12 — Wo ein höherer als der tarifliche Lohn gezahlt wird, ist der Verrechnung der vereinbarte Zeitlohn zugrunde zu legen. Unter der in Ziffer 46 erwähnten Nachtarbeit ist nur die Ueberstundenbezahlung während der Nacht zu verstehen. 47. An Sonnabenden und an den Vorabenden gesetzlicher Feiertage dürfen Ueberstunden nicht gemacht werden, sofern die Ueberstunden nicht zur Aufrechterhaltung der Betriebs— fähigkeit erforderlich sind oder durch die Nichtleistung eine schwere Schädigung des Geschäfts eintreten würde. 48. Bezüglich der Entschädigung für das Nachholen ver— kürzter Arbeitszeit infolge höherer Gewalt vgl. Ziffer 8. 49. Halbe Ueberstunden sind am Schlusse der Woche zu⸗ sammenzulegen. Ergibt sich bei der Zusammenlegung eine überschießende halbe Stunde, so ist der Zuschlag für eine volle Stunde zu gewähren. Bei Ueberzeitarbeit ist bei 2 bis 3 Ueber⸗ stunden eine viertelstündige Pause, bei mehr als 3 Ueber—⸗ stunden eine halbstündige Pause auf Kosten des Arbeitgebers zu gewähren. IX. Nachtarbeit — Schichlarbeit. 50. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens. 51. Eine Arbeitszeit, die außerhalb der in Ziffer 4 fest— gelegten Zeitspanne liegt, also vor 7 Uhr morgens beginnt oder über 6 Uhr bzw. 7 Uhr abends hinausgeht, wird wie felgt besonders entschädigt: Die Stunden von 6 bis 9 Uhr abends sind mit 10 Proz. von 9 bis 11 Uhr nachts mit 15 Proz., von 11 Uhr nachis bis 4 Uhr morgens mit 20 Proz., von 4 bis 6 Uhr morgens mit 25 Proz. und die Stunde von 6 bis 7 Uhr morgens mit 15 Proz. Aufschlag auf den Stundenverdienst zu belegen. In Berlin und Hamburg sind die Stunden von 6 bis 3 Uhr abends mit 10 Proz., von 9 Uhr abends bis 11 Uhr nachts mit 20 Proz., von 11 Uhr nachts bis 4 Uhr morgens mit 25 Proz., von 4 bis 6 Uhr morgens mit 30 Proz. und die Stunde von 6 bis 7 Uhr morgens mit 15 Proz. Aufschlag auf den Stundenverdienst zu belegen.