien der
Arbeitgeber bezw. Arbeitnehmer benannt werden, sowie einem
von den Parteien dieses Tarifvertrages gemeinsam gewählten
unvarteiischen Vorsitzenden.

Die Geschäftsordnung des Tarifamts ist sinngemäß die
gleiche wie die der Schiedsstelle.

nach

813. Vertragsdauer.
Dieser Tarifvertrag gilt vom 1. Oktober 1928 bis zum
30. Juni 1930.
Wird der Tarifvertrag nicht mindestens drei Monate vor
Ablauf schriftlich gekündigt, so verlängert er sich mit der gleichen
Kündigungsfrist jeweils um ein Jahr.
        <pb n="9" />
        8

814. Allgemeinverbindlichkeitserklärung.

Die Vertragsparteien der Arbeitnehmer werden beim Reichs—
arbeitsministerium den Antrag stellen, diesen Tarifvertrag für
allgemein verbindlich zu erklären. Die Vertragspartei der Arbeit—
geber wird hiergegen keine Einwendungen erheben.
Berlin, den 6. Februar 1929.
Verband Berliner Buchbinderei-⸗Besitzer:
Erwin Hollmann. D.r. Köther.
Sesamtverband Deutscher Angestellten⸗Gewerkschaften
Deutschnationaler Verband der weiblichen
Handlungs-Gehilfen-⸗Verband. Handels- u. Bürdangestellten e. V.
Hensel. Gau Berlin⸗Brandenburg:
Lisa Eisenbraun.
Zentralverband der Angestellten:
Gottfurcht. Dr. Kucharski.
Sewerkschaftsbund der Angestellten:
Gaugeschäftsstelle Berlin:
Kahlen. Viehweg.
        <pb n="10" />
        Geschäftsordnung für die Schiedsstelle
des Tarifvertrages für die kaufm, Angestellten in den
Berliner Buchbindereien.

8S1.

Die Schiedsstelle hat den Zweck, Streitigkeiten grund—
sätzlicher Art, die sich über die Auslegung und den Inhalt des
Tarifvertrages ergeben, zu schlichten. Die Schiedsstelle darf die
Bestimmungen des Tarifvertrages nur auslegen, nicht ändern.
82.
Die Schiedsstelle wird gebildet aus je drei Vertretern der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, wobei auf Arbeitnehmerseite
die Organisation der Arbeitnehmerpartei vertreten sein muß.
83.
Klagen, über die die Schiedsstelle entscheiden soll, sind bei
der Geschäftsstelle der Vertragspartei der Arbeitgeber einzureichen;
diese ist verpflichtet, unverzüglich mit den Geschäftsstellen der
Vertragsparteien der Arbeitnehmer einen Termin zur mündlichen
Verhandlung der Klage zu vereinbaren.

Die Schiedsstelle darf erst dann angerufen werden, wenn
der Kläger eine gütliche Einigung mit den Beklagten ernstlich
versucht hat, nach ergebnislosen Bemühungen von einem der Streit⸗
teile die bestimmte Erklärung abgegeben worden ist, daß eine
Einigung abgelehnt werde und die Schiedsstelle entscheiden solle,
und wenn von einer der Tarifvertragsparteien der Streit für
einen grundsätzlichen erklärt worden ist. Die Klage ist alsdann
spätestens innerhalb vier Wochen von dem auf die Abgabe der
Erklärung folgenden Tage ab gerechnet bei der Schiedsstelle
einzureichen. Hiernach verspätet erhobene Klagen sind abzuweisen.
Das gleiche gilt, wenn der Kläger wissentlich selbst tarifwidrig
gehandelt oder erst bei seinem Austritt aus dem Betriebe sich
seiner tariflichen Pflichten und Rechte erinnert.
        <pb n="11" />
        9

84.

Beisitzer und Parteien sind mit mindestens 8tägiger Frist
von der Geschäftsstelle der Vertragspartei der Arbeitgeber zu
laden. Den Beisitzern sind mit der Ladung die zu verhandelnden
Fälle, den Parteien die Klagen bekannt zu geben.

8 5.

Die Parteien können sich in der Verhandlung vor der
Schiedsstelle durch Bevollmächtigte vertreten lassen, jedoch kann
die Schiedsstelle das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
Erscheinen in einem Termine beide Parteien nicht, so ruht das
Verfahren, bis ein neuer Antrag auf Verhandlung gestellt wird.
Erscheint nur eine Partei, so ist auf Antrag neuer Termin an—
zuberaumen. Bei abermaligem Ausbleiben wird die Streitfrage
in Abwesenheit der einen Vartei entschieden.

86.
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt mit einfacher Stimmen—
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Klageantrag als ab—
gewiesen.
In
1 g
8
88.

—E
schließenden Verbänden angehörenden Arbeitgeber und Arbeit—
nehmer. Ferner steht den Verbänden das Recht zu, selbständig
Klagen gegen solche Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu führen,
die ihnen nicht angehören.

Nichtmitglieder der vertragschließenden Verbände können
Streitigkeiten vor der Schiedsstelle austragen, sofern sie sich vor—
her zur Tragung der Kosten, die von der Schiedsstelle unter
Berücksichtigung des Wertes des Streitgegenstandes nach freiem
Ermessen festgesetzt werden, schriftlich verpflichten.

89.
Die Ämter in der Schiedsstelle sind Ehrenämter. Das
Verfahren vor der Schiedsstelle ist für die Mitglieder der ver—
tragschließenden Verbände kostenfrei.
        <pb n="12" />
        11 —

8S 10.

Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist, auch wenn wegen
Stimmengleichheit die Klage abgewiesen wurde, binnen 14 Tagen
nach Zustellung Berufung beim Tarifamt zulässig.

Auch die vertragschließenden Verbände haben das Recht,
die Berufungsinstanz anzurufen.
8 11.
Sich als notwendig herausstellende Anderungen oder Er—
gänzungen dieser Geschäftsordnung können jederzeit von den
vertragschließenden Verbänden vereinbart werden.
8 12.
Diese Geschäftsordnung gilt für die Dauer des Tarif—
vertrages und erneuert sich mit dessen Verlängerung jeweils
um dieselbe Zeit.
Berlin, den 6. Februar 1929.
Verband Berliner Buchbinderei⸗Besitzer
Erwin Hollmann. Dr. Köther.
Sesamtverband Deutscher Angestellten⸗Sewerkschaften
Hensel. Lisa Eisenbraun.
Zentralverband der Angestellten;
Bottfurcht. Dr. Kucharski.
Sewerkschaftsbund der Angestellten:

Kahlen. Viehweg.

—S Paul, Verlin SWas
        <pb n="13" />
        <pb n="14" />
        *
—E
J.
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J
22
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493
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22.0
8

ppe B und Oauf die Zeit des vollendeten 21. bezw. 28. Lebens—
es festgesetzt werden.

Bei Neueinstellungen ist die Tarifgruppe und das Berufs⸗
penalter im Anstellungsvertrage anzugeben. Zum Gehalts—
weis ist ein Personalbogen übor jeden Angestellten anzulegen

auf dem laufenden zu halten.
*
7*

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*

*
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84. Probezeit.
Neu eintretende Angestellte können mit dem Arbeitgeber
einbarungen über eine „Anstellung auf Probe“ treffen, die
ch nicht länger als einen Monat dauern darf.

8 5. Lehrlingswesen.
Für Lehrlinge ist ein schriftlicher Lehrvertrag abzuschließen,
dem die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lehrling sach—
äß auszubilden, ausdrücklich festgelegt werden muß.
86. Kriegsteilnehmer.
Kriegsteilnehmern und Zivilinternierten ist die Zeit der
zehörigkeit zum Heere, zur Marine, zur Schutztruppe oder
Gefangenschaft als Berufsjahre im Betriebe anzurechnen.

X
7
*

—
8

—

7

87. Arbeitszeit.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen
ägt 48 Stunden.

Mehrarbeit, die über diese 48ftündige Wochenarbeitszeit
aus nur im Bedarfsfalle vom Arbeitgeber angeordnet werden
n, ist wie folgt pro Stunde zu bezahlen:—

a) für die 49. bis 60. Wochenarbeitsstunde mit ——
des Monatsgehalts plus 250/0,
für darüber hinausgehende Wochenarbeitsstunden,
sowie für Überstunden an Frühschlußtagen von der
3. Überstunde ab mit !/200 des Monatsgehalts plus
331/3 0)0,

o) für Sonn- und Feiertagsarbeit mit /200 des Monats-
gehalts plus 500/, Aufschlag.

8
—
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    </body>
  </text>
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